L 8 R 859/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 (6) R 80/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 859/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 4.8.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.3.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.

Der am 00.00.1952 in der ehemaligen DDR geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (Fachhochschule -FH-). Ihm wurde mit Urkunde vom 26.2.1975 die Berufsbezeichnung Hochschul-Ingenieur zuerkannt. Mit Urkunde vom 9.2.1993 wurde ihm die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen. Er war unter anderem vom 1.3.1975 bis 18.1.1980 als Fertigungstechnologe im Volkseigenen Betrieb (W) Werkzeugmaschinenfabrikunion H und vom 21.1.1980 bis Juni 1990 als Objektverantwortlicher im W Elektronik H tätig, der aus zwei räumlich getrennten Betriebsteilen bestand, die sich in H und Q befanden. Als Objektverantwortlicher hatte er regelmäßig mit dem Betriebsteil in Q zu tun. Sein Arbeitsplatz befand sich entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in H. Am 12.6.1990 erklärten der W Elektronik H und die Anstalt der treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt), den W Elektronik H in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nämlich die F-GmbH mit Sitz in H und die C-GmbH mit Sitz in Q umzuwandeln. Eingetragen wurden die F-GmbH am 27.6.1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts H unter HR B 0110 und die C-GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 935 OPR. Der W Elektronik H wurde aufgrund der am 3.7.1990 eingetretenen Beendigung der Rechtsfähigkeit im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes H von Amts wegen gelöscht. Bei einer Beschäftigung über den 30.6.1990 hinaus wäre der Arbeitsplatz des Klägers in H geblieben. Ab dem 1.7.1990 war er jedoch als Verkaufsingenieur für die finnische Firma Larox in H tätig. Er erhielt keine Versorgungszusage; eine korrigierende Rehabilitierungsentscheidung wurde nicht getroffen.

Am 13.3.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Die Beklagte führte zunächst Ermittlungen zu dem vom Kläger erzielten Entgelten durch und lehnte mit Bescheid vom 22.3.2006 seinen Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft erworben, da er zunächst weder in ein Versorgungssystem einbezogen worden sei, noch eine nachträgliche Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem durch Rehabilitation etc. erfolgt sei. Ferner habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage aufgrund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehabt (Urteil vom 9.4.2002, B 4 RA 36/01 R). Er habe am 30.6.1990 keine Tätigkeit in einem W ausgeübt, da der W Elektronik H bereits vorher in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Umwandlung sei wirksam mit der Eintragung der privaten Nachfolgegesellschaft (GmbH oder AG) in das maßgebliche Register.

Der Kläger widersprach und machte geltend, am 30.6.1990 noch Beschäftigter des W Elektronik H gewesen zu sein. Er sei insbesondere nicht beim neu gegründeten Unternehmen "Elektronik H" beschäftigt gewesen. Das belege auch sein Zeugnis des W Elektronik H vom 30.6.1990 und sein entsprechender Eintrag im Sozialversicherungsausweis; dort habe der W Elektronik H für die Zeit bis zum 30.6.1990 eine Beschäftigung mit beitragspflichtigem Arbeitsverdienst bescheinigt. Die Beklagte führte Ermittlungen zur Umwandlung des W Elektronik H durch. Nach dem notariellen Umwandlungsvertrag vom 12.6.1990 wurde der W Elektronik H in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt, nämlich die F-GmbH mit Sitz in H und die C-GmbH mit Sitz in Q. Zur Durchführung der Umwandlung werde mit Stichtag vom 1.5.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des W Elektronik H anteilig der F-GmbH und der C-GmbH übertragen. Die Treuhandanstalt übernahm die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Rechtsträgerschaft des W Elektronik H befand. Die Nutzungsrechte an Grund und Boden wurden an die beiden Nachfolge-GmbHs vergeben. Schließlich sind nach Nr. 7 des Umwandlungsvertrages die F-GmbH und die C-GmbH Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner für alle nicht in der Aufstellung über Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten des W enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Die F-GmbH wurde letztlich am 27.6.1990 in das Handelsregister eingetragen, die CGmbH am 3.7.1990. Des Weiteren wurde der W Elektronik H von Amts wegen am 3.7.1990 gemäß § 7 Umwandlungsverordnung (UmwVO) im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks H gelöscht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er habe insbesondere aufgrund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Er sei an diesem Stichtag nicht in einem W beschäftigt gewesen, da dieser W schon vorher privatisiert worden sei. Die Umwandlung des W sei mit der Eintragung der (Folge-)GmbH vollzogen gewesen.

Mit seiner am 23.8.2007 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, er sei an dem Stichtag 30.6.1990 noch in einem W tätig gewesen, da der W Elektronik H am 30.6.1990 noch bestanden habe und erst am 3.7.1990 aus dem Register gelöscht worden sei. Für einen Fortbestand des W am Stichtag spreche ferner, dass er in zwei GmbHs umgewandelt worden sei. Die Umwandlung im Sinne von § 7 UmwVO sei erst mit der Eintragung der zweiten GmbH (C-GmbH) vollzogen gewesen; diese zweite Nachfolge-GmbH sei am 3.7.1990 und damit nach dem 30.6.1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Er, der Kläger, sei nicht im Bereich der späteren F-GmbH tätig gewesen. Jedenfalls sei er nie bei der F-GmbH oder der Brandenburgischen Kondensatoren-GmbH beschäftigt gewesen. Er habe seine Beschäftigung beim W Elektronik in H am 5.6.1990 unter Anrechnung des Resturlaubs zum 1.7.1990 gekündigt und sei dann am 15.6.1990 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Dass er nie bei der F-GmbH beschäftigt gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er keine Abfindung erhalten habe, und zwar laut einem Schreiben der F-GmbH vom 14.1.1992, weil er das Unternehmen am 29.6.1990 verlassen habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.3.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2007 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1.3.1975 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Für die Anwendung des AAÜG sei entscheidend, ob ein W am Stichtag 30.6.1990 noch aktiv eine industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben habe. Das sei hier zu verneinen, da die Betriebsmittel des W schon vorher auf die Nachfolge-GmbH übergegangen seien. Dafür spreche auch das Urteil des BSG vom 15.6.2010 (B 5 RS 16/09 R). Das BSG habe erkannt, dass ein W am 30.6.1990 nicht mehr bestanden habe, wenn die Nachfolgekapitalgesellschaft schon vor diesem Stichtag ins Handelsregister eingetragen worden sei. So liege es hier, da die F-GmbH bereits am 27.6.1990 in das Handelsregister eingetragen worden, damit Nachfolgerin des umgewandelten Betriebes und folglich Arbeitgeber des Klägers geworden. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die zweite Nachfolgegesellschaft, die C-GmbH, erst nach diesem Stichtag in das Handelsregister eingetragen worden sei. Hierbei handele es sich nur um die Ausgliederung des Betriebsteiles in Q, in dem der Kläger nicht tätig gewesen sei.

Mit Urteil vom 4.8.2011 hat das SG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Gegen das ihm am 22.8.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.9.2011 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der W Elektronik H habe erst mit der Eintragung der zweiten Nachfolge-GmbH ins Handelsregister am 3.7.1990 die Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft verloren. Dass er seinen Abfindungsantrag nicht bei der zuletzt eingetragenen GmbH, sondern bei der zuerst eingetragenen GmbH geltend gemacht habe, sage nichts über die Frage aus, wann der W seine Rechtsträgerschaft verloren habe. Bei der zuletzt eingetragenen GmbH handele es sich auch nicht um die Verselbständigung eines zweiten Betriebssitzes des ehemaligen W. Der bereits benannte Notarvertrag lasse vielmehr Gegenteiliges vermuten. Zur weiteren Begründung bringt der Kläger eine notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Betriebsdirektors des W Elektronik H und ehemaligen Geschäftsführera der F-GmbH G vom 16.2.2012 nebst Kopie des Anstellungsvertrages für vorläufige Geschäftsführer gem. § 16 Treuhandgesetz bei. Er macht hierzu geltend, dass die am 27.6.1990 in das Handelsregister eingetragene F-GmbH tatsächlich erst ab dem 1.7.1990 handlungsfähig gewesen sei, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Geschäftsführer bestellt worden sei. Damit sei am Stichtag, dem 30.6.1990, noch ein W vorhanden gewesen. Aus den §§ 9, 10 Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) könne zwanglos gefolgert werden, dass bei der Umwandlung des W Elektronik H in zwei GmbHs erst mit der vollständigen Umwandlung die Rechtsfähigkeit des W Elektronik H erloschen sei. Als Arbeitgeber am Stichtag sei demgemäß immer noch der W Elektronik H anzusehen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 4.8.2011 zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 22.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2007 bei ihm auf seinen Antrag vom 16.2.2006 die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nach den gesetzlichen Vorschriften anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Erklärung des ehemaligen Betriebsdirektors des W Elektronik H vom 16.2.2012 sei rechtlich nicht maßgebend. Im Zusammenhang mit der Privatisierung sei auf den Betriebsteil abzustellen, in dem der Versicherte am 30.6.1990 eingesetzt bzw. tätig gewesen sei (Bezugnahme auf Thüringisches LSG, Urteil v. 30.9.2010, L 2 R 748/07, n.v.). Maßgebend sei weiterhin der Umstand, dass die für den Standort H gegründete Kapitalnachfolge-Gesellschaft, die F-GmbH H, schon am 27.6.1990 mit konstitutiver Wirkung in das Handelsregister eingetragen worden sei. Die Mitarbeiter am Standort H seien mithin am 30.6.1990 in der F-GmbH H beschäftigt gewesen (§ 7 UmwVO). Die Mitarbeiter des Betriebsteils Q hingegen seien am 30.6.1990 noch in einem W beschäftigt gewesen, weil der Rechtsnachfolger des Betriebsteils Q, die C GmbH Q, erst unter dem 3.7.1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Das Löschungsdatum des W Elektronik im Handelsregister habe nur deklaratorische Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschweren. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Zeit vom 1.3.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Kläger nicht anwendbar.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie der insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Denn der in § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 AAÜG geregelte Feststellungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn das AAÜG anwendbar ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs. 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme i.S.d. Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

Der Kläger hat zunächst weder einen "Anspruch" i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 dieser Vorschrift inne.

Der Ausdruck "Anspruch" umfasst das Recht, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG, Urteil v. 19.7.2011, B 5 RS 4/10 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 19 m.w.N.). Der Kläger hat daher schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Er hatte bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, weil eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 1.8.1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, nicht vorliegt; und eine positive Statusentscheidung der Beklagten zu seinen Gunsten ist ebenso wenig ergangen wie eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes. Er war auch nicht aufgrund einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG liegen nicht vor, weil der Kläger vor dem 30.6.1990 keine Versorgungsanwartschaft erlangt hatte, die er bei seinem Ausscheiden hätte verlieren können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 29.7.2004, B 4 RA 4/04 R m.w.N., juris).

Der Kläger hatte nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage aus der Sicht des am 1.8.1991 gültigen Bundesrechts auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. Urteil vom 9.4.2002, B 4 RA 36/01 R; Urteil vom 19.10.2010, B 5 RS 3/09 R, jeweils juris). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt von der Ausgestaltung der zu Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme ab.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind dabei die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu Bundesrecht geworden sind.

Für die Altersversorgung der technischen Intelligenz ist ein Anspruch auf Erteilung der Zusage nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (ZAVO-techInt) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungs-bestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB z. ZAVO-techInt) unter folgenden drei Voraussetzungen gegeben, die kumulativ vorliegen müssen:

1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar

3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Der Kläger erfüllt die erste Voraussetzung, weil er berechtigt war, den Ingenieurstitel zu führen. Ob er eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, kann dahingestellt bleiben; er war am 30.6.1990 jedenfalls nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Denn an diesem Tag war sein "Arbeitgeber" aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten die F-GmbH H und nicht mehr der W Elektronik H.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die betriebliche Voraussetzung danach zu beurteilen, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 "Arbeitgeber im rechtlichen Sinne" war (BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 5 RS 3/09 R, juris). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es am 30.6.1990 im Beitrittsgebiet im streng wörtlichen Sinn keine "Arbeitgeber" gab. Dieser Begriff ist vielmehr erstmals durch Gesetz v. 22.6.1990 (GBl. 1 S. 371) m.W.v. 1.7.1990 in das Arbeitsgesetzbuch der DDR (ArbGB) eingefügt worden. Dieses sprach am 30.6.1990 noch von "Betrieb" (z.B. in § 41 Abs. 1 ArbGB) bzw. "Betriebsleiter" (§ 18 ArbGB), wobei Ws Betriebe in diesem Sinne waren (§ 17 Abs. 1 ArbGB). Es kommt daher darauf an, in welchem Betrieb im Sinne von § 41 Abs. 1 ArbGB der Werktätige am 30.6.1990 beschäftigt war. Demgemäß knüpft das BSG die "Arbeitgebereigenschaft" an die Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft an, die erst mit der Eintragung der Nachfolge-Kapitalgesellschaft ins Handelsregister auf diese übergeht (a.a.O., Rdnr. 34 ff.). Dies entspricht der Regelung des § 7 Satz 2 UmwVO, wonach mit der Eintragung die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wird. Maßgeblich für die Rechtsnachfolge ist damit nur die Eintragung der Nachfolge-GmbH.

b) Der Kläger war zunächst als Werktätiger bei dem W Elektronik H im Betriebsteil H beschäftigt. Daneben existierte ein zweiter Betriebsteil in Q. Entsprechend den arbeitsvertraglichen Regelungen war der Arbeitsort des Klägers H. Die Rechtsnachfolge und damit die Rechtsträger- und Fondsinhaberschaft der F-GmbH in Bezug auf den Betriebsteil H ist mit der Eintragung am 27.6.1990 ins Handelsregister eingetreten. Damit ist die F-GmbH auch Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der Arbeitsrechtsverhältnisse bezogen auf den Betriebsteil H geworden. Der Kläger war somit als Werktätiger am 30.6.1990 bei der F-GmbH H beschäftigt. Zwar handelt es sich dabei nicht um einen "Betrieb" im Sinne von § 17 Abs. 1 ArbGB. Jedoch war die GmbH nach § 7 Satz 2 UmwVO Rechtsnachfolgerin des W Elektronik H. Damit übernahm sie auch deren Funktionen als Betrieb im Sinne von § 41 Abs. 1 ArbGB und damit als "Arbeitgeber" im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Auf die Frage, ob und ggf. wann der W Elektronik H im Sinne von § 7 Satz 3 UmwVO erloschen ist, kommt es nach der eindeutigen Formulierung des § 7 Satz 2 UmwVO für die Rechtsnachfolge nicht an. Die Rechtsträger- und Fondsinhaberschaft des W Elektronik H bestand am 30.6.1990 somit nur noch im Hinblick auf den Betriebsteil Q fort.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Umwandlung des W Elektronik H in die F-GmbH H und die C-GmbH Q (zunächst) unwirksam war.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH waren Umwandlungen durch Aufspaltung eines W in mehrere Gesellschaften und die damit beabsichtigte Sonderrechtsnachfolge oder partielle Gesamtrechtsnachfolge von Vermögensbestandteilen auf die Spaltgesellschaften nicht möglich, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwVO lediglich eine Umwandlung durch Rechtsformwechsel, nicht jedoch durch Aufspaltung vorsah (BGH, Urteil vom 27.5.1999, VII ZR 245/97, DB 1999, 2207; Urteil vom 19.12.1994, II ZR 174/93, DB 1995, 618). Dieser Auffassung ist der Gesetzgeber des SpTrUG jedenfalls nicht entgegengetreten (vgl. BT-Drs. 12/105, S. 13 zu § 12).

b) Soweit aufgrund dessen im vorliegenden Fall eine Vermögensübertragung auf die Spaltbetriebe zunächst gescheitert sein sollte, ist dies jedoch nach § 12 Abs. 1 SpTrUG geheilt worden. Die dort geregelten Voraussetzungen sind erfüllt. Die F-GmbH ist ins Handelsregister eingetragen worden. Wie aus der Niederschrift des Staatlichen Notariats Berlin vom 12.6.1990 ersichtlich, war auch eine rechtsgeschäftliche Umwandlung des W Elektronik H in die F-GmbH sowie die C-GmbH beabsichtigt. Soweit für die Heilung einer fehlgeschlagenen Vermögensübertragung darüber hinaus gefordert wird, dass vorhandenen Unterlagen in groben Zügen zu entnehmen sein müsse, welche Vermögensteile welcher Gesellschaft zugewiesen sein sollten (vgl. Haritz in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 61. ErgL 2012, § 12 SpTrUG Rdnr. 3), liegen zwar rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, die eine Vermögenszuordnung ausdrücklich regeln, nicht vor. Die Niederschrift des Staatlichen Notariats ist jedoch schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Betriebssitze so auszulegen, dass die am jeweiligen Betriebssitz befindlichen Vermögensgegenstände auf den dort errichteten Nachfolgebetrieb übergehen sollten. Hinreichenden Anklang findet dies beispielsweise in Ziff. 3 der Niederschrift mit der Anknüpfung an "Grund und Boden". Demgemäß hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Befragen durch den Senat keinerlei Zweifel gehabt, dass alle am 30.6.1990 in H beschäftigten Werktätigen im Falle ihres Verbleibens im Betrieb anschließend bei der Elektronicon-GmbH beschäftigt gewesen wären.

c) Die Heilung ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung der F-GmbH und nicht erst mit Eintragung auch der Brandenburgischen Kondensatoren-GmbH erfolgt. Bereits der Wortlaut des § 12 Abs. 1 SpTrUG ist insoweit eindeutig. Das Gesetz spricht einerseits von der Möglichkeit der Vermögensübertragung auf "mehrere ... Kapitalgesellschaften" (Plural), hinsichtlich der Heilung im Handelsregister jedoch eindeutig nur von "der neuen Kapitalgesellschaft" (Singular). Nur so lässt sich der Sinn der Regelung, die Schaffung von Sicherheit des Rechtsverkehrs (vgl. BT-Drs. 12/205, 5. 14 zu § 12), ohne Eintritt eines unter Umständen längeren Schwebezustandes vermeiden (im Ergebnis wie hier: BezG Dresden, Beschluss vom 5.7.1991, 3 T 1/91, BB 1991, 1727).

d) Im Hinblick auf die somit rückwirkend eingetretene Heilung kann offen bleiben, ob das ursprüngliche Scheitern der Vermögensübertragung auch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die F-GmbH verhindert hat.

3. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers war die F-GmbH schon vor dem 1.7.1990 handlungsfähig. Denn es erfolgte zeitgleich am 27.6.1990 mit der Eintragung der F-GmbH ins Handelsregister des Amtsgerichts H unter HR B 0110 auch die Eintragung des Herrn G als Geschäftsführer. Die Bestellung zum vorläufigen Geschäftsführer, der die Gesellschaft vertritt, ist bereits in der notariellen Umwandlungserklärung vom 12.6.1990 erfolgt. Richtig ist, dass die Laufzeit des Anstellungsvertrages erst am 1.7.1990 begann. Dies ändert aber nichts daran, dass Herr G als Organ der GmbH zu deren Vertretung befugt war.

b) Soweit die Eintragung zu den Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsverhältnissen des Klägers dahin lautet, dass der Kläger bis zum 30.6.1990 beim W Elektronik H tätig war, ist diese im Hinblick auf die am 27.6.1990 eingetretene Rechtsnachfolge der F-GmbH nachweislich unzutreffend. Der Kläger ist übereinstimmend mit der F-GmbH davon ausgegangen, dass sein Arbeitsrechtsverhältnis auf die F-GmbH übergegangen ist. Denn der Kläger richtete seinen Antrag auf Zahlung einer Abfindung an die F-GmbH. Diese bestätigte, dass bis zum 29.6.1990 ein Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers mit ihr bestanden hatte, sodass es zuvor auf diese übergegangen sein muss. Das Zeugnis vom 13.6.1990 kann entgegen der Auffassung des Klägers eine Arbeitgebereigenschaft des W Elektronik H am 30.6.1990 nicht belegen, sondern nur bis zum 13.6.1990.

c) Auf die Regelungen des SpTrUG kann sich der Kläger ebenfalls nicht stützen. Es trifft zwar zu, dass gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpTrUG der Vermögensübergang auf die neue Gesellschaft erst mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft stattfindet und die Eintragung der Spaltung erst nach vorheriger Eintragung der neuen Gesellschaften zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SpTrUG). Diese Vorschriften sind allerdings nicht auf die Umwandlung des W Elektronik H anwendbar, da sie nach § 1 Satz 1 SpTrUG nur für die Spaltung von Kapitalgesellschaften wie die GmbH, GmbH im Aufbau, AG und AG im Aufbau und damit nicht für einen W gelten. Im Hinblick auf die Spaltung eines W enthält § 12 SpTrUG - wie oben unter 2. ausgeführt - die maßgeblichen Regelungen. Danach waren etwaige Mängel des Rechtsübergangs mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft, hier: die F-GmbH, am 27.6.1990 rückwirkend geheilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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