S 4 SB 936/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SB 936/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des beim Kläger vorliegenden Grades der Behinderung (GdB).

Der Kläger beantragte am 10.1.2012, eingegangen beim Beklagten am 30.1.2012, erstmals die Feststellung einer Behinderung und eines GdB. Mit Bescheid vom 12.3.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. In der Begründung führte er aus, dass kein GdB von wenigstens 20 vorläge.

Am 10.4.2012 erhob der Klägerbevollmächtigte Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom 5.6.2012 die Erhöhung des GdB unter Abhilfe des Widerspruchs.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 12.3.2012 auf und stellte ab 30.1.2012 einen GdB von 20 fest.

Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte am 31.7.2012 Klage zum Sozialgericht München erhoben.

Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2012 zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von mindestens 30 anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Klage bereits wegen fehlender Beschwer unzulässig sei, weil dem Begehr des Klägers im Widerspruchsverfahren in vollem Umfang entsprochen worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann im Wege eines Gerichtsbescheids gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.

Die Klage ist unzulässig.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 12.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2012.

Es fehlt an der Klagebefugnis für die hier vorliegende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§54 Abs. 1 SGG). Diese besondere Prozessvoraussetzung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Kläger mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren nicht oder nicht voll durchgedrungen ist. Hier ist der Kläger jedoch mit seinem Antrag im Widerspruchsverfahren voll durchgedrungen. Er ist formell nicht mehr beschwert.

Der erfahrene Klägerbevollmächtigte hat im Widerspruchsverfahren gegen den eine Feststellung nach § 69 SGB IX ablehnenden Bescheid lediglich die Erhöhung des GdB unter Abhilfe des Widerspruchs beantragt. Einen konkreten GdB hat er nicht begehrt. Diesem Antrag ist der Beklagte mit der Feststellung eines GdB von 20 voll nachgekommen. Von einem oder Rechtsanwalt kann die Stellung klarer Anträge erwartet werden. Im Umkehr-schluss muss sich ein fachkundiger Klägerbevollmächtigter auf seinen explizit gestellten Antrag verweisen lassen. Denn relevanter Streitgegenstand ist immer der konkrete Antrag in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Es hätte dem Klägerbevollmächtigten freigestanden, mit dem Widerspruch auch einen eindeutig bezifferten höheren GdB explizit zu beantragen. Dann hätte allerdings auch ein höheres Kostenrisiko bestanden. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu Recht in vollem Umfang festgestellt.

Das Gericht hat den Klägerbevollmächtigten unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten vom 20.11.2012 auf die fehlende Klagebefugnis hingewiesen. Über eine anschließende Klageänderung muss das Gericht nicht entscheiden, da der am 17.12.2012 gestellte Antrag inhaltlich dem zuvor mit Schreiben vom 25.9.2012 gestellten Antrag entspricht. Eine Klageänderung liegt deshalb gar nicht vor.

Es steht dem Kläger jederzeit frei, einen Erhöhungsantrag beim Beklagten zu stellen. Dazu bedarf es aber keines Gerichtsverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg hatte.
Rechtskraft
Aus
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