Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2293/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 66/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.12.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren L 11 KR 66/13 NZB Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit seinem "Widerspruch" vom 05.01.2013 gegen das ihm am 08.12.2012 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 03.12.2012 hat der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde iSd § 145 SGG erhoben. Eine Berufung gegen das Urteil des SG vom 03.12.2012 ist nicht statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes - der Kläger begehrt Funktionstraining von der Beklagten - übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG). Da auch Prof. Dr. K. nur Funktionstraining für 12 Monate verordnet hatte und die Beklagte bisher nur hierüber entschieden hat, handelt es sich auch nicht um eine laufende oder wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr iSd § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. Auch hat das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen. Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf die auf den entsprechenden Hinweis des Senats getätigten Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 12.03.2013 war der "Widerspruch" des Klägers vom 05.01.2013 als statthafte Nichtzulassungsbeschwerde, nicht als unstatthafte Berufung, zu verstehen. Denn der Kläger hat mit seinen Schreiben deutlich gemacht, dass er das statthafte Rechtsmittel gegen das Urteil des SG einlegen will.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Aufhebung des Urteils des SG vom 03.12.2012 sowie des Bescheids der Beklagten vom 01.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2012 und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Funktionstraining, ist nicht zuzulassen.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozi-algerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver-fassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Vorliegend macht der Kläger in der Sache u a geltend, die Beklagte habe das Funktionstraining zu gewähren, denn Dr. K. habe dieses für weitere 12 Monate verordnet. Die Begründung der Beklagten, eine fachkundige Anleitung durch einen Therapeuten sei nicht mehr erforderlich, sei eine Schutzbehauptung und entspreche nicht den Tatsachen. Auch dürften die Probleme mit Diabetikerfüßen nur von Neurologen behandelt werden. Darüber hinaus könnten die Mitglieder des Widerspruchsauschusses der Beklagten ohne entsprechende Ausbildung nicht beurteilen, ob er weder psychisch noch kognitiv gestört sei. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger in der Sache geltend, das SG habe das Recht unrichtig angewandt. Dies begründet aber eine grundsätzliche Bedeutung nicht. Auch ist - entgegen der Annahme des Klägers in seinem Schreiben vom 12.03.2013 - nicht maßgeblich, ob die Sache "grundsätzlich eine medizinische Bedeutung" für ihn hat. Maßgeblich ist alleine, ob rechtlich eine grundsätzliche Bedeutung im oben dargestellten Sinne vorliegt. Unter welchen Voraussetzungen aber ein Anspruch auf Funktionstraining besteht, ist im Gesetz und der Rechtsprechung geklärt.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen eigenen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 Rdnr 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 03.12.2012 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Damit genügt die Behauptung des Klägers, das SG habe nicht den "gesetzlichen - und auch nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts (Beitragsrückerstattung, Erhalt der Gesundheit)" entsprochen, nicht.
Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht gegeben. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass mehrere der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmängel vorlägen. Insoweit führt es sinngemäß aus, das SG habe die erforderlichen Befunde und Atteste nicht berücksichtigt, auch habe das SG Dr. Dr. B. und Prof. Dr. K. nicht als sachverständige Zeugen vernommen. Das SG hat jedoch Dr. Dr. B. und auch Prof. Dr. K. mit Schreiben vom 03.09.2012 als sachverständige Zeugen befragt und dem Kläger deren Auskünfte vom 17.09.2012 (Dr. Dr. B.) und 01.10.2012 (Prof. Dr. K.) mit Schreiben vom 10.10.2012 übersandt. Damit hat das SG, das sich im Urteil vom 03.12.2012 auch mit diesen Auskünften auseinandergesetzt hat (vgl dazu Seite 4 des Urteils), die vom Kläger vorgeworfenen Verfahrensverstöße nicht begangen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht iSd § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG 04.02.1997, 1 BvR 391/93, NJW 1997, 2102, 2103; BGH 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; BFH 27.11.1998, VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG 20.02.2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069; BVerfG 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977).
Angesichts der obigen Ausführungen zur Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl unter I.) liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht iSd einer gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit iSd § 114 ZPO nicht vor.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren L 11 KR 66/13 NZB Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit seinem "Widerspruch" vom 05.01.2013 gegen das ihm am 08.12.2012 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 03.12.2012 hat der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde iSd § 145 SGG erhoben. Eine Berufung gegen das Urteil des SG vom 03.12.2012 ist nicht statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes - der Kläger begehrt Funktionstraining von der Beklagten - übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG). Da auch Prof. Dr. K. nur Funktionstraining für 12 Monate verordnet hatte und die Beklagte bisher nur hierüber entschieden hat, handelt es sich auch nicht um eine laufende oder wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr iSd § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. Auch hat das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen. Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf die auf den entsprechenden Hinweis des Senats getätigten Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 12.03.2013 war der "Widerspruch" des Klägers vom 05.01.2013 als statthafte Nichtzulassungsbeschwerde, nicht als unstatthafte Berufung, zu verstehen. Denn der Kläger hat mit seinen Schreiben deutlich gemacht, dass er das statthafte Rechtsmittel gegen das Urteil des SG einlegen will.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Aufhebung des Urteils des SG vom 03.12.2012 sowie des Bescheids der Beklagten vom 01.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2012 und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Funktionstraining, ist nicht zuzulassen.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozi-algerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver-fassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Vorliegend macht der Kläger in der Sache u a geltend, die Beklagte habe das Funktionstraining zu gewähren, denn Dr. K. habe dieses für weitere 12 Monate verordnet. Die Begründung der Beklagten, eine fachkundige Anleitung durch einen Therapeuten sei nicht mehr erforderlich, sei eine Schutzbehauptung und entspreche nicht den Tatsachen. Auch dürften die Probleme mit Diabetikerfüßen nur von Neurologen behandelt werden. Darüber hinaus könnten die Mitglieder des Widerspruchsauschusses der Beklagten ohne entsprechende Ausbildung nicht beurteilen, ob er weder psychisch noch kognitiv gestört sei. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger in der Sache geltend, das SG habe das Recht unrichtig angewandt. Dies begründet aber eine grundsätzliche Bedeutung nicht. Auch ist - entgegen der Annahme des Klägers in seinem Schreiben vom 12.03.2013 - nicht maßgeblich, ob die Sache "grundsätzlich eine medizinische Bedeutung" für ihn hat. Maßgeblich ist alleine, ob rechtlich eine grundsätzliche Bedeutung im oben dargestellten Sinne vorliegt. Unter welchen Voraussetzungen aber ein Anspruch auf Funktionstraining besteht, ist im Gesetz und der Rechtsprechung geklärt.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen eigenen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 Rdnr 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 03.12.2012 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Damit genügt die Behauptung des Klägers, das SG habe nicht den "gesetzlichen - und auch nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts (Beitragsrückerstattung, Erhalt der Gesundheit)" entsprochen, nicht.
Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht gegeben. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass mehrere der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmängel vorlägen. Insoweit führt es sinngemäß aus, das SG habe die erforderlichen Befunde und Atteste nicht berücksichtigt, auch habe das SG Dr. Dr. B. und Prof. Dr. K. nicht als sachverständige Zeugen vernommen. Das SG hat jedoch Dr. Dr. B. und auch Prof. Dr. K. mit Schreiben vom 03.09.2012 als sachverständige Zeugen befragt und dem Kläger deren Auskünfte vom 17.09.2012 (Dr. Dr. B.) und 01.10.2012 (Prof. Dr. K.) mit Schreiben vom 10.10.2012 übersandt. Damit hat das SG, das sich im Urteil vom 03.12.2012 auch mit diesen Auskünften auseinandergesetzt hat (vgl dazu Seite 4 des Urteils), die vom Kläger vorgeworfenen Verfahrensverstöße nicht begangen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht iSd § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG 04.02.1997, 1 BvR 391/93, NJW 1997, 2102, 2103; BGH 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; BFH 27.11.1998, VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG 20.02.2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069; BVerfG 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977).
Angesichts der obigen Ausführungen zur Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl unter I.) liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht iSd einer gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit iSd § 114 ZPO nicht vor.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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