L 12 AS 1881/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 296/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1881/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 3/13 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum Februar bis Juli 2011 zu gewährenden Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1950 geborene Kläger, der bis 07.08.2007 Arbeitslosengeld I erhalten hat, bezieht von dem Beklagten seit August 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er bewohnte zunächst etliche Jahre kostenlos ein Zimmer in einer 76,51 qm großen Dreizimmerwohnung einer Bekannten unter der Anschrift L-Straße 00, 8. OG, N. Im Juni 2007 übernahm er die Wohnung selbst und vermietete seinerseits zwei Räume zu einer monatlichen Miete von 430,00 Euro (warm) an einen Untermieter. Die Mietkosten der Wohnung betrugen zunächst insgesamt 530,42 Euro. Neben der Grundmiete von 428,46 Euro, die um einen freiwilligen Verzicht der vermietenden T GmbH um 45,14 Euro gemindert wurde, waren laut Mietvertrag vom 24.05.2007 in der Gesamtmiete ein Betriebskostenabschlag von 135,00 Euro und Kabelanschlusskosten in Höhe von 12,10 Euro enthalten. Des Weiteren musste der Kläger monatliche Abschlagszahlung für Frischwasser laut eigenem Vertrag mit der F GmbH in Höhe von 15,50 Euro und für Heizwärme und Warmwasser in Höhe von 61,50 Euro zahlen. Der Untermieter zog zum 16.09.2007 aus.

Mit Schreiben vom 18.09.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser sich um Kostensenkung bemühen müsse, da seine Wohnung die unter Berücksichtigung des örtlichen Mietpreisniveaus angemessene Mietgrenze von 428,85 Euro (Kaltmiete plus Nebenkosten) um 101,57 Euro überschreite. Die derzeitige Miete von 530,42 Euro werde in voller Höhe als Bedarf längstens bis 29.02.2008 berücksichtigt. Ab 01.03.2008 würden bei der Leistungsfestsetzung nur noch die angemessenen Kosten anerkannt.

Die Vermieterin des Klägers erhöhte die Miete mit Schreiben vom 10.12.2007 zum 01.01.2008 und machte nunmehr selbst einen Abschlag auf Heizung und Warmwasser geltend. Die Miete belief sich danach auf insgesamt 611,24 Euro. Dabei betrug die Grundmiete 432,28 Euro abzüglich eines Verzichts in Höhe von 45,14 Euro. Die Betriebskostenvorauszahlung wurde um einen Kostenanteil für Entwässerung auf 122,00 Euro gemindert, die Kabelkosten blieben mit 12,10 Euro gleich. Der Abschlag für Frischwasser, Entwässerung, Warmwasser und Heizung wurde in Höhe von 90,00 Euro festgesetzt (Frischwasseranteil 15,00 Euro, Kostenanteil für Entwässerung 13,00 Euro). Weitere Änderungen der Miete erfolgten zum 01.06.2009, zum 01.07.2010 und zum 01.01.2011. Danach betrug die Miete im streitigen Zeitraum Februar bis Juli 2011 436,87 Euro Grundmiete abzüglich des Verzichts von 45,14 Euro, 142,00 Euro Betriebskostenpauschale und 62,10 Euro Abschlag für Heiz-, Warm-, Frisch-, Entwässerungskosten, insgesamt 595,83 Euro.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger ab 01.03.2008 nur noch die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft. Die Kürzung der KdU auf die für angemessen erachteten Leistungen wurde in den folgenden Bewilligungsbescheiden beibehalten.

Mit Bescheid vom 17.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011, dabei KdU-Leistungen in Höhe von monatlich (weiter) 428,85 Euro zuzüglich Heizkosten ohne Warmwasser in Höhe von 34,54 Euro.

Der Kläger hat am 21.04.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Münster erhoben und unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011 begehrt, ihm die vollen Mietkosten zu zahlen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im parallelen Klageverfahren verwiesen, in dem er dargelegt hat, dass er sich stets, so bei Wohnungsgesellschaften und auf Zeitungsinserate um eine kleinere Wohnung bemüht, aber keine gefunden habe. Zudem sei ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zumutbar.

Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 hat der Beklagte die Regelleistung auf 364,00 Euro angehoben, mit weiterem Änderungsbescheid vom 26.07.2011 den Warmwasseranteil bei den Heizkosten mit berücksichtigt und die Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechend um monatlich 27,56 Euro auf 490,95 Euro angehoben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.09.2011 abgewiesen. Der Bescheid vom 17.01.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.03.2011 und 26.07.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011 sei rechtmäßig. Die Gewährung von monatlich 490,95 Euro für Unterkunft und Heizung sei nicht zu beanstanden.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Angemessen sei unter Zugrundelegung der Produkttheorie des Bundessozialgerichts (BSG) eine Grundmiete von 330,15 Euro. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.02. bis 31.07.2011) betrage die angemessene Wohnfläche für einen Alleinstehenden 45 qm. Ob die Ermittlung des vom Beklagten nach seinem "Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in den Leistungskreisen SGB II und SGB XII, Stand Mai 2011" zugrunde gelegten Standardquadratmetermietpreises von 7,02 Euro (= 330,15 Euro für 45 qm) für den hier anzunehmenden Vergleichsraum N den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept standhalte, sei fraglich, könne aber im Ergebnis dahinstehen, denn nach eigener Berechnung des Gerichts, die auf dem Mietspiegel für N 2011 beruhe, sei ein Quadratmeterpreis von lediglich 6,96 Euro (= 313,20 Euro für 45 qm) angemessen.

Der Beklagte habe die unangemessenen Kosten ab 01.03.2008 auch nicht mehr übernehmen müssen. Der Kläger sei ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert worden und Wohnungen zu dem angemessenen Mietpreis nach Auffassung des Gerichts auch tatsächlich vorhanden gewesen. Letzteres ergebe sich aus den vom Beklagten eingereichten Zeitungsinseraten, nach denen bereits für den Zeitraum Februar 2011 bis Anfang Juni 2011 165 Wohnungen nachgewiesen worden seien. Selbst wenn man berücksichtige, dass hiervon zum Teil Wohnungen mehrfach oder doppelt inseriert wären, genüge diese Anzahl um zu dokumentieren, dass Wohnungen zu dem vom Beklagten als angemessen erachteten Mietpreis am Wohnungsmarkt auch tatsächlich vorhanden gewesen sein. Dagegen lasse sich auch nicht einwenden, dass über Anfang Juni 2011 hinaus keine weiteren Inserate zu den Akten gereicht worden seien, denn nach Auffassung des Gerichts habe der Beklagte ausreichend dokumentiert, dass entsprechender Wohnraum am Wohnmarkt vorhanden sei. Kostensenkungsbemühungen habe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgewiesen.

Im Verfahren S 10 (15) AS 145/08 auf das das SG verwiesen hat, ist weiter ausgeführt, dass dem Kläger ein Umzug auch zumutbar sei. Die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen stünden insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. D einem Umzug nicht entgegen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass auch der behandelnde Arzt nur bei einem erzwungenen Aus- bzw. Umzug, nicht aber bei einem freiwilligen Auszug von einer Belastung des Klägers ausgehe. Diesen Eindruck habe das Gericht auch in den persönlichen Anhörungen des Klägers gewonnen, der eingeräumt habe, dass ein Umzug im näheren Umfeld für ihn kein Problem sei. Selbst ein erzwungener Umzug wäre aus gesundheitlichen Gründen zur Überzeugung des Gerichts nicht unmöglich. Dies könne zwar nach den Angaben der Ärzte zu einer gewissen Exazerbation der Erkrankung führen. Der Umzug wäre aber nur ein weiterer und insofern beliebiger Anstoß, den jede andere Begebenheit auch darstellen könne und schon dargestellt habe. Ein Zwang liege im Übrigen aber auch nicht vor, da der Beklagte zu Zwangsmaßnahmen weder befugt sei noch mit solchen gedroht habe. Dem Kläger stehe die Auswahl der Kostensenkungsbemühungen frei, wobei neben einem Auszug auch die Untervermietung in Betracht komme.

Die Betriebskostenvorauszahlung habe der Beklagte unter Zugrundelegung eines Wertes von 2,10 Euro/qm nach dem Betriebskostenspiegel für Deutschland des Deutschen Mieterbundes e.V. bei 47 qm mit 98,70 Euro beziffert. Die Kammer, die von 45 qm ausgehe, halte eine Betriebskostenvorauszahlung von 94,50 Euro für angemessen.

Die vom Beklagten zugrunde gelegten Heizkosten von 62,10 Euro entsprächen den vom Kläger tatsächlich gezahlten Kosten. Insoweit liege keine Beschwer vor.

Gegen das ihm am 28.09.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.10.2011 Berufung eingelegt. Zusammengefasst trägt er vor, dass der Richter nicht zur Kenntnis nehme, dass er zwei Jahre auf Wohnungssuche gewesen sei und keine Wohnung habe finden können. Auch kämen auf eine Wohnung über 100 Bewerber und es erhielten immer die Anderen die Wohnung. Auf dem privaten Wohnungsmarkt seien Hartz-IV-Empfänger unerwünscht. Eine Wohnung, die ihm angeboten worden sei, habe der Beklagte ihm nicht bewilligt. Der Richter nehme weiterhin nicht zur Kenntnis, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht umziehen könne. Seinem Antrag, Dr. D als Zeugen vorzuladen, sei das SG nicht nachgekommen. Seine soziale Lage werde nicht zur Kenntnis genommen. Er erhalte monatlich 374,00 Euro, von denen er 132,44 Euro Mietanteil zahlen und daher von 241,56 monatlich menschenunwürdig leben müsse. Seinem Berufungsbegehren hat der Kläger Atteste des Dr. H vom 02.03.2012 und des Dr. E vom 09.02.2012 beigefügt, in denen die Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung bei Umzug beschrieben wird.

Der Kläger, der seine Auffassung noch einmal in einer dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2012 überreichten schriftlichen Erklärung dargelegt hat, beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2009 und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.03.2011 und 26.07.2011 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2011 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen und zwar in Höhe der Differenz der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung und der vom Beklagten bisher gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17.01.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.03.2011 und 26.07.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, insbesondere nicht auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum Februar bis Juli 2011 als vom Beklagten bereits gewährt.

Der Kläger erfüllt die in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II genannten grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II. Insbesondere war er ausweislich des für die Bundesagentur für Arbeit eingeholten Gutachtens von Dr. B vom 06.02.2009 unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. T vom 02.02.2009 erwerbsfähig. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch nach 2009 nicht erkennbar. Der Kläger war auch hilfebedürftig gem. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II, da er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von Anderen erhielt.

Der Beklagte hat dem Kläger - zwischen den Beteiligten unstreitig - die Regelleistungen in der gesetzlich normierten Höhe gezahlt.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zu Recht hat der Beklagte die vom Kläger im hier streitigen Zeitraum Februar bis Juli 2011 tatsächlich aufgewendete Bruttokaltmiete in Höhe von 533,73 Euro (Grundmiete 391,73 Euro zzgl. Betriebskosten 142,00 Euro) als unangemessen angesehen. Die statt der tatsächlichen Kosten als angemessen festgesetzten Kosten von 490,95 Euro (Bruttokaltmiete) sind nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die Ermittlungen des Beklagten den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept genügen. Ebenfalls kann offenbleiben, ob eine eigene Berechnung des Sozialgerichts eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bildet, wenn der Leistungsträger dieses Berechnungsmodell nicht als "eigenes schlüssiges Konzept" annimmt (vgl. hierzu kritisch Boerner in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn 44). Denn der Kläger hat auch dann keinen Anspruch auf höhere Leistungen für KdU, wenn ein schlüssiges Konzept zu verneinen wäre und dem Beklagten die Nachreichung eines solchen Konzepts im Prozess nicht gelingt. Denn in diesem Fall wird die angemessene Miete durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) begrenzt (vgl. auch BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R Rn 27; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R Rn 29 - SozR 4-4200 § 22 Nr. 34). Für den hier streitigen Zeitraum im Jahr 2011 ist auf § 12 Wohngeldgesetz in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung (s. Haushaltsbegleitgesetz vom 09.12.2010, BGBl I, 1885) abzustellen. Der für den Kläger als einzelnes Haushaltsmitglied bei der für N geltenden Mietenstufe IV heranzuziehende Wert in § 12 WoGG beträgt 358,00 Euro. Da die vom Beklagten festgesetzten Beträge (selbst wenn man auf den Wert der Wohngeldtabelle noch einen Zuschlag aufschlüge) sogar weit über dieser Grenze liegen, sind die dem Kläger im streitigen Zeitraum gewährten Leistungen der Bruttokaltmiete keinesfalls zu niedrig, vielmehr zu seinen Gunsten zu hoch festgesetzt worden.

Eine Übernahme der die Angemessenheitsgrenze überschreitenden tatsächlichen Kosten des Klägers gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Dem Kläger war eine Kostensenkung sowohl subjektiv und objektiv möglich als auch zumutbar. Er hatte aufgrund der ordnungsgemäßen Kostensenkungsaufforderung des Beklagten Kenntnis von seiner Kostenminderungspflicht, seine gesundheitlichen Leiden standen nach dem Beweisergebnis einer Kostenminderung insbesondere auch einem Umzug nicht entgegen und es ist davon auszugehen, dass Unterkunftsalternativen zur Verfügung gestanden haben. Auf die diesbezüglichen zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des SG, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst in seiner Berufungsbegründung im Verfahren S 10 (15) AS 145/08 angibt, ihm sei ein Umzug als solcher möglich.

Die Heizkosten sind dem Kläger in der tatsächlichen Höhe, einschließlich Warmwasser gezahlt worden, so dass sich aus diesem Kostenanteil kein höherer Zahlungsanspruch herleiten lässt.

Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dass er tatsächlich mit einem geringen Geldbetrag im Monat als der Regelleistung für die Haushaltsführung auskommen muss, liegt in seinem eigenen Verantwortungsbereich und nicht dem des Beklagten. Dem Kläger wurde im streitigen Zeitraum vom Beklagten der für jeden alleinlebenden Leistungsberechtigten geltende Regelsatz zur Verfügung gestellt. Welche Ausgaben er hiervon im Einzelnen tätigt und insbesondere, ob er einen erheblichen Teil des Regelsatzes (im streitigen Zeitraum 104,88 Euro) dafür aufwendet, eine unangemessen große (bzw. teure) Wohnung weiter (allein) zu unterhalten, obliegt seiner persönlichen Entscheidung.

Soweit der Kläger rügt, dass das Sozialgericht nicht wie von ihm beantragt Dr. D als Zeugen im Termin vernommen habe, ist dies weder verfahrensfehlerhaft noch im Berufungsverfahren nachzuholen. Konkrete Fragen, die für die Beurteilung der hier streitigen Angelegenheit einer Beantwortung bedürften, sind weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen worden. Die vom Kläger vorgelegten (neueren) Atteste stellen inhaltlich lediglich eine Wiederholung der von den behandelnden Ärzten bereits zuvor ausgestellten Attesten dar und sind von Dr. D und auch dem Sozialgericht ausreichend berücksichtigt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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