Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 6834/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4374/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.08.2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten eines Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang zu tragen hat.
Im Ausgangsverfahren war ein Antrag der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente von der Beklagten zunächst mit Bescheid vom 31.05.2010 abgelehnt worden, da die Klägerin bei Berufsunfähigkeit im Beruf der Bäckereiverkäuferin noch für mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sei und sich deshalb auf alle dort zumutbaren Tätigkeiten verweisen lassen müsse. Auf den dagegen von der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch vom 29.06.2010 gewährte die Beklagte der Klägerin nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen und unter Berücksichtigung der von der Klägerin weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin im Umfang von 30 Wochenstunden mit Bescheid vom 10.12.2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Mit Schreiben vom 28.12.2010 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass diese beabsichtige, ab Januar 2011 ihre Tätigkeit auf die unschädliche Grenze bei voller Erwerbsminderungsrente von 400 EUR abzusenken. Er beantragte, der Klägerin ab Januar 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen, der Klägerin eine sozialrechtliche Zusicherung abzugeben, dass bei einer entsprechenden Verminderung ihrer Tätigkeit Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt gezahlt werde, und für diesen Fall die Widerspruchskosten in voller Höhe zu übernehmen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, diese arbeite nunmehr nur noch 14 Stunden wöchentlich. Beigefügt war eine Lohnabrechnung für den Monat Februar 2011. Die Beklagte forderte den Kläger-Vertreter mit Schreiben vom 06.04.2011 auf, eine Arbeitgeberauskunft darüber vorzulegen, ab wann ein leistungsgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und ab wann die Klägerin diesen in Anspruch nehme.
Mit Bescheid vom 07.04.2011 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu. Dagegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 12.05.2011 Widerspruch.
Am 26.05.2011 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Arbeitgeberauskunft vom 24.05.2011 vor, aus der sich ergab, dass die Klägerin lediglich noch in einem Umfang von 14 Wochenstunden beschäftigt war. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin - ausgehend von der Feststellung, dass ein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz nicht vorliege - mit Bescheid vom 11.07.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auf Zeit, beginnend ab dem 01.08.2011 bis zum 31.07.2014.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2011 ließ die Klägerin ihr Einverständnis mit dieser Entscheidung erklären. Der Prozessbevollmächtigte fügte eine Vergütungsrechnung für die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 1.296,09 EUR bei.
Mit Bescheid vom 06.09.2011 übernahm die Beklagte die Hälfte der notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren. Hierbei handele es sich um eine Kostengrundentscheidung. Eine volle Kostenübernahme scheide aus, weil dem Widerspruch nur zum Teil abgeholfen worden sei. Anstelle der begehrten vollen Erwerbsminderungsrente sei nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt worden. Die spätere Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente sei nicht aufgrund des Widerspruchs erfolgt, sondern wegen der im Widerspruchsverfahren erfolgten Arbeitszeitreduzierung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 zurück. Die Bewilligung der Rente mit Bescheid vom 11.07.2011 sei keine Abhilfe des Widerspruchs, sondern eine Bewilligung aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Die Klägerin erhob dagegen am 23.12.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Sie begehrte die vollständige Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens und machte geltend, erst aufgrund der Feststellungen im Rentenverfahren habe sich die Arbeitsplatzsituation geändert und die Arbeitszeit reduziert werden können. Zuvor habe sie auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet. Die Beklagte habe noch am 07.04.2011 einen Rentenbescheid wegen teilweiser Erwerbsminderung erteilt und erst auf den Widerspruch vom 12.05.2011 die Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.08.2012 ab. Die Erstattung der Widerspruchskosten nur zur Hälfte sei rechtmäßig. Der Widerspruch der Klägerin sei nicht vollständig erfolgreich gewesen. Mit Bescheid vom 10.12.2010 habe die Beklagte dem Widerspruch vom 29.06.2010 vielmehr nur insoweit abgeholfen, als eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt worden sei. Die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung sei hingegen versagt worden, so dass die Klägerin materiell zur Hälfte unterlegen sei. Die gebildete Kostenquote sei daher rechtmäßig. Dass später eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes gewährt worden sei, habe nicht kausal auf dem Widerspruch beruht, sondern auf der erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgten Arbeitszeitreduzierung der Klägerin. Da zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung der Behörde aber eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehen müsse (vgl. BSG, Urt. v. 21.07.1992 - 4 RA 20/91, Juris Rn. 18), damit der Widerspruch erfolgreich in diesem Sinne sei, scheide eine vollständige Kostenerstattung aus. Nicht der Widerspruch der Klägerin sei erfolgreich gewesen, sondern die Bewilligung sei aus einem außerhalb des Widerspruchsverfahrens liegenden Grund erfolgt. Das Sozialgericht ließ die Berufung nicht zu.
Am 18.10.2012 hat die Klägerin Berufung gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.09.2012 zugestellte Urteil eingelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass auf die Rechnung über 1.296,09 EUR bisher überhaupt etwas gezahlt worden sei. Damit sei der Berufungsstreitwert überschritten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.08.2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten die Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang zu übernehmen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 14.12.2012 wies die Berichterstatterin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass die streitgegenständliche Kostenrechnung von der Beklagten mit Bescheid vom 06.05. (gemeint 06.09.) 2011 zur Hälfte anerkannt worden sei, und damit lediglich ein Betrag in Höhe von 648,05 EUR streitig sei. Die Berufung sei daher unzulässig. Es sei beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 158 SGG zurück, weil sie bereits unstatthaft ist und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Weder das Sozialgericht noch der Senat haben die Berufung gegen die angegriffene Entscheidung zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstands der auf Gewährung von weiteren Vorverfahrenskosten gerichteten Klage übersteigt auch nicht 750,00 EUR.
Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren (§ 144 Abs. 1 SGG) lediglich nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 -, veröffentlicht in Juris mit Nachweis).
Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war nach der Klagebegründung vom 29.06.2012 die Kostengrundentscheidung der Beklagten, soweit damit eine mehr als hälftige Kostenübernahme der Vorverfahrenskosten abgelehnt wurde. Dies ergibt sich aus dem Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 abzuändern und die Widerspruchskosten zu 100 % zu tragen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens in der Kostennote vom 08.08.2011 mit insgesamt 1.296,09 EUR angegeben. Da die Beklagte bereit ist, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte zu erstatten, geht der Rechtsstreit höchstens um die (andere) Hälfte dieses Betrags, also maximal um 648,05 EUR. Der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorgegebene Beschwerdewert von 750 EUR ist damit nicht erreicht.
Unerheblich ist, ob über die geforderten Kosten bereits der Höhe nach entschieden worden ist, weil der Senat für die Ermittlung des Beschwerdewerts den sich aus der eigenen Kostennote des Bevollmächtigten der Klägerin ergebenden Höchstbetrag zu Grunde gelegt hat. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Beklagte den von ihr dem Grunde und ggfs. der Höhe nach anerkannten Kostenanteil bereits ausgezahlt hat. Darum geht der Rechtsstreit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten eines Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang zu tragen hat.
Im Ausgangsverfahren war ein Antrag der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente von der Beklagten zunächst mit Bescheid vom 31.05.2010 abgelehnt worden, da die Klägerin bei Berufsunfähigkeit im Beruf der Bäckereiverkäuferin noch für mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sei und sich deshalb auf alle dort zumutbaren Tätigkeiten verweisen lassen müsse. Auf den dagegen von der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch vom 29.06.2010 gewährte die Beklagte der Klägerin nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen und unter Berücksichtigung der von der Klägerin weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin im Umfang von 30 Wochenstunden mit Bescheid vom 10.12.2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Mit Schreiben vom 28.12.2010 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass diese beabsichtige, ab Januar 2011 ihre Tätigkeit auf die unschädliche Grenze bei voller Erwerbsminderungsrente von 400 EUR abzusenken. Er beantragte, der Klägerin ab Januar 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen, der Klägerin eine sozialrechtliche Zusicherung abzugeben, dass bei einer entsprechenden Verminderung ihrer Tätigkeit Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt gezahlt werde, und für diesen Fall die Widerspruchskosten in voller Höhe zu übernehmen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, diese arbeite nunmehr nur noch 14 Stunden wöchentlich. Beigefügt war eine Lohnabrechnung für den Monat Februar 2011. Die Beklagte forderte den Kläger-Vertreter mit Schreiben vom 06.04.2011 auf, eine Arbeitgeberauskunft darüber vorzulegen, ab wann ein leistungsgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und ab wann die Klägerin diesen in Anspruch nehme.
Mit Bescheid vom 07.04.2011 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu. Dagegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 12.05.2011 Widerspruch.
Am 26.05.2011 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Arbeitgeberauskunft vom 24.05.2011 vor, aus der sich ergab, dass die Klägerin lediglich noch in einem Umfang von 14 Wochenstunden beschäftigt war. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin - ausgehend von der Feststellung, dass ein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz nicht vorliege - mit Bescheid vom 11.07.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auf Zeit, beginnend ab dem 01.08.2011 bis zum 31.07.2014.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2011 ließ die Klägerin ihr Einverständnis mit dieser Entscheidung erklären. Der Prozessbevollmächtigte fügte eine Vergütungsrechnung für die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 1.296,09 EUR bei.
Mit Bescheid vom 06.09.2011 übernahm die Beklagte die Hälfte der notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren. Hierbei handele es sich um eine Kostengrundentscheidung. Eine volle Kostenübernahme scheide aus, weil dem Widerspruch nur zum Teil abgeholfen worden sei. Anstelle der begehrten vollen Erwerbsminderungsrente sei nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt worden. Die spätere Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente sei nicht aufgrund des Widerspruchs erfolgt, sondern wegen der im Widerspruchsverfahren erfolgten Arbeitszeitreduzierung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 zurück. Die Bewilligung der Rente mit Bescheid vom 11.07.2011 sei keine Abhilfe des Widerspruchs, sondern eine Bewilligung aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Die Klägerin erhob dagegen am 23.12.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Sie begehrte die vollständige Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens und machte geltend, erst aufgrund der Feststellungen im Rentenverfahren habe sich die Arbeitsplatzsituation geändert und die Arbeitszeit reduziert werden können. Zuvor habe sie auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet. Die Beklagte habe noch am 07.04.2011 einen Rentenbescheid wegen teilweiser Erwerbsminderung erteilt und erst auf den Widerspruch vom 12.05.2011 die Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.08.2012 ab. Die Erstattung der Widerspruchskosten nur zur Hälfte sei rechtmäßig. Der Widerspruch der Klägerin sei nicht vollständig erfolgreich gewesen. Mit Bescheid vom 10.12.2010 habe die Beklagte dem Widerspruch vom 29.06.2010 vielmehr nur insoweit abgeholfen, als eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt worden sei. Die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung sei hingegen versagt worden, so dass die Klägerin materiell zur Hälfte unterlegen sei. Die gebildete Kostenquote sei daher rechtmäßig. Dass später eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes gewährt worden sei, habe nicht kausal auf dem Widerspruch beruht, sondern auf der erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgten Arbeitszeitreduzierung der Klägerin. Da zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung der Behörde aber eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehen müsse (vgl. BSG, Urt. v. 21.07.1992 - 4 RA 20/91, Juris Rn. 18), damit der Widerspruch erfolgreich in diesem Sinne sei, scheide eine vollständige Kostenerstattung aus. Nicht der Widerspruch der Klägerin sei erfolgreich gewesen, sondern die Bewilligung sei aus einem außerhalb des Widerspruchsverfahrens liegenden Grund erfolgt. Das Sozialgericht ließ die Berufung nicht zu.
Am 18.10.2012 hat die Klägerin Berufung gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.09.2012 zugestellte Urteil eingelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass auf die Rechnung über 1.296,09 EUR bisher überhaupt etwas gezahlt worden sei. Damit sei der Berufungsstreitwert überschritten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.08.2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten die Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang zu übernehmen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 14.12.2012 wies die Berichterstatterin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass die streitgegenständliche Kostenrechnung von der Beklagten mit Bescheid vom 06.05. (gemeint 06.09.) 2011 zur Hälfte anerkannt worden sei, und damit lediglich ein Betrag in Höhe von 648,05 EUR streitig sei. Die Berufung sei daher unzulässig. Es sei beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 158 SGG zurück, weil sie bereits unstatthaft ist und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Weder das Sozialgericht noch der Senat haben die Berufung gegen die angegriffene Entscheidung zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstands der auf Gewährung von weiteren Vorverfahrenskosten gerichteten Klage übersteigt auch nicht 750,00 EUR.
Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren (§ 144 Abs. 1 SGG) lediglich nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 -, veröffentlicht in Juris mit Nachweis).
Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war nach der Klagebegründung vom 29.06.2012 die Kostengrundentscheidung der Beklagten, soweit damit eine mehr als hälftige Kostenübernahme der Vorverfahrenskosten abgelehnt wurde. Dies ergibt sich aus dem Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 abzuändern und die Widerspruchskosten zu 100 % zu tragen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens in der Kostennote vom 08.08.2011 mit insgesamt 1.296,09 EUR angegeben. Da die Beklagte bereit ist, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte zu erstatten, geht der Rechtsstreit höchstens um die (andere) Hälfte dieses Betrags, also maximal um 648,05 EUR. Der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorgegebene Beschwerdewert von 750 EUR ist damit nicht erreicht.
Unerheblich ist, ob über die geforderten Kosten bereits der Höhe nach entschieden worden ist, weil der Senat für die Ermittlung des Beschwerdewerts den sich aus der eigenen Kostennote des Bevollmächtigten der Klägerin ergebenden Höchstbetrag zu Grunde gelegt hat. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Beklagte den von ihr dem Grunde und ggfs. der Höhe nach anerkannten Kostenanteil bereits ausgezahlt hat. Darum geht der Rechtsstreit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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