L 7 AS 452/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 5885/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 452/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der bei einem Umzug als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) übernahmefähigen Kosten der Unterkunft, der Wohnungsbeschaffung und des Umzugs.

Der 1960 geborene Kläger bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1968 geborenen Ehefrau seit längerem Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie wohnen in einem im Eigentum der Ehefrau und deren 1988 geborenen Sohnes stehenden Haus. Gegen den im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erteilten Zuschlag wurde gerichtlich vorgegangen. Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau Alg II einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013.

Mit Schreiben vom 3. August 2012 wandte sich der Kläger mit einem "formlosen Antrag auf Kostenübernahme" für Umzüge aus Anlass bevorstehender Zwangsräumung an den Beklagten. Zur Suche neuen Wohnraums sei eine Bestätigung des Beklagten notwendig, dass die Kosten übernommen würden für die volle Miete und Nebenkosten, Mietkaution, Umzug und Grundausstattung. Diese Kosten fielen insgesamt dreimal (Kläger, Ehefrau, deren Sohn) an, da mit dem Umzug auch die Trennung vollzogen werde. Unter dem 20. September 2012 wies der Beklagte ihn darauf hin, dass über den Antrag pauschal und ohne konkretes Mietangebot nicht entschieden werden könne. Mit Schreiben vom 25. September 2012 teilte der Kläger mit, die Zwangsräumung sei derzeit nicht mehr aktuell, so dass ein kurzfristiger Umzug mit Trennung nicht anfalle. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag machte er geltend, eine schriftliche Bestätigung, welche Kosten für Unterkunft und Umzug maximal übernommen werden könnten, zu benötigen, um überhaupt eine Wohnung suchen zu können. Unter dem 5. und 12. Oktober 2012 übersandte er drei aus dem Internet ausgedruckte Wohnungsannoncen über Mietangebote in F., R. und R., jeweils mit dem Bemerken, dass eine Anfrage auf diese Angebote erst nach schriftlicher Kostenübernahmeerklärung des Beklagten möglich sei. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 wies der Beklagte ihn darauf hin, dass eine abschließende Entscheidung über diese Anträge noch nicht möglich sei; es bestünden noch Unklarheiten, ob eine Trennung von seiner Ehefrau erfolge, wann und in welchen Ort bzw. Landkreis der Kläger tatsächlich umziehen wolle. Unter anderem hiervon hänge es ab, ob der Umzug leistungsrechtlich als notwendig anzusehen sei.

Am 27. November 2012 hat der Kläger "Feststellungsklage auf Kostenübernahme" beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Für ihn seien unter Auflösung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau "unter schriftlicher Bestätigung" der Höchstbetrag für die Kosten der Unterkunft (Raum R.) und Heizung, der Wohnungsbeschaffung, des Umzugs und der Erstausstattung festzustellen, den er jeweils näher beziffert hat. Beigefügt waren der Klageschrift die Schreiben des Beklagten vom 20. September und 26. Oktober 2012. Die grundsätzliche Pflicht des Beklagten zur Übernahme der genannten Kostenpositionen ergebe sich aus dem Gesetz. Mehrere diesem vorgelegte Mietangebote seien vom Beklagten abgelehnt worden. Ohne Bescheinigung auf Kostenübernahme sei es nicht möglich, an Makler heranzutreten und eine neue Wohnung anzumieten. Wegen der weiterhin anstehenden Zwangsvollstreckung sei der Bedarf dringend.

Mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen, da diese unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig sei. Das Begehren könne und müsse mit einer - vorrangigen - Leistungsklage verfolgt werden. § 22 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 SGB II sähen für die Vorabentscheidung über die Angemessenheit der Kosten einer neuen Unterkunft sowie eines Umzugs eine Zusicherung des Grundsicherungsträgers vor. Über die Erteilung einer solchen Zusicherung sei jeweils im Hinblick auf ein konkretes Umzugsvorhaben in eine bestimmte Wohnung durch Bescheid zu entscheiden. Angesichts der Möglichkeit gegen einen solchen Bescheid Rechtsbehelfe einzulegen, sei die Erhebung einer Feststellungsklage mit demselben Inhalt unzulässig.

Gegen diesen ihm am 9. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 9. Januar 2013 beim SG eingegangen ist. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, entgegen dem Einwand des Beklagten habe er diesem insgesamt 12 Wohnungsangebote zugeleitet, denen aber nicht nachgekommen worden sei. Die Berechtigung der Klage werde bestätigt durch den mittlerweile ergangenen Ablehnungsbescheid vom 7. März 2013 bzgl. eines Wohnungsangebotes in M., O ... Des Weiteren hat der Kläger geltend gemacht, prozessunfähig zu sein.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Januar 2013 aufzuheben und festzustellen, dass für ihn nach Auflösung der Bedarfsgemeinschaft folgende Leistungen angemessen sind: monatliche Leistung für Unterkunft/Miete (Raum R.) EUR 350.- monatliche Leistungen für Heizung (auf Objekt bezogen) EUR 150.- Einmal-Kosten Umzugsfirma EUR 800.- Einmal-Kosten Kaution EUR 1.050.- Einmal-Kosten Maklergebühr EUR 833.- Einmal-Kosten Küchenmöbel (Erstausstattung) EUR 950.- Grundausstattung Möbel (Erstausstattung) EUR 800.- Grundausstattung Leben (Erstausstattung) EUR 300.- Monatliche Einlagerungskosten für Akten, techn. Stoffe und Chemie EUR 150.-

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt, eine abschließende Entscheidung über die Kosten im Rahmen der geplanten Auflösung der Bedarfsgemeinschaft sei bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht getroffen worden. Der Kläger habe kein genaues Auszugsdatum genannt; weiterhin habe es an konkreten aktuellen Wohnungsangeboten am möglichen neuen Wohnort gefehlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat ist durch das - erneute - Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden und "dessen Senatskollegen" nicht an einer Entscheidung in der vom Geschäftsverteilungsplan bestimmten Besetzung gehindert, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschrift des § 42 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Breithaupt 1994, 87, 88). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist mithin gegeben, wenn das Vorbringen des Beteiligten von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 54 Nr. 50). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in Besetzung unter Mitwirkung der - möglicherweise - abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt auch der vorliegende Fall.

Der Kläger hat das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden und dessen "Senatskollegen" gerichtet. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist - wiederum - maßgeblich geprägt durch unsachliche und beleidigende Anschuldigungen ohne tatsächlichen Kern ("fortgesetzte Rechtsbeugung und Korruption, Nötigung und Menschenrechtsverletzung, in Tateinheit und Tatmehrheit des Prozessbetrug, Strafvereitelung im Amt, Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung"; Ablehnung als "kriminell und korrupt"). Dem Kläger war jedoch bereits durch den das vorhergehende Ablehnungsgesuch aus diesen Gründen verwerfenden Senatsbeschluss vom 6. März 2013 bekannt, dass dies zur Unzulässigkeit des Gesuchs führt. Dass er des Weiteren allein ihm negative Entscheidungen (im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie über die Prozesskostenhilfe) zum Anlass der Ablehnungsgesuche nimmt, ohne konkrete Ansatzpunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit des jeweiligen Richters vorzutragen, verdeutlicht, dass er das Befangenheitsgesuch nur aus verfahrensfremdem Zwecken, vor allem, um eine Entscheidung des Senats zu verschleppen und ihm missliebige Richter aus dem Verfahren zu drängen, gestellt hat. Da das Gesuch ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert, ist es als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B - (juris); Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 60, Rdnr. 10c). Vor dem Hintergrund des offenbaren Missbrauchs des Ablehnungsrechts durch den Kläger und dem Fehlen einer ansatzweise sachlichen Begründung erfordert das Gesuch auch keine gesonderte Vorabentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - (juris)).

Der Senat hat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dessen eigener Behauptung, prozessunfähig zu sein, oder dem von ihm selbst initiierten Verfahren auf Anordnung einer Betreuung, das derzeit nach ablehnender amtsgerichtlicher Entscheidung beim Landgericht W.-T. (LG) anhängig ist (1 T 11/13). Nach § 71 Abs. 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Nicht geschäftsfähig und damit nicht prozessfähig ist demnach, wer sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 71 Rdnr. 4 m.w.N.). Eine solche krankhafte Störung hat der Kläger selbst nicht bezeichnet oder ärztlich untermauert. Vielmehr wird er selbst nach wie vor im Rechts- und Geschäftsverkehr ohne Einschränkung tätig, wie sich anhand der von ihm in den Verfahren vor dem Senat vorgelegten Unterlagen ergibt. Unabhängig von seinen teils unsachlichen und beleidigenden Äußerungen ist er klar erkennbar in der Lage, seine Interessen im Prozess wahrzunehmen, inhaltlich zur Sache vorzutragen und zu erwidern sowie Rechtsbehelfe form- und fristgerecht einzulegen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass er seine Interessen auch gegenüber Behörden und Gerichten selbst konsequent verfolgen kann. Nach Überzeugung des Senats ist der Kläger daher vollumfänglich prozessfähig. Anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des LG, dem Kläger im dortigen Betreuungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Die nicht näher begründete Entscheidung kann durch den Gegenstand des Verfahrens bedingt sein oder darauf beruhen, dass von der Anhörung des Klägers abgesehen werden soll (vgl. § 276 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Beides ist nicht geeignet, die auf den genannten Umständen beruhende Überzeugung des Senats zu erschüttern. Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG kam daher mangels Prozessunfähigkeit des Klägers nicht in Betracht.

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da dieser in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Entscheidung über die Aufhebung des Termins oder die Vertagung liegt im Ermessen des Vorsitzenden bzw. bei der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung des Gerichts. Bei der Behandlung des klägerischen Antrages auf Terminsverlegung hatte der Senat einerseits die zentrale Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen, insbesondere dass eine solche in erster Instanz wegen der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht stattgefunden hatte (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 35/11 B - (juris)). Allerdings knüpft das Gesetz die Verlegung bzw. Vertagung zur Straffung des Verfahrens an "erhebliche Gründe" (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts glaubhaft zu machen sind (§ 227 Abs. 2 ZPO). Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung lagen nicht vor. Der Kläger hat gesundheitliche Gründe vorgebracht, ohne eine Verhandlungsunfähigkeit im eigentlichen Sinne zu behaupten. Vielmehr macht er geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Anreise zum Sitz des LSG in der Lage zu sein; bei ihm bestehe eine Fußknochenerkrankung, die erst im Sommer durch Operation behoben werden könne. Da er auf das Tragen einer Brille angewiesen, diese aber derzeit kaputt sei, sei das Fahren einer langen Strecke mit dem Pkw eingeschränkt; des Weiteren könne er Beschriftungen nicht einwandfrei lesen. Schließlich könne er wegen Schulterarthrose und Bandscheibenvorfällen keinen schweren Koffer tragen. Letzteres steht ersichtlich weder einem Erscheinen noch Einlassungen in der mündlichen Verhandlung entgegen. Gleiches gilt für die behaupteten Sehschwierigkeiten, zumal der Kläger offensichtlich in der Lage ist, Schreiben an das Gericht zu verfassen und gerichtliche Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Dass die angegebene Fußknochenerkrankung tatsächlich zur einer Reiseunfähigkeit des Klägers führt oder in welchem Umfang eine solche bestehen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Auf den entsprechenden Vortrag hin war der Kläger durch gerichtliche Verfügung vom 20. März 2013 hierauf hingewiesen worden, insbesondere dass er kein ärztliches Attest, aus dem sich eine mangelnde Reisefähigkeit ergebe, vorgelegt und keinen Arzt benannt habe, der dies festgestellt habe und hierüber Angaben machen könne. Hierauf hat der Kläger lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten Dr. St. vom 25. März 2013 vorgelegt. Diese enthält weder Diagnose noch Befund und lässt keine Rückschlüsse auf eine nicht bestehende Reisefähigkeit zu, die sich maßgeblich von den Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Eine Rückfrage des Gerichts bei diesem Arzt war nicht möglich, da der Kläger diesen nicht ersichtlich - auch nicht konkludent - von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. In der bloßen Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann eine solche Entbindung nicht gesehen werden, wenn der Beteiligte nicht zu erkennen gibt, dass er mit einer gerichtlichen Nachfrage bei diesem Arzt einverstanden ist. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor, zumal nicht einmal die der Bescheinigung zugrundeliegende Gesundheitsstörung offenbart wurde.

Einer vorherigen Entscheidung über das wiederholte PKH-Gesuch des Klägers bedurfte es nicht, da diesem angesichts der vorangegangenen Ablehnung (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013) zumindest das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Neue Gesichtspunkte waren nicht aufgetreten. Dass der Beklagte nach Ergehen des genannten Beschlusses durch Bescheid vom 7. März 2013 eine auf ein bestimmtes Wohnungsangebot bezogene Zusicherung abgelehnt hat, betrifft nicht die fehlende Statthaftigkeit der vorliegenden Feststellungsklage (dazu unten), auf der der Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 gründete.

Die nach § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren aus der vor dem SG erhobenen "Feststellungsklage auf Kostenübernahme unter schriftlicher Bestätigung auf Höchstbetrag zu Kosten und Einzelposten" weiter. Er begehrt damit die Feststellung abstrakt angemessener Kosten, die im Zusammenhang mit einem möglichen Wohnungswechsel anfallen könnten (Kosten der Unterkunft einer neuen Wohnung, Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten etc.). Die Klage richtet sich hingegen nicht gegen konkrete Ablehnungsbescheide des Beklagten. Dies ergibt sich bereits aus dessen mit der Klage vorgelegten Schreiben vom 20. September und 26. Oktober 2012, wonach eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen werde bzw. werden könne. Durch den Erlass des Ablehnungsbescheides vom 7. März 2013 bzgl. eines Wohnungsangebotes in M., O., ergibt sich keine Änderung. Dieser ist nicht gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da Gegenstand der erhobenen Feststellungsklage gerade nicht die Anfechtung eines Verwaltungsaktes ist, der hätte abgeändert oder ersetzt werden können. Eine Klageänderung oder -erweiterung hat der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent erklärt; es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von der erhobenen Feststellungsklage abrücken wollte. Eine solche Klageänderung wäre ohnehin mangels Sachdienlichkeit oder Einwilligung des Beklagten unzulässig gewesen. Das SG ist in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten einer neuen Unterkunft, der Wohnungsbeschaffung und der sonstigen Umzugskosten die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 und 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einzuholen ist. Diese ist im Falle der Ablehnung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - bezogen jeweils auf ein konkretes Wohnungsangebot - geltend zu machen. Gegenüber dieser vom Kläger gerade nicht erhobenen Klageart ist die Feststellungsklage subsidiär (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 ausdrücklich zum Verhältnis der Feststellungsklage zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Zusicherung). Das Vorbringen des Klägers, er habe dem Beklagten jeweils konkrete Wohnungsangebote vorgelegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hierdurch ändert sich nichts am Inhalt des mit der Klage verfolgten Feststellungsbegehrens; gegen konkrete Ablehnungsentscheidungen des Beklagten wendet er sich vorliegend gerade nicht. Nichts anderes gilt für die begehrte Feststellung zu Leistungen für Erstausstattungen. Auch diesbezüglich ist bei Ablehnung die Anfechtungs- und Leistungsklage vorrangig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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