Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 R 1594/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 31.03.3010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 verurteilt, im Versicherungsverlauf der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1988 bis 30.04.1989 eine weitere Kindererziehungszeit vorzumerken. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung einer Kindererziehungszeit.
Die im Jahre x geborene Klägerin war seit dem x als verbeamtete Lehrerin an einer Abendschule tätig. Bis Juli x handelte es sich um eine Vollzeitstelle. Die Beigeladene erkannte die Zeit ab x als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an. Sie gewährt der Klägerin seit dem x Ruhestandsbezüge.
Für den am x geborenen 2. Sohn der Klägerin, x., lehnte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 die Vormerkung einer Kindererziehungszeit über den 31.08.1988 hinaus ab. Für die Folgezeit habe wegen des Beamtenverhältnisses Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. In der Beamtenversorgung würden Erziehungszeiten gleichwertig berücksichtigt, so dass ab 01.09.1988 keine weitere Kindererziehungszeit vorgemerkt werden könne.
Zur Begründung der am 02.09.2010 erhobenen Klage führt die Klägerin an, das Beamtenrecht sehe für ihren Sohn x nur einen sechsmonatigen ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub vor, während in der gesetzlichen Rentenversicherung eine zwölfmonatige Kindererziehungszeit berücksichtigungsfähig sei. Dies stelle keine gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in den beiden Versorgungssystemen dar. Durch die begehrte Anrechnung einer weiteren Kindererziehungszeit erreiche sie die fünfjährige Wartezeit für eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klägerin und die Beigeladene beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 zu verurteilen, im Versicherungsverlauf der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1988 bis 30.04.1989 eine weitere Kindererziehungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Beigeladene gemäß § 50a BeamtVG einen Kindererziehungszuschlag bei der Ruhegehaltsberechung gewähren müsse und damit eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung gewährleistet sei.
Die Beigeladene verweist darauf, dass nach § 50a Abs. 8 BeamtVG der Kindererziehungszuschlag bei vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern nur für Erziehungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum Tragen komme. Nachdem Beamte gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht mehr von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen seien, wenn die beamtenrechtliche Versorgung wie vorliegend – 6 Monate statt 12 Monate in der Rentenversicherung - nicht annähernd gleichwertig sei, müsse die Erziehungszeit zur Sicherstellung einer einheitlichen Berücksichtigung der Kindererziehung in allen Versorgungssystemen rentenrechtlich berücksichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, im Versicherungsverlauf der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1988 bis 30.04.1989 eine weitere Kindererziehungszeit für die Erziehung ihres Sohnes Fabian vorzumerken, weil ab Begründung des Beamtenverhältnisses im August 1988 auf Grund der Erziehung keine systembezogen gleichwertige Versorgungsanwartschaft erworben wurde.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 249 Abs. 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten bei vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt.
Die Klägerin hat ihren Sohn x in dessen erstem Lebensjahr im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI überwiegend erzogen. Nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung war sie ab August 1988 tagsüber für die Kinderbetreuung zuständig, während ihrer Tätigkeit an der Abendschule ab 18 Uhr hat ihr Ehemann die Betreuung übernommen. Rentenrechtlich wäre eine additive Anrechnung der Kindererziehungszeit neben einer Beitragszeit auf Grund abhängiger Beschäftigung nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bis zu einem Höchstwert möglich.
Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften auf Grund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI.
Dieser Anrechnungsausschluss greift im Falle der Klägerin nicht. Nach § 85 Abs. 7 BeamtVG i. V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 gültigen Fassung ist für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wurde. Ein Kindererziehungszuschlag wird nach § 50a Abs. 1 – 7 BeamtVG grundsätzlich nur für die Zeit der Erziehung eines nach dem 31.12.1991 geborenen Kindes gewährt. Zeiten der Erziehung eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes werden nach § 50a Abs. 8 BeamtVG für den Kindererziehungszuschlag mit 12 Monaten nach dem Ablauf des Monats der Geburt nur berücksichtigt, wenn das Kind vor der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen wurde.
Da die Klägerin ihren Sohn x im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor der Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern während des Beamtenverhältnisses erzogen hat, profitiert sie nicht von der Übergangsregelung des § 50a Abs. 8 BeamtVG. Für sie sah das Beamtenrecht im ersten Lebensjahr ihres Sohnes Fabian lediglich die Möglichkeit eines sechsmonatigen ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaubs vor, was gegenüber der zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung keine auch nur annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung einer Kindererziehungszeit.
Die im Jahre x geborene Klägerin war seit dem x als verbeamtete Lehrerin an einer Abendschule tätig. Bis Juli x handelte es sich um eine Vollzeitstelle. Die Beigeladene erkannte die Zeit ab x als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an. Sie gewährt der Klägerin seit dem x Ruhestandsbezüge.
Für den am x geborenen 2. Sohn der Klägerin, x., lehnte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 die Vormerkung einer Kindererziehungszeit über den 31.08.1988 hinaus ab. Für die Folgezeit habe wegen des Beamtenverhältnisses Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. In der Beamtenversorgung würden Erziehungszeiten gleichwertig berücksichtigt, so dass ab 01.09.1988 keine weitere Kindererziehungszeit vorgemerkt werden könne.
Zur Begründung der am 02.09.2010 erhobenen Klage führt die Klägerin an, das Beamtenrecht sehe für ihren Sohn x nur einen sechsmonatigen ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub vor, während in der gesetzlichen Rentenversicherung eine zwölfmonatige Kindererziehungszeit berücksichtigungsfähig sei. Dies stelle keine gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in den beiden Versorgungssystemen dar. Durch die begehrte Anrechnung einer weiteren Kindererziehungszeit erreiche sie die fünfjährige Wartezeit für eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klägerin und die Beigeladene beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 zu verurteilen, im Versicherungsverlauf der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1988 bis 30.04.1989 eine weitere Kindererziehungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Beigeladene gemäß § 50a BeamtVG einen Kindererziehungszuschlag bei der Ruhegehaltsberechung gewähren müsse und damit eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung gewährleistet sei.
Die Beigeladene verweist darauf, dass nach § 50a Abs. 8 BeamtVG der Kindererziehungszuschlag bei vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern nur für Erziehungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum Tragen komme. Nachdem Beamte gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht mehr von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen seien, wenn die beamtenrechtliche Versorgung wie vorliegend – 6 Monate statt 12 Monate in der Rentenversicherung - nicht annähernd gleichwertig sei, müsse die Erziehungszeit zur Sicherstellung einer einheitlichen Berücksichtigung der Kindererziehung in allen Versorgungssystemen rentenrechtlich berücksichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, im Versicherungsverlauf der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1988 bis 30.04.1989 eine weitere Kindererziehungszeit für die Erziehung ihres Sohnes Fabian vorzumerken, weil ab Begründung des Beamtenverhältnisses im August 1988 auf Grund der Erziehung keine systembezogen gleichwertige Versorgungsanwartschaft erworben wurde.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 249 Abs. 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten bei vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt.
Die Klägerin hat ihren Sohn x in dessen erstem Lebensjahr im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI überwiegend erzogen. Nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung war sie ab August 1988 tagsüber für die Kinderbetreuung zuständig, während ihrer Tätigkeit an der Abendschule ab 18 Uhr hat ihr Ehemann die Betreuung übernommen. Rentenrechtlich wäre eine additive Anrechnung der Kindererziehungszeit neben einer Beitragszeit auf Grund abhängiger Beschäftigung nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bis zu einem Höchstwert möglich.
Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften auf Grund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI.
Dieser Anrechnungsausschluss greift im Falle der Klägerin nicht. Nach § 85 Abs. 7 BeamtVG i. V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 gültigen Fassung ist für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wurde. Ein Kindererziehungszuschlag wird nach § 50a Abs. 1 – 7 BeamtVG grundsätzlich nur für die Zeit der Erziehung eines nach dem 31.12.1991 geborenen Kindes gewährt. Zeiten der Erziehung eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes werden nach § 50a Abs. 8 BeamtVG für den Kindererziehungszuschlag mit 12 Monaten nach dem Ablauf des Monats der Geburt nur berücksichtigt, wenn das Kind vor der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen wurde.
Da die Klägerin ihren Sohn x im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor der Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern während des Beamtenverhältnisses erzogen hat, profitiert sie nicht von der Übergangsregelung des § 50a Abs. 8 BeamtVG. Für sie sah das Beamtenrecht im ersten Lebensjahr ihres Sohnes Fabian lediglich die Möglichkeit eines sechsmonatigen ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaubs vor, was gegenüber der zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung keine auch nur annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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