Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 R 637/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 463/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 255 Abs 2 SGB V enthält weder einen Ermessensspielraum noch eine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Vielmehr ist der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht verpflichtet, die rückständigen Beiträge von der Rente einzubehalten (vgl. BSG Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit 01.07.2001 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 26.04.2001). Zusätzlich wurde ein monatlicher Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 106, 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewährt.
Nach Mitteilung des Krankenversicherungsträgers im Mai 2008 (Krankenversicherung-Meldeverfahren), dass bereits seit dem 01.04.2002 eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner bestand, führte die Bg mit Bescheid vom 14.11.2008 eine Neuberechnung der Altersrente ab 18.05.2002 durch (monatlicher Zahlbetrag ab 01.01.2009: 1.706,04 EUR). Gleichzeitig stellte die Bg eine Überzahlung in Höhe von 12.897,61 EUR für die Zeit vom 18.05.2002 bis 31.12.2008 fest. Der Bf sei ab 18.05.2002 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Es sei vorgesehen, die Überzahlung aufgrund der rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der zu zahlenden Rente einzubehalten. Ergänzend wird in der Anlage 10 zum Bescheid vom 14.11.2008 ausgeführt, dass der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung mit Wirkung für die Zukunft ab 01.01.2009 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werde. Es sei beabsichtigt, den Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ab 18.05.2002 nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X aufzuheben und die Überzahlung aufgrund des zu Unrecht gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung für die Zeit vom 18.05.2002 bis zum 31.12.2008 in Höhe von 10.214,70 EUR nach § 50 Abs 1 SGB X zurückzufordern. Gelegenheit zur Äußerung werde gegeben.
Mit Widerspruch vom 12.12.2008 beantragte der Bf die Abänderung des Bescheides vom 14.11.2008 und die Feststellung, dass ab 01.01.2009 laufend monatlich 1.706,04 EUR gezahlt werde und sich für Zeit vom 18.05.2002 bis zum 31.12.2008 keine Überzahlung ergebe. Zu den Ausführungen in der Anlage 10 zur Überzahlung aufgrund des zu Unrecht gezahlten Zuschusses und zur Rückforderung in Höhe von 10.214,70 EUR sei anzumerken, dass er die Überzahlung nicht zu verantworten habe. Offensichtlich habe ein Fehler bei der Krankenkasse vorgelegen, die schlichtweg übersehen habe, dass Beiträge nicht abgeführt worden seien.
Mit Begleitschreiben vom 02.03.2009 übersandte die Bg dem Bf zwei Bescheide vom 02.03.2009:
Mit dem Rentenbescheid vom 02.03.2009 (so das Datum der Zweitschrift in den Akten der Bg, richtig aber: 18.02.2009) erfolgte die Neuberechnung der Rente des Bf ab 01.01.2004 (monatlicher Zahlbetrag ab 01.01.2009: 1.706,04 EUR). Unter Beachtung der Verjährungsvorschriften wurde für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 nunmehr eine Überzahlung in Höhe von 10.006,29 EUR festgestellt. Die Überzahlung beruhe auf der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht des Bf ab 18.05.2002. Bei der rückwirkenden Einbehaltung der Beiträge sei jedoch die Verjährung von Amts wegen zu beachten. Nach § 25 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (hier die Ansprüche bis 31.12.2003).
Mit dem weiteren Bescheid vom 02.03.2009 hob die Bg den Bescheid vom 03.01.2002 einschließlich der Folgebescheide über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach § 48 SGB X für die Vergangenheit ab 18.05.2002 auf. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die für die Zeit 18.05.2002 bis 31.12.2008 erbrachten Leistungen in Höhe von 10.214,69 EUR nach § 50 SGB X zu erstatten seien.
In dem Begleitschreiben vom 02.03.2009 erläuterte die Bg, dass es sich bei der festgestellten Überzahlung um die bisher vom Bf nicht geleistete Eigenbeteiligung an den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner handle. Die Beiträge seien gem. § 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Rente einzubehalten und an den Krankenversicherungsträger weiterzuleiten. Falls der Bf die Beiträge nicht in einer Summe zahlen könne, bestünde die Möglichkeit, die Überzahlung aus der laufenden Rente bis zu deren hälftigen Höhe einzubehalten, es sei denn, der Bf weise durch die Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheids nach, dass er bereits Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter beziehe. Die Rückforderung des Zuschusses erfolge, weil mit Beginn der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr zugestanden habe.
Der Bf hielt mit Schreiben vom 25.03.2009 an seinem Widerspruch fest und verwies auf ein mit Beschluss des Amtsgerichtes B. vom am 08.01.2008 eröffnetes und mit Beschluss vom 09.12.2008 aufgehobenes (Privat-) Insolvenzverfahren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009 wies die Bg den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.11.2008 zurück, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 02.03.2009 (richtig: 18.02.2009) abgeholfen worden sei. Seit dem 18.05.2002 bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Bei der mit Bescheid vom 02.03.2009 (richtig: 18.02.2009) festgestellten Überzahlung in Höhe von 10.006,29 EUR handle es sich um die bisher vom Bf nicht geleistete Eigenbeteiligung an den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Ein aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung sei nicht vorgelegt worden. Die Einbehaltung der Überzahlung aus der laufend zu zahlenden Rente sei bis zur Hälfte der laufenden Rente zulässig, es sei denn, der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter werde nachgewiesen. Hinsichtlich des Insolvenzverfahrens bestünde keine Konkurrenzlage, weil die Verrechnung nicht auf die Insolvenzmasse zugreife. Die Verrechnung in den "pfandfreien" Teil der Rentenbeträge sei auch in der Wohlverhaltensphase möglich.
Mit der am 16.06.2009 zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage hat der Bf beantragt, die Bescheide vom 14.11.2008 und 02.03.2009 bzw. 18.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2009 insoweit abzuändern, dass festgestellt werde, dass sich keine Überzahlung ergebe. Der Klageschrift beigefügt waren die (Renten-) Bescheide vom 14.11.2008 und 18.02.2009 sowie das Begleitschreiben vom 02.03.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009. Eine Überzahlung liege nicht vor. Das Geld habe er verbraucht. Er befinde sich in Insolvenz. Die Überzahlung sei sowohl von der Krankenkasse als auch von der Bg verschuldet worden. Die Krankenkasse sei beizuladen.
Ebenfalls am 16.06.2009 hat der Bf für das Klageverfahren die Bewilligung von PKH und die Beiordnung seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes beantragt.
Mit Beschluss vom 14.05.2012 hat das SG die Bewilligung von PKH und die Beiordnung abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bg habe zu Recht für die Zeit 01.01.2004 bis 31.12.2008 aus der Altersrente des Bf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 10.006,29 EUR nacherhoben. Der Bf unterliege seit dem 18.05.2002 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, so dass dieser für die Zeit 01.01.2004 bis 31.03.2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten habe. Für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge sei die Bg zuständig, also auch für die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene rückwirkende Veranlagung zur Tragung der Pflichtbeiträge aus der Altersrente (§ 255 Abs 1 SGB V, § 60 Abs 1 S 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -). Ohne Belang sei es, ob die Bg es schuldhaft unterlassenen habe, die Beiträge frühzeitig zu erheben. Die Verjährungsregelung des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV für die Geltendmachung von Beitragsansprüchen sei beachtet worden. Im Übrigen sei mit den angefochtenen Bescheiden noch keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob und ggf. in welcher Höhe die rückständigen Beiträge aus der laufenden Rente einbehalten werden. Es sei nur die Pflicht zur Nachzahlung der rückständigen Beiträge dem Grunde und der Höhe nach festgestellt worden. Zwar sei die Bg zur Einbehaltung rückständiger Beiträge grundsätzlich berechtigt (§ 255 Abs 2 S 1 SGB V). Allerdings sei vorliegend nicht zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Einbehaltung zulässig wäre und ob einer solchen Einbehaltung die zwischenzeitliche Privatinsolvenz des Bf entgegenstehen könnte.
Gegen den Beschluss vom 14.05.2012 hat der Bf am 22.05.2012 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Es sei nötig, Einsicht in die ab Rentenantragsdatum geführten Verwaltungsakten zu nehmen. Die zur Einsicht übersandten Akten der Bg würden aber erst mit Vorgängen ab September 2007 beginnen. Es komme darauf an, welche Anträge bezüglich der Rentengewährung und der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner gestellt worden seien, welcher Rentenbescheid erstmalig ergangen sei und wie die Bg und die Krankenversicherung agiert hätten. Die Einrede der Verjährung gem. § 50 Abs 4 SGB X werde erhoben bzw. es werde darauf hingewiesen, dass die Verjährung von Amts wegen zu beachten sei. Der Bescheid vom 12.11.2008 sei rechtswidrig, da in diesem Bescheid die Rente rückwirkend neu berechnet und rückwirkend festgestellt worden sei, dass kein Zuschuss zur freiwilligen, sondern zu der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sei. Dem Bescheid fehle jede Begründung. Auch treffe § 255 Abs 2 SGB V eine Regelung zwischen der Bg und der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht zwischen der Bg und dem Versicherten. In dem Rechtsverhältnis gegenüber dem Versicherten würden nur Regelungen des SGB VI und des SGB X gelten. Somit sei § 45 Abs 2 SGB X bzw. § 50 Abs 2 SGB X iVm § 45 Abs 2 SGB X anzuwenden. Es sei daher zu prüfen, ob der Versicherte auf die Richtigkeit des Verwaltungsaktes - hier des Rentenbescheides vom 26.01.2001 - vertrauen konnte.
Der Bf beantragt,
den Beschluss des SG Nürnberg vom 14.05.2012 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren PKH zu bewilligen sowie Rechtsanwalt M. B. beizuordnen.
Die Bg beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Nürnberg vom 14.05.2012 zurück-
zuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Akte der Bg und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes abgelehnt.
Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. PKH ist zu gewähren, wenn eine gute Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in der Hauptsache siegen wird, sein Rechtsstandpunkt also vertretbar und die Beweisführung möglich ist; entfernte Erfolgschancen genügen nicht.
Dies zu Grunde gelegt ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Klage keine Erfolgsaussicht zukommt.
Gegenstand der Klage ist ausschließlich der Bescheid vom 14.11.2008 in der Fassung des (Teil-) Abhilfebescheides vom 18.02.2009 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2009, mit dem die Bg die Altersrente neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe vom 10.006,29 EUR festgestellt hat. Mit diesen Bescheiden vom 14.11.2008 und 18.02.2009 hat die Bg nicht die vorher ohne Abzug der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge bewilligte und ausgezahlte Altersrente rückwirkend herabgesetzt, sondern die Beiträge nachträglich erhoben und eine entsprechende Überzahlung festgestellt, die (zukünftig) von der laufenden Altersrente einbehalten werden soll.
Nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 02.03.2009 über die Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2002 einschl. der Folgebescheide über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung für die Vergangenheit ab 18.05.2002 und über die Feststellung der Pflicht, den für die Zeit 18.05.2002 bis 31.12.2008 geleisteten Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 10.214,69 EUR zu erstatten. Ebenso ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens der Bescheid vom 14.11.2008, soweit in der Anlage 10 zu diesem Bescheid gesondert der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses mit Wirkung für die Zukunft ab 01.01.2009 aufgehoben wurde. Dies ergibt sich daraus, dass diese Bescheide mit dem Widerspruch des Bf und der Klage insoweit nicht angefochten wurden. Der Bf hat sich stets nur gegen die Feststellung der Überzahlung aufgrund der nicht geleisteten Eigenbeteiligung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner gewandt. Mit dem Widerspruch vom 12.12.2008 hat sich der Bf lediglich zu der von der Bg beabsichtigten Aufhebung des Zuschussbescheides für die Vergangenheit und der beabsichtigten Rückforderung geäußert. Mit der Klageschrift wurden auch nur die Bescheide vom 14.11.2008, 18.02.2009 und 20.05.2009 bezeichnet. Soweit auch das Begleitschreiben vom 02.03.2009 als angefochten benannt wurde, stellt dieses Schreiben keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar und es ist nicht erkennbar, dass damit auch die Anfechtung des dem Begleitschreiben beigefügten Bescheides vom 02.03.2009 über die Aufhebung der Zuschussbewilligung gemeint war. Im Übrigen bestimmt sich der Klagegegenstand nach § 95 SGG. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009 betrifft ausschließlich die Neuberechnung der Altersrente ab dem 18.05.2004 und die festgestellte Überzahlung in Höhe von 10.006,29 EUR aufgrund der vom Bf nicht geleisteten Eigenbeteiligung an den Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Bescheid vom 14.11.2008 in der Fassung des (Teil-) Abhilfebescheides vom 18.02.2009 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2009 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Bg berechtigt und verpflichtet war, rückwirkend Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2004 nachzuerheben und eine Überzahlung in Höhe von 10.006,29 EUR festzustellen. Auf die Ausführungen des SG wird Bezug genommen (§ 142 Abs 2 S 3 SGG).
Das SG hat die gerichtliche Überprüfung richtigerweise auf die Festsetzung der zu erstattenden Überzahlung beschränkt. Ob und inwieweit der Einbehalt der rückständigen Beiträge nach entsprechender Maßgabe des § 51 Abs 2 SGB (zukünftig) erfolgen kann, wäre erst auf einen Rechtsbehelf hin zu überprüfen, der gegen denjenigen Bescheid erhoben wird, mit dem rückständige Beiträge tatsächlich einbehalten werden.
Das SG hat zutreffend § 255 Abs 1 SGB V als Rechtsgrundlage für die verfügte Nacherhebung angenommen hat. Nach dieser Vorschrift sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen. Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (§ 255 Abs 2 S 1 SGB V). Unstreitig war der Bf als Rentenbezieher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V, § 29 Abs 1 Nr 11 SGB XI). Der Bf ist seiner Beitragspflicht in dem hier streitigen Zeitraum nicht nachgekommen, so dass die Voraussetzungen des § 255 Abs 2 SGB V für eine Nacherhebung erfüllt sind. Die Berechnung der rückständigen Beiträge hat der Bf nicht angegriffen.
Zu dem Vorbringen des Bf im Beschwerdeverfahren ist auszuführen, dass es weiterer Ermittlungen nicht bedarf. § 255 Abs 2 SGB V enthält weder einen Ermessensspielraum noch eine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Vielmehr ist der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht verpflichtet, die rückständigen Beiträge von der Rente einzubehalten (vgl. BSG Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R - SozR 3-2500 § 255 Nr 1). Die Nacherhebung von Beiträgen verstößt auch grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, jedenfalls wenn sie - wie auch vorliegend von der Bg beachtet - innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (vgl. BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 66/87 - SozR 2200 § 393a Nr 3 zum inhaltsgleichen § 393a Reichsversicherungsordnung). Auch wenn der Versicherungsträger die Unterlassung der Beitragseinbehaltung verschuldet hat, berührt dies seine grundsätzliche Berechtigung zur Nachforderung der Beiträge nicht (BSG Urteil vom 23.05.1989 a.a.O.). Die Nacherhebung von Beiträgen unterliegt nicht den Einschränkungen des SGB X für die Rücknahme oder Änderung von Rentenbescheiden, da die nachträgliche Beitragserhebung die Rentenbewilligung oder die Berechnung der Rente unberührt lässt (BSG Urteil vom 23.05.1989 a.a.O.). Allerdings wäre - hierauf hat die Bg hingewiesen - bei der Nacherhebung die in § 255 Abs 2 Satz 1 Hs 2 SGB V vorgesehene Einschränkung durch § 51 Abs 2 SGB I zu beachten, nach der eine Aufrechnung nicht möglich ist, soweit der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des Zwölften Bucher Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird.
Die beantragte Beiladung des Trägers der Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist nicht im Sinne des § 75 Abs 2 SGG notwendig, da dieser vom Ausgang des Rechtsstreits nur mittelbar betroffen ist. Ausschließlich die Bg ist zuständig für die Nacherhebung und den Einbehalt rückständiger Beiträge aus der laufenden Rente.
Nach alldem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 SGG). Außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit 01.07.2001 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 26.04.2001). Zusätzlich wurde ein monatlicher Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 106, 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewährt.
Nach Mitteilung des Krankenversicherungsträgers im Mai 2008 (Krankenversicherung-Meldeverfahren), dass bereits seit dem 01.04.2002 eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner bestand, führte die Bg mit Bescheid vom 14.11.2008 eine Neuberechnung der Altersrente ab 18.05.2002 durch (monatlicher Zahlbetrag ab 01.01.2009: 1.706,04 EUR). Gleichzeitig stellte die Bg eine Überzahlung in Höhe von 12.897,61 EUR für die Zeit vom 18.05.2002 bis 31.12.2008 fest. Der Bf sei ab 18.05.2002 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Es sei vorgesehen, die Überzahlung aufgrund der rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der zu zahlenden Rente einzubehalten. Ergänzend wird in der Anlage 10 zum Bescheid vom 14.11.2008 ausgeführt, dass der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung mit Wirkung für die Zukunft ab 01.01.2009 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werde. Es sei beabsichtigt, den Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ab 18.05.2002 nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X aufzuheben und die Überzahlung aufgrund des zu Unrecht gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung für die Zeit vom 18.05.2002 bis zum 31.12.2008 in Höhe von 10.214,70 EUR nach § 50 Abs 1 SGB X zurückzufordern. Gelegenheit zur Äußerung werde gegeben.
Mit Widerspruch vom 12.12.2008 beantragte der Bf die Abänderung des Bescheides vom 14.11.2008 und die Feststellung, dass ab 01.01.2009 laufend monatlich 1.706,04 EUR gezahlt werde und sich für Zeit vom 18.05.2002 bis zum 31.12.2008 keine Überzahlung ergebe. Zu den Ausführungen in der Anlage 10 zur Überzahlung aufgrund des zu Unrecht gezahlten Zuschusses und zur Rückforderung in Höhe von 10.214,70 EUR sei anzumerken, dass er die Überzahlung nicht zu verantworten habe. Offensichtlich habe ein Fehler bei der Krankenkasse vorgelegen, die schlichtweg übersehen habe, dass Beiträge nicht abgeführt worden seien.
Mit Begleitschreiben vom 02.03.2009 übersandte die Bg dem Bf zwei Bescheide vom 02.03.2009:
Mit dem Rentenbescheid vom 02.03.2009 (so das Datum der Zweitschrift in den Akten der Bg, richtig aber: 18.02.2009) erfolgte die Neuberechnung der Rente des Bf ab 01.01.2004 (monatlicher Zahlbetrag ab 01.01.2009: 1.706,04 EUR). Unter Beachtung der Verjährungsvorschriften wurde für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 nunmehr eine Überzahlung in Höhe von 10.006,29 EUR festgestellt. Die Überzahlung beruhe auf der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht des Bf ab 18.05.2002. Bei der rückwirkenden Einbehaltung der Beiträge sei jedoch die Verjährung von Amts wegen zu beachten. Nach § 25 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (hier die Ansprüche bis 31.12.2003).
Mit dem weiteren Bescheid vom 02.03.2009 hob die Bg den Bescheid vom 03.01.2002 einschließlich der Folgebescheide über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach § 48 SGB X für die Vergangenheit ab 18.05.2002 auf. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die für die Zeit 18.05.2002 bis 31.12.2008 erbrachten Leistungen in Höhe von 10.214,69 EUR nach § 50 SGB X zu erstatten seien.
In dem Begleitschreiben vom 02.03.2009 erläuterte die Bg, dass es sich bei der festgestellten Überzahlung um die bisher vom Bf nicht geleistete Eigenbeteiligung an den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner handle. Die Beiträge seien gem. § 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Rente einzubehalten und an den Krankenversicherungsträger weiterzuleiten. Falls der Bf die Beiträge nicht in einer Summe zahlen könne, bestünde die Möglichkeit, die Überzahlung aus der laufenden Rente bis zu deren hälftigen Höhe einzubehalten, es sei denn, der Bf weise durch die Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheids nach, dass er bereits Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter beziehe. Die Rückforderung des Zuschusses erfolge, weil mit Beginn der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr zugestanden habe.
Der Bf hielt mit Schreiben vom 25.03.2009 an seinem Widerspruch fest und verwies auf ein mit Beschluss des Amtsgerichtes B. vom am 08.01.2008 eröffnetes und mit Beschluss vom 09.12.2008 aufgehobenes (Privat-) Insolvenzverfahren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009 wies die Bg den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.11.2008 zurück, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 02.03.2009 (richtig: 18.02.2009) abgeholfen worden sei. Seit dem 18.05.2002 bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Bei der mit Bescheid vom 02.03.2009 (richtig: 18.02.2009) festgestellten Überzahlung in Höhe von 10.006,29 EUR handle es sich um die bisher vom Bf nicht geleistete Eigenbeteiligung an den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Ein aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung sei nicht vorgelegt worden. Die Einbehaltung der Überzahlung aus der laufend zu zahlenden Rente sei bis zur Hälfte der laufenden Rente zulässig, es sei denn, der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter werde nachgewiesen. Hinsichtlich des Insolvenzverfahrens bestünde keine Konkurrenzlage, weil die Verrechnung nicht auf die Insolvenzmasse zugreife. Die Verrechnung in den "pfandfreien" Teil der Rentenbeträge sei auch in der Wohlverhaltensphase möglich.
Mit der am 16.06.2009 zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage hat der Bf beantragt, die Bescheide vom 14.11.2008 und 02.03.2009 bzw. 18.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2009 insoweit abzuändern, dass festgestellt werde, dass sich keine Überzahlung ergebe. Der Klageschrift beigefügt waren die (Renten-) Bescheide vom 14.11.2008 und 18.02.2009 sowie das Begleitschreiben vom 02.03.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009. Eine Überzahlung liege nicht vor. Das Geld habe er verbraucht. Er befinde sich in Insolvenz. Die Überzahlung sei sowohl von der Krankenkasse als auch von der Bg verschuldet worden. Die Krankenkasse sei beizuladen.
Ebenfalls am 16.06.2009 hat der Bf für das Klageverfahren die Bewilligung von PKH und die Beiordnung seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes beantragt.
Mit Beschluss vom 14.05.2012 hat das SG die Bewilligung von PKH und die Beiordnung abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bg habe zu Recht für die Zeit 01.01.2004 bis 31.12.2008 aus der Altersrente des Bf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 10.006,29 EUR nacherhoben. Der Bf unterliege seit dem 18.05.2002 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, so dass dieser für die Zeit 01.01.2004 bis 31.03.2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten habe. Für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge sei die Bg zuständig, also auch für die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene rückwirkende Veranlagung zur Tragung der Pflichtbeiträge aus der Altersrente (§ 255 Abs 1 SGB V, § 60 Abs 1 S 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -). Ohne Belang sei es, ob die Bg es schuldhaft unterlassenen habe, die Beiträge frühzeitig zu erheben. Die Verjährungsregelung des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV für die Geltendmachung von Beitragsansprüchen sei beachtet worden. Im Übrigen sei mit den angefochtenen Bescheiden noch keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob und ggf. in welcher Höhe die rückständigen Beiträge aus der laufenden Rente einbehalten werden. Es sei nur die Pflicht zur Nachzahlung der rückständigen Beiträge dem Grunde und der Höhe nach festgestellt worden. Zwar sei die Bg zur Einbehaltung rückständiger Beiträge grundsätzlich berechtigt (§ 255 Abs 2 S 1 SGB V). Allerdings sei vorliegend nicht zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Einbehaltung zulässig wäre und ob einer solchen Einbehaltung die zwischenzeitliche Privatinsolvenz des Bf entgegenstehen könnte.
Gegen den Beschluss vom 14.05.2012 hat der Bf am 22.05.2012 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Es sei nötig, Einsicht in die ab Rentenantragsdatum geführten Verwaltungsakten zu nehmen. Die zur Einsicht übersandten Akten der Bg würden aber erst mit Vorgängen ab September 2007 beginnen. Es komme darauf an, welche Anträge bezüglich der Rentengewährung und der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner gestellt worden seien, welcher Rentenbescheid erstmalig ergangen sei und wie die Bg und die Krankenversicherung agiert hätten. Die Einrede der Verjährung gem. § 50 Abs 4 SGB X werde erhoben bzw. es werde darauf hingewiesen, dass die Verjährung von Amts wegen zu beachten sei. Der Bescheid vom 12.11.2008 sei rechtswidrig, da in diesem Bescheid die Rente rückwirkend neu berechnet und rückwirkend festgestellt worden sei, dass kein Zuschuss zur freiwilligen, sondern zu der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sei. Dem Bescheid fehle jede Begründung. Auch treffe § 255 Abs 2 SGB V eine Regelung zwischen der Bg und der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht zwischen der Bg und dem Versicherten. In dem Rechtsverhältnis gegenüber dem Versicherten würden nur Regelungen des SGB VI und des SGB X gelten. Somit sei § 45 Abs 2 SGB X bzw. § 50 Abs 2 SGB X iVm § 45 Abs 2 SGB X anzuwenden. Es sei daher zu prüfen, ob der Versicherte auf die Richtigkeit des Verwaltungsaktes - hier des Rentenbescheides vom 26.01.2001 - vertrauen konnte.
Der Bf beantragt,
den Beschluss des SG Nürnberg vom 14.05.2012 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren PKH zu bewilligen sowie Rechtsanwalt M. B. beizuordnen.
Die Bg beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Nürnberg vom 14.05.2012 zurück-
zuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Akte der Bg und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes abgelehnt.
Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. PKH ist zu gewähren, wenn eine gute Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in der Hauptsache siegen wird, sein Rechtsstandpunkt also vertretbar und die Beweisführung möglich ist; entfernte Erfolgschancen genügen nicht.
Dies zu Grunde gelegt ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Klage keine Erfolgsaussicht zukommt.
Gegenstand der Klage ist ausschließlich der Bescheid vom 14.11.2008 in der Fassung des (Teil-) Abhilfebescheides vom 18.02.2009 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2009, mit dem die Bg die Altersrente neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe vom 10.006,29 EUR festgestellt hat. Mit diesen Bescheiden vom 14.11.2008 und 18.02.2009 hat die Bg nicht die vorher ohne Abzug der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge bewilligte und ausgezahlte Altersrente rückwirkend herabgesetzt, sondern die Beiträge nachträglich erhoben und eine entsprechende Überzahlung festgestellt, die (zukünftig) von der laufenden Altersrente einbehalten werden soll.
Nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 02.03.2009 über die Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2002 einschl. der Folgebescheide über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung für die Vergangenheit ab 18.05.2002 und über die Feststellung der Pflicht, den für die Zeit 18.05.2002 bis 31.12.2008 geleisteten Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 10.214,69 EUR zu erstatten. Ebenso ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens der Bescheid vom 14.11.2008, soweit in der Anlage 10 zu diesem Bescheid gesondert der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses mit Wirkung für die Zukunft ab 01.01.2009 aufgehoben wurde. Dies ergibt sich daraus, dass diese Bescheide mit dem Widerspruch des Bf und der Klage insoweit nicht angefochten wurden. Der Bf hat sich stets nur gegen die Feststellung der Überzahlung aufgrund der nicht geleisteten Eigenbeteiligung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner gewandt. Mit dem Widerspruch vom 12.12.2008 hat sich der Bf lediglich zu der von der Bg beabsichtigten Aufhebung des Zuschussbescheides für die Vergangenheit und der beabsichtigten Rückforderung geäußert. Mit der Klageschrift wurden auch nur die Bescheide vom 14.11.2008, 18.02.2009 und 20.05.2009 bezeichnet. Soweit auch das Begleitschreiben vom 02.03.2009 als angefochten benannt wurde, stellt dieses Schreiben keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar und es ist nicht erkennbar, dass damit auch die Anfechtung des dem Begleitschreiben beigefügten Bescheides vom 02.03.2009 über die Aufhebung der Zuschussbewilligung gemeint war. Im Übrigen bestimmt sich der Klagegegenstand nach § 95 SGG. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009 betrifft ausschließlich die Neuberechnung der Altersrente ab dem 18.05.2004 und die festgestellte Überzahlung in Höhe von 10.006,29 EUR aufgrund der vom Bf nicht geleisteten Eigenbeteiligung an den Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Bescheid vom 14.11.2008 in der Fassung des (Teil-) Abhilfebescheides vom 18.02.2009 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2009 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Bg berechtigt und verpflichtet war, rückwirkend Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2004 nachzuerheben und eine Überzahlung in Höhe von 10.006,29 EUR festzustellen. Auf die Ausführungen des SG wird Bezug genommen (§ 142 Abs 2 S 3 SGG).
Das SG hat die gerichtliche Überprüfung richtigerweise auf die Festsetzung der zu erstattenden Überzahlung beschränkt. Ob und inwieweit der Einbehalt der rückständigen Beiträge nach entsprechender Maßgabe des § 51 Abs 2 SGB (zukünftig) erfolgen kann, wäre erst auf einen Rechtsbehelf hin zu überprüfen, der gegen denjenigen Bescheid erhoben wird, mit dem rückständige Beiträge tatsächlich einbehalten werden.
Das SG hat zutreffend § 255 Abs 1 SGB V als Rechtsgrundlage für die verfügte Nacherhebung angenommen hat. Nach dieser Vorschrift sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen. Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (§ 255 Abs 2 S 1 SGB V). Unstreitig war der Bf als Rentenbezieher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V, § 29 Abs 1 Nr 11 SGB XI). Der Bf ist seiner Beitragspflicht in dem hier streitigen Zeitraum nicht nachgekommen, so dass die Voraussetzungen des § 255 Abs 2 SGB V für eine Nacherhebung erfüllt sind. Die Berechnung der rückständigen Beiträge hat der Bf nicht angegriffen.
Zu dem Vorbringen des Bf im Beschwerdeverfahren ist auszuführen, dass es weiterer Ermittlungen nicht bedarf. § 255 Abs 2 SGB V enthält weder einen Ermessensspielraum noch eine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Vielmehr ist der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht verpflichtet, die rückständigen Beiträge von der Rente einzubehalten (vgl. BSG Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R - SozR 3-2500 § 255 Nr 1). Die Nacherhebung von Beiträgen verstößt auch grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, jedenfalls wenn sie - wie auch vorliegend von der Bg beachtet - innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (vgl. BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 66/87 - SozR 2200 § 393a Nr 3 zum inhaltsgleichen § 393a Reichsversicherungsordnung). Auch wenn der Versicherungsträger die Unterlassung der Beitragseinbehaltung verschuldet hat, berührt dies seine grundsätzliche Berechtigung zur Nachforderung der Beiträge nicht (BSG Urteil vom 23.05.1989 a.a.O.). Die Nacherhebung von Beiträgen unterliegt nicht den Einschränkungen des SGB X für die Rücknahme oder Änderung von Rentenbescheiden, da die nachträgliche Beitragserhebung die Rentenbewilligung oder die Berechnung der Rente unberührt lässt (BSG Urteil vom 23.05.1989 a.a.O.). Allerdings wäre - hierauf hat die Bg hingewiesen - bei der Nacherhebung die in § 255 Abs 2 Satz 1 Hs 2 SGB V vorgesehene Einschränkung durch § 51 Abs 2 SGB I zu beachten, nach der eine Aufrechnung nicht möglich ist, soweit der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des Zwölften Bucher Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird.
Die beantragte Beiladung des Trägers der Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist nicht im Sinne des § 75 Abs 2 SGG notwendig, da dieser vom Ausgang des Rechtsstreits nur mittelbar betroffen ist. Ausschließlich die Bg ist zuständig für die Nacherhebung und den Einbehalt rückständiger Beiträge aus der laufenden Rente.
Nach alldem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 SGG). Außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved