L 1 KR 475/12 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 18 KR 37/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 475/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drs. 16/7716 S. 22). Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde deshalb in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Bewilligung auf das Verneinen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt wurde.

Dies ist hier der Fall: Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unklar geblieben seien (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Beschluss vom 27.09.2011 -L 1 KR 250/11 B ER-, sowie als 32. Senat, z. B. Beschluss vom 16.09.2009 - L 32 AS 1212/09 B PKH mit weiteren Nachweisen; soweit ersichtlich einhelligen Auffassung).

Hier hat das Sozialgericht Unklarheit in diesem Sinne angenommen, weil der Kläger trotz einer konkreten Aufforderung anzugeben, wie er mit einer Rente con 159,88 EUR monatlich leben könne, nichts Substantiiertes ausgeführt habe. Dass diese Einschätzung fehlerhaft sein dürfte, verhilft der Beschwerde nicht zur Zulässigkeit: Der Kläger muss gegebenenfalls einen neuen Antrag beim Sozialgericht stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung, § 193 SGG entsprechend.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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