Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 17 R 186/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 144/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hindert nicht die Beschwerde in PKH-Verfahren, in denen wegen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Raten nachträglich geändert wird.
2. Der Eintritt der (Privat-)Insolvenz steht einer Einsetzung des Einkommens nur im Rahmen der Freibeträge des § 115 Abs. 2 ZPO entgegen. Insbesondere steht eine Insolvenz des Klägers der Bestimmung von Raten nicht entgegen, wenn im Insolvenzverfahren kein Abtrag auf die Schuld erfolgt.
2. Der Eintritt der (Privat-)Insolvenz steht einer Einsetzung des Einkommens nur im Rahmen der Freibeträge des § 115 Abs. 2 ZPO entgegen. Insbesondere steht eine Insolvenz des Klägers der Bestimmung von Raten nicht entgegen, wenn im Insolvenzverfahren kein Abtrag auf die Schuld erfolgt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Mit Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 20. Oktober 2006 ist der Klägerin für die Durchführung des Verfahrens S 17 R 186/05 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt F., L., beigeordnet worden.
Das Verfahren endete am 14. Mai 2007 durch Klagrücknahme.
Im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) forderte das Sozialgericht die Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 2010 auf, die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Die Klägerin reichte daraufhin den Erklärungsbogen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO mitsamt den erforderlichen Unterlagen ein. Das Sozialgericht errechnete ein über dem Freibetrag liegendes monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 147,00 EUR. Mit Beschluss vom 15. Juli 2010 änderte es den Beschluss vom 20. Oktober 2006 dahingehend ab, dass die Klägerin auf die verauslagten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 397,46 EUR monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen habe.
Gegen die am 23. Juli 2010 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 27. Juli 2010 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben, mit der sie geltend macht, am 22. Juni 2010 sei beim Amtsgericht Schwarzenbek ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Hierzu hat sie den Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 8. April 2011 über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie die Tabelle über die angemeldeten Forderungen zum Insolvenzverfahren vom 8. Juli 2011 vorgelegt. Die Tabelle weist festgestellte Forderungen in Höhe von 815.073,24 EUR aus. Hierzu hat die Klägerin erklärt, das Insolvenzverfahren sei noch nicht abgeschlossen; auf die Forderungen zahle sie keinen Abtrag.
II
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2010, mit dem der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 20. Oktober 2006 abgeändert wurde, ist zulässig.
Der mit Wirkung zum 1. April 2008 eingeführte § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst nach seinem Wortlaut ausschließlich die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nicht dagegen die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO), die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist auch nicht entsprechend anzuwenden, da weder eine planwidrige Lücke ersichtlich ist, noch ein gleich gelagerter Sachverhalt vorliegt (Beschluss des Senats vom 13. Juli 2011 – L 2 SB 172/11 B PKH; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - L 3 AL 20/11 B PKH; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Februar 2012 - L 6 AS 69/11 B PKH; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – L 9 AL 60/10 B PKH). Auch der Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine erweiternde Auslegung im vorliegenden Zusammenhang geboten sein könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 25. Mai 2012 - L 7 AS 752/12 B, m.w.N.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - L 25 AS 159/12 B PKH).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht innerhalb von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt jedenfalls dann vor, wenn eine oder eine andere Ratenzahlung im Sinne der Tabelle zu § 115 ZPO in Betracht kommt (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Auflage 2013, § 120 Rn. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin trotz ihrer eingetretenen Insolvenz gegeben.
Die Klägerin hat nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Prozessführung ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören nach Satz 2 alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Wie das Sozialgericht zutreffend errechnet hat, hat die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 2218,04 EUR (1717,35 EUR Pensionsbezüge und 500,69 EUR Erwerbsminderungsrente; vom Sozialgericht allerdings in Höhe von 2218,11 EUR ausgewiesen). Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Abzüge (Warmmiete, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, private Krankenversicherung des Ehemannes, Kreditrate) verbleibt ein Einkommen in Höhe von 1281,13 EUR, das unter Abzug der Freibeträge gemäß § 115 ZPO in Höhe von (gerundet) 147,00 EUR bei der Bewilligung der PKH einzusetzen ist. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Klägerin das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, ändert an diesen gegenüber der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geänderten Verhältnissen nichts. Regelmäßig verbleibt dem Schuldner im Insolvenzverfahren im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO ein Einkommen, das vom Insolvenzverfahren nicht erfasst ist und dem Schuldner weiterhin zur Verfügung steht. Es kann unter Abzug der nach § 115 ZPO zu berücksichtigenden Ausgaben und der dort genannten Freibeträge zum Bestreiten der Prozesskosten eingesetzt werden (so auch LAG Rheinland-Pfalz v. 5. September 2012 – 10 Ta 142/12, juris; OLG Koblenz v. 6. April 2010 – 9 WF 159/10, FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein v. 23. September 2009, juris). Durch die unterschiedliche Berechnungsweise und die Differenz zwischen dem unpfändbaren Einkommen i.S.d. § 850c ZPO einerseits und dem anrechenbaren Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO andererseits hätten anderenfalls Insolvenz- und Pfändungsschuldner – gerade bei hohen Einkommen mit den entsprechend hohen Freibeträgen nach § 850c ZPO - gegenüber anderen Schuldnern im PKH-Verfahren einen ungerechtfertigten Vorteil.
Es kann dahingestellt bleiben, wie hoch der Pfändungsfreibetrag der Klägerin nach § 850c ZPO angesichts ihres gesamten Einkommens ausfällt und welches Einkommen unter Anrechnung der Freibeträge des § 115 ZPO bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe anzurechnen ist. Denn die Klägerin leistet nach ihrem eigenen Vortrag auf die Insolvenzschuld keinen Abtrag, so dass ihr ihr gesamtes Einkommen verbleibt und wie vom Sozialgericht berechnet unter Abzug der Belastungen und Freibeträge für die Prozessführung anzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG i.V.m. §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
- - -
Gründe:
I
Mit Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 20. Oktober 2006 ist der Klägerin für die Durchführung des Verfahrens S 17 R 186/05 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt F., L., beigeordnet worden.
Das Verfahren endete am 14. Mai 2007 durch Klagrücknahme.
Im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) forderte das Sozialgericht die Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 2010 auf, die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Die Klägerin reichte daraufhin den Erklärungsbogen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO mitsamt den erforderlichen Unterlagen ein. Das Sozialgericht errechnete ein über dem Freibetrag liegendes monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 147,00 EUR. Mit Beschluss vom 15. Juli 2010 änderte es den Beschluss vom 20. Oktober 2006 dahingehend ab, dass die Klägerin auf die verauslagten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 397,46 EUR monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen habe.
Gegen die am 23. Juli 2010 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 27. Juli 2010 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben, mit der sie geltend macht, am 22. Juni 2010 sei beim Amtsgericht Schwarzenbek ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Hierzu hat sie den Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 8. April 2011 über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie die Tabelle über die angemeldeten Forderungen zum Insolvenzverfahren vom 8. Juli 2011 vorgelegt. Die Tabelle weist festgestellte Forderungen in Höhe von 815.073,24 EUR aus. Hierzu hat die Klägerin erklärt, das Insolvenzverfahren sei noch nicht abgeschlossen; auf die Forderungen zahle sie keinen Abtrag.
II
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2010, mit dem der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 20. Oktober 2006 abgeändert wurde, ist zulässig.
Der mit Wirkung zum 1. April 2008 eingeführte § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst nach seinem Wortlaut ausschließlich die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nicht dagegen die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO), die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist auch nicht entsprechend anzuwenden, da weder eine planwidrige Lücke ersichtlich ist, noch ein gleich gelagerter Sachverhalt vorliegt (Beschluss des Senats vom 13. Juli 2011 – L 2 SB 172/11 B PKH; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - L 3 AL 20/11 B PKH; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Februar 2012 - L 6 AS 69/11 B PKH; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – L 9 AL 60/10 B PKH). Auch der Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine erweiternde Auslegung im vorliegenden Zusammenhang geboten sein könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 25. Mai 2012 - L 7 AS 752/12 B, m.w.N.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - L 25 AS 159/12 B PKH).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht innerhalb von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt jedenfalls dann vor, wenn eine oder eine andere Ratenzahlung im Sinne der Tabelle zu § 115 ZPO in Betracht kommt (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Auflage 2013, § 120 Rn. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin trotz ihrer eingetretenen Insolvenz gegeben.
Die Klägerin hat nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Prozessführung ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören nach Satz 2 alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Wie das Sozialgericht zutreffend errechnet hat, hat die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 2218,04 EUR (1717,35 EUR Pensionsbezüge und 500,69 EUR Erwerbsminderungsrente; vom Sozialgericht allerdings in Höhe von 2218,11 EUR ausgewiesen). Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Abzüge (Warmmiete, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, private Krankenversicherung des Ehemannes, Kreditrate) verbleibt ein Einkommen in Höhe von 1281,13 EUR, das unter Abzug der Freibeträge gemäß § 115 ZPO in Höhe von (gerundet) 147,00 EUR bei der Bewilligung der PKH einzusetzen ist. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Klägerin das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, ändert an diesen gegenüber der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geänderten Verhältnissen nichts. Regelmäßig verbleibt dem Schuldner im Insolvenzverfahren im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO ein Einkommen, das vom Insolvenzverfahren nicht erfasst ist und dem Schuldner weiterhin zur Verfügung steht. Es kann unter Abzug der nach § 115 ZPO zu berücksichtigenden Ausgaben und der dort genannten Freibeträge zum Bestreiten der Prozesskosten eingesetzt werden (so auch LAG Rheinland-Pfalz v. 5. September 2012 – 10 Ta 142/12, juris; OLG Koblenz v. 6. April 2010 – 9 WF 159/10, FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein v. 23. September 2009, juris). Durch die unterschiedliche Berechnungsweise und die Differenz zwischen dem unpfändbaren Einkommen i.S.d. § 850c ZPO einerseits und dem anrechenbaren Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO andererseits hätten anderenfalls Insolvenz- und Pfändungsschuldner – gerade bei hohen Einkommen mit den entsprechend hohen Freibeträgen nach § 850c ZPO - gegenüber anderen Schuldnern im PKH-Verfahren einen ungerechtfertigten Vorteil.
Es kann dahingestellt bleiben, wie hoch der Pfändungsfreibetrag der Klägerin nach § 850c ZPO angesichts ihres gesamten Einkommens ausfällt und welches Einkommen unter Anrechnung der Freibeträge des § 115 ZPO bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe anzurechnen ist. Denn die Klägerin leistet nach ihrem eigenen Vortrag auf die Insolvenzschuld keinen Abtrag, so dass ihr ihr gesamtes Einkommen verbleibt und wie vom Sozialgericht berechnet unter Abzug der Belastungen und Freibeträge für die Prozessführung anzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG i.V.m. §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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