L 10 LW 1513/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 1889/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1513/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.04.2013 wird zurückgewiesen. Die Anträge werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Vollstreckungsbemühungen der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller war auf Grund bestandskräftiger Bescheide von Mitte der 1980er-Jahre bis 31.12.2004 versicherungs- und beitragspflichtig zur Antragsgegnerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin), zuletzt nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Hinsichtlich der Einzelheiten der Versicherungs- und Beitragspflicht wird auf den rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 10.01.2011, L 10 LW 2670/08 Bezug genommen. Entsprechend betreibt die Antragsgegnerin die Vollstreckung offener Beitrags- und Nebenforderungen. Sie erteilte mit Schreiben vom 21.12.2012 der Gerichtsvollzieherin einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag (Bl. 165 VA).

Aus Anlass der Aufforderung der Gerichtsvollzieherin vom 20.02.2013 (Zahlungsaufforderung wegen eines Anspruchs in Höhe von 4.349,12 EUR innerhalb von zwei Wochen, andernfalls Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 08.03.2013, vgl. hinsichtlich der Einzelheiten Bl. 11 der SG-Akte S 6 LW 1395/13 ER) hat sich der Antragsteller am 05.03.2013 (u.a.) im Wege eines Eilantrages an das Sozialgericht Stuttgart gewandt und um Vollstreckungsschutz nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) nachgesucht sowie eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Dieses Begehren ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 10 LW 1425/13 ER-B. Als die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 27.03.2013 den ursprünglich auf den 08.03.2013 bestimmten Termin auf den 05.04.2013 verlegt hatte, hat der Kläger sich erneut mit identischem Antrag an das Sozialgericht gewandt.

Mit Beschluss vom 03.04.2013 hat das Sozialgericht auch diesen Antrag abgelehnt. Es hat wiederum seine Zuständigkeit bejaht und dargelegt, die von § 765a ZPO geforderte Härte liege nicht vor. Auch unter dem Aspekt einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil keine Einwendungen erhoben würden, die nach dem Abschluss der letzten Gerichtsverfahren entstanden seien (Verweis auf § 767 Abs. 2 ZPO).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 07.04.2013 eingegangenen Beschwerde. Er beantragt (Schriftsatz vom 07.04.2013, zusammengefasst),

1. den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.04.2013 aufzuheben, 2. dem Antrag auf Vollstreckungsschutz und der Vollstreckungsabwehrklage stattzugeben, 3. die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte wegen Verletzung der Grundrechte und der Menschenrechte einzustellen, 4. den Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass und Vollzug eines Haftbefehls im Rahmen der Zwangsvollstreckung aufzuheben, 5. den erfolgten Eintrag in das Schuldnerverzeichnis zu löschen, 6. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn aus dem Mitgliederverzeichnis zu löschen, 7. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Sicherungseintrag auf seine Rentenanwartschaft bei der LVA zu löschen, 8. die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle geleisteten Zwangsabgaben nebst Mahngebühren, Zinsen und Gerichtskosten zurückzubezahlen, 9. das Verfahren gemäß Art. 100 Grundgesetz auszusetzen.

Die Antragsgegenerin hat sich nicht geäußert.

II.

Soweit der Antragsteller seine Anträge Nr. 1 und 2 verfolgt, ist die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dabei hat der Senat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -), weist aber darauf hin, dass die vom Sozialgericht zur Bejahung seiner Zuständigkeit herangezogenen Regelungen der §§ 198 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht einschlägig sind, weil es nicht um die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, sondern um die Vollstreckung von Bescheiden geht (s. hierzu § 66 Abs. 3 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), die im Falle der Vollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO dann nach deren Grundsätzen und im Instanzenzug des Zivilprozesses erfolgt (s. u.a. BSG, Urteil vom 15.02.1989, 12 RK 3/88 in SozR 1300 § 44 Nr. 36).

Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller keine Umstände geltend gemacht hat, die die von § 756a ZPO geforderte Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, begründen würde. Auch soweit das Sozialgericht in Bezug auf die Vollstreckungsabwehrklage - nach § 767 ZPO und nicht nach dem vom Antragsteller angeführten § 768 ZPO - auf § 767 Abs. 2 ZPO hingewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist nach dieser Vorschrift mit seinen Einwänden, die er bereits in dem früheren gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatte, ausgeschlossen. Der Senat weist daher die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG als unbegründet zurück. Bei dieser Sachlage bedarf der Umstand, dass es sich bei der Terminierung durch die Gerichtsvollzieherin zum Zwecke der Abgabe der Vermögensauskunft um eine einzige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, gegen die sich der Antragsteller wendet, handelt und deshalb auch nur ein Antrag nach § 765a ZPO zulässig ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG), keiner weiteren Erörterung. Gleiches gilt in Bezug auf die Vollstreckungsabwehrklage.

In Bezug auf die vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Nr. 3 bis 8 ist die Beschwerde unzulässig. Denn über solche Anträge hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss vom 03.04.2013 nicht entschieden, sodass der Kläger durch die Entscheidung des Sozialgericht insoweit auch nicht beschwert ist. Soweit der Kläger eine erstmalige Entscheidung durch den Senat (statt durch das Sozialgericht) begehrt, ist auch dieses Begehren unzulässig. Zum einen ist der Senat als Beschwerdegericht, also ohne dass eine Hauptsache hierüber anhängig wäre, für derartige erstinstanzliche Entscheidungen nicht zuständig. Zum anderen hat der Kläger identische Anträge bereits im Verfahren L 10 LW 1425/13 ER-B gestellt. Damit ist eine nochmalige Antragstellung ohnehin unzulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Soweit der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt (Nr. 9) besteht hierzu kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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