Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2241/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1513/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.04.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.04.2011. In dem diesen zugrundeliegenden Verfahren begehrte der Kläger im Rahmen der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten, seinen Kostenantrag vom 07.02.2007 zu bescheiden.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 17.11.2006 rückwirkend ab dem 01.12.2005 anstelle der bisherigen, zum 30.11.2005 auslaufenden Zeitrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, nachdem beim Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg mit dem Aktenzeichen S 3 SB 4245/05 ein Grad der Behinderung von 50 für die Zeit ab November 2000 bis 31.12.2000 und von 60 für die Zeit ab Januar 2001 am 13.10.2006 anerkannt worden war. Als Nachzahlungsbetrag setzte die Beklagte 1.451,06 EUR fest und führte aus, dass ein Anspruch auf Verzinsung nicht bestünde, weil seit Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger keine sechs Kalendermonate vergangen seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch mit zwei Schreiben vom 27.11.2006 ein. In dem einen Schreiben beanstandete er, dass eine Verzinsung nicht gewährt wurde. In dem anderen Schreiben wandte er sich gegen die Festlegung des Zugangsfaktors für die Altersrente und begehrte, "sämtliche Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor von 1,000 zu berechnen und nicht nur für die Hälfte".
Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 03.01.2007 Zinsen in Höhe von 17,78 EUR und zahlte diese an den Kläger aus. Am 09.02.2007 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den "Verzinsungsbescheid" vom 03.01.2007 Bezug und überreichte eine Vergütungsrechnung in Höhe von 309,40 EUR für seine Tätigkeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.11.2006 zurück, soweit diesem nicht durch Bescheid vom 03.01.2007 abgeholfen worden sei. Eine Verminderung um einen Abschlag habe gar nicht stattgefunden; der Zugangsfaktor betrage 1,0. Im Hinblick auf die Abhilfe bezüglich der Verzinsung würden durch das Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu einem Drittel erstattet, wobei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich gewesen sei.
Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2007.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 15.01.2009 die Kosten, die aufgrund der Widerspruchsentscheidung vom 12.03.2007 zu erstatten seien, auf 55,53 EUR fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass es ihm um die Festsetzung dieser Kosten gar nicht gegangen sei. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 habe er zudem Klage erhoben, so dass kein Raum für eine Entscheidung über Widerspruchskosten der Höhe nach bestehe, weil dies Aufgabe des Sozialgerichts nach Abschluss des Verfahrens sei. Die Beklagte teilte dazu mit Schreiben vom 30.04.2009 mit, dass sie aufgrund der anhängigen Klage tatsächlich keine Kostenerstattung hätte vornehmen müssen und die erfolgte Erstattung nach Abschluss des Klageverfahrens beachten werde.
Am 04.05.2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Untätigkeitsklage erhoben und vorgetragen, dass über die Widerspruchskosten bezüglich der seinerzeit abgelehnten Verzinsung keine Entscheidung getroffen werde. Er habe gegen den Bescheid vom 17.11.2006 zwei Widersprüche eingelegt, die auch getrennt hätten verbeschieden werden müssen. Bezüglich der Verzinsung habe er vollständig obsiegt, so dass diese Kosten auf seinen Antrag vom 09.02.2007 hin hätten übernommen werden müssen. Eine Entscheidung hierüber würde aber ausstehen, da im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 nur sein Widerspruch bezüglich des Zugangsfaktors zurückgewiesen worden sei. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie mit Bescheid vom 15.01.2009 über den Antrag entschieden habe. Im Übrigen liege nur ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.11.2006 vor, der in zwei Schreiben vom 27.11.2006 gestellt worden sei, wobei ein Schreiben das andere erweitere. Über den (erweiterten) Widerspruch sei insgesamt mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 entschieden worden, der das Obsiegen bezüglich der Verzinsung bereits in der gebildeten Kostenquote angemessen berücksichtige.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2011 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht bestehe. Die Beklagte könne über die konkrete Höhe der zu erstattenden Kosten keine Entscheidung treffen, weil über den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 und damit auch über die darin enthaltene Kostengrundentscheidung eine gerichtliche Entscheidung im Klageverfahren herbeigeführt werde. Die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens seien dann gemäß § 193 Abs. 2 und 3 SGG als Teil der außergerichtlichen Kosten durch den Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs nach § 197 Abs. 1 SGG festzusetzen. Zudem habe die Beklagte dessen ungeachtet bereits mit Bescheid vom 15.01.2009 über die Kosten entschieden, so dass auch von daher keine Untätigkeit vorliege. Ob der Kläger gegen den Bescheid vom 17.11.2006 - wie er vortrage - zwei Widersprüche oder einen Widerspruch erhoben habe, könne letztlich dahinstehen. Eindeutig wende sich der Kläger gegen den Bescheid vom 17.11.2006 mit zwei Begehren (Verzinsung und Zugangsfaktor). Es sei rechtlich unerheblich, ob man dies als unterschiedliche Angriffe auf zwei separate Verfügungssätze in demselben Bescheid (bzw. insoweit in "zwei Bescheiden") oder als einen Widerspruch auffasse, dessen Begehren jeweils um das andere erweitert werde. Denn in jedem Fall stehe es der Beklagten frei, diesen einheitlichen Lebenssachverhalt in einem Widerspruchsbescheid zu behandeln. Der Kläger habe umgekehrt keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seiner "Aufspaltung" folge und mehrere Widerspruchsbescheide erlasse. In der Folge sei für das einheitliche Widerspruchsverfahren dann auch nur eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen gewesen, bei der ein teilweises Obsiegen in einer entsprechenden Kostenquote zu berücksichtigen gewesen sei (vgl. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X: "Soweit ..."). Für einzelne Kostenanträge bezüglich der jeweiligen Widerspruchsbegehren sei hingegen kein Raum. Die Rechtsmittelbelehrung besagte, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden kann.
Gegen diese ihm am 09.04.2011 zugestellte Entscheidung legte der Kläger am 09.05.2011 - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - zunächst Berufung ein und beantragte, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.04.2011 aufzuheben, die Beklagte dazu zu verurteilen, den am 09.02.2007 mit Schreiben vom 07.02.2007 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch zu verbescheiden und die Angelegenheit gem. § 159 SGG an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen. Mit der Berufungsbegründung vom 15.09.2011 hat er zum Zurückverweisungsantrag u.a. ausgeführt, das Gericht habe nicht über die Sache entschieden. Es habe es sich einfach gemacht und lapidar die Klage als unzulässig zurückgewiesen und sein Vorbringen unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht berücksichtigt.
Mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 27.10.2011 war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass, soweit ersichtlich, um einen Kostenerstattungsanspruch, der mit Schreiben vom 07.02.2007 in Höhe von 309,40 EUR geltend gemacht worden sei, gestritten werde. Damit dürfte die Berufungssumme nicht erreicht und die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend sein. Das heiße, dass das richtige Rechtsmittel entweder der Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wäre. Die Frist für die Einlegung eines dieser Rechtsmittel dürfte noch nicht abgelaufen sein, da die Rechtsmittelbelehrung entsprechend dem Dargestellten unrichtig sein dürfte. Damit wäre die Berufung bereits nicht statthaft. Eine Umdeutung in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung sei nach der Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 30.11.2011 wurde ihm mitgeteilt, dass er, da die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend gewesen sei, innerhalb der Jahresfrist die Möglichkeit habe, Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht zu stellen oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einzulegen.
Der Kläger hat am 16.04.2012 die Berufung zurückgenommen und am 10.04.2012, dem Dienstag nach Ostern, beim Landessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat er im Wesentlichen geltend gemacht, der Gerichtsbescheid sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und beruhe auf dieser Verfahrensfehlerhaftigkeit. Es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs und insbesondere aber auch eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht vor. Er habe eine Entscheidung über seinen erhobenen Widerspruch bezüglich der Kostenentscheidung im Hinblick auf die Verzinsung nicht erhalten. Das Gericht habe sich über dieses Begehren hinweggesetzt und nicht einmal erkannt, dass im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 lediglich über den Widerspruch bezüglich des Zugangsfaktors eine Entscheidung getroffen worden sei. Das Gericht habe sich daher erkennbar mit dem entsprechend sachlichen Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ihm werde das Rechtschutzbedürfnis abgesprochen für einen Kostenbescheid über ein Widerspruchsverfahren, welches erfolgreich durchlaufen worden sei und dies, obwohl der Widerspruchsbescheid keine Regelung über diesen Widerspruch enthalten habe. An der Realität vorbei werde der tatsächliche Akteninhalt völlig verkannt. Im Klageverfahren sei am 25.06.2009 wie folgt ausgeführt worden: "Wird das Gericht darum gebeten, die Beklagte zu einer Bescheiderteilung zu verurteilen. Die Beklagte schreibt an der Angelegenheit vorbei. Der seinerzeitige Bescheid enthielt eine eigenständige rechtliche Beschwer im Hinblick auf die Ablehnung einer Verzinsungszahlung. Er enthielt 2 Verfügungen, also enthielt das Schreiben welches angefochten worden war 2 Bescheide auch, was nicht ungewöhnlich ist. Es wird immer schlimmer - es geht dahin, dass die Beklagtenseiten am liebsten überhaupt keine Widerspruchskosten mehr bezahlen würden. Es handelt sich in vorliegendem Falle um eine Untätigkeitsklage, und es geht um Widerspruchskosten. Vor diesem Hintergrund muss die Angelegenheit etwas dringlich gemacht werden und das Gericht darum gebeten werden, mitzuteilen, wann in der Angelegenheit entschieden werden kann. Mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung besteht Einverständnis."
Der Untätigkeitsklage vom 04.05.2009 sei das Schreiben an die Beklagte vom 21.01.2009 beigefügt gewesen. Das SG sei auf den gesamten Sachvortrag mit keinem Wort eingegangen. Dies sei eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der ganze Sachvortrag sei unrichtig, denn es seien natürlich am 17.11.2006 zwei Bescheide bekanntgegeben worden. Zum einen der Bescheid über den Zugangsfaktor und zum anderen der über diese Verzinsung. Der Widerspruchsbescheid dagegen enthalte überhaupt keine Ausführungen. Was die Frage der Wirksamkeit von Bescheiden, den Inhalt der Bescheide und die Bekanntgabe von Bescheiden angehe, die insbesondere im Rahmen von Widerspruchsbescheiden getroffen würden bzw. im Widerspruchsverfahren ergingen, so werde auf die äußerst ausführliche und sehr gründliche Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 02.09.2011 unter dem Az.: L 4 R 3 884/10 verwiesen, in der dargelegt werde, dass im Widerspruchsbescheid eine Regelung enthalten sein müsse, die klar zum Ausdruck bringe, worüber entschieden werde und wenn diese nicht enthalten sei, könne im Widerspruchsbescheid keine Regelung hierüber getroffen worden sein. Genau ein gleichgelagerter Fall sei hier gegeben. Der Widerspruchsbescheid enthalte über die Widerspruchskosten wegen des Widerspruchs gegen den Verzinsungsbescheid keine Regelung. Die Beklagte habe, indem sie über den Widerspruch wegen der Verzinsung im Widerspruchsbescheid keine Regelung getroffen habe, für sich selbst genommen bereits eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorgenommen. Da es hier um das Tätigwerden im Sinne einer Bescheiderteilung gehe, sei das korrigierbar im Wege der Untätigkeitsklage. Da das Gericht sich erkennbar mit dem ganzen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Hierauf basiere die Entscheidung, eine Untätigkeitsklage abzuweisen, es gehe hier nicht um die materiell-rechtlich orientierte Entscheidung, ob Widerspruchskosten zu tragen seien oder nicht, sondern es gehe hier um die prozessual-rechtliche Entscheidung, ob im Wege der Untätigkeitsklage eine Bescheiderteilung erzwungen werden könne über die Widerspruchskosten wegen des Widerspruchs gegen den Verzinsungsbescheid und das sei der Fall. Ein Gericht habe sich erkennbar nicht auseinandergesetzt mit dem entsprechenden Vorbringen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege im vorliegenden Fall vor, weil das Vorbringen aus dem gesamten Inbegriff der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, welches der vorherige Bevollmächtigte vorgetragen habe, nicht berücksichtigt worden sei. Das Gericht müsse das jeweilige Vorbringen auch "zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen" Dabei spreche zwar eine Vermutung dafür, dass das Gericht ein Vorbringen zur Kenntnis genommen habe, die nicht schon dadurch entkräftet werde, dass das betreffende Vorbringen in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausgesprochen werde. Wenn aber im Einzelfall die Argumentation des Gerichtes zeige, dass es ein Vorbringen "ersichtlich nicht erwogen" habe, liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Gleiches gelte, wenn ein Vorbringen oder ein Antrag zwar zur Kenntnis genommen worden sei, aber das Gericht ihn bei der Urteilsfindung "aus den Augen verloren" habe. Dieser Fall sei hier eindeutig gegeben. Das SG habe sich darüber hinwegsetzt, dass ein Widerspruchsbescheid über einen erhobenen Widerspruch und ein sachliches Vorbringen materiell-rechtlich orientiert überhaupt keine Ausführungen enthalte und die Untätigkeitsklage abgewiesen. In Bezug auf Seite 4 der Entscheidungsgründe sei auszuführen, dass es doch gar nicht darum gehe, dass im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 über zwei Widersprüche oder zwei Regelungssachverhalte entschieden worden sei, sondern es gehe um die Frage, dass in diesem Widerspruchsbescheid überhaupt keine Entscheidung über die Widerspruchskosten bezüglich des Verzinsungsbescheides getroffen worden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe schon aus dem Gesichtspunkt heraus, als zwingend materiell-rechtlich orientiere Ausführungen im Widerspruchsbescheid über ein erhobenes Widerspruchsvorbringen enthalten sein müssten. Und dabei sei es dann unerheblich, ob die Beklagte meine, zwei Widersprüche in einem Widerspruchsbescheid regeln zu können oder nicht, denn sie habe keine Regelung über die Widerspruchskosten wegen des Widerspruchs wegen des Verzinsungsbescheides getätigt. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 keine Regelung über diese Frage getroffen und schon aus diesem Gesichtspunkt heraus spiele es letztlich gar keine Rolle, ob der Regelungssachverhalt in einem Widerspruchsbescheid erfolgen könne oder nicht, weil nämlich eine Regelung nicht erfolgt sei und darauf bestehe ein Rechtsanspruch. Die Angelegenheit wäre im Berufungsverfahren mit dieser Begründung zu versehen und dann zurückzuverweisen, damit dort zukünftig vielleicht auch ein anderer Umgang mit den Dingen stattfinde.
II.
Die gem. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, über die der Senat gem. § 145 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren (§ 144 Abs. 1 SGG) lediglich nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 -, veröffentlicht in Juris mit Nachweis). Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts, mit dem seine Klage auf Verbescheidung der geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 309,40 EUR abgewiesen worden ist. Dieser Betrag ist für die Zulässigkeit der Berufungseinlegung entscheidend. Er erreicht den maßgeblichen Wert von mehr als 750 EUR nicht.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des LSG, Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil des Sozialgerichts von Entscheidungen des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab, noch liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Dies macht der Kläger nicht geltend. Ebenso hat er sich nicht auf Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG), also die bewusste Abweichung von der Rechtsprechung der Obergerichte, berufen.
Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht dargetan. Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler, der Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung, weil der Kläger einen solchen Verfahrensfehler des Gerichtsbescheides mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung hätte rügen müssen. Zwar eröffnet § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG dem Kläger nach einem Gerichtsbescheid, wenn die Berufung nicht gegeben ist, grundsätzlich die Wahlmöglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen oder mündliche Verhandlung zu beantragen. Jedoch ergibt sich der Vorrang des Antrags auf mündliche Verhandlung gegenüber der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs daraus, dass mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung der Verfahrensfehler noch in der ersten Instanz behoben werden kann. Nach § 105 Abs. 3 SGG gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, wenn mündliche Verhandlung beantragt wird. Unter diesem Blickwinkel ist der Antrag auf mündliche Verhandlung der einfachere verfahrensrechtliche Weg, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung ohne Einschaltung der Berufungsinstanz Gehör verschaffen kann. Dies gilt in besonderem Maße, wenn, wie hier, in dem Berufungsverfahren, dessen Durchführung mit der Beschwerde erstritten werden soll, in erster Linie eine Zurückverweisung angestrebt wird.
Darüber hinaus liegt aber auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdebegründung besteht aus der Wiederholung, dass sein Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei und dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliege. Welches Klagevorbringen hier übergangen worden sein sollte, erschließt sich den unstrukturierten Ausführungen nicht. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage auf Erlass einer Kostengrundentscheidung ist nicht gegeben, weil die Beklagte eine Kostengrundentscheidung bereits im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 ausdrücklich auch insoweit getroffen hat, soweit sich der Widerspruch gegen die Ablehnung der Verzinsung im Bescheid vom 17.11.2006 richtete, und sie diese Kostengrundentscheidung durch Bescheid vom 15.01.2009 ausgeführt hatte. Der Kläger-Bevollmächtigte hat zwar mit zwei Schreiben den Bescheid vom 17.11.2006 jeweils teilweise angefochten. Über diese jeweils auf einen Verfügungssatz beschränkten Widersprüche, mit denen im Ergebnis der Bescheid vom 17.11.2006 insgesamt angefochten worden ist, hat die Beklagte in einem Widerspruchsverfahren, abgeschlossen durch Bescheid vom 12.03.2007, entschieden. Dies hat das SG zutreffend dargelegt.
Da damit nur ein Widerspruchsverfahren gegen einen Ausgangsbescheid stattgefunden hat, in dem nach einer teilweisen Abhilfe im Hinblick auf die Teilanfechtung der Verzinsung der andere Teil-Widerspruch mit dem das Vorverfahren insgesamt abschließenden Widerspruchsbescheid zurückgewiesen worden ist, sind auch dem im Widerspruchsverfahren durch einen Rentenberater vertretenen Kläger für dessen Tätigkeit Kosten nur für ein Widerspruchsverfahren entstanden. Über die Erstattung dieser Kosten ist im Widerspruchsbescheid unter Berücksichtigung der Teilabhilfe entschieden worden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 SGG rechtskräftig.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.04.2011. In dem diesen zugrundeliegenden Verfahren begehrte der Kläger im Rahmen der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten, seinen Kostenantrag vom 07.02.2007 zu bescheiden.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 17.11.2006 rückwirkend ab dem 01.12.2005 anstelle der bisherigen, zum 30.11.2005 auslaufenden Zeitrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, nachdem beim Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg mit dem Aktenzeichen S 3 SB 4245/05 ein Grad der Behinderung von 50 für die Zeit ab November 2000 bis 31.12.2000 und von 60 für die Zeit ab Januar 2001 am 13.10.2006 anerkannt worden war. Als Nachzahlungsbetrag setzte die Beklagte 1.451,06 EUR fest und führte aus, dass ein Anspruch auf Verzinsung nicht bestünde, weil seit Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger keine sechs Kalendermonate vergangen seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch mit zwei Schreiben vom 27.11.2006 ein. In dem einen Schreiben beanstandete er, dass eine Verzinsung nicht gewährt wurde. In dem anderen Schreiben wandte er sich gegen die Festlegung des Zugangsfaktors für die Altersrente und begehrte, "sämtliche Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor von 1,000 zu berechnen und nicht nur für die Hälfte".
Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 03.01.2007 Zinsen in Höhe von 17,78 EUR und zahlte diese an den Kläger aus. Am 09.02.2007 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den "Verzinsungsbescheid" vom 03.01.2007 Bezug und überreichte eine Vergütungsrechnung in Höhe von 309,40 EUR für seine Tätigkeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.11.2006 zurück, soweit diesem nicht durch Bescheid vom 03.01.2007 abgeholfen worden sei. Eine Verminderung um einen Abschlag habe gar nicht stattgefunden; der Zugangsfaktor betrage 1,0. Im Hinblick auf die Abhilfe bezüglich der Verzinsung würden durch das Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu einem Drittel erstattet, wobei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich gewesen sei.
Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2007.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 15.01.2009 die Kosten, die aufgrund der Widerspruchsentscheidung vom 12.03.2007 zu erstatten seien, auf 55,53 EUR fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass es ihm um die Festsetzung dieser Kosten gar nicht gegangen sei. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 habe er zudem Klage erhoben, so dass kein Raum für eine Entscheidung über Widerspruchskosten der Höhe nach bestehe, weil dies Aufgabe des Sozialgerichts nach Abschluss des Verfahrens sei. Die Beklagte teilte dazu mit Schreiben vom 30.04.2009 mit, dass sie aufgrund der anhängigen Klage tatsächlich keine Kostenerstattung hätte vornehmen müssen und die erfolgte Erstattung nach Abschluss des Klageverfahrens beachten werde.
Am 04.05.2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Untätigkeitsklage erhoben und vorgetragen, dass über die Widerspruchskosten bezüglich der seinerzeit abgelehnten Verzinsung keine Entscheidung getroffen werde. Er habe gegen den Bescheid vom 17.11.2006 zwei Widersprüche eingelegt, die auch getrennt hätten verbeschieden werden müssen. Bezüglich der Verzinsung habe er vollständig obsiegt, so dass diese Kosten auf seinen Antrag vom 09.02.2007 hin hätten übernommen werden müssen. Eine Entscheidung hierüber würde aber ausstehen, da im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 nur sein Widerspruch bezüglich des Zugangsfaktors zurückgewiesen worden sei. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie mit Bescheid vom 15.01.2009 über den Antrag entschieden habe. Im Übrigen liege nur ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.11.2006 vor, der in zwei Schreiben vom 27.11.2006 gestellt worden sei, wobei ein Schreiben das andere erweitere. Über den (erweiterten) Widerspruch sei insgesamt mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 entschieden worden, der das Obsiegen bezüglich der Verzinsung bereits in der gebildeten Kostenquote angemessen berücksichtige.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2011 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht bestehe. Die Beklagte könne über die konkrete Höhe der zu erstattenden Kosten keine Entscheidung treffen, weil über den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 und damit auch über die darin enthaltene Kostengrundentscheidung eine gerichtliche Entscheidung im Klageverfahren herbeigeführt werde. Die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens seien dann gemäß § 193 Abs. 2 und 3 SGG als Teil der außergerichtlichen Kosten durch den Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs nach § 197 Abs. 1 SGG festzusetzen. Zudem habe die Beklagte dessen ungeachtet bereits mit Bescheid vom 15.01.2009 über die Kosten entschieden, so dass auch von daher keine Untätigkeit vorliege. Ob der Kläger gegen den Bescheid vom 17.11.2006 - wie er vortrage - zwei Widersprüche oder einen Widerspruch erhoben habe, könne letztlich dahinstehen. Eindeutig wende sich der Kläger gegen den Bescheid vom 17.11.2006 mit zwei Begehren (Verzinsung und Zugangsfaktor). Es sei rechtlich unerheblich, ob man dies als unterschiedliche Angriffe auf zwei separate Verfügungssätze in demselben Bescheid (bzw. insoweit in "zwei Bescheiden") oder als einen Widerspruch auffasse, dessen Begehren jeweils um das andere erweitert werde. Denn in jedem Fall stehe es der Beklagten frei, diesen einheitlichen Lebenssachverhalt in einem Widerspruchsbescheid zu behandeln. Der Kläger habe umgekehrt keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seiner "Aufspaltung" folge und mehrere Widerspruchsbescheide erlasse. In der Folge sei für das einheitliche Widerspruchsverfahren dann auch nur eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen gewesen, bei der ein teilweises Obsiegen in einer entsprechenden Kostenquote zu berücksichtigen gewesen sei (vgl. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X: "Soweit ..."). Für einzelne Kostenanträge bezüglich der jeweiligen Widerspruchsbegehren sei hingegen kein Raum. Die Rechtsmittelbelehrung besagte, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden kann.
Gegen diese ihm am 09.04.2011 zugestellte Entscheidung legte der Kläger am 09.05.2011 - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - zunächst Berufung ein und beantragte, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.04.2011 aufzuheben, die Beklagte dazu zu verurteilen, den am 09.02.2007 mit Schreiben vom 07.02.2007 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch zu verbescheiden und die Angelegenheit gem. § 159 SGG an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen. Mit der Berufungsbegründung vom 15.09.2011 hat er zum Zurückverweisungsantrag u.a. ausgeführt, das Gericht habe nicht über die Sache entschieden. Es habe es sich einfach gemacht und lapidar die Klage als unzulässig zurückgewiesen und sein Vorbringen unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht berücksichtigt.
Mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 27.10.2011 war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass, soweit ersichtlich, um einen Kostenerstattungsanspruch, der mit Schreiben vom 07.02.2007 in Höhe von 309,40 EUR geltend gemacht worden sei, gestritten werde. Damit dürfte die Berufungssumme nicht erreicht und die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend sein. Das heiße, dass das richtige Rechtsmittel entweder der Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wäre. Die Frist für die Einlegung eines dieser Rechtsmittel dürfte noch nicht abgelaufen sein, da die Rechtsmittelbelehrung entsprechend dem Dargestellten unrichtig sein dürfte. Damit wäre die Berufung bereits nicht statthaft. Eine Umdeutung in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung sei nach der Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 30.11.2011 wurde ihm mitgeteilt, dass er, da die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend gewesen sei, innerhalb der Jahresfrist die Möglichkeit habe, Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht zu stellen oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einzulegen.
Der Kläger hat am 16.04.2012 die Berufung zurückgenommen und am 10.04.2012, dem Dienstag nach Ostern, beim Landessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat er im Wesentlichen geltend gemacht, der Gerichtsbescheid sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und beruhe auf dieser Verfahrensfehlerhaftigkeit. Es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs und insbesondere aber auch eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht vor. Er habe eine Entscheidung über seinen erhobenen Widerspruch bezüglich der Kostenentscheidung im Hinblick auf die Verzinsung nicht erhalten. Das Gericht habe sich über dieses Begehren hinweggesetzt und nicht einmal erkannt, dass im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 lediglich über den Widerspruch bezüglich des Zugangsfaktors eine Entscheidung getroffen worden sei. Das Gericht habe sich daher erkennbar mit dem entsprechend sachlichen Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ihm werde das Rechtschutzbedürfnis abgesprochen für einen Kostenbescheid über ein Widerspruchsverfahren, welches erfolgreich durchlaufen worden sei und dies, obwohl der Widerspruchsbescheid keine Regelung über diesen Widerspruch enthalten habe. An der Realität vorbei werde der tatsächliche Akteninhalt völlig verkannt. Im Klageverfahren sei am 25.06.2009 wie folgt ausgeführt worden: "Wird das Gericht darum gebeten, die Beklagte zu einer Bescheiderteilung zu verurteilen. Die Beklagte schreibt an der Angelegenheit vorbei. Der seinerzeitige Bescheid enthielt eine eigenständige rechtliche Beschwer im Hinblick auf die Ablehnung einer Verzinsungszahlung. Er enthielt 2 Verfügungen, also enthielt das Schreiben welches angefochten worden war 2 Bescheide auch, was nicht ungewöhnlich ist. Es wird immer schlimmer - es geht dahin, dass die Beklagtenseiten am liebsten überhaupt keine Widerspruchskosten mehr bezahlen würden. Es handelt sich in vorliegendem Falle um eine Untätigkeitsklage, und es geht um Widerspruchskosten. Vor diesem Hintergrund muss die Angelegenheit etwas dringlich gemacht werden und das Gericht darum gebeten werden, mitzuteilen, wann in der Angelegenheit entschieden werden kann. Mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung besteht Einverständnis."
Der Untätigkeitsklage vom 04.05.2009 sei das Schreiben an die Beklagte vom 21.01.2009 beigefügt gewesen. Das SG sei auf den gesamten Sachvortrag mit keinem Wort eingegangen. Dies sei eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der ganze Sachvortrag sei unrichtig, denn es seien natürlich am 17.11.2006 zwei Bescheide bekanntgegeben worden. Zum einen der Bescheid über den Zugangsfaktor und zum anderen der über diese Verzinsung. Der Widerspruchsbescheid dagegen enthalte überhaupt keine Ausführungen. Was die Frage der Wirksamkeit von Bescheiden, den Inhalt der Bescheide und die Bekanntgabe von Bescheiden angehe, die insbesondere im Rahmen von Widerspruchsbescheiden getroffen würden bzw. im Widerspruchsverfahren ergingen, so werde auf die äußerst ausführliche und sehr gründliche Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 02.09.2011 unter dem Az.: L 4 R 3 884/10 verwiesen, in der dargelegt werde, dass im Widerspruchsbescheid eine Regelung enthalten sein müsse, die klar zum Ausdruck bringe, worüber entschieden werde und wenn diese nicht enthalten sei, könne im Widerspruchsbescheid keine Regelung hierüber getroffen worden sein. Genau ein gleichgelagerter Fall sei hier gegeben. Der Widerspruchsbescheid enthalte über die Widerspruchskosten wegen des Widerspruchs gegen den Verzinsungsbescheid keine Regelung. Die Beklagte habe, indem sie über den Widerspruch wegen der Verzinsung im Widerspruchsbescheid keine Regelung getroffen habe, für sich selbst genommen bereits eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorgenommen. Da es hier um das Tätigwerden im Sinne einer Bescheiderteilung gehe, sei das korrigierbar im Wege der Untätigkeitsklage. Da das Gericht sich erkennbar mit dem ganzen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Hierauf basiere die Entscheidung, eine Untätigkeitsklage abzuweisen, es gehe hier nicht um die materiell-rechtlich orientierte Entscheidung, ob Widerspruchskosten zu tragen seien oder nicht, sondern es gehe hier um die prozessual-rechtliche Entscheidung, ob im Wege der Untätigkeitsklage eine Bescheiderteilung erzwungen werden könne über die Widerspruchskosten wegen des Widerspruchs gegen den Verzinsungsbescheid und das sei der Fall. Ein Gericht habe sich erkennbar nicht auseinandergesetzt mit dem entsprechenden Vorbringen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege im vorliegenden Fall vor, weil das Vorbringen aus dem gesamten Inbegriff der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, welches der vorherige Bevollmächtigte vorgetragen habe, nicht berücksichtigt worden sei. Das Gericht müsse das jeweilige Vorbringen auch "zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen" Dabei spreche zwar eine Vermutung dafür, dass das Gericht ein Vorbringen zur Kenntnis genommen habe, die nicht schon dadurch entkräftet werde, dass das betreffende Vorbringen in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausgesprochen werde. Wenn aber im Einzelfall die Argumentation des Gerichtes zeige, dass es ein Vorbringen "ersichtlich nicht erwogen" habe, liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Gleiches gelte, wenn ein Vorbringen oder ein Antrag zwar zur Kenntnis genommen worden sei, aber das Gericht ihn bei der Urteilsfindung "aus den Augen verloren" habe. Dieser Fall sei hier eindeutig gegeben. Das SG habe sich darüber hinwegsetzt, dass ein Widerspruchsbescheid über einen erhobenen Widerspruch und ein sachliches Vorbringen materiell-rechtlich orientiert überhaupt keine Ausführungen enthalte und die Untätigkeitsklage abgewiesen. In Bezug auf Seite 4 der Entscheidungsgründe sei auszuführen, dass es doch gar nicht darum gehe, dass im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 über zwei Widersprüche oder zwei Regelungssachverhalte entschieden worden sei, sondern es gehe um die Frage, dass in diesem Widerspruchsbescheid überhaupt keine Entscheidung über die Widerspruchskosten bezüglich des Verzinsungsbescheides getroffen worden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe schon aus dem Gesichtspunkt heraus, als zwingend materiell-rechtlich orientiere Ausführungen im Widerspruchsbescheid über ein erhobenes Widerspruchsvorbringen enthalten sein müssten. Und dabei sei es dann unerheblich, ob die Beklagte meine, zwei Widersprüche in einem Widerspruchsbescheid regeln zu können oder nicht, denn sie habe keine Regelung über die Widerspruchskosten wegen des Widerspruchs wegen des Verzinsungsbescheides getätigt. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 keine Regelung über diese Frage getroffen und schon aus diesem Gesichtspunkt heraus spiele es letztlich gar keine Rolle, ob der Regelungssachverhalt in einem Widerspruchsbescheid erfolgen könne oder nicht, weil nämlich eine Regelung nicht erfolgt sei und darauf bestehe ein Rechtsanspruch. Die Angelegenheit wäre im Berufungsverfahren mit dieser Begründung zu versehen und dann zurückzuverweisen, damit dort zukünftig vielleicht auch ein anderer Umgang mit den Dingen stattfinde.
II.
Die gem. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, über die der Senat gem. § 145 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren (§ 144 Abs. 1 SGG) lediglich nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 -, veröffentlicht in Juris mit Nachweis). Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts, mit dem seine Klage auf Verbescheidung der geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 309,40 EUR abgewiesen worden ist. Dieser Betrag ist für die Zulässigkeit der Berufungseinlegung entscheidend. Er erreicht den maßgeblichen Wert von mehr als 750 EUR nicht.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des LSG, Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil des Sozialgerichts von Entscheidungen des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab, noch liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Dies macht der Kläger nicht geltend. Ebenso hat er sich nicht auf Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG), also die bewusste Abweichung von der Rechtsprechung der Obergerichte, berufen.
Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht dargetan. Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler, der Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung, weil der Kläger einen solchen Verfahrensfehler des Gerichtsbescheides mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung hätte rügen müssen. Zwar eröffnet § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG dem Kläger nach einem Gerichtsbescheid, wenn die Berufung nicht gegeben ist, grundsätzlich die Wahlmöglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen oder mündliche Verhandlung zu beantragen. Jedoch ergibt sich der Vorrang des Antrags auf mündliche Verhandlung gegenüber der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs daraus, dass mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung der Verfahrensfehler noch in der ersten Instanz behoben werden kann. Nach § 105 Abs. 3 SGG gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, wenn mündliche Verhandlung beantragt wird. Unter diesem Blickwinkel ist der Antrag auf mündliche Verhandlung der einfachere verfahrensrechtliche Weg, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung ohne Einschaltung der Berufungsinstanz Gehör verschaffen kann. Dies gilt in besonderem Maße, wenn, wie hier, in dem Berufungsverfahren, dessen Durchführung mit der Beschwerde erstritten werden soll, in erster Linie eine Zurückverweisung angestrebt wird.
Darüber hinaus liegt aber auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdebegründung besteht aus der Wiederholung, dass sein Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei und dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliege. Welches Klagevorbringen hier übergangen worden sein sollte, erschließt sich den unstrukturierten Ausführungen nicht. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage auf Erlass einer Kostengrundentscheidung ist nicht gegeben, weil die Beklagte eine Kostengrundentscheidung bereits im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 ausdrücklich auch insoweit getroffen hat, soweit sich der Widerspruch gegen die Ablehnung der Verzinsung im Bescheid vom 17.11.2006 richtete, und sie diese Kostengrundentscheidung durch Bescheid vom 15.01.2009 ausgeführt hatte. Der Kläger-Bevollmächtigte hat zwar mit zwei Schreiben den Bescheid vom 17.11.2006 jeweils teilweise angefochten. Über diese jeweils auf einen Verfügungssatz beschränkten Widersprüche, mit denen im Ergebnis der Bescheid vom 17.11.2006 insgesamt angefochten worden ist, hat die Beklagte in einem Widerspruchsverfahren, abgeschlossen durch Bescheid vom 12.03.2007, entschieden. Dies hat das SG zutreffend dargelegt.
Da damit nur ein Widerspruchsverfahren gegen einen Ausgangsbescheid stattgefunden hat, in dem nach einer teilweisen Abhilfe im Hinblick auf die Teilanfechtung der Verzinsung der andere Teil-Widerspruch mit dem das Vorverfahren insgesamt abschließenden Widerspruchsbescheid zurückgewiesen worden ist, sind auch dem im Widerspruchsverfahren durch einen Rentenberater vertretenen Kläger für dessen Tätigkeit Kosten nur für ein Widerspruchsverfahren entstanden. Über die Erstattung dieser Kosten ist im Widerspruchsbescheid unter Berücksichtigung der Teilabhilfe entschieden worden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 SGG rechtskräftig.
Rechtskraft
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