L 5 KR 664/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 6352/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 664/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29.01.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Aussetzungsverfahrens gegen die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit deren Bemessung ein höheres Jahreseinkommen als 28.856 EUR zugrunde liegt.

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin als freiwilliges Mitglied kranken- und pflegeversichert. Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte er mit Schreiben vom 24.08.2012 mit, er erziele aus Vermietung und Verpachtung Einnahmen in Höhe von 28.856 EUR. Der Auskunft war eine Fotokopie des Einkommensteuerbescheides vom 21.08.2012 beigefügt. Der Einkommensteuerbescheid weist Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit von -180 EUR sowie aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 33.834 EUR aus. Von diesen Einkünften werden im Einkommensteuerbescheid ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR und Versicherungsbeiträge von 3.872 EUR sowie ein Behinderten-Pauschbetrag von 890 EUR abgesetzt. Als zu versteuerndes Einkommen wird ein Betrag von 28.856 EUR zu Grunde gelegt.

Mit Bescheid vom 06.09.2012 setzte die Antragsgegnerin zugleich im Namen der Pflegekasse die ab dem 01.09.2012 zu entrichtenden Beiträge ausgehend von monatlichen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von (33.834 EUR:12 =) 2.819,50 EUR in Höhe von monatlich insgesamt 482,14 EUR fest.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und machte geltend, die Antragsgegnerin sei von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen. Sie habe nicht den Betrag des zu versteuernden Einkommens von 28.856 EUR‚ sondern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 33.634 EUR zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon ergäben sich monatliche Einnahmen von 28.856: 12 =) 2404,14 und Beitrage in Höhe von 411,20 EUR monatlich.

Der gemeinsame Widerspruchsauschuss der Antragsgegnerin und der Pflegekasse wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 zurück und führte aus, im Beitragsrecht könnten im Unterschied zum Einkommensteuerrecht Sonderausgaben nicht in Abzug gebracht werden. Das Beitragsrecht sehe überdies einen vertikalen Verlustausgleich, die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen aus anderen Einkommensarten, nicht vor. Negative Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie mögliche Sonderausgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wirkten sich nicht beitragsmindernd aus.

Am 19.12.2012 hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (Verfahren S 11 KR 6323/12) und zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung macht er geltend, die Antragsgegnerin müsse der Beitragsbemessung das zu versteuernde Einkommen zugrunde legen. Von einem Bruttobetrag könne man sich nichts kaufen und auch keinen Krankenkassenbeitrag entrichten. Von den Bruttoeinnahmen müssten, wie bei der Einkommensteuer, Versicherungsbeiträge abzugsfähig sein. Wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgezogen würden, trete eine nochmalige Bereicherung der Krankenkasse ein. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 29.01.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es ergäben sich bei Berücksichtigung des Sachstandes keine Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheids, soweit die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 33.834 EUR der Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden seien. Nach § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V werde die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGBV). Zu Recht seien danach im angefochtenen Bescheid die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht um die negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemindert worden. Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen sei nämlich ein vertikaler Verlustausgleich ausgeschlossen. Eine Saldierung von Einkünften einer bestimmten Art mit Verlusten aus der einer anderen finde nicht statt (BSG Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R - veröffentlicht in juris). Der Gesetzgeber habe verfassungsrechtlich zulässig die beitragspflichtigen Einnahmen bei Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten unterschiedlich geregelt (BSG a.a.O. m.w.N.). Pflichtversicherte seien grundsätzlich nur mit der das Pflichtversicherungsverhältnis typischerweise prägenden Einnahmeart der Beitragspflicht unterworfen, bei freiwilligen Mitgliedern würden die Beiträge demgegenüber nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen (BSG a.a.O., m.w.N.). Wenn aber nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder zu berücksichtigen seien, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen wären, sei es gerechtfertigt, bei den anderen Einnahmearten einen vertikalen Verlustausgleich auszuschließen (BSG a.a.O.). Der angefochtene Bescheid berücksichtige auch zu Recht die Sonderausgaben nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers finde bei Zugrundelegung der Bruttoeinnahmen auch keine Bereicherung der Krankenkassen wegen einer nochmaligen Berücksichtigung der Beiträge statt. Auch bei Pflichtversicherten seien die Beiträge aus dem Bruttoarbeitsentgelt und damit den Bruttoeinnahmen zu erheben. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV sei das aus selbständiger Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Nicht Teil der Gewinnermittlung seien jedoch die zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Sonderausgaben.

Gegen diesen ihm am 02.02.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.02.2013 beim Landessozialgericht Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Richter im Verfahren S 11 KR 6352/12 ER die Streitgegenstände der einstweiligen Anordnung und der Klage in dem Beschluss der einstweiligen Anordnung zusammengefasst habe. Das sei nicht richtig. Daher begehre er, dass der Beschluss überprüft werde und die Vollstreckung für den Betrag von 556,14 EUR für immer ausgesetzt werde und es auch keine Pfändung gegen ihn gebe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29.01.2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 06.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2012 insoweit anzuordnen, als die Antragsgegnerin Beiträge aus den den Betrag von 28.856 EUR übersteigenden Einnahmen fordert.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Bescheid vom 06.09.2012 entspreche dem geltenden Recht. Der Beitragsrückstand des Antragstellers belaufe sich derzeit auf 9,28 EUR. Aufgrund des geringen Beitragsrückstandes würden derzeit gegen den Antragsteller keine Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg sei aus ihrer Sicht zutreffend ergangen, weshalb sie sich den Entscheidungsgründen der ersten Instanz ausdrücklich anschließe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats sowie auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist mit dem vom Senat zugrunde gelegten Antrag gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) von Widerspruch und Klage entfallen gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil der angegriffene Bescheid die Anforderung von Beiträgen zum Gegenstand hat. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers bzw. Antragstellers) das Interesse der Allgemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG), geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, namentlich die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend (Meyer/Ladewig, a.a.O.; § 86b Rdnr. 12c). Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 19.7.2010, - L 5 KR 1153/10 ER-B - m.w.N.). Die Härteklausel des § 86a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. SGG stellt auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht ab; bei ihr handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen bzw. grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Gericht muss im Übrigen immer bedenken, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) darf gegenüber dem (auch gesetzlich vorgegebenen) öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2009, 1 BvR 1876/09 -).

Der Senat entscheidet über den vom Kläger erhobenen Anspruch und ist dabei entsprechend § 123 SGG nicht an die Fassung des Antrags gebunden. Der Kläger kann sein Begehren nur durchsetzen, wenn - wie vom Senat als Antrag zugrunde gelegt - die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Beitragsbescheids festgestellt wird. Eine Beschränkung der Prüfung auf aufgelaufene Beitragsrückstände hilft dem Kläger nicht weiter, da auch in diesem Fall als Vorfrage die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids zu prüfen wäre. Allerdings wäre bei einem Beschwerdewert von 556,14 EUR die Beschwerde gemäß § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG bereits nicht statthaft und bei Beitragsrückständen von aktuell noch 9,28 EUR mangels unzumutbarer Härte ohnedies auch nicht begründet.

Aber auch mit dem sachgerechten, seiner Interessenlage entsprechenden Antrag kann der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nicht beanspruchen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Für die Annahme ernstlicher Zweifel ist es nicht ausreichend, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Ernstliche Zweifel sind vielmehr erst dann begründet, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes derart überwiegen, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Bescheid vom 06.09.2012 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.09.2012 zu Recht ausgehend von monatlichen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 2.819,50 EUR (33.834 EUR: 12) festgesetzt. Von den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 33.834 EUR waren weder ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR, Versicherungsbeiträge von 3.872 EUR noch ein Behinderten-Pauschbetrag von 890 EUR abzusetzen. Gleiches gilt für Verluste aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass Rechtsgrundlage § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V ist, wonach die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V) und mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB V). Gleiches gilt nach § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI für die Pflegeversicherung.

Seit dem 01.01.2009 bestimmen auf dieser Grundlage die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008, Elektronischer Bundesanzeiger vom 04.11.2008, zuletzt geändert am 30.05.2011), dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds zu bemessen sind und dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen ist (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Als beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt. Nach § 3 Abs. 1b sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragsgegnerin zu Recht der Bemessung der Beiträge monatliche Einnahmen in Höhe von 2.819,50 EUR zugrunde gelegt. Denn aus den genannten Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind und von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung lediglich Werbungskosten abgezogen werden, was regelmäßig bereits bei der Ermittlung des Gewinns d.h. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geschieht. Ein weiterer auf steuerrechtlichen Regelungen beruhender Abzug von Verlusten oder Sonderabgaben ist damit ausgeschlossen. Dies begegnet keine rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Zu ergänzen ist lediglich, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, jedenfalls nachdem der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes diese in seiner Sitzung vom 30.11.2011 rückwirkend bestätigt hat (siehe die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 20.01.2012), nicht mehr bestehen (vgl. hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.01.2012 - L 1 KR 145/11 -, veröffentlicht in Juris).

Mangels ernsthafter Zweifel an der Höhe der sofort vollziehbaren Beitragsforderung liegen die genannten Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Von diesen abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Dies wäre der Fall, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die (hier) über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Unzumutbare Beeinträchtigungen, die einen Anordnungsgrund im Rahmen der Folgenabwägung rechtfertigen würden, sind schon im Hinblick auf die geringe Höhe des allein streitigen monatlichen Mehrbetrags nicht zu erkennen. Im Übrigen wäre es insoweit Sache des Antragstellers, sich unmittelbar mit der Antragsgegnerin bezüglich möglicher Zahlungsmodalitäten ins Benehmen zu setzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.

Der Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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