L 10 LW 1552/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 1661/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1552/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.04.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Vollstreckungsbemühungen der Antragsgegnerin, hier in Bezug auf einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Der Antragsteller war auf Grund bestandskräftiger Bescheide von Mitte der 1980er-Jahre bis 31.12.2004 versicherungs- und beitragspflichtig zur Antragsgegnerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin), zuletzt nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Hinsichtlich der Einzelheiten der Versicherungs- und Beitragspflicht wird auf den rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 10.01.2011, L 10 LW 2670/08 Bezug genommen. Entsprechend betreibt die Antragsgegnerin die Vollstreckung offener Beitrags- und Nebenforderungen. Sie erteilte mit Schreiben vom 21.12.2012 der Gerichtsvollzieherin einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag (Bl. 165 VA), in dem sie u.a. für den Fall grundloser Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Nichtwahrnehmung des Termins ohne hinreichende Entschuldigung beantragte, einen Haftbefehl zu beantragen.

Aus Anlass der Aufforderung der Gerichtsvollzieherin vom 20.02.2013 (Zahlungsaufforderung wegen eines Anspruchs in Höhe von 4.349,12 EUR innerhalb von zwei Wochen, andernfalls Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 08.03.2013, vgl. Bl. 11 der Akte S 6 LW 1395/13 ER, später verlegt auf den 05.04.2013) hat sich der Antragsteller im Wege von Eilanträgen an das Sozialgericht Stuttgart gewandt und um Vollstreckungsschutz nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) nachgesucht sowie eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Diese Begehren sind Gegenstand der Beschwerdeverfahren L 10 LW 1425/13 ER-B und L 10 LW 1513/13 ER-B.

Am 15.03.2013 hat sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Eilentscheidung an das Sozialgericht Stuttgart gewandt und ausgeführt, in der Zahlungsaufforderung und Terminsbestimmung der Gerichtsvollzieherin (s.o.) werde als Folge der Missachtung von Zahlungsaufforderung und Ladung u.a. die Verhaftung genannt. Diese Bedrohung verletze seine Menschenrechte. Die Gerichtsvollzieherin habe ihm mitgeteilt, dass die Beklagte Erlass und Vollstreckung eines Haftbefehles für den Fall beantragt habe, dass er die eidesstattliche Versicherung ohne Grund ablehne.

Mit Beschluss vom 03.04.2013 hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt. Es hat seine Zuständigkeit bejaht und ausgeführt, für die vom Kläger beantragte "Haftverschonung" nach § 906 ZPO lägen die Voraussetzungen nicht vor. Eine vorbeugende Zurückweisung eines Haftbefehles komme nicht in Betracht.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 09.04.2013 eingegangenen Beschwerde. Er beantragt (Schriftsatz vom 09.04.2013) im Wege der Eilentscheidung, wie schon beim Sozialgericht,

1. die Anordnung von Haftverschonung wegen Verletzung seiner Menschenrechte 2. der Beklagten aufzuerlegen, den beim Amtsgericht Kirchheim bzw. bei der Gerichtsvollzieherin gestellten Antrag auf Erlass und Vollzug eines Haftbefehls unverzüglich zurückzunehmen.

Die Antragsgegenerin hat sich nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dabei hat der Senat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -), weist aber darauf hin, dass die vom Sozialgericht zur Bejahung seiner Zuständigkeit herangezogenen Regelungen der §§ 198 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht einschlägig sind, weil es nicht um die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, sondern um die Vollstreckung von Bescheiden geht (s. hierzu § 66 Abs. 3 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), die im Falle der Vollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO dann nach deren Grundsätzen und im Instanzenzug des Zivilprozesses erfolgt (s. u.a. BSG, Urteil vom 15.02.1989, 12 RK 3/88 in SozR 1300 § 44 Nr. 36).

Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die bis 31.12.2012 geltenden Bestimmungen der Zwangsvollstreckung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2012 (BGBl. I, S. 2258) weiter gelten, weil der Vollstreckungsauftrag vor dem 01.01.2013 bei der Gerichtsvollzieherin einging (vgl. § 39 Nr. 1 Gesetz zur Einführung der Zivilprozessordnung i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung). Dem entsprechend richtet sich der vom Antragsteller gestellte Antrag auf "Haftverschonung", vom Sozialgericht zutreffend und vom Kläger auch unwidersprochen als Antrag auf Haftaufschub ausgelegt, nach § 906 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Hierzu hat das Sozialgericht weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung (Gesundheitsgefährdung) nicht vorliegen. Auch in seiner Beschwerde macht der Kläger keine gesundheitlichen Gründe gelten. Der Senat weist deshalb die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger, wie bereits beim Sozialgericht, beantragt, "der Beklagten aufzuerlegen, den beim Amtsgericht Kirchheim bzw. bei der Gerichtsvollzieherin gestellten Antrag auf Erlass und Vollzug eines Haftbefehls unverzüglich zurückzunehmen", fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Bei diesem Antrag handelt es sich um keine anfechtbare und gerichtlich überprüfbare Handlung der Antragsgegnerin. Rechtsschutz in Gefolge der von der Antragstellerin beantragten Zwangsvollstreckung steht dem Antragsteller ausschließlich nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts zu. Dies gilt auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO.

Soweit das Sozialgericht von einem Antrag des Antragstellers auf "vorbeugende Zurückweisung eines Haftbefehls" ausgegangen ist, trifft dies nicht zu. Der Antragsteller hat einen derartigen Antrag nicht gestellt; auch im Beschwerdeverfahren hat er sein bereits gegenüber dem Sozialgericht formuliertes Begehren wortgleich wiederholt. Im Übrigen hat das Sozialgericht - insoweit dann bei nicht zu prüfender Zuständigkeit (§ 17a Abs. 5 GVG) - zutreffend dargelegt, dass eine vorbeugende Zurückweisung eines Antrages auf Haftbefehl nicht in Betracht komme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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