Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 P 3855/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1000/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14. Februar 2013 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 3 P 3855/11. In diesem Klageverfahren begehrt der Kläger, der von der Beklagten Pflegegeld nach der Pflegestufe III und zusätzliche Betreuungsleistungen von EUR 200,00 monatlich erhält, die Beklagte zu verurteilen, für einen Badumbau einen Differenzbetrag von EUR 187,93 an die Sanitärfirma S., Ulm und einen Vorschussbetrag von EUR 250,00 an ihn, den Kläger, zu zahlen.
Gleichzeitig beantragte er, der sich in weiteren Schriftsätzen als prozess- und geschäftsunfähig bezeichnete, für die Klage u.a. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Für sich selbst legte er, obwohl er hierzu zuletzt mit gerichtlicher Verfügung vom 7. November 2012 mit Fristsetzung bis 25. November 2012 aufgefordert worden war, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor. Auch die Anforderung von Unterlagen von der für ihn mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 bestellten besonderen Prozessvertreterin Rechtsanwältin H. N., U., die mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2012 mit Fristsetzung bis 20. Januar 2013 erfolgte, war erfolglos.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 lehnte das Sozialgericht Ulm (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Es führte aus, der Antrag sei abzulehnen, nachdem eine Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht erfolgt sei und Rechtsanwältin N. mitgeteilt habe, dass der Kläger sämtliche Mitwirkung verweigere. Der Beschluss des SG enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass er unanfechtbar sei (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Gegen den am 16. Februar 2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 19. Februar 2013 beim SG Beschwerde eingelegt. Er begehrt insbesondere die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Bestellung eines Prozesspflegers.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14. Februar 2013 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 3 P 3855/11 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Ob der für den Kläger tätige Sohn Peter May ordnungsgemäß bevollmächtigt ist und ob die Voraussetzungen für die begehrte Bestellung eines Ergänzungs- und Prozesspflegers vorliegen, lässt der Senat in diesem Verfahren offen, denn die für den Kläger erhobene Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren, seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 [SGGArbGGÄndG], BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Hiervon erfasst ist auch der Fall, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, weil - wie hier - der Kläger die angeforderten Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Auch in diesem Fall liegt eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels deren Glaubhaftmachung vor und die Beschwerde ist nicht statthaft (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, L 11 KR 5759/08 PKH-B; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 3 B 407/08 AS-PKH zum Fall der fehlenden Vorlage des Vordrucks, Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juni 2009 - L 11 AS 102/09B PKH; alle in juris).
Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde kann der Senat nicht überprüfen, ob der Klage hinreichende Erfolgsaussichten zukommen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 3 P 3855/11. In diesem Klageverfahren begehrt der Kläger, der von der Beklagten Pflegegeld nach der Pflegestufe III und zusätzliche Betreuungsleistungen von EUR 200,00 monatlich erhält, die Beklagte zu verurteilen, für einen Badumbau einen Differenzbetrag von EUR 187,93 an die Sanitärfirma S., Ulm und einen Vorschussbetrag von EUR 250,00 an ihn, den Kläger, zu zahlen.
Gleichzeitig beantragte er, der sich in weiteren Schriftsätzen als prozess- und geschäftsunfähig bezeichnete, für die Klage u.a. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Für sich selbst legte er, obwohl er hierzu zuletzt mit gerichtlicher Verfügung vom 7. November 2012 mit Fristsetzung bis 25. November 2012 aufgefordert worden war, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor. Auch die Anforderung von Unterlagen von der für ihn mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 bestellten besonderen Prozessvertreterin Rechtsanwältin H. N., U., die mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2012 mit Fristsetzung bis 20. Januar 2013 erfolgte, war erfolglos.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 lehnte das Sozialgericht Ulm (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Es führte aus, der Antrag sei abzulehnen, nachdem eine Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht erfolgt sei und Rechtsanwältin N. mitgeteilt habe, dass der Kläger sämtliche Mitwirkung verweigere. Der Beschluss des SG enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass er unanfechtbar sei (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Gegen den am 16. Februar 2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 19. Februar 2013 beim SG Beschwerde eingelegt. Er begehrt insbesondere die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Bestellung eines Prozesspflegers.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14. Februar 2013 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 3 P 3855/11 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Ob der für den Kläger tätige Sohn Peter May ordnungsgemäß bevollmächtigt ist und ob die Voraussetzungen für die begehrte Bestellung eines Ergänzungs- und Prozesspflegers vorliegen, lässt der Senat in diesem Verfahren offen, denn die für den Kläger erhobene Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren, seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 [SGGArbGGÄndG], BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Hiervon erfasst ist auch der Fall, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, weil - wie hier - der Kläger die angeforderten Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Auch in diesem Fall liegt eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels deren Glaubhaftmachung vor und die Beschwerde ist nicht statthaft (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, L 11 KR 5759/08 PKH-B; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 3 B 407/08 AS-PKH zum Fall der fehlenden Vorlage des Vordrucks, Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juni 2009 - L 11 AS 102/09B PKH; alle in juris).
Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde kann der Senat nicht überprüfen, ob der Klage hinreichende Erfolgsaussichten zukommen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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