Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 4128/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 341/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger hat von 1966 bis 1969 den Beruf eines Mechanikers erlernt. Von 1969 bis 2006, der Betriebsschließung, war er als Mechaniker und Betriebsschlosser, danach bis Mai 2008 in der Montage von Fahrachsen und Robotergreifarmen beschäftigt. Wegen einer vorgesehenen Umstrukturierung der Arbeit (Einsatz auf Montage, Nachtschichten) wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers aus gesundheitlichen Gründen beendet. Von Januar 2008 bis November 2009 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) I; einen Anspruch auf Alg II hat der Kläger, der eine Witwerrente bezieht, nicht.
Am 10.2.2010 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger vom Arzt für Sozialmedizin Dr. S. untersuchen. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 9.3.2010 ein lumbal betontes Wirbelsäulensyndrom, einen Teilverlust der Finger 2 und 3 rechts fest und äußerte den Verdacht auf einen erhöhten (labilen) Blutdruck. Er kam zum Ergebnis, als Mechaniker und Betriebsschlosser sei der Kläger drei bis unter sechs Stunden täglich einsetzbar. Leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Vermieden werden sollten schweres Heben und Tragen, Zwangshaltungen, häufiges Bücken, häufiges Klettern und Steigen, Dauerakkord, Dauerlärm sowie Dauernachtschichten. Eine stationäre Reha-Maßnahme sei zu empfehlen.
Vom 4.5.2010 bis 25.5.2010 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in der Reha-Klinik Ü ... Die dortigen Ärzte gelangten im Entlassungsbericht vom 8.6.2010 zum Ergebnis, als Montagearbeiter sei der Kläger sechs Stunden und mehr einsetzbar und könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne lang anhaltendes Arbeiten in Zwangshaltungen sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 22.6.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil er die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle.
Hiergegen legte der Kläger am 7.7.2010 Widerspruch ein und trug vor, er könne weder in seinem bisherigen Beruf als Montagearbeiter noch in einer anderen Tätigkeit sechs Stunden täglich arbeiten. Eine Tätigkeit, bei der er seine Körperhaltung häufig wechseln könne, gebe es nicht.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 26.7.2010 bei dem Arzt für Sozialmedizin MUDr. G. wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 15.11.2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Gutachten auf orthopädischem Gebiet eingeholt.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. hat in der Auskunft vom 25.1.2011 über die Behandlungen des Klägers seit 2010 berichtet und mitgeteilt, die Feststellungen und Beurteilungen der Reha-Klinik Ü. vom 8.6.2011 seien nachvollziehbar. Er weiche hiervon nicht ab. Das maßgebliche Leiden liege auf orthopädischem Gebiet. Die Augenärztin Dr. B. hat beim Kläger einen Visus von 1,0 auf beiden Augen festgestellt und erklärt, diabetische Netzhautveränderungen lägen nicht vor. Die Orthopäden Dr. S. und Dr. L. haben den Beurteilungen im Entlassungsbericht der Reha-Klinik zugestimmt (Auskünfte vom 28.1.2011 und 13.2.2011).
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG Professor Dr. W. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat im Gutachten vom 31.10.2010 (gemeint: 31.10.2011) beim Kläger auf seinem Fachgebiet eine chronische Lumboischialgie rechts bei Spinalkanalstenose und mehrsegmentalem Bandscheibenvorfall festgestellt und das metabolische Syndrom mit diabetischer Stoffwechsellage sowie die ausgeprägte Hypertonie erwähnt. Er ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne Tätigkeiten, auch als Montagearbeiter und Mechaniker, mindestens drei Stunden täglich verrichten. Eine lang anhaltende Tätigkeit, auch eine leichte Tätigkeit, seien nicht mehr als drei Stunden täglich möglich, da diese nach ein bis zwei Stunden zu Ermüdung, Schwäche und Schmerzen führe.
Nachdem die Ärztin für Chirurgie Z. in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 23.1.2012 ausgeführt hat, die Beurteilung des Leistungsvermögens durch Professor Dr. W. sei nicht nachvollziehbar, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könnten mit qualitativen Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich ausgeführt werden, hat das SG ein orthopädisches Gutachten von Amts wegen eingeholt.
Der Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. W. hat beim Kläger im Gutachten vom 20.3.2012 folgende Diagnosen gestellt: Lendenwirbelsyndrom mit Bandscheibendegenerationen (zufriedenstellende Wirbelsäulenbeweglichkeit, ohne schwerwiegende Nervenwurzelreizerscheinung), Fingerteilverlust des 2. und 3. Fingers der rechten Hand seit 1955 (hervorragende Adaptation), geklagte Schulter-, Ellenbogengelenks-, Hüft-, Knie- und Sprunggelenksschmerzen beidseitig sowie Vorfußbeschwerden rechts (ohne wesentliche Funktionseinschränkung, ohne Reizerscheinungen, mit zufriedenstellender Gelenkbeweglichkeit). Den zuletzt ausgeübten Beruf als Montagearbeiter, bei dem der Kläger nach seinen Angaben regelmäßig schwer habe heben und tragen müssen, könne er nur unter drei Stunden täglich verrichten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne er dagegen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Vermeiden müsse der Kläger Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen (gebückt, vorgeneigt, über Kopf), mit hohen Anforderungen an die Standsicherheit, auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und getaktete Fließbandarbeitensowie Filigranarbeiten mit der rechten Hand.
Die Beklagte hat ausgeführt, unter Beachtung der von Dr. W. beschriebenen qualitativen Einschränkungen könne der Kläger zumutbar auf Tätigkeiten als Hausmeister, Registrator und Poststellenmitarbeiter verwiesen werden. Sie hat dazu Auszüge aus einer berufskundlichen Stellungnahme vom 1.9.2009 sowie aus Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 10.10.2007 – L 5 R 245/06 – und vom 19.7.2012 – L 10 R 1780/11 – vorgelegt. Das SG hat auf Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2012 zur Tätigkeit als Registrator – L 13 R 60780/09 – und zur Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter – L 13 R 4924/09 – hingewiesen.
Mit Urteil vom 22.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Er sei auch nicht berufsunfähig. Vielmehr sei er noch in der Lage, eine zumutbare Tätigkeit, zumindest die Tätigkeit als Registrator, mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Tätigkeiten als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) existierten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Das SG stütze sich hierbei auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2012 – L 13 R 60780/09 –, auf das die Beteiligten hingewiesen worden seien. Der Kläger könne die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er keine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung absolviert habe. Nach den Ausführungen im Gutachten von Dr. W. vom 20.3.2012 sitze der Kläger zwei Stunden am Tag am Computer, surfe im Internet oder mache auch PC-Spiele. Letztlich könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfüge. Das SG folge dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2012, worin ausgeführt ist, dass von einem Facharbeiter erwartet werden könne, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben. Außerdem bedürfe es nach den vom LSG eingeholten Arbeitgeberauskünften keiner besonderen Voraussetzungen, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis max. drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse für eine Tätigkeit als Registrator, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben. Die Tätigkeit des Registrators sei dem Kläger auch unter gesundheitlichen Aspekten möglich. Da bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vorlägen und der Kläger mindestens sechs Stunden täglich als Registrator tätig sein könne, bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 19.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 21.1.2013 Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen der Ansicht des SG sei er nicht in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als drei Stunden auszuüben. Dies habe das Gutachten von Professor Dr. W. vom 31.10.2010 ergeben. Dr. W. habe sich nicht ausführlich mit dem Gutachten von Professor Dr. W. auseinandergesetzt. Er bestätige einerseits die Befundung durch Professor Dr. W., komme aber in seinen Schlussfolgerungen in pauschaler und nicht nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass aus den Befunden keine wesentliche Leistungseinschränkung bzw. kein aufgehobenes Leistungsvermögen resultiere. Er sei weiterhin der Ansicht, dass dem Gutachten von Professor Dr. W. zu folgen sei und er nur noch in der Lage sei, täglich weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, da eine Tätigkeit in jeder Form nach ein bis zwei Stunden zu Ermüdung, zu Schwäche und Schmerzen führte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Verfügung vom 8.2.2013 hat die Berichterstatterin auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 8.2.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – § 240 SGB VI – dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf diese Rente nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich als Registrator, und damit in einem zumutbaren Verweisungsberuf, tätig sein kann. Angesichts des sechsstündigen Leistungsvermögens kommt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nicht in Betracht. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weit gehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des Arztes für Sozialmedizin Dr. S. im Gutachten vom 9.3.2010, der Ärzte der Reha-Klinik Ü. im Entlassungsbericht vom 8.6.2010, der beratungsärztlichen Stellungnahmen des MUDr. G. vom 26.7.2010 und der Chirurgin Z. vom 23.1.2012, die als qualifizierter Beteiligtenvor-trag verwertet werden, der behandelnden Ärzte des Klägers, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. sowie der Orthopäden Dr. S. und Dr. L. in den sachverständigen Zeugenaussagen vom 25.1.2011, 28.1.2011 und 13.2.2011, sowie schließlich des Sachverständigen Dr. W. im Gutachten vom 20.3.2012.
Soweit allein Professor Dr. W. im Gutachten vom 31.10.2010 (richtig: 31.10.2011) ein Leistungsvermögen von drei Stunden sowohl für die bisherigen Tätigkeiten als Montagearbeiter und Mechaniker sowie für leichte Tätigkeiten annimmt, vermag dies den Senat – ebenso wie das SG – nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass beim Kläger kernspintomographisch eine Spinalkanalstenose mit Bandscheibenrissen vorliegt, rechtfertigt die Abweichung von den Beurteilungen der übrigen oben genannten Ärzte nicht, zumal entscheidend die Funktionseinschränkungen sind. Solche Funktionseinschränkungen, die zu einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten führen würden, lassen sich angesichts des erhobenen Befundes auf orthopädischem Gebiet nicht begründen. So liegen beim Kläger eine kräftige Muskulatur, ein flüssiges Gangbild, eine zufriedenstellende bis gute Beweglichkeit der Hals-und Rumpfwirbelsäule, eine freie Beweglichkeit der oberen Extremitäten und eine zufriedenstellende Beweglichkeit der unteren Extremitäten vor, wie Dr. W. nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat. Zutreffend führt Dr. W. auch aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger eine körperlich leichte Tätigkeit mit qualitativen Einschränkungen nicht mehr als drei Stunden täglich ausführen können soll, zumal körperlich leichte Tätigkeiten in der Regel sehr viel länger durchgeführt werden können als mittelschwere Tätigkeiten, die Professor Dr. W. für drei Stunden täglich für zumutbar hält.
Es bestand auch kein Anlass, wegen der abweichenden Beurteilung von Professor Dr. W. weiter Beweis zu erheben, zumal der Sachverhalt durch die Gutachten von Dr. S., Professor Dr. W. und Dr. W. sowie die sachverständigen Zeugenaussagen und den Entlassungsbericht der Reha-Klinik Ü. umfassend aufgeklärt ist. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtensergebnisse gehört, wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse, zur Beweiswürdigung und erfordert keine weiteren Beweiserhebungen, zumal Dr. W. und Dr. W. im Wesentlichen keine abweichenden Befunde erhoben haben (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2008 – B 5 R 166/07 B m.w.N. in Juris).
Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne hohe Anforderungen an die Standsicherheit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten) kann der Kläger, wie das SG im Einzelnen ausgeführt hat, die Tätigkeit als angelernter Registrator noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Der Arbeitsmarkt ist dem Kläger auch nicht verschlossen. Dass die Tätigkeit eines Registrators auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden ist, ergibt sich schon daraus, dass die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeit im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erfasst haben und darüber hinaus aus den vom 13. Senat des LSG Baden-Württemberg durchgeführten Ermittlungen, wie sich aus dem Urteil vom 25.9.2012 – L 13 R 6087/09 - ergibt, worauf schon das SG die Beteiligten hingewiesen hat. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N. in Juris).
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers müsste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger hat von 1966 bis 1969 den Beruf eines Mechanikers erlernt. Von 1969 bis 2006, der Betriebsschließung, war er als Mechaniker und Betriebsschlosser, danach bis Mai 2008 in der Montage von Fahrachsen und Robotergreifarmen beschäftigt. Wegen einer vorgesehenen Umstrukturierung der Arbeit (Einsatz auf Montage, Nachtschichten) wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers aus gesundheitlichen Gründen beendet. Von Januar 2008 bis November 2009 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) I; einen Anspruch auf Alg II hat der Kläger, der eine Witwerrente bezieht, nicht.
Am 10.2.2010 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger vom Arzt für Sozialmedizin Dr. S. untersuchen. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 9.3.2010 ein lumbal betontes Wirbelsäulensyndrom, einen Teilverlust der Finger 2 und 3 rechts fest und äußerte den Verdacht auf einen erhöhten (labilen) Blutdruck. Er kam zum Ergebnis, als Mechaniker und Betriebsschlosser sei der Kläger drei bis unter sechs Stunden täglich einsetzbar. Leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Vermieden werden sollten schweres Heben und Tragen, Zwangshaltungen, häufiges Bücken, häufiges Klettern und Steigen, Dauerakkord, Dauerlärm sowie Dauernachtschichten. Eine stationäre Reha-Maßnahme sei zu empfehlen.
Vom 4.5.2010 bis 25.5.2010 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in der Reha-Klinik Ü ... Die dortigen Ärzte gelangten im Entlassungsbericht vom 8.6.2010 zum Ergebnis, als Montagearbeiter sei der Kläger sechs Stunden und mehr einsetzbar und könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne lang anhaltendes Arbeiten in Zwangshaltungen sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 22.6.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil er die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle.
Hiergegen legte der Kläger am 7.7.2010 Widerspruch ein und trug vor, er könne weder in seinem bisherigen Beruf als Montagearbeiter noch in einer anderen Tätigkeit sechs Stunden täglich arbeiten. Eine Tätigkeit, bei der er seine Körperhaltung häufig wechseln könne, gebe es nicht.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 26.7.2010 bei dem Arzt für Sozialmedizin MUDr. G. wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 15.11.2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Gutachten auf orthopädischem Gebiet eingeholt.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. hat in der Auskunft vom 25.1.2011 über die Behandlungen des Klägers seit 2010 berichtet und mitgeteilt, die Feststellungen und Beurteilungen der Reha-Klinik Ü. vom 8.6.2011 seien nachvollziehbar. Er weiche hiervon nicht ab. Das maßgebliche Leiden liege auf orthopädischem Gebiet. Die Augenärztin Dr. B. hat beim Kläger einen Visus von 1,0 auf beiden Augen festgestellt und erklärt, diabetische Netzhautveränderungen lägen nicht vor. Die Orthopäden Dr. S. und Dr. L. haben den Beurteilungen im Entlassungsbericht der Reha-Klinik zugestimmt (Auskünfte vom 28.1.2011 und 13.2.2011).
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG Professor Dr. W. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat im Gutachten vom 31.10.2010 (gemeint: 31.10.2011) beim Kläger auf seinem Fachgebiet eine chronische Lumboischialgie rechts bei Spinalkanalstenose und mehrsegmentalem Bandscheibenvorfall festgestellt und das metabolische Syndrom mit diabetischer Stoffwechsellage sowie die ausgeprägte Hypertonie erwähnt. Er ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne Tätigkeiten, auch als Montagearbeiter und Mechaniker, mindestens drei Stunden täglich verrichten. Eine lang anhaltende Tätigkeit, auch eine leichte Tätigkeit, seien nicht mehr als drei Stunden täglich möglich, da diese nach ein bis zwei Stunden zu Ermüdung, Schwäche und Schmerzen führe.
Nachdem die Ärztin für Chirurgie Z. in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 23.1.2012 ausgeführt hat, die Beurteilung des Leistungsvermögens durch Professor Dr. W. sei nicht nachvollziehbar, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könnten mit qualitativen Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich ausgeführt werden, hat das SG ein orthopädisches Gutachten von Amts wegen eingeholt.
Der Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. W. hat beim Kläger im Gutachten vom 20.3.2012 folgende Diagnosen gestellt: Lendenwirbelsyndrom mit Bandscheibendegenerationen (zufriedenstellende Wirbelsäulenbeweglichkeit, ohne schwerwiegende Nervenwurzelreizerscheinung), Fingerteilverlust des 2. und 3. Fingers der rechten Hand seit 1955 (hervorragende Adaptation), geklagte Schulter-, Ellenbogengelenks-, Hüft-, Knie- und Sprunggelenksschmerzen beidseitig sowie Vorfußbeschwerden rechts (ohne wesentliche Funktionseinschränkung, ohne Reizerscheinungen, mit zufriedenstellender Gelenkbeweglichkeit). Den zuletzt ausgeübten Beruf als Montagearbeiter, bei dem der Kläger nach seinen Angaben regelmäßig schwer habe heben und tragen müssen, könne er nur unter drei Stunden täglich verrichten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne er dagegen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Vermeiden müsse der Kläger Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen (gebückt, vorgeneigt, über Kopf), mit hohen Anforderungen an die Standsicherheit, auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und getaktete Fließbandarbeitensowie Filigranarbeiten mit der rechten Hand.
Die Beklagte hat ausgeführt, unter Beachtung der von Dr. W. beschriebenen qualitativen Einschränkungen könne der Kläger zumutbar auf Tätigkeiten als Hausmeister, Registrator und Poststellenmitarbeiter verwiesen werden. Sie hat dazu Auszüge aus einer berufskundlichen Stellungnahme vom 1.9.2009 sowie aus Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 10.10.2007 – L 5 R 245/06 – und vom 19.7.2012 – L 10 R 1780/11 – vorgelegt. Das SG hat auf Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2012 zur Tätigkeit als Registrator – L 13 R 60780/09 – und zur Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter – L 13 R 4924/09 – hingewiesen.
Mit Urteil vom 22.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Er sei auch nicht berufsunfähig. Vielmehr sei er noch in der Lage, eine zumutbare Tätigkeit, zumindest die Tätigkeit als Registrator, mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Tätigkeiten als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) existierten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Das SG stütze sich hierbei auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2012 – L 13 R 60780/09 –, auf das die Beteiligten hingewiesen worden seien. Der Kläger könne die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er keine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung absolviert habe. Nach den Ausführungen im Gutachten von Dr. W. vom 20.3.2012 sitze der Kläger zwei Stunden am Tag am Computer, surfe im Internet oder mache auch PC-Spiele. Letztlich könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfüge. Das SG folge dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.9.2012, worin ausgeführt ist, dass von einem Facharbeiter erwartet werden könne, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben. Außerdem bedürfe es nach den vom LSG eingeholten Arbeitgeberauskünften keiner besonderen Voraussetzungen, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis max. drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse für eine Tätigkeit als Registrator, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben. Die Tätigkeit des Registrators sei dem Kläger auch unter gesundheitlichen Aspekten möglich. Da bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vorlägen und der Kläger mindestens sechs Stunden täglich als Registrator tätig sein könne, bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 19.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 21.1.2013 Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen der Ansicht des SG sei er nicht in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als drei Stunden auszuüben. Dies habe das Gutachten von Professor Dr. W. vom 31.10.2010 ergeben. Dr. W. habe sich nicht ausführlich mit dem Gutachten von Professor Dr. W. auseinandergesetzt. Er bestätige einerseits die Befundung durch Professor Dr. W., komme aber in seinen Schlussfolgerungen in pauschaler und nicht nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass aus den Befunden keine wesentliche Leistungseinschränkung bzw. kein aufgehobenes Leistungsvermögen resultiere. Er sei weiterhin der Ansicht, dass dem Gutachten von Professor Dr. W. zu folgen sei und er nur noch in der Lage sei, täglich weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, da eine Tätigkeit in jeder Form nach ein bis zwei Stunden zu Ermüdung, zu Schwäche und Schmerzen führte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Verfügung vom 8.2.2013 hat die Berichterstatterin auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 8.2.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – § 240 SGB VI – dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf diese Rente nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich als Registrator, und damit in einem zumutbaren Verweisungsberuf, tätig sein kann. Angesichts des sechsstündigen Leistungsvermögens kommt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nicht in Betracht. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weit gehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des Arztes für Sozialmedizin Dr. S. im Gutachten vom 9.3.2010, der Ärzte der Reha-Klinik Ü. im Entlassungsbericht vom 8.6.2010, der beratungsärztlichen Stellungnahmen des MUDr. G. vom 26.7.2010 und der Chirurgin Z. vom 23.1.2012, die als qualifizierter Beteiligtenvor-trag verwertet werden, der behandelnden Ärzte des Klägers, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. sowie der Orthopäden Dr. S. und Dr. L. in den sachverständigen Zeugenaussagen vom 25.1.2011, 28.1.2011 und 13.2.2011, sowie schließlich des Sachverständigen Dr. W. im Gutachten vom 20.3.2012.
Soweit allein Professor Dr. W. im Gutachten vom 31.10.2010 (richtig: 31.10.2011) ein Leistungsvermögen von drei Stunden sowohl für die bisherigen Tätigkeiten als Montagearbeiter und Mechaniker sowie für leichte Tätigkeiten annimmt, vermag dies den Senat – ebenso wie das SG – nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass beim Kläger kernspintomographisch eine Spinalkanalstenose mit Bandscheibenrissen vorliegt, rechtfertigt die Abweichung von den Beurteilungen der übrigen oben genannten Ärzte nicht, zumal entscheidend die Funktionseinschränkungen sind. Solche Funktionseinschränkungen, die zu einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten führen würden, lassen sich angesichts des erhobenen Befundes auf orthopädischem Gebiet nicht begründen. So liegen beim Kläger eine kräftige Muskulatur, ein flüssiges Gangbild, eine zufriedenstellende bis gute Beweglichkeit der Hals-und Rumpfwirbelsäule, eine freie Beweglichkeit der oberen Extremitäten und eine zufriedenstellende Beweglichkeit der unteren Extremitäten vor, wie Dr. W. nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat. Zutreffend führt Dr. W. auch aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger eine körperlich leichte Tätigkeit mit qualitativen Einschränkungen nicht mehr als drei Stunden täglich ausführen können soll, zumal körperlich leichte Tätigkeiten in der Regel sehr viel länger durchgeführt werden können als mittelschwere Tätigkeiten, die Professor Dr. W. für drei Stunden täglich für zumutbar hält.
Es bestand auch kein Anlass, wegen der abweichenden Beurteilung von Professor Dr. W. weiter Beweis zu erheben, zumal der Sachverhalt durch die Gutachten von Dr. S., Professor Dr. W. und Dr. W. sowie die sachverständigen Zeugenaussagen und den Entlassungsbericht der Reha-Klinik Ü. umfassend aufgeklärt ist. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtensergebnisse gehört, wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse, zur Beweiswürdigung und erfordert keine weiteren Beweiserhebungen, zumal Dr. W. und Dr. W. im Wesentlichen keine abweichenden Befunde erhoben haben (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2008 – B 5 R 166/07 B m.w.N. in Juris).
Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne hohe Anforderungen an die Standsicherheit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten) kann der Kläger, wie das SG im Einzelnen ausgeführt hat, die Tätigkeit als angelernter Registrator noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Der Arbeitsmarkt ist dem Kläger auch nicht verschlossen. Dass die Tätigkeit eines Registrators auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden ist, ergibt sich schon daraus, dass die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeit im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erfasst haben und darüber hinaus aus den vom 13. Senat des LSG Baden-Württemberg durchgeführten Ermittlungen, wie sich aus dem Urteil vom 25.9.2012 – L 13 R 6087/09 - ergibt, worauf schon das SG die Beteiligten hingewiesen hat. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N. in Juris).
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers müsste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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