Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 318/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 211/10
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2005 verurteilt, der Klägerin Beiträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Anspruch auf Beitragserstattung und insbesondere die Frage, in welchem Umfang in Frankreich zurückgelegte Beitragszeiten im Rahmen der Ermittlung der Wartezeit zu berücksichtigen sind.
Die am 21.06.19xx geborene Klägerin absolvierte ein Lehramtsstudium und war in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 im Rahmen eines Auslandssemesters in Frankreich. In diesem Zeitraum übte sie als Fremdsprachenassistentin eine Unterrichtstätigkeit an einem Gymnasium in Evry 12 Stunden wöchentlich aus. Im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit wurden für die Klägerin Versicherungsbeiträge zur staatlichen Rentenversicherung in Frankreich vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 entrichtet.
Die Klägerin war vom 01.02.1998 bis zum 31.01.2000 als Referendarin tätig. Im Februar 2002 wurde für diese Zeit die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen durchgeführt. In dem Zeitraum vom 01.02.2000 bis zum 12.02.2002 legte die Klägerin weitere 24 Monate Pflichtbeitragszeiten zurück, so dass insgesamt 48 Beitragsmonate in der Deutschen Rentenversicherung gespeichert sind. Anschließend war die Klägerin als Studienrätin zur Anstellung tätig und wurde mit Wirkung zum 13.02.2004 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt.
Mit Schreiben vom 05.09.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Rückerstattung der eingezahlten Beiträge. Am 20.09.2004 lehnte die Beklagte die Erstattung der Beiträge ab, weil bis zum 12.02.2002 Rentenversicherungspflicht bestanden habe. Auf den telefonischen Hinweis der Klägerin vom 24.09.2004, dass bereits zwei Jahre seit dem Ausscheiden aus der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vergangen seien, sandte die Beklagte der Klägerin einen förmlichen Antrag auf Beitragserstattung zu, den die Klägerin am 22.11.2004 ausgefüllt bei der Beklagten einreichte. Aufgrund der Angabe der Klägerin, dass sie vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung in Frankreich gezahlt habe, ermittelte die Beklagte unter Verwendung des Formblattes E 205 F die im Rahmen der staatlichen Rentenversicherung in Frankreich zu berücksichtigenden Trimester. Der französische Rentenversicherungsträger teilte am 30.03.2005 mit, dass bezogen auf das Jahr 1994 zwei Trimester und für 1995 drei Trimester vorliegen würden.
Weder für das Jahr 1994 noch für 1995 wurde eine kalendermäßig bestimmte Zeit angegeben.
Mit Bescheid vom 15.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab, weil die Klägerin ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe. Sie habe die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten unter Berücksichtigung der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt. Dem Bescheid war ein Versicherungsverlauf beigefügt, der außer den in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten 48 Beitragsmonaten für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 15 Monate Pflichtbeitragszeiten in Frankreich auswies.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 03.05.2005 Widerspruch und führte zur Begründung aus, aufgrund ihrer Auslandstätigkeit in Frankreich vom 01.10.1994 bis zum 30.05.1995 habe sie insgesamt 8 Pflichtbeiträge und nicht 15 Pflichtbeiträge gezahlt. Die Summe der Beitragsmonate übersteige daher nicht die für die Erfüllung der Wartezeit maßgebliche Zahl von 60 Kalendermonaten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.10.2005 mit der Begründung zurück, die Wartezeit von 5 Jahren sei erfüllt, da bei der Klägerin auf die Wartezeit 48 Kalendermonate deutsche Beitragszeiten und 15 Kalendermonate französische Beitragszeiten anzurechnen seien. Die Anerkennung der mitgliedschaftlichen (französischen) Beitragszeiten obliege allein dem ausländischen Versicherungsträger. Dieser entscheide, in welchem Umfang entsprechende Versicherungszeiten vorlägen und ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer französischen Rente erfüllt seien. Die Beklagte sei an die Entscheidung des ausländischen Trägers hinsichtlich Umfang und zeitlicher Lagerung der ausländischen Versicherungszeiten gebunden. Der französische Rentenversicherungsträger habe in der französischen Beitragsübersicht vom 30.03.2005 (E 205 F) entsprechende Beiträge bescheinigt.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 31.10.2005 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, für die in Frankreich von ihr ausgeübte Tätigkeit seien Beitragsmonate nur für den Zeitraum berücksichtigungsfähig, in dem sie tatsächlich in Frankreich gewesen und einer Tätigkeit nachgegangen sei. Da sie sich lediglich in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 in Frankreich aufgehalten und eine versicherungspflichtige Unterrichtstätigkeit ausgeübt habe, seien 8 Monate Beitragszeiten im Rahmen der Wartezeitberechnung zugrunde zu legen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2005 zu verurteilen, die Beiträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass für die in Frankreich gezahlten Beiträge insgesamt 15 Monate zu berücksichtigen seien. In der französischen staatlichen Rentenversicherung würden Versicherungszeiten nicht nach der tatsächlichen Beschäftigungsdauer, sondern nach der Höhe des erzielten Verdienstes anerkannt. Dabei werde die jährliche Beitragsleistung in Form von Zeiteinheiten (Trimester) ausgedrückt. Der französische Rentenversicherungsträger habe vorliegend nach seinen nationalen Rechtsvorschriften die französischen Versicherungszeiten festgestellt und in der nach seinem Recht vorgegebenen Zeiteinheit bescheinigt. Eine Überprüfung der Entscheidung durch die Beklagte oder das Gericht sei nicht möglich, da dies einen unzulässigen Eingriff in fremdstaatliches Recht bedeuten würde. Die französischen Versicherungszeiten, die in Zeiteinheiten (Trimester) ausgedrückt und von den deutschen abweichen würden, seien für die Zusammenrechnung umzurechnen. Der zeitliche Umfang einer Beschäftigung, die Grundlage der Versicherungszeiten gewesen sei, spiele für die Umrechnung der Einheit Trimester in Monate keine Rolle.
Das Gericht hat bei dem französischen staatlichen Rentenversicherungsträger eine Auskunft vom 18.08.2009 eingeholt, nach der die Klägerin in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 in Frankreich Versicherungsbeiträge gezahlt habe.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge hat.
Nach § 210 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 SGB VI werden Versicherten Beiträge auf Antrag erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und die nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Die Klägerin ist seit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Studienrätin zur Anstellung im Jahre 2002 aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden, ohne dass Versicherungspflicht erneut eingetreten ist. Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht nicht , da die Klägerin die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat (§ 7 Abs 2 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs 1 SGB VI 5 Jahre, wobei Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet werden (§ 51 Abs 1 und Abs 4 SGB VI). Die Klägerin hat keine 60 Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten zurückgelegt.
Im Rahmen der Berechnung der Wartezeit sind die zum Deutschen Rentenversicherungsträger entrichteten 48 Beitragsmonate sowie die vom französischen Rentenversicherungsträger mitgeteilte Beitragszeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diesen Beitragszeiten nicht eine fiktive Beitragszeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1994 und vom 02.06.1995 bis zum 30.09.1995 hinzuzurechnen.
Ausländische Beitragszeiten sind für Bürger von EU- und EWR-Mitgliedsstaaten nach Maßgabe der Vorschriften der VO 1408/71 EWG zu berücksichtigen. Nach Art 9 Abs 2 EWGV 1408/71 werden in den Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates die freiwillige Versicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
Da Anspruchsvoraussetzung für die Beitragserstattung das Recht der Klägerin auf freiwillige Versicherung ist, kommt Art 9 Abs 2 EWGV 1408/71 zur Anwendung. Nichts anderes würde gelten, wenn man im Hinblick darauf, dass es um einen Beitragserstattungsanspruch geht, Art 45 Abs 1 EWGV 1408/71 für anwendbar halten würde, da auch nach dieser Vorschrift bei der Ermittlung der Versicherungszeiten der Träger eines Mitgliedsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen hat.
Der französische Rentenversicherungsträger hat dem Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 Beiträge zur französischen Rentenversicherung entrichtet hat. Dies entspricht der Angabe der Klägerin, wonach sie sich lediglich ab dem 01.10.1994 während eines Auslandssemesters in Frankreich aufgehalten habe und eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, wobei sie als Beendigungszeitpunkt den 31.05.1995 angegeben hat. Auch die Bescheinigung des Gymnasiums in Evry weist aus, dass die Klägerin vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 eine Tätigkeit in Frankreich ausgeübt hat.
Aus der Angabe des französischen Rentenversicherungsträgers in dem amtlichen Vordruck E 205 F, wo nach dem Jahr 1994 zwei Beitragstrimester und dem Jahr 1995 drei Beitragstrimester zuzuordnen seien, ergibt sich nicht, dass für die Klägerin ein Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 als Versicherungszeit zu berücksichtigen ist. Versicherungszeiten sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (Art 1 r EWGV 1408/71). Die Angabe des französischen Rentenversicherungsträgers, dass die Klägerin 1994 zwei Beitragstrimester und 1995 drei Beitragstrimester erworben habe, bringt nicht zum Ausdruck, dass sie eine Beitrags– bzw. Versicherungszeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 zurückgelegt hat.
Die Angabe über den Erwerb von Beitragstrimestern enthält ausschließlich eine in einer Zeiteinheit ausgedrückte Angabe über die Höhe der Jahresbeitragsleistung in dem jeweiligen Kalenderjahr (BSG SozR 3-6050 Art 46 Nr 5 Seite 19). Für jeden Teil seines beitragsunterworfenen Jahresarbeitsentgeltes, der dem gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01. des
Jahres entspricht, wird einem Versicherten nach französischem Recht ein Beitragstrimester gutgeschrieben, wobei er pro Kalenderjahr nicht mehr als vier Beitragstrimester erwerben kann (Gerhard Buczko DAngVers 83, 319, 322). Der Erwerb von Beitragstrimestern hängst also nicht von der Dauer einer Beschäftigung oder Tätigkeit während eines Kalenderjahres ab. Dementsprechend hängt die Höhe einer Versichertenrente aus der französischen Rentenversicherung nicht von einer zurückgelegten Versicherungszeit ab, sondern jedes Trimester geht, unabhängig davon, innerhalb welchen Zeitraumes das dafür notwendige versicherungspflichtige Entgelt erzielt wurde – in die Berechnung der Höchstrente mit einem bestimmten Prozentsatz ein. Das bedeutet, dass das Beitragstrimester nur eine Berechnungseinheit für die Höhe der Rente ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 4). Abgesehen vom jeweiligen Kalenderjahr als Bezugspunkt der Angabe "Trimester" besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Anknüpfungspunkt an den Zeitraum, in dem das Entgelt/Einkommen erzielt wurde. Somit enthält das Beitragstrimester keine Feststellung über einen Zeitraum (Zeiten), in dem nach französischem Recht versicherungsrechtlich erhebliche Tatbestände erfüllt worden sind (BSG SozR 3-6050 Art 46 Nr 5; BSG SozR 3-2200 § 46 RVO Nr 4).
Dementsprechend hat der französische Rentenversicherungsträger vorliegend mit seinen Angaben in dem Vordruck E 205 F lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin 1994 zwei Trimester und 1995 drei Trimester erworben hat. Er hat damit lediglich Angaben über die Höhe des in den Jahren 1994 und 1995 erzielten Entgeltes gemacht. Gegenüber dem Gericht hat der französische Versicherungsträger bestätigt, dass die Klägerin Beiträge ausschließlich in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 entrichtet hat. Somit wurde eine Beitragszeit und damit eine Versicherungszeit im Sinne des Art 1 r EWGV 1408/71 für die Zeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 bescheinigt. Eine Zuordnung der Beitragstrimester zu den von der Beklagten zugrunde gelegten Zeiträumen vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 hat der französische Rentenversicherungsträger zu keinem Zeitpunkt vorgenommen und ist zudem Ausdruck einer dem französischen Recht fremden Betrachtungsweise (vgl. BSG SozR 3-6050 Art 46 Nr 5 Seite 21). Dies würde vorliegend zu dem aus Sicht des Gerichtes nicht tragbaren Ergebnis führen, dass der Klägerin Beitragszeiten für Zeiträume zugeordnet würden, in denen sie nicht nur nicht versicherungspflichtig tätig war, sondern mangels Aufenthaltes in Frankreich nicht einmal den französischen Versicherungsvorschriften unterlag (Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1994 und vom 02.06.1995 bis zum 30.09.1995).
Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sie an die Entscheidung eines ausländischen Trägers hinsichtlich Art, Umfang und zeitlicher Zuordnung der ausländischen Versicherungszeiten gebunden sei, ist dies zutreffend und ergibt sich dies aus Art 1 r EWGV 1408/71. Der französische Rentenversicherungsträger hat nach Wortlaut und Sinn seiner amtlichen Auskünfte jedoch gerade nicht entschieden, die Klägerin habe bereits vor Eintritt in die französische Versicherung, dh vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1994 und nach dem Verlassen des Landes vom 02.06.1995 bis zum 30.09.1995 französische Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt, erworben oder zuerkannt erhalten. Vielmehr kann der Erklärung des französischen Rentenversicherungsträgers in dem Vordruck E 205 F lediglich entnommen werden, dass der Klägerin für den Erwerb eines Anspruches auf eine französische Altersrente für das Jahr 1994 zwei Beitragstrimester und für das Jahr 1995 drei Beitragstrimester zur Verfügung stehen. Eine dem französischen Recht fremde genaue Zuordnung dieser Trimester zu bestimmten Zeiten und insbesondere zu Zeiten, in denen die Klägerin den französischen Versicherungsvorschriften nicht unterlag, ist nicht erfolgt und nicht mitgeteilt worden (vgl. BSG SozR 6050 Art 46 Nr 5 Seite 22).
Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts die von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (KOM) entwickelten Formblätter (E 205 F) obsolet seien und aufwendige Ermittlungen der Rentenversicherungsträger durchgeführt werden müssten, die einer schlanken und effizient arbeitenden Massenverwaltung abträglich seien, ist dies weder maßgeblich noch zutreffend. Das von der Beklagten auch im vorliegenden Verfahren verwandte Formblatt E 305 F unterscheidet zwischen der in Beitragstrimestern ausgedrückten Zeit und der Zeit, in der diese Beiträge erworben wurden, dh in der die Versicherte den Vorschriften des französischen Versicherungsträgers über die Versicherungspflicht unterlag. Dabei wird die Charakterisierung der Zeit, in der die Beiträge erworben wurden, als Versicherungszeit schon dadurch hinreichend deutlich, dass allein diese Zeit kalendermäßig bestimmt wird. Die Beitragstrimester bleiben dagegen ohne genaue zeitliche Zuordnung außer zu dem Kalenderjahr, in welchem die versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 46 RVO Nr 4 Seite 19). Damit enthält das Formblatt alle Angaben, die eine zeitlich zutreffende Zuordnung ermöglichen. Allerdings hatte der französische Rentenversicherungsträger im Falle der Klägerin den Beginn und das Ende der Zeit, in der die Beiträge erworben wurden, nicht eingetragen, so dass das Gericht eine entsprechende Nachfrage beim französischen Rentenversicherungsträger vornehmen musste. Insoweit bedarf es allenfalls einer Absprache zwischen der Beklagten und dem französischen Rentenversicherungsträger, dass das Formblatt E 205 F vollständig auszufüllen und alle abgefragten Angaben zu machen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Anspruch auf Beitragserstattung und insbesondere die Frage, in welchem Umfang in Frankreich zurückgelegte Beitragszeiten im Rahmen der Ermittlung der Wartezeit zu berücksichtigen sind.
Die am 21.06.19xx geborene Klägerin absolvierte ein Lehramtsstudium und war in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 im Rahmen eines Auslandssemesters in Frankreich. In diesem Zeitraum übte sie als Fremdsprachenassistentin eine Unterrichtstätigkeit an einem Gymnasium in Evry 12 Stunden wöchentlich aus. Im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit wurden für die Klägerin Versicherungsbeiträge zur staatlichen Rentenversicherung in Frankreich vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 entrichtet.
Die Klägerin war vom 01.02.1998 bis zum 31.01.2000 als Referendarin tätig. Im Februar 2002 wurde für diese Zeit die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen durchgeführt. In dem Zeitraum vom 01.02.2000 bis zum 12.02.2002 legte die Klägerin weitere 24 Monate Pflichtbeitragszeiten zurück, so dass insgesamt 48 Beitragsmonate in der Deutschen Rentenversicherung gespeichert sind. Anschließend war die Klägerin als Studienrätin zur Anstellung tätig und wurde mit Wirkung zum 13.02.2004 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt.
Mit Schreiben vom 05.09.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Rückerstattung der eingezahlten Beiträge. Am 20.09.2004 lehnte die Beklagte die Erstattung der Beiträge ab, weil bis zum 12.02.2002 Rentenversicherungspflicht bestanden habe. Auf den telefonischen Hinweis der Klägerin vom 24.09.2004, dass bereits zwei Jahre seit dem Ausscheiden aus der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vergangen seien, sandte die Beklagte der Klägerin einen förmlichen Antrag auf Beitragserstattung zu, den die Klägerin am 22.11.2004 ausgefüllt bei der Beklagten einreichte. Aufgrund der Angabe der Klägerin, dass sie vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung in Frankreich gezahlt habe, ermittelte die Beklagte unter Verwendung des Formblattes E 205 F die im Rahmen der staatlichen Rentenversicherung in Frankreich zu berücksichtigenden Trimester. Der französische Rentenversicherungsträger teilte am 30.03.2005 mit, dass bezogen auf das Jahr 1994 zwei Trimester und für 1995 drei Trimester vorliegen würden.
Weder für das Jahr 1994 noch für 1995 wurde eine kalendermäßig bestimmte Zeit angegeben.
Mit Bescheid vom 15.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab, weil die Klägerin ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe. Sie habe die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten unter Berücksichtigung der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt. Dem Bescheid war ein Versicherungsverlauf beigefügt, der außer den in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten 48 Beitragsmonaten für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 15 Monate Pflichtbeitragszeiten in Frankreich auswies.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 03.05.2005 Widerspruch und führte zur Begründung aus, aufgrund ihrer Auslandstätigkeit in Frankreich vom 01.10.1994 bis zum 30.05.1995 habe sie insgesamt 8 Pflichtbeiträge und nicht 15 Pflichtbeiträge gezahlt. Die Summe der Beitragsmonate übersteige daher nicht die für die Erfüllung der Wartezeit maßgebliche Zahl von 60 Kalendermonaten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.10.2005 mit der Begründung zurück, die Wartezeit von 5 Jahren sei erfüllt, da bei der Klägerin auf die Wartezeit 48 Kalendermonate deutsche Beitragszeiten und 15 Kalendermonate französische Beitragszeiten anzurechnen seien. Die Anerkennung der mitgliedschaftlichen (französischen) Beitragszeiten obliege allein dem ausländischen Versicherungsträger. Dieser entscheide, in welchem Umfang entsprechende Versicherungszeiten vorlägen und ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer französischen Rente erfüllt seien. Die Beklagte sei an die Entscheidung des ausländischen Trägers hinsichtlich Umfang und zeitlicher Lagerung der ausländischen Versicherungszeiten gebunden. Der französische Rentenversicherungsträger habe in der französischen Beitragsübersicht vom 30.03.2005 (E 205 F) entsprechende Beiträge bescheinigt.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 31.10.2005 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, für die in Frankreich von ihr ausgeübte Tätigkeit seien Beitragsmonate nur für den Zeitraum berücksichtigungsfähig, in dem sie tatsächlich in Frankreich gewesen und einer Tätigkeit nachgegangen sei. Da sie sich lediglich in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 in Frankreich aufgehalten und eine versicherungspflichtige Unterrichtstätigkeit ausgeübt habe, seien 8 Monate Beitragszeiten im Rahmen der Wartezeitberechnung zugrunde zu legen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2005 zu verurteilen, die Beiträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass für die in Frankreich gezahlten Beiträge insgesamt 15 Monate zu berücksichtigen seien. In der französischen staatlichen Rentenversicherung würden Versicherungszeiten nicht nach der tatsächlichen Beschäftigungsdauer, sondern nach der Höhe des erzielten Verdienstes anerkannt. Dabei werde die jährliche Beitragsleistung in Form von Zeiteinheiten (Trimester) ausgedrückt. Der französische Rentenversicherungsträger habe vorliegend nach seinen nationalen Rechtsvorschriften die französischen Versicherungszeiten festgestellt und in der nach seinem Recht vorgegebenen Zeiteinheit bescheinigt. Eine Überprüfung der Entscheidung durch die Beklagte oder das Gericht sei nicht möglich, da dies einen unzulässigen Eingriff in fremdstaatliches Recht bedeuten würde. Die französischen Versicherungszeiten, die in Zeiteinheiten (Trimester) ausgedrückt und von den deutschen abweichen würden, seien für die Zusammenrechnung umzurechnen. Der zeitliche Umfang einer Beschäftigung, die Grundlage der Versicherungszeiten gewesen sei, spiele für die Umrechnung der Einheit Trimester in Monate keine Rolle.
Das Gericht hat bei dem französischen staatlichen Rentenversicherungsträger eine Auskunft vom 18.08.2009 eingeholt, nach der die Klägerin in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 in Frankreich Versicherungsbeiträge gezahlt habe.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge hat.
Nach § 210 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 SGB VI werden Versicherten Beiträge auf Antrag erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und die nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Die Klägerin ist seit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Studienrätin zur Anstellung im Jahre 2002 aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden, ohne dass Versicherungspflicht erneut eingetreten ist. Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht nicht , da die Klägerin die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat (§ 7 Abs 2 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs 1 SGB VI 5 Jahre, wobei Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet werden (§ 51 Abs 1 und Abs 4 SGB VI). Die Klägerin hat keine 60 Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten zurückgelegt.
Im Rahmen der Berechnung der Wartezeit sind die zum Deutschen Rentenversicherungsträger entrichteten 48 Beitragsmonate sowie die vom französischen Rentenversicherungsträger mitgeteilte Beitragszeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diesen Beitragszeiten nicht eine fiktive Beitragszeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1994 und vom 02.06.1995 bis zum 30.09.1995 hinzuzurechnen.
Ausländische Beitragszeiten sind für Bürger von EU- und EWR-Mitgliedsstaaten nach Maßgabe der Vorschriften der VO 1408/71 EWG zu berücksichtigen. Nach Art 9 Abs 2 EWGV 1408/71 werden in den Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates die freiwillige Versicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
Da Anspruchsvoraussetzung für die Beitragserstattung das Recht der Klägerin auf freiwillige Versicherung ist, kommt Art 9 Abs 2 EWGV 1408/71 zur Anwendung. Nichts anderes würde gelten, wenn man im Hinblick darauf, dass es um einen Beitragserstattungsanspruch geht, Art 45 Abs 1 EWGV 1408/71 für anwendbar halten würde, da auch nach dieser Vorschrift bei der Ermittlung der Versicherungszeiten der Träger eines Mitgliedsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen hat.
Der französische Rentenversicherungsträger hat dem Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 Beiträge zur französischen Rentenversicherung entrichtet hat. Dies entspricht der Angabe der Klägerin, wonach sie sich lediglich ab dem 01.10.1994 während eines Auslandssemesters in Frankreich aufgehalten habe und eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, wobei sie als Beendigungszeitpunkt den 31.05.1995 angegeben hat. Auch die Bescheinigung des Gymnasiums in Evry weist aus, dass die Klägerin vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 eine Tätigkeit in Frankreich ausgeübt hat.
Aus der Angabe des französischen Rentenversicherungsträgers in dem amtlichen Vordruck E 205 F, wo nach dem Jahr 1994 zwei Beitragstrimester und dem Jahr 1995 drei Beitragstrimester zuzuordnen seien, ergibt sich nicht, dass für die Klägerin ein Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 als Versicherungszeit zu berücksichtigen ist. Versicherungszeiten sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (Art 1 r EWGV 1408/71). Die Angabe des französischen Rentenversicherungsträgers, dass die Klägerin 1994 zwei Beitragstrimester und 1995 drei Beitragstrimester erworben habe, bringt nicht zum Ausdruck, dass sie eine Beitrags– bzw. Versicherungszeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 zurückgelegt hat.
Die Angabe über den Erwerb von Beitragstrimestern enthält ausschließlich eine in einer Zeiteinheit ausgedrückte Angabe über die Höhe der Jahresbeitragsleistung in dem jeweiligen Kalenderjahr (BSG SozR 3-6050 Art 46 Nr 5 Seite 19). Für jeden Teil seines beitragsunterworfenen Jahresarbeitsentgeltes, der dem gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01. des
Jahres entspricht, wird einem Versicherten nach französischem Recht ein Beitragstrimester gutgeschrieben, wobei er pro Kalenderjahr nicht mehr als vier Beitragstrimester erwerben kann (Gerhard Buczko DAngVers 83, 319, 322). Der Erwerb von Beitragstrimestern hängst also nicht von der Dauer einer Beschäftigung oder Tätigkeit während eines Kalenderjahres ab. Dementsprechend hängt die Höhe einer Versichertenrente aus der französischen Rentenversicherung nicht von einer zurückgelegten Versicherungszeit ab, sondern jedes Trimester geht, unabhängig davon, innerhalb welchen Zeitraumes das dafür notwendige versicherungspflichtige Entgelt erzielt wurde – in die Berechnung der Höchstrente mit einem bestimmten Prozentsatz ein. Das bedeutet, dass das Beitragstrimester nur eine Berechnungseinheit für die Höhe der Rente ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 4). Abgesehen vom jeweiligen Kalenderjahr als Bezugspunkt der Angabe "Trimester" besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Anknüpfungspunkt an den Zeitraum, in dem das Entgelt/Einkommen erzielt wurde. Somit enthält das Beitragstrimester keine Feststellung über einen Zeitraum (Zeiten), in dem nach französischem Recht versicherungsrechtlich erhebliche Tatbestände erfüllt worden sind (BSG SozR 3-6050 Art 46 Nr 5; BSG SozR 3-2200 § 46 RVO Nr 4).
Dementsprechend hat der französische Rentenversicherungsträger vorliegend mit seinen Angaben in dem Vordruck E 205 F lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin 1994 zwei Trimester und 1995 drei Trimester erworben hat. Er hat damit lediglich Angaben über die Höhe des in den Jahren 1994 und 1995 erzielten Entgeltes gemacht. Gegenüber dem Gericht hat der französische Versicherungsträger bestätigt, dass die Klägerin Beiträge ausschließlich in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 entrichtet hat. Somit wurde eine Beitragszeit und damit eine Versicherungszeit im Sinne des Art 1 r EWGV 1408/71 für die Zeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 bescheinigt. Eine Zuordnung der Beitragstrimester zu den von der Beklagten zugrunde gelegten Zeiträumen vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 hat der französische Rentenversicherungsträger zu keinem Zeitpunkt vorgenommen und ist zudem Ausdruck einer dem französischen Recht fremden Betrachtungsweise (vgl. BSG SozR 3-6050 Art 46 Nr 5 Seite 21). Dies würde vorliegend zu dem aus Sicht des Gerichtes nicht tragbaren Ergebnis führen, dass der Klägerin Beitragszeiten für Zeiträume zugeordnet würden, in denen sie nicht nur nicht versicherungspflichtig tätig war, sondern mangels Aufenthaltes in Frankreich nicht einmal den französischen Versicherungsvorschriften unterlag (Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1994 und vom 02.06.1995 bis zum 30.09.1995).
Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sie an die Entscheidung eines ausländischen Trägers hinsichtlich Art, Umfang und zeitlicher Zuordnung der ausländischen Versicherungszeiten gebunden sei, ist dies zutreffend und ergibt sich dies aus Art 1 r EWGV 1408/71. Der französische Rentenversicherungsträger hat nach Wortlaut und Sinn seiner amtlichen Auskünfte jedoch gerade nicht entschieden, die Klägerin habe bereits vor Eintritt in die französische Versicherung, dh vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1994 und nach dem Verlassen des Landes vom 02.06.1995 bis zum 30.09.1995 französische Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt, erworben oder zuerkannt erhalten. Vielmehr kann der Erklärung des französischen Rentenversicherungsträgers in dem Vordruck E 205 F lediglich entnommen werden, dass der Klägerin für den Erwerb eines Anspruches auf eine französische Altersrente für das Jahr 1994 zwei Beitragstrimester und für das Jahr 1995 drei Beitragstrimester zur Verfügung stehen. Eine dem französischen Recht fremde genaue Zuordnung dieser Trimester zu bestimmten Zeiten und insbesondere zu Zeiten, in denen die Klägerin den französischen Versicherungsvorschriften nicht unterlag, ist nicht erfolgt und nicht mitgeteilt worden (vgl. BSG SozR 6050 Art 46 Nr 5 Seite 22).
Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts die von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (KOM) entwickelten Formblätter (E 205 F) obsolet seien und aufwendige Ermittlungen der Rentenversicherungsträger durchgeführt werden müssten, die einer schlanken und effizient arbeitenden Massenverwaltung abträglich seien, ist dies weder maßgeblich noch zutreffend. Das von der Beklagten auch im vorliegenden Verfahren verwandte Formblatt E 305 F unterscheidet zwischen der in Beitragstrimestern ausgedrückten Zeit und der Zeit, in der diese Beiträge erworben wurden, dh in der die Versicherte den Vorschriften des französischen Versicherungsträgers über die Versicherungspflicht unterlag. Dabei wird die Charakterisierung der Zeit, in der die Beiträge erworben wurden, als Versicherungszeit schon dadurch hinreichend deutlich, dass allein diese Zeit kalendermäßig bestimmt wird. Die Beitragstrimester bleiben dagegen ohne genaue zeitliche Zuordnung außer zu dem Kalenderjahr, in welchem die versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 46 RVO Nr 4 Seite 19). Damit enthält das Formblatt alle Angaben, die eine zeitlich zutreffende Zuordnung ermöglichen. Allerdings hatte der französische Rentenversicherungsträger im Falle der Klägerin den Beginn und das Ende der Zeit, in der die Beiträge erworben wurden, nicht eingetragen, so dass das Gericht eine entsprechende Nachfrage beim französischen Rentenversicherungsträger vornehmen musste. Insoweit bedarf es allenfalls einer Absprache zwischen der Beklagten und dem französischen Rentenversicherungsträger, dass das Formblatt E 205 F vollständig auszufüllen und alle abgefragten Angaben zu machen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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