L 2 SF 3789/12 PKH

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SF 3789/12 PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Der 1963 geborene Antragsteller steht schon seit längerem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der Antragsteller hatte bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten, seit dem 1. Januar 2005 war ihm Arbeitslosengeld II bewilligt worden, wobei die Zahlung der Regelleistung durch die Bundesagentur für Arbeit, der Kosten der Unterkunft durch das Sozialamt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis erfolgte.

Nachdem der behandelnde Augenarzt des Antragstellers diesem im September 2005 einen "Sehhilfeverordnung" ausgestellt hatte, beantragte der Antragsteller im Hinblick auf den auf ihn entfallenden Eigenanteil am 3. November 2005 Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Mit Bescheid vom 19. Januar 2006 lehnte das zuständige Sozialamt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 5. Februar 2006 Widerspruch.

Am 19. Mai 2006 erhob der Antragsteller, nachdem bis dahin über den Widerspruch noch nicht entschieden worden war, eine "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim (Aktenzeichen S 4 SO 1627/06).

Am 3. August 2006 erging der Widerspruchsbescheid des Sozialamtes, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, da der Antragsteller im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe, und damit für die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes der dortige Leistungsträger zuständig sei und die Regelleistung auch Anteile für Gesundheitspflege, folglich auch für die Sehhilfe beinhalte, sodass folglich der Bedarf für die Sehhilfe in erster Linie aus den Regelleistungen zu bestreiten sei.

Das SG hat mit Beschluss vom 4. September 2006 dieses Verfahren zu einem bereits anhängigen Klageverfahren des Antragstellers (S 4 SO 244/06) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gegenstand dieses Verfahrens war ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bezüglich in der Vergangenheit vom Sozialhilfeträger abgelehnter Leistungen nach dem SGB XII im Hinblick auf die beim Antragsteller bestehende Zuständigkeit des SGB II-Trägers, die der Zuständigkeit nach dem SGB XII vorgehe.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2006 wies das SG die Klagen ab.

Gegen den Gerichtsbescheid erhob der Antragsteller am 27. Juli 2007 Berufung (L 7 SO 4202/07) zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem LSG erhob der Antragsteller mehrfach Befangenheitsanträge gegen die Richter des 7. Senats, über die sodann mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2007 (Bl. 27 der Akte L 7 SO 4202/07), 7. November 2011 (Bl. 126) und 25. November 2011 (Bl. 137) entschieden werden musste. Daneben erhob der Antragsteller eine Gehörsrüge, über die der 7. Senat mit Beschluss vom 22. November 2007 entscheiden musste (Bl. 38), sowie Gegenvorstellungen (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2011 - Bl. 133 - und vom 20. Dezember 2011 - Bl. 148).

Mit Urteil vom 23. Februar 2012 wies das LSG die Berufung des Antragstellers gegen den Gerichtsbescheid des SG Mannheim vom 26. Juni 2007 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG), bezüglich derer das BSG mit Beschluss vom 6. Juni 2012 (B 8 SO 5/12 BH) die Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hat.

Am 4. Juni 2012 hat der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (insgesamt acht Sachverhalte, teilweise die Sozialgerichtsbarkeit, teilweise die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffend) gestellt, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. August 2012 bezüglich der die Sozialgerichtsbarkeit betreffenden Tatbestände (Antragsziffern 1-3) an das LSG als zuständiges Gericht verwiesen hat. Zur Begründung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die beabsichtigte Klage macht der Antragsteller geltend, dass ihm für die Dauer des Verfahrens vor dem SG und insbesondere im Hinblick auf das vier Jahre und sieben Monate lang andauernde Berufungsverfahren ein Entschädigungsanspruch zustehe. Im Sozialrecht, wo der Bedürftige auf sehr zeitnahe Entscheidung angewiesen sei, dürften zwei Jahre die absolute Obergrenze der Zumutbarkeit bis zum erstinstanzlichen Urteil und ebenso für die Berufungsinstanz nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung bis zum Erlass des Berufungsurteils wiederum maximal zwei Jahre nicht überschreiten.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und verweist u.a. darauf, dass seiner Auffassung nach die angestrebte Klage bereits unzulässig sei. So gelte § 198 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (i.V.m. § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) gemäß der Übergangsvorschrift nach Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 bereits verzögert gewesen seien, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden müsse. Eine Verzögerungsrüge habe der Antragsteller jedoch nach Inkrafttreten des Gesetzes in dem noch zu diesem Zeitpunkt anhängigen Berufungsverfahren L 7 SO 4202/07 nicht erhoben. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. So sei zum einen die Annahme des Antragstellers, ein sozialgerichtliches Verfahren sei bereits dann von unangemessener Dauer, wenn es eine Dauer von zwei Jahren überschreite angesichts der gesetzlichen Regelung bereits im Ansatz verfehlt. Auch hier sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zunächst bestehe überhaupt kein Grund, die Angemessenheit der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens beim SG Mannheim in Zweifel zu ziehen. Dieses Verfahren habe nach ca. 13 Monaten - und damit innerhalb eines völlig adäquaten Zeitrahmens - durch Gerichtsbescheid abgeschlossen werden können. Relevante Bearbeitungsstillstände, die maßgeblich auf die Untätigkeit des Gerichts zurückzuführen wären, seien nicht zu verzeichnen gewesen. Berücksichtige man, dass sich das Gericht darüber hinaus bemüht habe, für mehrere vom Antragsteller parallel betriebene Verfahren eine Gesamtlösung zu finden, dann lasse sich sogar feststellen, dass das Gericht das Verfahren besonders zügig betrieben habe. Hinsichtlich des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens sei darauf hinzuweisen, dass hier zunächst sich sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Schwierigkeiten vornehmlich daraus ergeben hätten, dass das Gericht berechtigten Anlass gehabt habe, sich Klarheit über die Prozessfähigkeit des Antragstellers zu verschaffen. In dem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit einer Vielzahl von Rechtsschutzbegehren schon die Gerichte in Anspruch genommen habe, allein der Verfahrensstatistik des LSG für die Jahre 2003 bis 2010 seien nicht weniger als 137 Verfahren zu entnehmen. Das prozessuale Verhalten des Antragstellers sei auch in der Gesamtschau davon geprägt, dass er grundsätzlich jede behördliche und gerichtliche Entscheidung, die seinen Vorstellungen nicht vollständig entspreche, angreife, sofern ihm durch die Einschaltung der Gerichte keine Kosten entstünden. Dies belege sehr deutlich auch die hier im Streit stehende Berufung. Denn Hauptinteresse des Antragstellers in dem aus mehreren Streitgegenständen bestehenden Berufungsverfahren sei es gewesen, anstelle tatsächlich bezogener SGB II-Leistungen im Wesentlichen gleich hohe SGB XII-Leistungen zu erhalten. Dies zeige, dass hier in erster Linie die Neigung des Antragstellers zur Rechthaberei ausschlaggebend gewesen sei. Ein vernünftiger und verständiger Beteiligter, der für die Kosten des Verfahrens im Falle des Unterliegens selbst habe aufkommen müssen, würde auf solche Weise nicht agieren. Beim Antragsteller deuteten die Umstände dagegen darauf hin, dass er mit stark auf die Verfolgung seiner persönlichen Interessen verengtem Blick darauf hinarbeite, möglichst viele Behörden- und Gerichtsverfahren in Gang zu setzen und am Laufen zu halten, also dass er den behördlichen und gerichtlichen Rechtsschutz aus sachfremden Motiven in Anspruch nehme. Berücksichtige man, in welchem Ausmaß der Antragsteller dieser Neigung folge, dann habe es für den im Berufungsverfahren L 7 SO 4202/07 zur Entscheidung berufenen Senat auch durchaus nahegelegen, den Ausgang des im Bezug auf den Antragsteller beim Amtsgericht Heidelberg eingeleiteten Betreuungsverfahrens abzuwarten, um sich ein klares Bild von der - von Amts wegen zu prüfenden - Prozessfähigkeit des Antragstellers machen zu können. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten als Rechtfertigungsgrund für eine längere Verfahrensdauer ausdrücklich anerkannt (Hinweis auf EGMR Urteil vom 9. Oktober 2008 Nr. 10732/05 Rdnr. 37 - u.a. abrufbar über die Internetseite des Bundesministeriums für Justiz, ebenso über juris). Der Umstand, dass keine förmliche Aussetzung des Berufungsverfahrens erfolgt sei, stehe der Berücksichtigung dieses Umstandes nicht entgegen. Zusätzliche Schwierigkeiten ergäben sich auch daraus, dass im hier interessierenden Berufungsverfahren nicht nur über die Frage der Erstattungsfähigkeit des Eigenanteils des Antragstellers an den Kosten einer Brille, sondern auch über weitere Streitgegenstände zu entscheiden gewesen sei, auf die sich allerdings seine beabsichtigte Entschädigungsklage offenbar nicht beziehe. Insoweit habe der 7. Senat über schwierige und komplexe Rechtsfragen des Verhältnisses zwischen dem SGB II und dem SGB XII zu entscheiden gehabt (in dem Zusammenhang werde auf die umfangreichen Ausführungen im Berufungsurteil vom 23. Februar 2012 verwiesen). Demgegenüber sei Gegenstand des Verfahrens, dessen Dauer nun vom Antragsteller gerügt werde, in puncto Komplexität und Schwierigkeit zwar von nachrangiger Bedeutung gewesen. Es hätte sich in der konkreten Situation jedoch sicherlich nicht empfohlen, allein aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens den hier interessierenden Streitgegenstand (Eigenanteil Brille) förmlich abzutrennen oder hierüber gesondert durch Teilurteil zu entscheiden. Es wäre dann damit zu rechnen gewesen, dass der Antragsteller durch Eingaben, Anträge und Rechtsbehelfe das Verfahren nur noch weiter aufgefächert hätte. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens sei darauf hinzuweisen, dass es im hier streitigen Fall lediglich um den Eigenanteil des Antragstellers an den Kosten einer von ihm bereits erworbenen Brille gehe. Schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile hätten sich für ihn aus der Dauer des Berufungsverfahrens mit Blick auf dieses Anliegen nicht ergeben. Es sei in dem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass zur damaligen Zeit eine sehr hohe Verfahrenslast bei den Sozialgerichten aus dem Bereich des SGB II bestanden habe und in diesem Zusammenhang sei es nicht zu beanstanden gewesen, wenn hier das Verfahren des Antragstellers gegenüber anderen in denen über die konkrete Versagung, Kürzung oder Rückforderung von Sozialleistungen zu entscheiden gewesen sei, zurückgestellt worden sei. Schließlich sei im Zusammenhang mit dem ebenfalls im Rahmen einer Entschädigungsklage zu berücksichtigenden Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu beachten, dass ausweislich der Berufungsakte in erster Linie der zur Entscheidung berufene Senat Anlass gehabt habe, gegenüber dem Antragsteller die Verzögerungsrüge zu erheben. Denn der Antragsteller habe im hier maßgeblichen Berufungsverfahren, wie auch im Parallelverfahren vor demselben Senat, kaum eine Gelegenheit verstreichen lassen, Mitglieder des Senats als befangen abzulehnen. Die hierzu vorgetragenen Begründungen seien durch die Bank abwegig gewesen und zeugten ausschließlich von dem Interesse des Antragstellers, sich durch Befangenheitsanträge ihm genehme Richter zu beschaffen. Insofern werde auf die Beschlüsse des 7. Senats vom 30. Oktober 2007, 7. November 2011 und 25. November 2011 verwiesen. Der hierdurch verursachte Aufwand für das Gericht und die hieraus resultierende Verfahrensverzögerung sei allein dem Antragsteller zuzuschreiben. Dasselbe gelte für die Verfahrensverzögerung, die der Antragsteller durch eine unsubstantiierte Gehörsrüge (Beschluss vom 22. November 2007), unzulässige Gegenvorstellungen (Beschlüsse vom 17. November 2011 und 20. Dezember 2011) sowie dadurch bewirkt habe, dass er auch auf richterliche Aufklärungsverfügungen nicht oder nur spät reagiert habe (siehe etwa Verfügung vom 21. März 2011 - Bl. 83 Rückseite -).

Der Antragsteller ist dem ergänzend entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, dass er seinerzeit mit verschiedenen Ausschlussfristabläufen ausgelastet gewesen sei. Es sei daher seinerzeit terminlich unmöglich gewesen, noch sämtliche andere Verfahren auf Anwendungsbereiche auch hinsichtlich der diesbezüglichen neuen Normen zu "scannen". So sei das Gesetz erst im Dezember 2011 eingeführt worden. Seit Ende Oktober 2011 habe der 7. Senat jedoch das Verfahren zügig betrieben, weshalb er nicht mehr berechtigt gewesen sei, eine Verzögerungsrüge zu erheben. Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 198 GVG fielen der Zeitraum, in dem die Verzögerungsrüge im Falle einer nach Gesetzeseinführung fortgesetzten Verzögerung zu erheben wäre, und der Zeitraum, in dem Entschädigungsklage für eine Verzögerung vor Gesetzeseinführung zu erheben sei, aufeinander. Konkludent müsse Art. 23 Satz 4 des Gesetzes analog anzuwenden sein, wenn die Instanz binnen sechs Monate nach Gesetzeseinführung abgeschlossen sei und der Zeitraum der Verzögerung vor der Gesetzeseinführung liege. Ansonsten wäre in einem solchen Fall Entschädigung für Verzögerung in einem Zeitraum vor der Gesetzeseinführung nur deshalb, weil die Instanz noch nicht abgeschlossen gewesen sei, wiederum nur mit der Individualbeschwerde erreichbar. Im Übrigen irre die Antragsgegnerseite, wenn sie davon ausgehe, dass die Brille bereits angeschafft worden sei. Die dringend benötigte Brille fehle vielmehr dem Antragsteller bis heute. Des Weiteren zähle der Antragsgegner für die erstinstanzliche Verfahrensdauer zu Unrecht nur die Anzahl der Monate zwischen Untätigkeits-Verpflichtungsklage und Gerichtsbescheid. Denn bei gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren zähle dessen Dauer nach ständiger EGMR-Rechtsprechung zu Lasten der Justiz dazu. Damit habe das erstinstanzliche Verfahren aber bereits mit der Antragstellung am 3. November 2005 begonnen. Der Gerichtsbescheid sei am 27. Juni 2007 erst zugestellt worden. Des Weiteren sei die Verbindung des Ausgangsverfahrens vor dem SG zu dem Verfahren S 4 SO 244/06 nicht sachdienlich gewesen, da dieses Verfahren ein anderes Streitthema gehabt habe. Hinsichtlich der Verfahrensdauer in der zweiten Instanz sei die Auffassung des Antragsgegnern, dass der Zeitraum, in dem das LSG das Verfahren ausgesetzt habe, um den Ausgang eines Zwangsbetreuungsverfahrens abzuwarten, zu seinen Lasten ginge, völlig rechtsirrig. So könne dies auch einer Entscheidung des OLG mit Beschluss vom 18. März 2008 (12 W 2/08) entnommen werden, wonach es nicht zulässig sei, ein Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf ein anderweitig schwebendes Verfahren auszusetzen, vielmehr gegebenenfalls die Frage der Prozessfähigkeit eines Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren selbst zu klären sei. Demgemäß hätte das LSG zwar ein eigenes Prozessfähigkeits-Zwischenverfahren beschließen können, nicht jedoch das Verfahren aussetzen dürfen, bis ein Zwangsbetreuungsverfahren abgeschlossen sei. Aber auch ein solches Prozessfähigkeits-Zwischenverfahren hätte, sofern die Prozessfähigkeit bestätigt oder jedenfalls im Ergebnis nicht verneint worden wäre, zu Lasten der Justiz zu berücksichtigen sein müssen. Besonders verwerflich sei, dass das LSG nach der Einstellungsabsichts-Nachricht des Vormundschaftsgerichts vom 26. Juli 2011, die er dem LSG habe zukommen lassen, dieses das Verfahren weiter verschleppt habe. Der Antragsgegner übersehe, dass in dem Verfahren, das das SG zum Verfahren wegen Sehhilfe verbunden habe, und in dem um die Frage Hilfe zum Lebensunterhalt statt Arbeitslosengeld II gestritten worden sei, obwohl beide Sozialleistungen gleich hoch sein dürften, dass Alg II für einen Selbstständigen ungeeignet sei, weil Alg II von Gegenleistungen abhängig sei, deren Verweigerung zu Leistungskürzungen führe. Schließlich bestünden keineswegs sachfremde Motive, denn kein Urteil habe eine Klage oder Berufung des Antragstellers bislang als rechtsmissbräuchlich verworfen und in keinem Fall sei bislang eine Mutwillensgebühr nach § 192 SGG auferlegt worden oder die Prozessfähigkeit des Antragstellers in Zweifel gezogen worden. Abschließend könnten im Übrigen nach seiner Berechnung bei ca. 48.000 Verfahren in den acht Jahren von 2003 bis 2008 beim LSG die 137 Verfahren des Antragstellers keinesfalls eine relevante Mehrbelastung darstellen. Außerdem sei auch zu berücksichtigen, dass in dem Zeitraum nach dem 23. September 2007 bis zum 3. August 2011 vom Antragsteller vier Jahre lang kein Ablehnungsgesuch eingereicht worden sei. Sodass ihm jedenfalls diese fast vierjährige Verfahrensdauer zwischen den Ablehnungsgesuchen vom 23. September 2007 und vom 3. August 2011 nicht entgegengehalten werden könnte.

Der Antragsteller beantragt,

ihm für die beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die Vorakten S4 SO 1627/06, S 4 SO 244/06 und L 7 SO 4202/07 Bezug genommen.

II. 1. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wäre für die hier beabsichtigte Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr.10, § 202 Satz 2 SGG i.V.m. den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt. Damit ist das LSG auch für die hier vorab beantragte Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zuständig.

2. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl.; § 73a Rdnr. 7, 7a mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88- BVerfGE 81, 347 und Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 2237/09-; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11- und vom 20. März 2012 - 1 BvR 3069/11-).

Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung besteht für die beabsichtigte Entschädigungsklage des Antragstellers keine hinreichende Erfolgsaussicht. 3. Die Klage ist bereits unzulässig, weil nicht statthaft.

Der Antragsteller hat nicht die nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG notwendige Verzögerungsrüge vor Abschluss des Berufungsverfahrens mit Urteil vom 23. Februar 2012 erhoben.

Es handelt sich bei diesen Verfahren, die mit Urteil des LSG vom 23. Februar 2012 (insoweit ist noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG anhängig) ihren Abschluss fanden, jedoch um sogenannte "Altverfahren" gem. Art 23 des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das Gerichtsverfahren im Sinne der §§ 198 ff. GVG beginnt mit der Einleitung, also der Klageerhebung, Antragstellung oder einem von Amts wegen veranlassten Tätigwerden (BT-Drs. 17/3802, Seite 22 zu § 198 Abs. 6 Nr. 1), wobei Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit erfasst werden (§ 198 Abs. 6 Nr. 1). Abgeschlossen ist das Gerichtsverfahren mit der (formellen) Rechtskraft, also wenn kein weiterer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung steht. Maßgeblich ist daher nicht die einzelne Instanz (Roller DRiZ 2012 Heft Nr. 6 Beilage Seite 7 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 RSozR 4-3100 § 60 Nr. 4; EGMR Beschluss vom 10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris).

Gemäß § 198 Abs. 3 GVG erhält eine Entschädigung ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist damit zwingende Voraussetzung für eine Entschädigungsklage und einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG. Für den Verfahrensbeteiligten, der eine Verzögerungsrüge unterlässt oder verfrüht erhebt, tritt eine Ausschlusswirkung ein: Er ist mit Ansprüchen auf Entschädigung in Geld für materielle und immaterielle Nachteile ausgeschlossen (Marx in Marx/Roderfeld Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2012 § 198 GVG Rdnr. 121; BT-Drs. 17/3802, S. 2 und S. 20). Umgekehrt beschränkt sich der Ausgleich der materiellen Nachteile nicht auf diejenigen Nachteile, die dem Geschädigten erst nach Anbringung der Verzögerungsrüge erwachsen sind (Marx a.a.O. § 198 GVG Rdnr. 96 mit Hinweis auf Althammer/Scheuble NJW 2012, 1, 3).

Gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302), in Kraft seit 3. Dezember 2011, gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Nach Art. 23 Satz 2 gilt § 198 Abs. 3 GVG für anhängige Verfahren, die beim Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum (Satz 3). Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge (Satz 4). In der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 540/10 Seite 46 bzw. BT-Drs. 17/3802 Seite 31 zu Art. 22) ist hierzu ausgeführt: "Die Sätze 2 bis 3 passen die Verzögerungsrüge an die Konstellation der schon anhängigen Verfahren an. Bei solchen Verfahren, bei denen eine rügepflichtige Situation bereits eingetreten ist, muss die Rüge grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Inkrafttreten der Regelung erhoben werden. Geschieht dies, so wahrt die Rüge den Anspruch aus § 198 GVG in vollem Umfang, d.h. so, als ob bereits zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG festgelegten Zeitpunkt gerügt worden wäre."

D.h. für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt gemäß Satz 3 die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge (Satz 4). Hieraus folgt, dass jedenfalls hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch anhängigen Berufungsverfahrens und vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zur Begründung seines Entschädigungsanspruches Zeiträume und Verzögerungen vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren am 3. Dezember 2011 geltend macht, die Verzögerungsrüge unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern hätte erfolgen müssen. Dies ist in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 bis zum Abschluss des Verfahrens mit Urteil des LSG vom 23. Februar 2012 nicht geschehen.

4. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet.

Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I , 2302) wird wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001,214; Scholz Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller DRiZ 2012 Heft 6 Beilage Seite 7). Die vom Antragsteller behauptete maximal zulässige Bearbeitungsdauer von zwei Jahren in Verfahren nach dem SGB II findet daher gerade auch in der Rechtsprechung keine Grundlage.

Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist – wie in allen übrigen Verfahren - auch bei Gerichtsverfahren, die Ansprüche aus dem SGB II betreffen, vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 128; EGMR Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S.22).

a.) Zunächst ist vorauszuschicken, dass bei der Prüfung der Dauer des Verfahrens nur das Verfahren vor dem SG und dem LSG Gegenstand des Verfahrens hier ist, nicht aber das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren. Denn in die Berechnung des maßgeblichen Zeitraumes ist - im Unt3erschied zur Verfahrensweise des EGMR (siehe Urteil EGMR vom 30. Juni 2011 - Nr. 11811/10 Rdnr. 21) - das Widerspruchsverfahren nicht miteinzubeziehen (siehe BT-Drs.17/3802, S. 17; Marx a.a.O. § 202 SGG Rdnr. 8). Wird über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden, eröffnet bereits § 88 SGG die Möglichkeit, ohne Vorverfahren unmittelbar Klage zu erheben. Auf eine Verzögerung im Vorverfahren ist deshalb mit dieser Untätigkeitsklage zu reagieren, sodass es einer Entschädigungsregelung nicht bedarf (BT-Drs. 17/3802, S. 17, Marx a.a.O. § 202 SGG Rdnr.8). Die Die Untätigkeitsklage bietet bereits einen innerstaatlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK, mit dem sich ein Betroffener gegen Gefährdungen und Verletzungen seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer wehren kann. Sie unterliegt ihrerseits den Anforderungen von Art.6 Abs.1 Satz1 EMRK, sodass konventionsrechtlich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Marx a.a.O. § 202 SGG Rdnr. 8 mit Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27. März 2012 - OVG 3 A 1.12 Rdnr. 25). Folgerichtig stellt § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG auch nur auf das Gerichtsverfahren ab.

b.) Im Einzelnen ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze hinsichtlich der Schwierigkeit des Verfahrens Folgendes auszuführen: Ganz erhebliche rechtliche wie auch tatsächliche Schwierigkeiten ergaben sich in diesem Verfahren vor allem vor dem Hintergrund, dass für den 7. Senat des LSG berechtigter Anlass bestand sich Klarheit über die Prozessfähigkeit des Antragstellers zu verschaffen. So betreibt der Antragsteller seit Jahren eine Vielzahl von Verfahren, die allerdings in der Sache fast durchweg keinen Erfolg haben. So weist die Verfahrensstatistik des LSG Baden-Württemberg für die Jahre 2003 bis 2010 nicht weniger als 137 Verfahren aus, die auf Veranlassung des Antragstellers zurückgehen. Es ist in dem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller offenkundig jede behördliche und gerichtliche Entscheidung, die seinen Vorstellungen nicht vollständig entspricht, angreift. Dies zeigt sich insbesondere in der Art und Weise, wie der Antragsteller seine Verfahren führt, anschaulich im hier streitigen Verfahren zu sehen, nämlich mit wiederholten Befangenheitsanträgen gegen die zuständige Berichterstatterin bzw. den Senat insgesamt, sobald die Berichterstatterin oder der Senat eine bestimmte Auffassung vertritt oder in einer bestimmten Weise handelt, die nicht den Vorstellungen des Antragstellers entspricht. Wird etwa ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen, folgt postwendend die auch als unzulässig zurückzuweisende Gegenvorstellung. Der Antragsteller zeigt in seinem gesamten Verhalten durchaus querulatorische Züge, weshalb es auch aus Sicht des hier erkennenden Senates nicht zu beanstanden war, wenn vor diesem Hintergrund der zuständige Berufungssenat die Prüfung der Prozessfähigkeit vorgenommen hatte. Weiter in dem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass zwar der hier im Ausgangsverfahren (S 4 SO 1627/06) im Streit stehende Eigenanteil für die Brille im konkret interessierenden Berufungsverfahren nur ein Teil des Verfahrens war, daneben jedoch noch weitere Streitgegenstände hinsichtlich der Grundfrage zum Verhältnis zwischen Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII im Raum standen. Sodass insgesamt das Verfahren sowohl tatsächlich als auch rechtlich durchaus schwierig zu beurteilen ist.

c.) Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 (Grundsicherung für Arbeitsuchende); EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris (Rente nach dem OEG); anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris (Erziehungsgeld für abgelaufenen Zeitraum); s.a. Roderfeld in Marx/Roderfeld Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Handkommentar 2012, § 198 GVG Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben. Bezogen auf das Verfahren hier ist festzustellen, dass Gegenstand allein der den Eigenanteil für die Brille betreffende Teil des Verfahrens ist. Der Antragsteller hat zwar nach seinem Vortrag entgegen der Annahme des Antragsgegnern die streitige Brille bis heute nicht erworben. Gerade dieser Umstand aber zeigt nach Auffassung des Senates noch deutlicher die tatsächlich geringe Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller. Wenn nämlich der Antragsteller offenkundig problemlos ohne die ihm nach seinen eigenen Angaben bereits im September 2005 verschriebene Brille bis heute, also über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren, auskommen konnte, stellt sich ohnehin die Frage, ob und inwieweit überhaupt ein entsprechender Bedarf jemals bestanden haben sollte. Jedenfalls ist nicht im Ansatz erkennbar, dass dem Antragsteller damit durch die Verzögerung bei der Entscheidung schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile entstanden sein könnten. Zumal bei der Größenordnung eines solchen Eigenanteils es dem Antragsteller eigentlich hätte möglich sein müssen, diesen aus dem Regelsatz (wie dies nach der gesetzlichen Entscheidung auch vorgesehen ist; so in der Gesetzbegründung im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch BT-Drs. 17/3404 Seite 58 zur Abteilung 06 - Gesundheitspflege - der EVS 2008) vorzufinanzieren und - wenn denn die Brille angeblich so dringend benötigt wird - sich diese dann zumindest zeitnah zu besorgen. Eine maßgebliche Bedeutung des Verfahrens bezüglich dieses Punktes (Eigenanteil Brille) kann damit nicht festgestellt werden.

d.) Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11 mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12). Konkret auf die hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist Folgendes festzustellen: Hinsichtlich des Klageverfahrens vor dem SG (S 4 SO 1627/06 verbunden zu S 4 SO 244/06) - auf das hier wie oben bereits ausgeführt, nur abzustellen ist, während das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren außen vor bleibt - ist festzustellen, dass dieses gerechnet ab Erhebung der "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" am 19. Mai 2006 mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2007 ca. 13 Monate dauerte. In dem Zusammenhang ist noch zu berücksichtigen, dass zunächst das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden musste (Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006), woraufhin die Verbindung zum Verfahren S 4 SO 244/06 mit Beschluss vom 4. September 2006 erfolgte und sodann am 23. Juni 2007 - nach Einbeziehung weiterer Verfahren - mit Gerichtsbescheid abgeschlossen wurde. Diese Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine relevanten Bearbeitungsstillstände, die maßgeblich auf Untätigkeit des Gerichts zurückzuführen wären, festzustellen.

Hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor dem LSG sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Der Antragsteller hat im hier im Streit stehenden Berufungsverfahren (L 7 SO 4202/07), aber auch in den Parallelverfahren vor demselben Senat (z.B. L 7 SO 2065/10), mehrfach die Mitglieder des Senates als befangen abgelehnt. Die dazu vorgetragenen Begründungen waren durch die Bank weg abwegig, sodass das gesamte Verhalten als rechtsmissbräuchlich einzustufen war, getragen von dem Ziel, die dem Antragsteller nicht genehme Berichterstatterin bzw. auch den gesamten Senat, soweit dieser nicht uneingeschränkt in seinem Sinne entschied, aus der Bearbeitung des Verfahrens auszuschließen. Insoweit sei auf die Beschlüsse des Senats vom 30. Oktober 2007 (Bl. 27 der LSG-Akte L 7 SO 4202/07), vom 7. November 2011 (Bl. 126) und vom 25. November 2011 (Bl.137) verwiesen. Dasselbe gilt für Verzögerungen durch eine unsubstantiierte Gehörsrüge (Beschluss des Senats vom 22. November 2007, Bl. 38 der Senatsakte), unzulässige Gegenvorstellungen (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2011 - Bl. 133 - und vom 20. Dezember 2011 - Bl. 148 -). Die durch diese Art der Prozessführung, nämlich wiederholte meist bereits unzulässige Befangenheitsanträge sowie unzulässige Gegenvorstellungen und Gehörsrügen verursachten Verzögerungen sind bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer damit nicht zu Lasten des Antragsgegnern einzubeziehen. Denn dass ein Verfahrensbeteiligter, der durch eigenes prozessuales Verhalten die überlange Verfahrensdauer (mit-)verursacht hat, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer hat, leuchtet ein. Die bisherige Rechtsprechung berücksichtigt daher Verzögerungen aufgrund des Prozessverhaltens des EntschädigungsAntragstellers. Typische Fälle sind hierbei die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht, die zu späte Bestellung oder der Wechsel des Prozessvertreters, Fristverlängerungs-, Terminverlegungsanträge, fehlende oder verspätete Klage- oder Berufungsbegründung, verspätete Vorlage einer Vollmacht, Klageänderungen oder -erweiterungen, verspäteter Vortrag, verspätete Vorlage von Unterlagen, fehlende Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, Ablehnungsanträge gegen Richter und Sachverständige (siehe hierzu EGMR Urteil vom 16. Juli 2009, Nr. 1126/05; EGMR Urteil vom 22. Dezember 2009, Nr. 10053/08; EGMR Urteil vom 7. Januar 2010, Nr. 40009/04; EGMR Urteil vom 4. Februar 2010, Nr. 13791/06; EGMR Urteil vom 16. Dezember 2010, Nr. 39778/07 jeweils in juris sowie auch OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 1. März 2010 - 10 W 15/10 in juris; Roller a.a.O.S. 10/11), Anhörungsrügen (EGMR Urteil vom 16.Dezember 2010, Nr. 39778/07 in juris) und Gegenvorstellungen (EGMR Urteil vom 4. Februar 2010, Nr. 13791/06 in juris; EGMR Urteil vom 22. September 2011, Nr. 17019/08 in juris; siehe insgesamt hierzu Roller a.a.O. S. 10/11 m.w.N.). Des Weiteren kann die Zeit, die die Ermittlungen bzw. die Prüfung zur Prozessfähigkeit des Antragstellers in Anspruch genommen hat nicht zu Lasten des Gerichts bzw. des Antragsgegnern berücksichtigt werden. In dem Zusammenhang hatte zunächst das LSG am 1. März 2010 (Bl. 63 LSG-Akte L 7 SO 4202/07) beim Amtsgericht (AG) Heidelberg hinsichtlich eines zu diesem Zeitpunkt bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Prozess- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Antragstellers nachgefragt. Da das Gutachten noch nicht vorlag, erfolgten weitere Nachfragen am 15. April 2010 (Bl. 65), 7. Juni 2010 (Bl. 68), 19./21. Juli 2010 (Bl. 69/70) sowie 26. Juli 2010 (Bl. 72). In dem Zusammenhang ist auch hinsichtlich der Dauer des Betreuungsverfahrens interessant zu wissen, dass ausweislich eines Telefonvermerks der Berichterstatterin des 7. Senats vom 26. Juli 2010 offensichtlich auch dort der Antragsteller unter anderem durch Beschwerden und Ablehnungsgesuche dieses Verfahren verzögerte. Im weiteren erfolgte sodann am 4. August 2010 (Bl. 74) die Vorlage der Betreuungsakten des AG Heidelberg an das LSG. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 20. September 2010 (Bl. 75) wurde im dortigen Betreuungsverfahren sodann ein weiteres Gutachten eingeholt, wobei der Antragsteller sowohl gegen die sachbearbeitenden Richterin am AG als auch den Gutachter ausweislich des Vermerkes der Berichterstatterin vom 8. November 2010 (Bl. 75 Rückseite) Befangenheitsanträge stellte. Eine weitere Anfrage der Berichterstatterin an das AG Heidelberg zum Stand des Betreuungsverfahrens erfolgte sodann am 25. Juli 2011 (Bl. 95 Rückseite). Schließlich wurde am 7. August 2011 vom Antragsteller der Einstellungsbeschluss hinsichtlich des Betreuungsverfahrens des AG Heidelberg vorgelegt. Insgesamt ist festzustellen, dass diese Verzögerungen (ca. 17 Monate) hinsichtlich der Prüfung der Prozessfähigkeit - einer zwingend von Amts wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzung - nicht zu Lasten des Antragsgegnern berücksichtigt werden kann (siehe EGMR Urteil vom 9. Oktober 2008 Nr. 10732/05 Rdnr. 37 in juris). Eine weitere durch das Verhalten des Antragstellers verursachte Verzögerung (von mindestens einem Monat) ist dadurch entstanden, dass der Antragsteller eine Aufforderung des LSG (vom 22. März 2011) zu einem bestimmten Umstand Stellung zu nehmen, zunächst mit der Begründung ablehnte "anonyme Verfügungen" seien unwirksam und würden von ihm nicht mehr beantwortet werden (Schreiben des Antragstellers vom 5. Mai 2011) und er die entsprechende Verfügung erst (mit Schreiben vom 22. Mai 2011) beantwortete, nachdem die Berichterstatterin ihn nochmals zur Stellungnahme aufgefordert und dieses Anschreiben persönlich unterschrieben hatte (Bl. 83 Rs. und Bl. 87/89 LSG-Akte).

In der Gesamtbetrachtung ist damit auch die Dauer des Verfahrens in der Berufung vor dem LSG nicht zu beanstanden. Zum einen hat das LSG zutreffend, nachdem der dort erkennende Senat Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers hatte und die Prozessfähigkeit eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung ist, das parallel laufende Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg abgewartet (wobei zwischen März 2010 und August 2011 auch mehrfach von Seiten der Berichterstatterin beim Amtsgericht nachgefragt worden war). Diese Zeit geht nicht zu Lasten des Gerichts (siehe EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2008, Nr.10732/05 Rdnr. 37,in juris; auch u.a. nachzulesen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz). Darüber hinaus hat der Antragsteller durch die bereits angesprochene Vielzahl der von ihm im Verfahren erhobenen Befangenheitsanträgen gegen die Berichterstatterin bzw. den gesamten Senat sowie auch unzulässigen Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen, die allesamt als unzulässig verworfen wurden, zwar grundsätzlich zustehende Rechtsbehelfe genutzt, dadurch aber Verzögerungen verursacht, die er sich zurechnen lassen muss. Damit können letztlich die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht bejaht werden.

5. Schließlich handelt es sich hier auch nicht um schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit §§ 198 ff. GVG. Die gesetzliche Regelung in § 198 GVG nimmt gerade die schon langjährige ständige Rechtsprechung des EGMR wie auch des BVerfG und BSG zu den Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und den Prüfkriterien zur Frage, wann ein Verfahren unangemessen lange gedauert hat, auf. D.h. mit anderen Worten, bei der Prüfung zur Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind gerade keine neuen schwierigen Rechtsfragen zu lösen, sondern vielmehr eine ständige und gefestigte Rechtsprechung anzuwenden, wie dies der Senat in der obigen summarischen Prüfung auch getan hat. Da folglich die Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig ist, war hier auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 4. Februar 2004 (1 BvR 596/03) bei Beachtung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Aus diesen Gründen ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Entschädigungsklage abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved