L 9 AS 1422/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5674/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1422/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nach dem zuletzt gestellten Antrag im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 29.11.2012 die Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Sammelgaragenplatzes zur Unterstellung eines Spieleanhängers gemäß eines zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. M. am 01.08.2012 abgeschlossenen Mietvertrages, in dem ein Beginn des Mietverhältnisses ab 15.08.2012 und eine Miete von insgesamt 59,50 EUR monatlich vereinbart worden war. Von diesem Begehren war auch das Sozialgericht Freiburg (SG) ausgegangen und hat mit Beschluss vom 13.12.2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Unter Ziffer IV seines Beschlusses hat es darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zulässig wäre, weil der Beschwerdewert 750 EUR nicht übersteigt.

Mit einer beim SG am 11.03.2013 eingegangenen Postkarte baten die Antragsteller, die Entscheidung nochmals zu überdenken, worauf die Antragsteller auf Rückfrage des SG mit einem am 25.03.2013 beim SG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt haben. Dieses Schreiben wurde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig ist.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. In Verfahren, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betreffen, ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, wenn der streitige Betrag den Beschwerdewert von 750 EUR übersteigt oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Für den Beschwerdeausschluss kommt es nach herrschender Meinung darauf an, ob in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, also die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung vorliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 172, Rn. 6g m.w.N.).

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind nicht erfüllt, da Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung - die Argumentation der Antragsteller zugrundegelegt, es handele sich um weitere Kosten der Unterkunft - lediglich weitere Kosten in Höhe von 59,50 EUR monatlich sind. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 20.09.2012 (Bl. 12 SG-Akten) zumindest auch die Kosten für die Anmietung eines Sammelgaragenplatzes zur Unterstellung des Spieleanhängers abgelehnt hat, da insoweit ausdrücklich nur die Übernahme von Umzugskosten, nicht auch von Unterbringungskosten abgelehnt wurde. Der für die Unterstellungskosten maßgebliche Mietvertrag trat erst mit Wirkung vom 15.08.2012 in Kraft. Ein Anspruch auf Übergabe der Mietsache bestand nach den mietvertraglichen Regelung-en (§ 1 Nr. 3) erst nach voller Bezahlung der ersten Miete. Der Mieter verliert - so die Vereinbarung - darüber hinaus seine Rechte aus dem Mietvertrag, wenn er nach dem Beginn des Mietverhältnisses die Mietsache nicht innerhalb von drei Tagen in Besitz nimmt und die fällige Miete bezahlt. Dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 29.11.2013 lässt sich schon nicht entnehmen, dass eine Inbesitznahme tatsächlich innerhalb der Frist erfolgte und der geforderte Mietzins gezahlt wurde. Auch dass der Mietzins für die Zeit ab 15.08.2012 tatsächlich geschuldet wird, ist bislang nicht substantiiert glaubhaft gemacht. Dies zugunsten der Antragsteller unterstellt, ergibt dennoch keinen Beschwerdewert von mehr als 750 EUR. Denn zur Bestimmung des maßgeblichen Streitwertes ist auf den Streitgegenstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses der ersten Instanz abzustellen, da zu diesem Zeitpunkt nach § 172 Abs. 3 SGG formelle Bestandskraft eintritt (Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 27.02.2013, L 16 AS 47/13 B ER m.w.N.). Weitergehende Ansprüche im Beschwerdeverfahren sind daher nicht zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 Satz 4 und 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehen hier trotz des an sich zeitlich unbegrenzt geltend gemachten Anspruches auf Mietzinszahlungen von maximal 714 EUR (59,50 EUR x 12 Monate) im Streit. Denn § 41 Abs. 1 SGB II bestimmt, dass Leistungen grundsätzlich nur für 6 Monate bewilligt werden sollen (Satz 4). Nur dann, wenn eine Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist, kann der Bewilligungszeitraum auf 12 Monate verlängert werden (Satz 5). Selbst wenn man eine solche Entscheidung - abweichend vom Regelfall - zugunsten der Antragsteller unterstellen wollte, lässt sich der erforderliche Beschwerdewert nicht begründen. Dass weitere Kosten nicht anfallen, etwa die ursprünglich beantragten Umzugskosten, haben die Antragsteller sowohl gegenüber der Beklagten als auch durch ihren Bevollmächtigten im Verfahren vor dem SG ausdrücklich bestätigt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Kostenübernahme für die Anmietung eines Winterstellplatzes 2012/2013 nebst Stromanschluss, Zuschlag für Kurtaxe, Zuschlag für Restmüll auf dem Campingplatz H. für einen Wohnwagen, welche gegenüber der Antragsgegnerin und damit außerhalb des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens beantragt worden war (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 29.11.2012, S. 3 f.).

Damit ist der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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