L 1 KR 5/13 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 KR 1648/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 5/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 1 KR 6/13 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerde vom 24. Dezember 2012 muss Erfolg versagt bleiben.

Das Sozialgericht Berlin hat den Eilantrag im Haupt- wie im Hilfsantrag zu Recht zurückgewiesen.

Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass:

Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch.

Dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach aus dem vom Sozialgericht dargelegten Gründen kein Krankengeldanspruch zu.

Soweit der Antragsteller zum Beleg eines ernstlich gewollten sozialversicherungsrechlichen Beschäftigungsverhältnisses nunmehr vorträgt, das Gehalt für Mai doch überwiesen erhalten zu haben, geht dies fehl: Er setzt sich damit in Widerspruch zur eigenen Eidesstattlichen Versicherung vom 10. Oktober 2012 (Gerichtsakte Bl. 90), wonach er sein Gehalt immer ungefähr Mitte, spätestens am 20. des Folgemonats in bar von Herrn V ausgehändigt erhalten habe. Auch ist Überweisender nicht der angebliche Arbeitgeber, sondern eine Privatperson. Seinen eingereichten Schriftwechsel mit dem U hat der Antragsteller in eigenem Namen geführt, so dass dieser nicht als Indiz für eine Tätigkeit für den vorgeblichen Arbeitgeber in abhängiger Beschäftigung geeignet ist. Der eidesstattlichen Erklärung des Herrn H kann bestenfalls entnommen werden, dass dieser den Antragsteller in der angegebenen Zeit "regelmäßig" "an seinem Arbeitsplatz der I" angetroffen hat. Auch aus der Eidesstattlichen Versicherung der Herrn Dr. V vom 8. Januar 2013 folgt kein Indiz für abhängige Beschäftigung.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls für die Zeit ab September 2012 ein Krankengeldanspruch selbst dann nicht bestünde, falls ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis ursprünglich vorgelegen hätte. Ein solches endete hier nach Aktenlage jedenfalls am 30. September 2012, weil der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben ununterbrochen seit dem 29. Juni 2012 arbeitsunfähig gewesen ist und letztmals im September eine Gehaltszahlung für den Vormonat erhalten hat: Nach § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht länger als einen Monat als fortbestehend. Ein Anspruch auf Krankengeld, der gleichzeitig die Mitgliedschaft als gesetzliche Krankenversicherung fortsetzt, scheitert hier nach Aktenlage daran, dass der Anspruch nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf Krankengeld immer erst ab dem Tag entsteht, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Dieses Erfordernis gilt auch bei Folgebescheinigungen. § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist keine bloße Zahlungsvorschrift sondern originäre Voraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 8/07 - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 Rdnr. 13). Hier jedoch ist in der Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung vom 14. September 2012 des MZV m (GA Bl. 228) Arbeitsunfähigkeit nur bis 28. September 2012 attestiert. Die Folgebescheinigung datiert nicht spätestens vom 27. September 2012, sondern erst vom 12. Oktober 2012 (GA Bl. 229).

Zudem fehlt es für sämtliche geltend gemachten Ansprüche für die Vergangenheit bis zum heutigen Zeitpunkt auch an der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund). Die vorläufigen Leistungen wären nur ex nunc zu gewähren, da regelmäßig nur für die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfes die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 23.12.2010 – L 1 KR 368/10 B ER, L 1 KR 370/10 B PKH - juris).

Die Beschwerde muss auch erfolglos bleiben, soweit das Sozialgericht das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt hat. Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Antrag und die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 73a SGG i. V. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf deshalb nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Hier allerdings hatte der Eilantrag von Anfang an allenfalls ganz entfernte Erfolgschancen. Maßgeblicher Maßstab ist dabei die für einen Erfolg notwendige Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, welche das SG dargestellt hat. Die Voraussetzungen sind nicht auch nur möglicherweise glaubhaft gemacht worden. Auch für das zweitinstanzliche Verfahren schiede ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe deshalb aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und entspricht dem Sachergebnis.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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