Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 14 R 4278/08
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 946/10 KOA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Aspekt einer (behaupteten, der Höhe nach) unrichtigen Vergütung des nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen durch die Staatskasse ist im Rahmen der nach § 109 SGG zu treffenden Entscheidung, ob die Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ohne Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um Einwendungen gegen die von der Staatskasse gegen die Klägerin erhobene Nachforderung (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - unrichtige Sachbehandlung -) und damit um eine kostenrechtliche Frage.
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. H. auf die Staatskasse wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Hier verneint der Senat eine derartige, zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und Entscheidung. In seinem, die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteil vom 24.01.2013 hat der Senat dargelegt, dass und aus welchen Gründen das Gutachten von Dr. H. nicht zur Begründung des von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruches dienen kann. Dabei hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass Dr. H. selbst ausdrücklich keine Unterschiede zu dem bereits vorliegenden, von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. S. hinsichtlich der Diagnoseebene gesehen hat. Damit hat das Gutachten des Dr. H. für den Ausgang des Rechtsstreits keine wesentliche Bedeutung erlangt.
Auch der Hilfsantrag der Klägerin, das den Kostenvorschuss übersteigende Honorar des Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Richtig ist zwar, dass Dr. H. mit seinem geltend gemachten Honoraranspruch (2.531,62 EUR), der nach Prüfung durch die Kostenbeamtin und den Bezirksrevisor in der geltend gemachten Höhe vergütet worden ist, den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR nicht unerheblich überschritten hat. Indessen stellt die von der Klägerin insoweit geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung keine im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragung relevante Erwägung dar.
Wie eingangs dargestellt ist für die Entscheidung über die endgültige Kostentragung - und damit über die Frage, ob Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Staatskasse übernommen werden - allein maßgebend, ob das Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat. Dem gegenüber macht die Klägerin eine unrichtige Honorierung des Sachverständigen geltend, weil keine Begrenzung des Honoraranspruches auf den eingeholten Kostenvorschuss erfolgt ist (vgl. zur Frage der Begrenzung auf den Vorschuss Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.02.2003, L 12 U 2047/03 KO-A, in juris). Der Sache nach handelt es sich um Einwendungen (vgl. 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz) gegen die von der Kostenbeamtin gegenüber der Klägerin erhobene Nachforderung, die mit dem Gutachten selbst und seiner Relevanz für den Rechtsstreit nichts zu tun haben und über die der Senat als Prozessgericht im Rahmen des § 109 SGG somit auch inhaltlich nicht zu entscheiden hat. Inwiefern die Klägerin ihre Einwendungen im kostenrechtlichen Verfahren noch anbringt, bleibt ihr überlassen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Hier verneint der Senat eine derartige, zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und Entscheidung. In seinem, die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteil vom 24.01.2013 hat der Senat dargelegt, dass und aus welchen Gründen das Gutachten von Dr. H. nicht zur Begründung des von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruches dienen kann. Dabei hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass Dr. H. selbst ausdrücklich keine Unterschiede zu dem bereits vorliegenden, von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. S. hinsichtlich der Diagnoseebene gesehen hat. Damit hat das Gutachten des Dr. H. für den Ausgang des Rechtsstreits keine wesentliche Bedeutung erlangt.
Auch der Hilfsantrag der Klägerin, das den Kostenvorschuss übersteigende Honorar des Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Richtig ist zwar, dass Dr. H. mit seinem geltend gemachten Honoraranspruch (2.531,62 EUR), der nach Prüfung durch die Kostenbeamtin und den Bezirksrevisor in der geltend gemachten Höhe vergütet worden ist, den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR nicht unerheblich überschritten hat. Indessen stellt die von der Klägerin insoweit geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung keine im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragung relevante Erwägung dar.
Wie eingangs dargestellt ist für die Entscheidung über die endgültige Kostentragung - und damit über die Frage, ob Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Staatskasse übernommen werden - allein maßgebend, ob das Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat. Dem gegenüber macht die Klägerin eine unrichtige Honorierung des Sachverständigen geltend, weil keine Begrenzung des Honoraranspruches auf den eingeholten Kostenvorschuss erfolgt ist (vgl. zur Frage der Begrenzung auf den Vorschuss Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.02.2003, L 12 U 2047/03 KO-A, in juris). Der Sache nach handelt es sich um Einwendungen (vgl. 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz) gegen die von der Kostenbeamtin gegenüber der Klägerin erhobene Nachforderung, die mit dem Gutachten selbst und seiner Relevanz für den Rechtsstreit nichts zu tun haben und über die der Senat als Prozessgericht im Rahmen des § 109 SGG somit auch inhaltlich nicht zu entscheiden hat. Inwiefern die Klägerin ihre Einwendungen im kostenrechtlichen Verfahren noch anbringt, bleibt ihr überlassen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved