Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 KR 1206/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 24/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Kostentragungspflicht und zur Streitwerthöhe nach Erledigterklärung der Hauptsache in gem. § 197a SGG kostenpflichtigen Eilverfahren nach § 86b SGG.
I. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.
II. Der Streitwert der Beschwerde wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zu befinden ist über die Kostentragungspflicht sowie über den Streitwert eines erledigten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zur Entgelthöhe für Krankenpflegeleistungen.
Die Antragstellerin betreibt seit 1991 einen ambulanten Kranken- und Altenpflegedienst mit Intensivpflege zu Hause sowie mit mehreren Wohngruppen. Sie beschäftigt rund 30 ambulante Pflegekräfte für rund 100 Patienten (Homepage www ...de).
Mit Antrag auf einstweilige Anordnung vom 06.11.2012 hat die Antragstellerin begehrt, ihre Leistung der Intensivpflege für den bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherten F. K. mit 31,00 EUR pro Stunde zu vergüten. Die Antragsgegnerin erbringe für F. K. seit Dezember 2011 Intensivpflege, welche sie mit rund 21.500,00 EUR monatlich abrechne, wovon die Antragsgegnerin zu Unrecht jedoch nur rund die Hälfte erstatte, so dass ein Verlust von 10.700,00 EUR monatlich entstehe. Dies habe die Antragsgegnerin in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht. Mit Beschluss vom 18.12.2012 hat das Sozialgericht diesen Antrag abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle wegen des vorrangig durchzuführenden Schiedsverfahren am Rechtsschutzbedürfnis. Die notwendige Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt zur Weiterverfolgung ihres Begehrens. Am 17.01.2013 ist F. K. verstorben. Darauf hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsche ist über die Kosten und über den Streitwert zu befinden wie folgt.
1. Nach Erledigung der Beschwerde ist für das vorliegende Verfahren über die Kostentragungspflicht gemäß § 197a SGG, § 161 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In der Regel ist es gerechtfertigt, dass derjenige die Kosten trägt, der unterlegen wäre. Andererseits sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die nicht ausschließlich das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln, wie z.B. der Anlass des Verfahrens, die Verursachung besonderer Kosten, insbesondere aber auch die Gründe für die Erledigung (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.; Bayer. LSG, Beschluss vom 09.01.2013 - L 5 KR 414/12 B ER).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Eilrechtsschutz der Antragstellerin auf die Verpflichtung bezogen hatte, eine höhere Vergütung zu erhalten als die von der Antragsgegnerin übernommene. Für dieses Verfahren war nach dem zu berücksichtigen letzten Streitstand ein konkreter Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG (Regelungsanordnung) nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hatte zwar geltend gemacht, dass sie in erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten stecke. Dieses Vorbringen allein reicht jedoch nicht aus, um die erforderliche Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung gegenüber gerade der Antragsgegnerin zu rechtfertigen. Denn es ist in Anbetracht der Betriebsgrüße der Antragstellerin mit mehreren Wohngruppen und mit fast 40 Pflegekräften bei 100 Patienten nicht ersichtlich, warum gerade die Vergütungshöhe für den Patienten F. K. kausal für die vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sein sollte. Ob diese Vergütungshöhe der einzige oder doch wesentliche Grund für die geltend gemachten wirtschaftliche Nöte war, so dass gerade gegenüber der Antragsgegnerin eine Regelungsanordnung zu ergehen hatte, war weder hinreichend glaubhaft gemacht noch anderweitig erkennbar. Bereits aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die Beschwerde gegen den abschlägigen Beschluss des Sozialgerichts München vom 18.12.2012 nicht erfolgreich gewesen wäre. Gründe, die Kostentragungspflicht an anderen Kriterien als der voraussichtlichen Entscheidung anzuknüpfen, sind nicht ersichtlich.
2. Der gem. § 197a SGG, §§ 72, 52 GKG zu bestimmende Streitwert richtet sich nach der anzunehmenden Bedeutung der Sache entsprechend dem Begehren der Antragstellerin. Insoweit bestehen ausreichende Anhaltspunkte zur Bestimmung eines konkreten Streitwerts gem. § 52 Abs. 3 Nr. 4 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, so dass ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG ausgeschlossen ist.
Ausgehend von den Angaben der Beteiligten in beiden Rechtszügen sowie nach Erledigung der Hauptsache zur Streitwerthöhe ist Ausgangspunkt die streitige monatliche Vergütungsdifferenz von rund 10.000,00 EUR. Die Zeit der streitigen Pflegevergütung betraf die Zeit ab Antragstellung am 06.11.2012 bis zum Ableben des Pflegebedürftigen F. K. am 17.01.2013, also rund 2,5 Monate. Aus diesen beiden Faktoren resultiert ein streitiger Betrag von gerundet 25.000,00 EUR. Hiervon ist ein Abschlag vorzunehmen, weil streitig vorliegend nicht eine Hauptsacheentscheidung, sondern nur eine vorläufige Entscheidung war. Dafür ist ein Viertel bis zur Hälfte des Streitwerts der Hauptsache je nach deren wirtschaftlicher Bedeutung anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl Mai 2012 Seite 6, 7 m.w.N.; abrufbar unter http://www.mjv.rlp.de).
Vorliegend ist die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, weil die Antragstellerin geltend gemacht hatte, das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei für sie bedeutsam, ihre wirtschaftliche Existenz hänge von einer raschen Klärung ab. Ergibt sich somit ein Streitwert von 12.500,00 EUR.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sowie § 197a SGG iVm § 158 Abs. 2 VwGO.
II. Der Streitwert der Beschwerde wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zu befinden ist über die Kostentragungspflicht sowie über den Streitwert eines erledigten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zur Entgelthöhe für Krankenpflegeleistungen.
Die Antragstellerin betreibt seit 1991 einen ambulanten Kranken- und Altenpflegedienst mit Intensivpflege zu Hause sowie mit mehreren Wohngruppen. Sie beschäftigt rund 30 ambulante Pflegekräfte für rund 100 Patienten (Homepage www ...de).
Mit Antrag auf einstweilige Anordnung vom 06.11.2012 hat die Antragstellerin begehrt, ihre Leistung der Intensivpflege für den bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherten F. K. mit 31,00 EUR pro Stunde zu vergüten. Die Antragsgegnerin erbringe für F. K. seit Dezember 2011 Intensivpflege, welche sie mit rund 21.500,00 EUR monatlich abrechne, wovon die Antragsgegnerin zu Unrecht jedoch nur rund die Hälfte erstatte, so dass ein Verlust von 10.700,00 EUR monatlich entstehe. Dies habe die Antragsgegnerin in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht. Mit Beschluss vom 18.12.2012 hat das Sozialgericht diesen Antrag abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle wegen des vorrangig durchzuführenden Schiedsverfahren am Rechtsschutzbedürfnis. Die notwendige Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt zur Weiterverfolgung ihres Begehrens. Am 17.01.2013 ist F. K. verstorben. Darauf hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsche ist über die Kosten und über den Streitwert zu befinden wie folgt.
1. Nach Erledigung der Beschwerde ist für das vorliegende Verfahren über die Kostentragungspflicht gemäß § 197a SGG, § 161 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In der Regel ist es gerechtfertigt, dass derjenige die Kosten trägt, der unterlegen wäre. Andererseits sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die nicht ausschließlich das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln, wie z.B. der Anlass des Verfahrens, die Verursachung besonderer Kosten, insbesondere aber auch die Gründe für die Erledigung (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.; Bayer. LSG, Beschluss vom 09.01.2013 - L 5 KR 414/12 B ER).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Eilrechtsschutz der Antragstellerin auf die Verpflichtung bezogen hatte, eine höhere Vergütung zu erhalten als die von der Antragsgegnerin übernommene. Für dieses Verfahren war nach dem zu berücksichtigen letzten Streitstand ein konkreter Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG (Regelungsanordnung) nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hatte zwar geltend gemacht, dass sie in erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten stecke. Dieses Vorbringen allein reicht jedoch nicht aus, um die erforderliche Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung gegenüber gerade der Antragsgegnerin zu rechtfertigen. Denn es ist in Anbetracht der Betriebsgrüße der Antragstellerin mit mehreren Wohngruppen und mit fast 40 Pflegekräften bei 100 Patienten nicht ersichtlich, warum gerade die Vergütungshöhe für den Patienten F. K. kausal für die vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sein sollte. Ob diese Vergütungshöhe der einzige oder doch wesentliche Grund für die geltend gemachten wirtschaftliche Nöte war, so dass gerade gegenüber der Antragsgegnerin eine Regelungsanordnung zu ergehen hatte, war weder hinreichend glaubhaft gemacht noch anderweitig erkennbar. Bereits aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die Beschwerde gegen den abschlägigen Beschluss des Sozialgerichts München vom 18.12.2012 nicht erfolgreich gewesen wäre. Gründe, die Kostentragungspflicht an anderen Kriterien als der voraussichtlichen Entscheidung anzuknüpfen, sind nicht ersichtlich.
2. Der gem. § 197a SGG, §§ 72, 52 GKG zu bestimmende Streitwert richtet sich nach der anzunehmenden Bedeutung der Sache entsprechend dem Begehren der Antragstellerin. Insoweit bestehen ausreichende Anhaltspunkte zur Bestimmung eines konkreten Streitwerts gem. § 52 Abs. 3 Nr. 4 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, so dass ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG ausgeschlossen ist.
Ausgehend von den Angaben der Beteiligten in beiden Rechtszügen sowie nach Erledigung der Hauptsache zur Streitwerthöhe ist Ausgangspunkt die streitige monatliche Vergütungsdifferenz von rund 10.000,00 EUR. Die Zeit der streitigen Pflegevergütung betraf die Zeit ab Antragstellung am 06.11.2012 bis zum Ableben des Pflegebedürftigen F. K. am 17.01.2013, also rund 2,5 Monate. Aus diesen beiden Faktoren resultiert ein streitiger Betrag von gerundet 25.000,00 EUR. Hiervon ist ein Abschlag vorzunehmen, weil streitig vorliegend nicht eine Hauptsacheentscheidung, sondern nur eine vorläufige Entscheidung war. Dafür ist ein Viertel bis zur Hälfte des Streitwerts der Hauptsache je nach deren wirtschaftlicher Bedeutung anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl Mai 2012 Seite 6, 7 m.w.N.; abrufbar unter http://www.mjv.rlp.de).
Vorliegend ist die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, weil die Antragstellerin geltend gemacht hatte, das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei für sie bedeutsam, ihre wirtschaftliche Existenz hänge von einer raschen Klärung ab. Ergibt sich somit ein Streitwert von 12.500,00 EUR.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sowie § 197a SGG iVm § 158 Abs. 2 VwGO.
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