L 4 KR 555/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2269/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 555/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22. November 2010 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 3 KR 2269/10.

In diesem Klageverfahren begehrte der am 1950 geborene Kläger von der Beklagten Krankengeld über den 28. Februar 2010 hinaus. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 09. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. Juni 2010 erhob er beim Sozialgericht Ulm (SG) am 01. Juli 2010 Klage (S 3 KR 2269/10), die das SG mit Urteil vom 23. November 2010 abwies. Unter dem Aktenzeichen L 4 KR 539/11 ist beim erkennenden Senat ein Berufungsverfahren gegen dieses Urteil des SG vom 23. November 2010 anhängig.

Bereits in der Klageschrift beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte er, obwohl ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Juli 2010 insoweit eine Frist zur Vorlage bis zum 30. August 2010 gesetzt wurde, nicht vor.

Mit Beschluss vom 22. November 2010 lehnte das SG hierauf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Es führte aus, der Antrag sei wegen Nichtnachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzulehnen. Der Beschluss des SG enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Gegen den am 26. November 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 31. Januar 2011 beim SG Beschwerde eingelegt. Er hat die Vorlage einer Begründung bis Ende Februar 2011 angekündigt. Eine Begründung ist bis heute nicht eingegangen. Der Senat hat mit gerichtlicher Verfügung vom 09. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss unzulässig sein dürfte, da bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22. November 2010 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 3 KR 2269/10 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren, seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 [SGGArbGGÄndG], BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Hiervon erfasst ist auch der Fall, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, weil - wie hier - der Kläger die angeforderten Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Auch in diesem Fall liegt eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels deren Glaubhaftmachung vor und die Beschwerde ist nicht statthaft (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, L 11 KR 5759/08 PKH-B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 3 B 407/08 AS-PKH zum Fall der fehlenden Vorlage des Vordrucks, LSG München, Beschluss vom 03.Juni 2009 - L 11 AS 102/09B PKH).

Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde kann der Senat nicht überprüfen, ob der Klage hinreichende Erfolgsaussichten zukommen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved