S 41 AS 407/13 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 407/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 554/13 B ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus D. wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft.

Der 1975 geborene Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von der Antragsgegnerin. Nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr 1991 begann er zunächst eine Ausbildung zum Dachdecker. Diese Ausbildung brach er ohne Abschluss ab. Im Anschluss daran wechselten seine beruflichen Tätigkeiten häufig. Außerdem nahm er an diversen Weiterbildungsmaßnahmen der Antragsgegnerin teil. Seit dem 23.09.2011 ist er arbeitslos. Wegen der Einzelheiten wird auf die arbeitsmarktliche Historie des Antragstellers Bezug genommen, die sich in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin befindet (Bl. 717 ff.).

Den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.01.2013 ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Voraussetzungen für eine Förderung könnten dem Antragsteller nicht bescheinigt werden, da dieser keine tragbare Schufa-Aufkunft habe vorlegen können.

Hiergegen legte der Antragsteller am 29.01.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid genüge dem Begründungserfordernis nicht. Eine Schufa-Auskunft sei keine Voraussetzung für die Förderung zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Ein späterer Beginn der Umschulung sei erst im Mai 2013 möglich und für ihn nicht zumutbar.

Der Widerspruch wurde inzwischen mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 05.02.2013 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es besteht eine Eilbedürftigkeit, da – ausweislich der beigefügten Bestätigung des Anbieters – die Ausbildung am 28.02.2013 beginnen werde.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die einen Bildungsgutschein hinsichtlich der Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor, denn sie – die Antragsgegnerin – sei entsprechend dem Gedanken der Selbstbindung der Verwaltung an ermessenlenkende Weisungen im Sinne einer Bildungszielplanung gebunden. Diese Weisungen würden für den Bereich der hier in Rede stehenden Qualifizierung in den Wach- und Sicherheitsdienst als Voraussetzungen ein Führungszeugnis ohne Einträge, eine tragbare Schufa-Auskunft, möglichst den Führerschein Klasse B sowie möglich einen eignen PKW, eine psychische und physische Eignung für die angestrebte Tätigkeit sowie die Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten und überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft bei wechselnden Einsatzorten vorsehen. Grundkenntnisse der englischen Sprache würden als vermittlungschancenerhöhend erachtet. Der Antragsteller habe im Rahmen einer Vorsprache am 17.01.2013 erklärt, eine tragbare Schufa-Auskunft nicht beibringen zu können. Die Fördervoraussetzungen lägen daher nicht vor. Ferner würde es an einem positiven Ergebnis des durch die Arbeitsvermittlung vorgenommenen sog. Förderchecks mangeln. Dem Antragsteller mangele es ausweislich seiner arbeitsmarktlichen Historie an Durchhaltevermögen und Anpassungsfähigkeit. Im Ergebnis sei die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet, das Qualifikationsdefizit auszugleichen und damit die Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich zu verbessern. Andere arbeitsmarktliche Instrumente seien zweckmäßiger. So sei dem Antragsteller zuletzt durch die Arbeitsvermittlung eine alternative Berufswegeplanung erstellt worden, indem ein Profiling für den Zielberuf "Gabelstaplerfahrer/in" erstellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Auszug der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Richtige Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III).

Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Erteilung eines Bildungsgutscheines für die beantragte Weiterbildungsmaßnahme abgelehnt.

Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 SGB III als erfüllt ansieht, hat der Antragsteller nicht allein schon deshalb einen Anspruch auf Förderung der begehrten beruflichen Weiterbildung. Das Gesetz hat die Gewährung dieser Leistung in das Ermessen der Beklagten gestellt. Es kann dahinstehen, ob der Erlass einer Regelungsanordnung in Fällen, in denen die Verwaltung Ermessen hat, grundsätzlich nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt und in allen weiteren Fällen ausgeschlossen ist oder ob das Gericht die Behörde gleichwohl wegen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten darf (vgl. dazu die Nachweise bei Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rn. 30a). Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21.01.2009 - L 19 B 219/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.10.2006 - L 12 AL 212/06 ER -, in Breithaupt 2007, 342, 347). Der Antragsteller hat daher lediglich einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige Stelle der Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nachgekommen ist, mit ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 1 SGB 1, § 54 Abs. 2 SGG). Bei dieser eingeschränkten Überprüfung darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Antragsgegnerin setzen (vgl. Niesel, in: Niesel SGB III, 5. Auslage 2010, § 7 Rn. 13 f.). Die Antragsgegnerin hat den ihr danach eingeräumten Ermessensspielraum nach Auffassung des Gerichts im angefochtenen Bescheid nicht überschritten.

Vorliegend ist hinsichtlich des vom Antragsteller konkret beantragten Bildungsgutscheins für eine Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft weder eine Ermessenreduzierung auf Null ersichtlich noch ist sein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich. Der Antragsteller hat im Eilverfahren keine Gründe vorgetragen, aus denen eine unmittelbare Teilnahme an der gewünschten Ausbildung dringend notwendig ist. Er hat auch keine Nachteile aufgezeigt, die im Fall einer späteren, zu seinen Gunsten ergehenden Hauptsacheentscheidung nicht mehr hätte rückgängig gemacht werden könnte. Der Antragsteller hat vielmehr bereits im Widerspruchsverfahren selbst darauf hingewiesen, dass die Umschulung erneut im Mai 2013 beginnen wird.

Dass die Antragsgegnerin sich bei der Bildungszielplanung auf ermessenslenkende Weisungen bezogen hat, ist weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Zwar haben die Weisungen keine Rechtsnormqualität und daher keine bindende Wirkung für die Gerichte. Sie bewirken aber eine Selbstbindung der Antragsgegnerin und gibt den Berechtigten den Anspruch auf Gleichbehandlung. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Katalog der Bildungszielplanung willkürlich aufgestellt worden ist und daher ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Es ist nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin für die von dem Antragsteller angestrebte Qualifizierung auch eine tragbare Schufa-Auskunft fordert. Der Sinn und Zweck einer Schufa-Auskunft besteht darin zu überprüfen, ob sich der Vertragspartner ordnungsgemäß verhält und somit zuverlässig ist. Die Schufa-Auskunft kann Rückschlüsse auf eine derartige Zuverlässigkeit/ Unzuverlässigkeit geben. Aber auch die arbetsmarktliche Historie des Antragstellers gibt Rückschlüsse darauf, wie zuverlässig er ist. Der Antragsteller verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, hat seine beruflichen Tätigkeiten bislang häufig gewechselt und absolvierte bereits diverse Weiterbildungen und Maßnahmen. Es ist nicht willkürlich, dass die Antragsgegnerin vor Ausstellung eines Bildungsgutscheins prüft, ob der jeweilige Leistungsbezieher die Voraussetzungen für den angestrebten Beruf erfüllt. Ein Ermessensfehlgebrauch ist für das Gericht daher nicht feststellbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Aus den oben genannten Gründen kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache und unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Rechtskraft
Aus
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