S 14 AS 112/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AS 112/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 657/13
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Rechtsprechung zur zeitweisen Bedarfsgemeinschaft kann nicht auf Fälle
übertragen werden, in denen das Kind während seiner Abwesenheit nicht Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft, sondern in einem Heim untergebracht ist.
I.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2011 der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2012 verurteilt, den Klägern dem Grunde nach höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.10.2011 zu gewähren.

II. Der Beklagte hat den Klägern deren Kosten zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligte streiten um die Höhe der den Klägern im Zeitraum 01.09.2011 bis 31.10.2011 zustehenden Leistungen nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch).

Die 1973 geborene Klägerin zu 1 lebte mit ihrem 1993 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2 in einer Mietwohnung in P. Die Klägerin zu 1 ging ab 05.09.2011 einer Erwerbstätigkeit nach, aus der sie jeweils im Folgemonat Einkommen erzielte. Zudem erhielt sie Kindergeld für den Kläger zu 2. Hinsichtlich der Höhe der Einnahmen im Einzelnen wird auf die Feststellungen des Beklagten in den angegriffenen Bescheiden verwiesen, die den Bezug vollständig und richtig wiedergeben. Bereits seit dem 30.11.2009 war der Kläger zu 2 in einem Heim für körper- und mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche untergebracht. In diesem Heim wurde er während des Aufenthalts verköstigt und er übernachtete auch dort. An Wochenenden sowie in den Ferien hielt er sich regelmäßig bei der Klägerin zu 1 auf. Die Unterbringung im Heim wurde als Leistung nach dem SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) vom Landratsamt Erzgebirgskreis finanziert. Zudem wurden die für die Heimfahrten entstehenden Fahrkosten übernommen und ein Taschengeld in Höhe von monatlich 11,51 EUR gezahlt. Auf den Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 06.09.2011, Bl. 1258f. der Leistungsakte wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 06.07.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für o. g. Zeitraum vorläufig. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Am 22.09.2011 änderte der Beklagte die Bewilligung ab. Der Kläger zu 2 wurde in den Tagen, in denen er sich bei der Klägerin zu 1 aufhielt, als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. In den Tagen, in denen er sich im Heim aufhielt, wurde er nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewertet. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2011 als unbegründet zurück. Sodann erhoben die Kläger am 09.01.2012 hiesige Klage.

Die Kläger sind der Meinung, dass ihnen höhere Leistungen zustünden. Der Bedarf des Klägers zu 2 werde durch die vom Beklagten vorgenommene Berechnung nicht gedeckt. Zwar erhalte er im Heim Unterkunft und Verpflegung, es verblieben jedoch Bedarfe, die in der Regelleistung nach dem SGB II enthalten sind, jedoch nicht durch das Heim gedeckt würden. Hilfsweise müsste zumindest der Klägerin zu 1 ein Mehrbedarf wegen einer atypischen Fallgestaltung gewährt werden, da sie gesetzlich dazu verpflichtet ist, ihren Sohn zu unterhalten.

Die Kläger beantragen – sinngemäß:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Zeitraum 01.09.2011 - 31.10.2011 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs des Klägers zu 2 zu gewähren.

3. Hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 1 einen Sonderbedarf zu bewilligen, um die Kosten der Versorgung und Verpflegung des Klägers zu 2 zu sichern.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er ist der Meinung, dass der Kläger zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. In Zeiten, in denen er sich im Heim aufhält, werde sein Bedarf vollständig gedeckt. In den Zeiten, die er bei der Klägerin zu 1 verbringt, erfolge die Bedarfsdeckung durch die bereits gewährten Leistungen.

Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 16.04.2012 erörtert. Auf Anfrage des Gerichts vom 13.11.2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Ergänzend wird auf die beim Beklagten beigezogene und der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegte Leistungsakte, insbesondere Bl. 1144 bis 1361, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Gericht kann gem. § 124 Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

II.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG zulässig. Sie ist auch begründet. Die Kläger haben im von ihnen angegriffenen Zeitraum 01.09.2011 bis 31.10.2011 dem Grunde nach einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gem. § 19 Abs. 1 SGB II.

1. Die Klägerin zu 1 hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 15. Lebensjahr bereits vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II). Darüber hinaus war sie auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, da sie ihren und den Lebensunterhalt der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken konnte. Auf die Ausführungen des Beklagten in den angegriffenen Bescheiden wird verwiesen.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger zu 2 durchgehend Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Als unverheiratetes Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört der Kläger zu 2 grundsätzlich gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er dem Haushalt angehört. Um dem Haushalt anzugehören, muss der Kläger zu 2 nicht dauerhaft im Haushalt der Klägerin zu 1 leben. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei seiner Mutter wohnt, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen (Vgl. Urteil d. BSG vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 75/08 R, Rn. 15, m. w. N., zit. nach Juris). Entsprechend den vorgelegten Anwesenheitslisten ist zwischen den Beteiligten unstreitig von einem solchen Zustand auszugehen. Daraus folgt, dass der Kläger zu 2 grundsätzlich Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1 ist.

Seine zeitweise Abwesenheit steht dem nicht entgegen. Sie führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer bloß zeitweisen Bedarfsgemeinschaft. Vielmehr bleibt das rechtliche Band als Grundlage bzw. verfassungsmäßige Rechtfertigung der Bedarfsgemeinschaft (Urteil d. BSG vom 14.03.2012, Az. B 14 AS 17/11 R, Rn. 24, m. w. N., zit. nach Juris) zwischen der Klägerin zu 1 und dem minderjährigen Kläger zu 2 unverändert bestehen.

Die Figur der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft wurde an Hand von Fällen entwickelt, in denen sich ein Kind auf Grund der Umgangsregelungen regelmäßigen bei jedem der El-ternteile zeitweise aufhält. Wendete man § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entsprechend seines Wortlautes auf beide Bedarfsgemeinschaften an, wäre das Kind sowohl Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des einen als auch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des anderen Elternteils ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass beide Elternteile im Leistungsbezug stehen (vgl. Urteil d. BSG vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 75/08 R, Rn. 2, 16, zit. nach Juris). In der Folge hätte das Kind, die übrigen Voraussetzungen als gegeben unterstellt, als Mitglied beider Bedarfsgemeinschaften jeweils einen Leistungsanspruch nach dem SGB II. In diesen Fällen ist es sachgerecht, die Leistungen für das Kind dem tatsächlichen Aufenthalt entsprechend aufzuteilen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbedarf des Kindes nach dem SGB II entsprechend seines Aufenthaltes gedeckt wird. Der einen oder der anderen Bedarfsgemeinschaft anzugehören ist gleichwertig. Nur durch die zeitweise Aufteilung der Zugehörigkeit zu der einen und der anderen Bedarfsgemeinschaft wird eine doppelte Berücksichtigung des Kindes im Rahmen des SGB II verhindert.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger zu 2 jedoch in den Zeiten seiner Abwesenheit nicht Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft, sondern in einem Heim untergebracht. Nach Überzeugung der Kammer kann die Rechtsprechung zur zeitweisen Bedarfsgemeinschaft nicht auf diese Fallgestaltung übertragen werden (anders SG Potsdam, Urteil vom 18.04.2012, Az. S 35 AS 3511/09, Rn. 18, zitiert nach Juris). Die Unterbringung in einem Heim führt gerade nicht dazu, dass der Kläger zu 2 eine zusätzliche Anspruchsgrundlage für Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Aufenthalt im Heim steht damit nicht der Zugehörigkeit zu einer anderen Bedarfsgemeinschaft gleich. Unter diesen Umständen ist kein Grund ersichtlich, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II grundsätzlich auch während der Zeiten des Heimaufenthaltes bestehende Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt zu lassen. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der Kläger zu 2 während der Zeit im Heim Leistungen nach dem SGB XII erhält. Die Lösung ist insoweit nicht bei der Frage der Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft zu suchen, sondern im Rahmen des zu berücksichtigenden Einkommens.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Kläger zu 2 auch in Zeiten seines Heimaufenthaltes dem Grunde nach Leistungsberechtigter i. S. d. SGB II ist. Er ist auch nicht gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Die Unterbringung im Heim dient der Förderung des Klägers zu 2 in Folge seiner Behinderung und ist auf den regelmäßigen Kontakt zur Klägerin zu 1 angelegt. Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung i. S. d. Vorschrift stellt dies nicht dar. Zwar handelt es sich auch hier um ein Heim mit "Vollverpflegung" während des Aufenthaltes. Der Aufenthalt ist jedoch auf bestimmte Zeiten beschränkt und tritt nur auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles zum normalen Leben in der Bedarfsgemeinschaft hinzu.

3. In der Folge hat der Kläger zu 2 für jeden Tag des streitgegenständlichen Zeitraums dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Damit ist davon auszugehen, dass sein tatsächlicher Anspruch höher ist, als der bisher vom Beklagten festgesetzte. Die Leistungen, die der Kläger zu 2 nach dem SGB XII erhält, sind dabei als Einkommen nach den im streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Vorschriften zur Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Im Wesentlichen wird dies die Leistungen betreffen, die in Geld erbracht werden. Die weiteren Leistungen, insbesondere die erhaltene Verpflegung und Unterkunft im Heim dürfte mangels Marktwert nicht als geldwerte Leistung anzusehen sein (Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11 Rn. 38 m. w. N.).

Für die Klägerin zu 1 bedeutet die ununterbrochene Zugehörigkeit des Klägers zu 2 zur Bedarfsgemeinschaft, dass sich zwar ihr Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung verringert, gleichzeitig aber das Kindergeld vorrangig zur Bedarfsdeckung des Klägers zu 2 anzurechnen ist, sodass insoweit ein höherer Anspruch verbleibt.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich am Obsiegen der Kläger.

Die Berufung ist zuzulassen, da die Frage, ob die Grundsätze der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft auf Fälle übertragbar sind, in denen das Kind im Heim untergebracht wird, gleichwohl jedoch darauf angewiesen ist, auch im Elternhaus zu wohnen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Dieser Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
Rechtskraft
Aus
Saved