L 8 R 998/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 1319/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 998/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 6.9.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 00.00.1962 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert. In der Vergangenheit war er u. a. als Karrenschieber, Lagerarbeiter, Müllwerker und als Fahrer für eine Spedition tätig.

Am 16.11.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte des HNO-Arztes Dr. M sowie des Facharztes für Allgemeinmedizin N ein und ließ den Kläger von Dr. C (Facharzt für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin) untersuchen und begutachten. Dieser Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 10.3.2010 folgende Diagnosen:

1. Wirbelsäulen-Fehlhaltung ohne Nervenwurzelsymptomatik,
2. anamnestisch Gichtleiden, ohne Medikation,
3. Gesichtsschädelschmerzen sowie Tinnitus nach Verletzungen,
4. schädlicher Gebrauch von Alkohol,
5. Großzehen-Fehlstellung beiderseits.

Dr. C erachtete den Kläger für in der Lage, mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, häufiges Bücken, häufiges Klettern und Steigen, ohne Zeitdruck, sowie ohne komplexe Aufgabenstellungen 6 Stunden und mehr zu verrichten. Dem Gutachter Dr. C lag ein vertrauensärztliches Gutachten zur Frage der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Facharzt für Allgemeinmedizin L vom 15.10.2009 vor, indem jener Gutachter dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten attestiert hatte.

Mit Bescheid vom 25.3.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Einschränkungen, die sich aus seinen Krankheiten oder Behinderungen ergäben, nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führten. Denn nach ihrer medizinischen Beurteilung könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

Gegen den vorgenannten Bescheid richtete sich der am 15.4.2010 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers. Zur Begründung machte er geltend, dass er nicht mehr in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Er leide stark unter seiner Gicht. Mehrfach im Monat könne er sich wegen des Anschwellens der Knie, Füße oder Ellenbogen kaum noch bewegen. Er benötige dann auch für die Mobilität innerhalb der Wohnung Hilfen und laufe auf Krücken, zudem benötige er die Unterstützung seiner Lebensgefährtin, um sich im Haus bewegen zu können. Darüber hinaus leide er unter regelmäßigen starken Kopfschmerzen, häufigeren Bauch- oder Hodenschmerzen, Schmerzen im rechten Knie, einer Taubheit seiner Lippe, sowie unter Luftnot und ständigen Schwindelgefühlen. Zeitweilig habe er Blut im Stuhl. Seinen Daumen könne er schlecht bewegen. Des Weiteren leide er unter Rückenschmerzen, Tinnitus aurium und einer Deformität der Zehen.

Zu dem Vorbringen des Klägers holte die Beklagte eine ärztliche Stellungnahme von Dr. C vom 23.4.2010 ein. Dieser führte aus, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgetragen worden seien, sodass keine Notwendigkeit bestehe, von der bisherigen Leistungsbeurteilung abzuweichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2010 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach dem Untersuchungsergebnis sei das Leistungsvermögen des Klägers zwar herabgesetzt, jedoch sei er mit dem ihm verbliebenden Leistungsvermögen in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich mittelschwere Arbeiten zu verrichten.

Mit der am 2.8.2010 zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass sein Knie aktuell wieder dick angeschwollen sei. Da die Gichtanfälle mehrmals im Monat vorkämen und dann jeweils mehrere Tage dauerten und zur Arbeitsunfähigkeit führten, sei seine Teilnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich. Im Übrigen leide er mehrmals im Monat unter akuten Erstickungsanfällen sowie unter Panikattacken, psychosozialem Stress und Arthrose.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.7.2010 zu verurteilen, ihm eine volle Erwerbsminderungsrente ab dem 16.11.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des SGB VI, hilfsweise eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 16.11.2009 zu gewähren

2. die anwesende Zeugin B1 zu der Tatsache zu vernehmen, dass er mehrmals im Monat unter Gichtanfällen, Erstickungsanfällen sowie unter Panikattacken, psychosozialen Stress und Arthrose leide.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten.

Das SG hat einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin N vom 13.9.2010 eingeholt. Zum körperlichen Leistungsvermögen hat sich der behandelnde Arzt darin nicht geäußert. Der Kläger selbst hat umfangreiche Unterlagen zu ambulanten und stationären Behandlungen in den Jahren von 1985 bis 2009 eingereicht.

Das SG hat zum Zwecke der weiteren Beweiserhebung ein internistisches Gutachten von Dr. N aus dem Knappschaftskrankenhaus E vom 24.3.2011 eingeholt. Dieser Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:

1. Arterieller Bluthochdruck, diastolische Funktionsstörung des Herzens,
2. rezidivierende Gichtanfälle,
3. schädlicher Alkoholgebrauch,
4. Taubheit linkes Ohr,
5. Zustand nach Kiefer- und Jochbeinbruch, Kopfschmerz,
6. Emphysem, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung.

Zum Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger noch leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen vollschichtig unter den betriebsüblichen Bedingungen verrichten könne. Der Kläger habe das Leistungs- und Umstellungsvermögen sowie die geistig-kognitiven Fähigkeiten, um nach einer maximalen dreimonatigen Einarbeitungszeit vollschichtig Tätigkeiten wie das Öffnen, Sortieren, Registrieren und Verteilen eingehender Post, das Packen, Kuvertieren, Adressieren und Frankieren ausgehender Postsendungen, das Bedienen von Telefon-, Kopier- und Faxgeräten, das Empfangen und Anmelden von Besuchern, das Prüfen von Legitimationsausweisen, das Ausstellen von Besucherscheinen, das Erteilen einfacher Auskünfte und das Verwalten von Schlüsseln ausführen zu können. Im Rahmen akuter Gichtanfälle sei die Gehfähigkeit des Klägers eingeschränkt. Er sei dann aber auch arbeitsunfähig krank. Im Übrigen bestehe keine Einschränkung der Gehfähigkeit, sodass Wegstrecken von viermal 500 Metern und etwas mehr in jeweils 20 Minuten für 500 Meter zu Fuß zurückgelegt werden könnten. Auch ein Kraftfahrtzeug könnte genutzt werden. Die rezidivierenden Gichtanfälle, die der Kläger beschreibe, erlaubten ohne sachgerechte Behandlung keine Erwerbstätigkeit. Ausfallzeiten ließen sich im Laufe des Jahres auf mehrere Monate addieren. Bei dem Kläger sei auffallend, dass er unter Behandlungsleiden wie arteriellem Bluthochdruck, rezidivierenden Gichtanfällen und einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung leide. Durch medikamentöse Behandlung könnten diese Erkrankungen kontrolliert und daraus resultierende leistungsmindernde Beschwerden deutlich gemildert werden, sodass sie einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht im Wege stünden. Diese umfassende medizinische Betreuung sei von dem Kläger nicht beansprucht bzw. eingefordert worden, sodass in den letzten Monaten sicherlich ein körperlicher Gesundheitszustand bestanden habe, der eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt habe.

In seiner Stellungnahme zu dem eingeholten Gutachten hat der Kläger ausgeführt, es sei unrichtig, dass seine Leiden gar nicht behandelt würden. Es erfolge eine medikamentöse Behandlung. Angesichts seiner intellektuellen Einschränkung könne er nicht im Bürobereich eingesetzt werden. Eine Arbeitsstelle, bei der er lediglich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ausführen müsse und die geringe Anforderungen an den Intellekt stelle, sei vor dem Hintergrund, dass er mehrmals im Jahr für mehrere Tage aufgrund seiner Erkrankungen arbeitsunfähig sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu finden.

Mit Urteil vom 6.9.2011 hat das SG Dortmund die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen.

Gegen das ihm am 15.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.11.2011 Berufung eingelegt. Er wiederholt zur Begründung sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass er sich wegen seiner Erkrankungen seit einigen Monaten in regelmäßiger hausärztlicher Behandlung befinde. Trotz regelmäßiger Einnahme des Medikamentes Allopurinol 300 leide er nach wie vor in erheblichem Ausmaß unter Gicht. Während der letzten sechs Wochen habe er wegen starker Gicht im rechten Knie und im linken Fuß sich nur mit Krücken fortbewegen können. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dr. N führe die durchgeführte Behandlung daher nicht zu einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Soweit schädlicher Alkoholgebrauch vorliege, handele es sich ebenfalls um eine Erkrankung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 6.9.2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.7.2010 zu verurteilen, ihm ausgehend von einem am 16.11.2009 eingetretenen Versicherungsfall Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat zur Sachverhaltsaufklärung einen Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin N eingeholt. Dieser hat darin unter dem 1.4.2012 ausgeführt, dass der Kläger arbeitstäglich nicht mehr sechs Stunden eine körperlich leichte Tätigkeit ausüben könne. Gründe hierfür seien Stress und Überforderung. Der Kläger sei jedoch viermal arbeitstäglich in der Lage, eine Gehstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils höchstens 20 Minuten zurückzulegen.

Zum Zwecke der weiteren Beweiserhebung über den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben hat der Senat ein Zusatzgutachten von Dr. B (Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin) und ein Hauptgutachten von Dipl.-Psych. S, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt. Der Sachverständige Dr. B hat in seinem Gutachten vom 24.4.2012 folgende Diagnosen gestellt:

1. Bluthochdruck (I10.9).
2. Lungenleiden (J44).
3. Harnsäurestoffwechselstörung (E79.9)
4. Fettleber (K76).

In seiner arbeitsmedizinischen Beurteilung ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten könne. Die Gehfähigkeit sei durch eine Erkrankung des internistischen Fachgebietes nicht deutlich eingeschränkt. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel, auch zur Hauptverkehrszeit benutzen. Er könne ein Kraftfahrzeug fahren. Er habe einen Führerschein und besitze einen PKW. Der Kläger könne noch vollschichtig einfache, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallende Tätigkeiten wie Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Empfang von Besuchern ausüben. Hinsichtlich weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.

Der Hauptsachverständige S hat in seinem Gutachten vom 31.7.2012 eine Neigung zu seelischen Anspannungszuständen bei belastender Lebensgeschichte und unterdurchschnittlicher Begabung bei Alkoholmissbrauch ohne beweisende Zeichen einer leistungsmindernden Suchterkrankung diagnostiziert. Er hat den Kläger für in der Lage erachtet, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig unter den betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Eine entscheidende Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht zu dokumentieren. Es ergebe sich eine verminderte Kraftentwicklung des Faustschlusses und eine leichte Einschränkung der Feinmotorik rechts. Typische Griffe könnten aber ausgeführt werden. Publikumsverkehr sei möglich, soweit er nicht stressbelastend sei. Tätigkeiten unter Zeitdruck - insbesondere Akkord- oder Fließbandtätigkeiten - seien dem Kläger nicht möglich. Das Einhalten von Terminen sei ihm möglich. Der Kläger sei trotz der Einschränkung der geistigen Beweglichkeit durch eine unterdurchschnittliche Begabung und die Einschränkung der Konzentration durch die seelischen Anspannungszustände in der Lage, geistig einfache Aufgaben zu erledigen. Im Wesentlichen könne von einer durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Kläger sei aufgrund seiner geistigen Leistungsfähigkeit bei Sonderschulbesuch nicht in der Lage, Tätigkeiten zu verrichten, die mit Rechnen und Schreiben einhergingen. Lesen sei ihm dagegen durchaus möglich. Die Wegefähigkeit des Klägers könne nicht als beweisend eingeschränkt beschrieben werden. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Er könne ihn sie einsteigen und auch auf sie warten. Der Kläger besitze einen Führerschein und einen PKW, den er auch benutze. Er könne noch vollschichtig einfache auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallende Tätigkeiten wie Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Empfangen von Besuchern verrichten.

Der Kläger hat in seiner Stellungnahme zu den eingeholten Gutachten geltend gemacht, dass es Verweisungstätigkeiten, die er mit seinem Leistungsvermögen noch verrichten könne, nicht gebe. Insbesondere gebe es das Berufsbild des "Nebenpförtners" nicht mehr, seit Pforten auf elektronischem Wege geöffnet und geschlossen werden.

Der Senat hat das berufskundliche Gutachten von Herrn M1 vom 29.8.2008, erstellt in dem Verfahren L 3 RJ 207/05 des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, eine Tätigkeit im Bereich leichter Pack- und Sortierarbeiten in der Berufsgruppe 52 (Warenprüfer, Versandfertigmacher) scheide für ihn aus. Aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten, insbesondere seiner starken Defizite im Schreiben und Rechnen, könne er Aufsichtsarbeiten im Tätigkeitsbereich Warenprüfer nicht ausüben. Auch der Beruf Warenaufmacher, Versandfertigmacher erfordere intellektuelle Fähigkeiten (Abwiegen, Messen, Zählen, Kennzeichnen), die eine durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit erforderten. Seine Konzentrationsfähigkeit sei jedoch krankheitsbedingt eingeschränkt. Aufgaben im Tätigkeitsbereich Einpacken, Abpacken, sowie leichte Pack- und Sortierarbeiten (Blatt 4 des Gutachtens M1) würden regelmäßig nur unter Akkordbedingungen oder unter Zeitdruck angeboten. Ein Arbeiten unter Akkordbedingungen oder Zeitdruck sei ihm jedoch krankheitsbedingt nicht mehr möglich. Im Übrigen erforderten diese Aufgaben regelmäßig das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg. Auch dies sei ihm krankheitsbedingt nicht mehr möglich. Das Kleben, Bemalen oder die anderen auf Blatt 4 unten des Gutachtens angegebenen Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Akkord- und Fließbandtätigkeiten und ohne Wechselschichten würden lediglich in beschützenden Werkstätten für Behinderte angeboten. Auf dem freien Arbeitsmarkt würden derartige Tätigkeiten, falls sie nicht bereits wegen niedriger Löhne ins Ausland ausgelagert worden seien, nur unter Zeitdruck, Akkordbedingungen oder mit Fließbandarbeit angeboten.

Der Hausarzt N hat auf Anforderung des Senats unter dem 25.10.2012 einen weiteren Befundbericht erstellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.10.2012 sind die Zeugen N, der Hausarzt des Klägers, und B1, die Lebensgefährtin des Klägers, sowie der Sachverständige Dr. B zur weiteren Aufklärung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des Klägers im Erwerbsleben vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert den Kläger somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gem. §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da er weder teilweise (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) noch voll (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) erwerbsgemindert ist. Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da der Kläger am 00.00.1962 und damit nicht vor dem 2.1.1961 geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) sowie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Voraussetzung der teilweisen Erwerbsminderung ist bei dem Kläger nicht erfüllt, denn er kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.

a) Der Kläger leidet unter folgenden Gesundheitsstörungen, die Krankheitswert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI haben:

1. Bluthochdruck (I10.9).
2. Lungenleiden (J44).
3. Harnsäurestoffwechselstörung (E79.9)
4. Fettleber (K76).
5. Neigung zu seelischen Anspannungszuständen bei belastender Lebensgeschichte und unterdurchschnittlicher Begabung bei Alkoholmissbrauch ohne beweisende Zeichen einer leistungsmindernden Suchterkrankung

Die vorgenannten Diagnosen ergeben sich aus den Gutachten der Sachverständigen S und Dr. B sowie den schriftlichen und mündlichen Bekundungen des Zeugen N. Die vorgenannten Gutachten sind in sich schlüssig. Sie beruhen auf eingehenden Untersuchungen des Klägers und umfassenden Auswertungen der in den Akten dokumentierten Befunde. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass die genannten Sachverständigen Befunde unvollständig erhoben haben. Der Senat macht sich deren Feststellungen daher vollinhaltlich zu Eigen.

b) Trotz der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ist dieser noch in der Lage, körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten vollschichtig regelmäßig und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.

Er kann Arbeiten mit Tragen und Heben von Lasten bis 10 kg, vorwiegend sitzend, gelegentlich stehend und gehend, mit gelegentlichem Bücken, Knien, Hocken bzw. sonstigen gelegentlichen Zwangshaltungen verrichtet werden. Arbeiten im Freien mit Einwirkungen von Nässe, Hitze, Kälte, Zugluft, Temperaturwechsel, unter Einwirkung von Hitze, Staub, Gas, Dampf oder Rauch sind nicht möglich. Ausgeschlossen sind zudem Gerüst- und Leiterarbeiten und das Besteigen von Regalleitern. Das Treppensteigen zum Erreichen einer Arbeitsstelle ist möglich, kann aber nicht wiederholt während der Arbeitszeit verlangt werden. Eine entscheidende Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände ist nicht zu dokumentieren. Es ergibt sich eine verminderte Kraftentwicklung des Faustschlusses und eine leichte Einschränkung der Feinmotorik rechts. Typische Griffe könnten aber ausgeführt werden. Publikumsverkehr ist gelegentlich möglich, jedoch kein stressbelasteter Publikumsverkehr. Wegen des bisher vorgenommenen Alkoholkonsums sollte der Kläger nicht an gefährlichen Maschinen arbeiten. Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht sind dem Kläger nicht zumutbar. Tätigkeiten unter Zeitdruck - insbesondere Akkord- oder Fließbandtätigkeiten - sind dem Kläger auch nicht möglich. Termine kann er jedoch einhalten. Das Sehvermögen ist unauffällig, das Hörvermögen links deutlich eingeschränkt. Umgangssprachliche Verständigung ist jedoch möglich, ebenso Bildschirmarbeit. Der Kläger ist trotz der Einschränkung der geistigen Beweglichkeit durch eine unterdurchschnittliche Begabung und die Einschränkung der Konzentration durch die seelischen Anspannungszustände in der Lage, geistig einfache Aufgaben zu erledigen. Im Wesentlichen kann von einer durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Kläger ist aufgrund seiner geistigen Leistungsfähigkeit bei Sonderschulbesuch nicht in der Lage, Tätigkeiten zu verrichten, die mit Rechnen und Schreiben einhergingen. Das Lesen ist ihm dagegen möglich. Er kann bei Beachtung dieser Voraussetzungen unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten. Die Wegefähigkeit des Klägers ist nicht deutlich eingeschränkt. Er kann öffentliche Verkehrsmittel nutzen, in sie einsteigen und auch auf sie warten. Der Kläger besitzt einen Führerschein und einen PKW, den er auch benutzt. Er kann noch vollschichtig einfache auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallende Tätigkeiten wie Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Empfangen von Besuchern verrichten.

Hinsichtlich der vorgenannten Leistungsbeurteilung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung den überzeugenden und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Dr. B und S an. Die Gutachten wurden auf der Grundlage eingehender Untersuchungen des Klägers und Auswertung der in den Akten vorliegenden medizinischen Unterlagen vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass Befunde unvollständig erhoben worden wären. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die von den Sachverständigen vorgenommene Leistungsbeurteilung dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben entspricht. Dieses Ergebnis ist zudem durch die Vernehmung der Zeugen und des Sachverständigen Dr. B im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.10.2012 bestätigt worden. Die der Häufigkeit und der Dauer nach beweisbaren Gichtanfälle führten nicht zu einem dauerhaft auf unter sechs Stunden verminderten Leistungsvermögen für körperliche leichte Arbeiten. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N, des Hausarztes des Klägers, führten die Gichtanfälle alle zwei bis drei Monaten, im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Verhandlungstermin beispielsweise etwa alle sechs Wochen zu Ausfallzeiten von bis zu einer Woche. Diese Ausfallzeiten stellen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts, aber nicht rentenrechtlich relevante Zeiträume dar, da sie weder einzeln noch in der Summe im Kalenderjahr einen Gesamtzeitraum von sechs Monaten überschreiten. Erst wenn ein solcher Zeitraum überschritten wird, kommt das Bestehen eines Rentenanspruchs in Betracht (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI; Gabke in jurisPK-SGB VI, § 43 Rn. 45).

Häufigere und längere Ausfallzeiten durch Gichtanfälle sind nicht nachgewiesen. Die Bekundungen der Zeugin B1 sind insoweit ungeeignet, da ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können. Sie hat erklärt, dass monatlich zwei bis drei Gichtanfälle von zwei bis drei Wochen Dauer aufgetreten seien. Danach müsste beim Kläger dauerhaft ein Gichtanfall vorgelegen haben, was dieser selbst nicht behauptet und durch die nachvollziehbaren und glaubhaften Bekundungen des Hausarztes N widerlegt ist. Auch der Sachverständige Dr. B konnte über die vom Zeugen N genannte Häufigkeit und Dauer der Gichtanfälle hinaus häufigere und länger dauernde Gichtanfälle weder für die Vergangenheit bestätigen noch für die Zukunft prognostizieren. Es ist daher für die Zukunft nicht von durch Gichtanfälle verursachten Ausfallzeiten auszugehen, die häufiger als alle sechs Wochen auftreten und jeweils länger als höchstens eine Woche dauern.

Durch das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen N und des Sachverständigen Dr. B ist zudem die Annahme des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. N widerlegt, in den letzten Monaten vor der Untersuchung des Klägers durch ihn habe dessen körperlicher Gesundheitszustand eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt. Nachdem durch die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat die Häufigkeit und Dauer der Gichtanfälle weitergehend aufgeklärt werden konnte, hat die Annahme von Dr. N keine tatsächliche Grundlage mehr.

c) Aufgrund des beschriebenen Leistungsbildes ist der Kläger in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden unter betriebsüblichen Bedingungen täglich zu verrichten. Der Kläger ist insbesondere in der Lage, noch vollschichtig einfache auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallende Tätigkeiten wie Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und Empfang von Besuchern auszuüben. Die von den Sachverständigen formulierten qualitativen Einschränkungen stehen einer Einsatzfähigkeit des Klägers in den vorgenannten Arbeitsfeldern nicht in der Weise entgegen, dass es an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen zu "ernsten Zweifeln" käme (vgl. BSG, Urteil v. 9.5.2012, B 5 R 68/11 R, juris). Die unterdurchschnittliche Begabung und die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit des Klägers führen nicht dazu, dass geistig einfache Tätigkeiten nicht mehr verrichtet werden könnten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist nicht entscheidend eingeschränkt. Auch kann mit Publikumsverkehr gearbeitet werden. Der Kläger hat zwar erhebliche Probleme beim Schreiben, zum Lesen ist er allerdings ohne entscheidende Probleme in der Lage, sodass er z.B. schriftliche Arbeitsanweisungen verstehen kann. Beim Rechnen hat der Kläger zwar große Mühe, das Ein-Mal-Eins zu rechnen, und auch das Abziehen zweistelliger Zahlen gelingt nur in unteren Zahlenbereichen. Dass das bloße Zählen, das für das Sortieren oder Verpacken erforderlich sein kann, nicht möglich ist, wird jedoch weder von den Sachverständigen angenommen noch vom Kläger selbst behauptet.

Soweit der Kläger einwendet, dass man bei solchen Tätigkeiten in den vorgenannten Tätigkeitsfeldern nur unter Zeitdruck, Akkord- oder Fließbandbedingungen arbeiten müsse, wird dies durch das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte, urkundsbeweislich verwertete berufskundliche Gutachten von Herrn M1 widerlegt. Aus diesem Gutachten ist zu ersehen, dass diese Tätigkeiten weder im Akkord noch am Fließband verrichtet werden. Besondere zeitliche Anforderungen werden durch diese Tätigkeiten nicht gestellt.

Auch die Beschränkung auf das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg steht der Verrichtung der Arbeiten in den vorgenannten Tätigkeitsfeldern nicht entgegen. Dem vorgenannten berufskundlichen Gutachten ist zu entnehmen, dass es eine ausreichende Zahl von Kontroll-, Sortier und Verpackungsarbeiten gibt, bei denen dieses Gewicht nicht erreicht oder überschritten wird. Es beschreibt als typische Arbeiten die Prüfung und ggf. Entgratung von kleinen Teilen in der Kunststoffindustrie sowie die Prüfung von Teilen wie Schrauben und Federn in der Metallindustrie und das Verpacken von Kleinteilen.

Der Kläger kann nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch noch in gewisser Regelmäßigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.1993, 13 RJ 65/91, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14). Von einer "gewissen Regelmäßigkeit" kann bei häufigen, unvorhergesehenen Unterbrechungen wie z.B. bei durchschnittlich einmal in der Woche eintretenden mehrtägigen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mehr gesprochen werden. Von einer derartigen Häufigkeit sind die beim Kläger nachgewiesenen, oben dargestellten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit jedoch noch deutlich entfernt.

Damit ist ohne konkreten Vergleich der Leistungsfähigkeit mit dem Anforderungsprofil einer bestimmten Tätigkeit im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon auszugehen, dass der Kläger sein Restleistungsvermögen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann, also noch imstande ist, "erwerbstätig zu sein", d.h. durch (irgend)eine (unbenannte) Tätigkeit Erwerb(seinkommen) zu erzielen (vgl. BSG, Urteil v. 9.5.2012, B 5 R 68/11 R, juris). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Kläger die Tätigkeiten eines Versandfertigmachers bzw. Warenaufmachers entsprechend dem erwähnten berufskundlichen Gutachten von Herrn M1 verrichten kann.

d) Der Kläger ist auch in der Lage, die ihm gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplätze von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom 28.8.2002, B 5 RJ 12/02 R, mwN.). Diese Wegefähigkeit besteht, da er Gehstrecken von vier Mal mehr als 500 Metern in jeweils höchstens 20 Minuten, also mit zumutbarem Zeitaufwand zurücklegen und zweimal am Tag öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann (vgl. BSG aaO und Urteil vom 30.1.2002, B 5 RJ 36/01 R, mwN). Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B sowie den Bekundungen des Zeugen N. Dr. B hat in seinem Gutachten die entsprechende Gehfähigkeit ausdrücklich bejaht. Er hat bei seiner Untersuchung keine Hinweise auf entsprechende Leistungseinschränkungen infolge der Gichterkrankung feststellen können. Auch nach der Vernehmung der Zeugen N und B1 im Verhandlungstermin hat der Sachverständige seine Beurteilung nachvollziehbarerweise aufrechterhalten. Denn aufgrund der bereits vorbeschriebenen nachgewiesenen Häufigkeit und Dauer der Gichtanfälle sind die damit verbundenen Einschränkungen der Gehfähigkeit des Klägers rentenrechtlich nicht relevant, da eine solche Relevanz Einschränkungen der Gehfähigkeit nur hätten, wenn sie länger als sechs Monate angedauert hätten bzw. in Zukunft andauern würden (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI; Gabke in jurisPK-SGB VI, § 43 Rn. 45). Dies kann indes nicht festgestellt werden. Die Einschränkungen der Gehfähigkeit dauerten nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. B, die von den Bekundungen des Hausarztes gestützt werden, nie länger als eine Woche, wobei ein solcher Zustand höchstens alle sechs Wochen eingetreten war bzw. eintreten wird.

2. Der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung liegt ebenfalls nicht vor, da schon der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung nicht eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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