Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 73 KR 416/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 8/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt primär von der Beklagten, Datenmeldungen des Beigeladenen über den Kläger nicht mehr entgegenzunehmen.
Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Er war Beamter und ist seit 2007 im Ruhestand. Der Beigeladene, sein Dienstherr, übermittelte der Beklagten die Höhe der Versorgungsbezüge zunächst ohne Kenntnis des Klägers ab Versorgungsbeginn 1. März 2007.
Mit Schreiben vom 22. August 2009 stellte der Kläger bei der Beklagten nach vorangegangenem Schriftwechsel den Antrag, "die von der genannten Zahlstelle L B, bezüglich meiner Person übermittelten Daten nicht mehr entgegenzunehmen und früher übermittelten Daten unverzüglich zu löschen". Die Anwendung des § 202 Abs. 1 Satz 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf freiwillig gesetzlich Versicherte mache keinen Sinn und sei deshalb gesetzes- und verfassungswidrig.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 9. September 2009. Da die Beiträge des Klägers einkommensunabhängig bemessen seien und deshalb die Höhe der Versorgungsbezüge für sie unerheblich sei, widerspreche die Datenerhebung nach § 202 Satz 1 SGB V dem in § 67a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) formulierten Grundsatz der Erforderlichkeit. Es werde deshalb mit gleicher Post an den Beigeladenen herangetreten, dass dieser die Versorgungsbezüge des Klägers nicht mehr melden solle. Die Daten des Klägers zur Höhe seines Versorgungsbezuges seien auf 0,00 Euro festgesetzt worden.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 22. Oktober 2009. Die Beklagte müsse dafür Sorge tragen, dass die an sie nach § 202 SGB V übermittelten Daten - auch die Altdaten - über seine Versorgungsbezüge nicht zur Kenntnis irgendeines ihrer Mitarbeiter gelangen könne. § 202 SGB V gelte nur für Pflichtversicherte. Die Erfüllung seines Verlangens könne nur durch eine Erklärung des Leiters der Datenschutzabteilung der Beklagten bewiesen werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2010 zurück. Sie könne gegenüber dem Beigeladenen weder Verwaltungsakte erlassen, noch Weisungen erteilen. Gingen trotzdem weitere Meldungen mit Daten ein, würden diese von der Beklagten manuell gelöscht werden. Die Mitarbeiter der Beklagten seien ausgebildet und zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet. Eine Programmierung einer Datenannahmesperre speziell für Versorgungsbezüge des Klägers sei nicht möglich.
Hiergegen richtet sich die am 12. März 2010 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage. Der Kläger hat ergänzend vorgebracht, der rechtswidrige Umgang mit seinen Sozialdaten verletze sein Persönlichkeitsrecht. Er sei auf die Geschäftsstelle der Beklagten in seiner Nähe angewiesen, wolle aber nicht, dass ein dortiger Mitarbeiter von ihm mehr erfahre als unverzichtbar sei. Auch befürchte er Datenangriffe auf die Sozialversicherung mit nachrichtendienstlichen Methoden und wolle ferner auch Informationsrechte der Rentenversicherung auf das Nötige zurückschneiden. Die Beklagte könne ohne Weiteres mit der Beigeladenen eine bindende Vereinbarung schließen und dem Kläger durch die jeweils zuständigen Leitungskräfte nachweisen, dass der Beigeladene sich unwiderruflich verpflichte, keine Daten des Klägers zu ermitteln und die Beklagte keine Daten entgegennehme.
Mit Vertrag vom 9. Dezember 2010/14. Dezember 2010 haben die Beklagte und der Beigeladene vereinbart, dass ab sofort bei den dem Kläger vom L B gezahlte Versorgungsbezüge abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB V Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Beklagten nicht mehr mitgeteilt würden. Diese Vereinbarung solle bis zu einem eventuellen Widerruf durch die Beklagte aufgrund Änderung der rechtlichen oder inhaltlichen Voraussetzungen erfolgen.
Der Kläger hat vorgebracht, bei dieser Vereinbarung handele es sich um einen Täuschungsversuch der Beklagten und des Beigeladenen. Die Beklagte wisse genau, dass nur eine in unmittelbarer Anwendung des § 202 Abs. 1 Satz 5 SGB V getroffene unwiderrufliche und unkündbare Vereinbarung sowie eine Verfahrenskostenübernahmeerklärung zur Streitbeilegung geeignet sei. Er warte immer noch auf eine Entschuldigung der Beklagten.
Er hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011 die Klage, welche bislang nur auf Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 sowie die Verpflichtung, Datenmeldungen des Landesverwaltungsamtes Berlin über den Kläger nicht mehr entgegenzunehmen, gerichtet gewesen ist, um den Antrag erweitert, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Klägers dessen Daten an von ihr ausgewählte Leistungserbringer weiter zu leiten, sowie verpflichtet ist, die Löschung der von ihr an die C GmbH B weitergeleiteten Daten von dieser zu verlangen und durchzusetzen. Die Beklagte hat einer Klageerweiterung widersprochen.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2011 hat der Kläger weiter beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Daten des Klägers an Marktforschungsinstitute weiterzugeben. Die Beklagte hat auch dieser Klageerweiterung widersprochen.
Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 14. Dezember 2011 abgewiesen. Diese seien unzulässig. Der ursprünglich alleine erhobenen Klage gegen die Datenannahme von Meldungen durch den Beigeladenen fehle das Rechtschutzbedürfnis. Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen sei der geltend gemachte Anspruch anerkannt und auch bereits umgesetzt worden. Die Vereinbarung sei ein Vertrag zu Gunsten des Klägers als Drittem. Ob die Vertragsparteien der Annahme seien, dass grundsätzlich eine Datenmitteilung erfolgen müsse, habe keine Auswirkungen auf die allein maßgebliche Vereinbarung gehabt. Diese sei auch nicht unwirksam, weil sich die Beklagte den Widerruf für den Fall der Änderung rechtlicher oder inhaltlicher Voraussetzungen vorbehalten habe. Da die inhaltlichen Voraussetzungen nur bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse vorlägen, betreffe der Widerrufsvorbehalt nur die Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Er sei auch so zu verstehen, dass er nur mit Wirkung für die Zukunft ausgeübt werden könne. Der Kläger bedürfe auch nicht eines (gerichtlichen) Titels. Es bestehe nämlich nicht die Gefahr, dass die Beklagte oder der Beigeladene ungeachtet ihrer Erklärungen weiterhin Daten des Klägers übersenden bzw. entgegennehmen könnten. Die vom Kläger über den Komplex § 202 SGB V hinaus geltend gemachten datenschutzrechtlichen Verstöße bzw. Verletzungen des Sozialgeheimnisses indizierten in keiner Weise die Gefahr eines Verstoßes gegen die getroffene Vereinbarung. Auf die beiden Klageerweiterungen habe sich die Beklagte ausdrücklich nicht eingelassen. Diese seien auch nicht sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn sie beträfen andere Rechtsbeziehungen. Zum einen seien dies die Weitergabe von Daten im Rahmen eines konkreten Leistungsfalles und zum anderen die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Marktforschung. Ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zur ursprünglichen Klage bestehe nicht. Die Klageerweiterungen seien zudem nicht sachdienlich, weil bereits die Ausgangsklage unzulässig sei und eine Sachentscheidung nicht ergehen könne. Auch werde der Rechtschutz des Klägers nicht unzulässig verkürzt. Diesem stehe es offen (erst) nach entsprechender Vorbefassung der Beklagten mit seinem Anliegen den Rechtsstreit zu beschreiten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Sein Anspruch aus § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei missachtet. Die §§ 35 Satz 1 Abs. 1, Abs. 2 SGB I schlössen öffentlich-rechtliche Verträge zur Datenübermittlung aus. Er sei weiterhin beschwert und müsse sich nicht mit bloßen sanktionslosen Versprechungen begnügen. Die Einrichtung einer digitalen Übermittlungssperre durch den Beigeladenen sei in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden. Die Klageerweiterungen seien bereits wegen § 35 Abs. 1 SGB I sachdienlich. Die Klageerweiterungen hätten jedenfalls abtrennt werden müssen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2011 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 zu verurteilen, Datenmeldungen des Landesverwaltungsamtes Berlin über den Kläger nicht mehr entgegenzunehmen; 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Klägers dessen Daten an von ihr ausgewählte Leistungserbringer weiterzuleiten, sowie verpflichtet ist, die Löschung der von ihr an die CG B, nunmehr als C Vertriebs GmbH firmierend, weitergeleiteten Daten von dieser zu verlangen und durchzusetzen; 3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Daten des Klägers an Marktforschungsinstitute weiterzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Der Senat hält sie einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, mit Verfügung vom 2. Mai 2012 hingewiesen worden.
Das SG hat die Klagen insgesamt zutreffend als unzulässig angesehen. Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Begründung im angegriffenen Urteil, § 153 Abs. 2 SGG. Mit der zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen getroffenen Vereinbarung fehlt der (ursprünglichen) Klage das Rechtschutzbedürfnis. Der Senat lässt es dabei ausdrücklich offen, ob § 202 SGB V direkt auf für freiwillig Versicherte einschlägig ist. Ein Verstoß gegen Sozialdatenschutzbestimmungen durch die getroffene Regelung ist nicht ersichtlich.
Auch die Abweisung der Klageerweiterungen als unzulässig ist rechtlich nicht zu beanstanden. Liegen die Voraussetzungen einer Klageerweiterung nicht vor, so ist die Klage nach dem Norminhalt des § 99 Abs. 1 SGG abzuweisen. Auch eine nachträgliche objektive Klagehäufung, bei der einzelne Klagegegenstände theoretisch nach § 202 SGG in Verbindung mit § 145 ZPO in Ausübung richterlichen Ermessens abgetrennt werden können, bleibt eine Klageänderung nach § 99 SGG.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG. Die Entscheidung entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt primär von der Beklagten, Datenmeldungen des Beigeladenen über den Kläger nicht mehr entgegenzunehmen.
Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Er war Beamter und ist seit 2007 im Ruhestand. Der Beigeladene, sein Dienstherr, übermittelte der Beklagten die Höhe der Versorgungsbezüge zunächst ohne Kenntnis des Klägers ab Versorgungsbeginn 1. März 2007.
Mit Schreiben vom 22. August 2009 stellte der Kläger bei der Beklagten nach vorangegangenem Schriftwechsel den Antrag, "die von der genannten Zahlstelle L B, bezüglich meiner Person übermittelten Daten nicht mehr entgegenzunehmen und früher übermittelten Daten unverzüglich zu löschen". Die Anwendung des § 202 Abs. 1 Satz 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf freiwillig gesetzlich Versicherte mache keinen Sinn und sei deshalb gesetzes- und verfassungswidrig.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 9. September 2009. Da die Beiträge des Klägers einkommensunabhängig bemessen seien und deshalb die Höhe der Versorgungsbezüge für sie unerheblich sei, widerspreche die Datenerhebung nach § 202 Satz 1 SGB V dem in § 67a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) formulierten Grundsatz der Erforderlichkeit. Es werde deshalb mit gleicher Post an den Beigeladenen herangetreten, dass dieser die Versorgungsbezüge des Klägers nicht mehr melden solle. Die Daten des Klägers zur Höhe seines Versorgungsbezuges seien auf 0,00 Euro festgesetzt worden.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 22. Oktober 2009. Die Beklagte müsse dafür Sorge tragen, dass die an sie nach § 202 SGB V übermittelten Daten - auch die Altdaten - über seine Versorgungsbezüge nicht zur Kenntnis irgendeines ihrer Mitarbeiter gelangen könne. § 202 SGB V gelte nur für Pflichtversicherte. Die Erfüllung seines Verlangens könne nur durch eine Erklärung des Leiters der Datenschutzabteilung der Beklagten bewiesen werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2010 zurück. Sie könne gegenüber dem Beigeladenen weder Verwaltungsakte erlassen, noch Weisungen erteilen. Gingen trotzdem weitere Meldungen mit Daten ein, würden diese von der Beklagten manuell gelöscht werden. Die Mitarbeiter der Beklagten seien ausgebildet und zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet. Eine Programmierung einer Datenannahmesperre speziell für Versorgungsbezüge des Klägers sei nicht möglich.
Hiergegen richtet sich die am 12. März 2010 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage. Der Kläger hat ergänzend vorgebracht, der rechtswidrige Umgang mit seinen Sozialdaten verletze sein Persönlichkeitsrecht. Er sei auf die Geschäftsstelle der Beklagten in seiner Nähe angewiesen, wolle aber nicht, dass ein dortiger Mitarbeiter von ihm mehr erfahre als unverzichtbar sei. Auch befürchte er Datenangriffe auf die Sozialversicherung mit nachrichtendienstlichen Methoden und wolle ferner auch Informationsrechte der Rentenversicherung auf das Nötige zurückschneiden. Die Beklagte könne ohne Weiteres mit der Beigeladenen eine bindende Vereinbarung schließen und dem Kläger durch die jeweils zuständigen Leitungskräfte nachweisen, dass der Beigeladene sich unwiderruflich verpflichte, keine Daten des Klägers zu ermitteln und die Beklagte keine Daten entgegennehme.
Mit Vertrag vom 9. Dezember 2010/14. Dezember 2010 haben die Beklagte und der Beigeladene vereinbart, dass ab sofort bei den dem Kläger vom L B gezahlte Versorgungsbezüge abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB V Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Beklagten nicht mehr mitgeteilt würden. Diese Vereinbarung solle bis zu einem eventuellen Widerruf durch die Beklagte aufgrund Änderung der rechtlichen oder inhaltlichen Voraussetzungen erfolgen.
Der Kläger hat vorgebracht, bei dieser Vereinbarung handele es sich um einen Täuschungsversuch der Beklagten und des Beigeladenen. Die Beklagte wisse genau, dass nur eine in unmittelbarer Anwendung des § 202 Abs. 1 Satz 5 SGB V getroffene unwiderrufliche und unkündbare Vereinbarung sowie eine Verfahrenskostenübernahmeerklärung zur Streitbeilegung geeignet sei. Er warte immer noch auf eine Entschuldigung der Beklagten.
Er hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011 die Klage, welche bislang nur auf Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 sowie die Verpflichtung, Datenmeldungen des Landesverwaltungsamtes Berlin über den Kläger nicht mehr entgegenzunehmen, gerichtet gewesen ist, um den Antrag erweitert, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Klägers dessen Daten an von ihr ausgewählte Leistungserbringer weiter zu leiten, sowie verpflichtet ist, die Löschung der von ihr an die C GmbH B weitergeleiteten Daten von dieser zu verlangen und durchzusetzen. Die Beklagte hat einer Klageerweiterung widersprochen.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2011 hat der Kläger weiter beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Daten des Klägers an Marktforschungsinstitute weiterzugeben. Die Beklagte hat auch dieser Klageerweiterung widersprochen.
Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 14. Dezember 2011 abgewiesen. Diese seien unzulässig. Der ursprünglich alleine erhobenen Klage gegen die Datenannahme von Meldungen durch den Beigeladenen fehle das Rechtschutzbedürfnis. Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen sei der geltend gemachte Anspruch anerkannt und auch bereits umgesetzt worden. Die Vereinbarung sei ein Vertrag zu Gunsten des Klägers als Drittem. Ob die Vertragsparteien der Annahme seien, dass grundsätzlich eine Datenmitteilung erfolgen müsse, habe keine Auswirkungen auf die allein maßgebliche Vereinbarung gehabt. Diese sei auch nicht unwirksam, weil sich die Beklagte den Widerruf für den Fall der Änderung rechtlicher oder inhaltlicher Voraussetzungen vorbehalten habe. Da die inhaltlichen Voraussetzungen nur bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse vorlägen, betreffe der Widerrufsvorbehalt nur die Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Er sei auch so zu verstehen, dass er nur mit Wirkung für die Zukunft ausgeübt werden könne. Der Kläger bedürfe auch nicht eines (gerichtlichen) Titels. Es bestehe nämlich nicht die Gefahr, dass die Beklagte oder der Beigeladene ungeachtet ihrer Erklärungen weiterhin Daten des Klägers übersenden bzw. entgegennehmen könnten. Die vom Kläger über den Komplex § 202 SGB V hinaus geltend gemachten datenschutzrechtlichen Verstöße bzw. Verletzungen des Sozialgeheimnisses indizierten in keiner Weise die Gefahr eines Verstoßes gegen die getroffene Vereinbarung. Auf die beiden Klageerweiterungen habe sich die Beklagte ausdrücklich nicht eingelassen. Diese seien auch nicht sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn sie beträfen andere Rechtsbeziehungen. Zum einen seien dies die Weitergabe von Daten im Rahmen eines konkreten Leistungsfalles und zum anderen die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Marktforschung. Ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zur ursprünglichen Klage bestehe nicht. Die Klageerweiterungen seien zudem nicht sachdienlich, weil bereits die Ausgangsklage unzulässig sei und eine Sachentscheidung nicht ergehen könne. Auch werde der Rechtschutz des Klägers nicht unzulässig verkürzt. Diesem stehe es offen (erst) nach entsprechender Vorbefassung der Beklagten mit seinem Anliegen den Rechtsstreit zu beschreiten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Sein Anspruch aus § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei missachtet. Die §§ 35 Satz 1 Abs. 1, Abs. 2 SGB I schlössen öffentlich-rechtliche Verträge zur Datenübermittlung aus. Er sei weiterhin beschwert und müsse sich nicht mit bloßen sanktionslosen Versprechungen begnügen. Die Einrichtung einer digitalen Übermittlungssperre durch den Beigeladenen sei in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden. Die Klageerweiterungen seien bereits wegen § 35 Abs. 1 SGB I sachdienlich. Die Klageerweiterungen hätten jedenfalls abtrennt werden müssen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2011 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 zu verurteilen, Datenmeldungen des Landesverwaltungsamtes Berlin über den Kläger nicht mehr entgegenzunehmen; 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Klägers dessen Daten an von ihr ausgewählte Leistungserbringer weiterzuleiten, sowie verpflichtet ist, die Löschung der von ihr an die CG B, nunmehr als C Vertriebs GmbH firmierend, weitergeleiteten Daten von dieser zu verlangen und durchzusetzen; 3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Daten des Klägers an Marktforschungsinstitute weiterzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Der Senat hält sie einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, mit Verfügung vom 2. Mai 2012 hingewiesen worden.
Das SG hat die Klagen insgesamt zutreffend als unzulässig angesehen. Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Begründung im angegriffenen Urteil, § 153 Abs. 2 SGG. Mit der zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen getroffenen Vereinbarung fehlt der (ursprünglichen) Klage das Rechtschutzbedürfnis. Der Senat lässt es dabei ausdrücklich offen, ob § 202 SGB V direkt auf für freiwillig Versicherte einschlägig ist. Ein Verstoß gegen Sozialdatenschutzbestimmungen durch die getroffene Regelung ist nicht ersichtlich.
Auch die Abweisung der Klageerweiterungen als unzulässig ist rechtlich nicht zu beanstanden. Liegen die Voraussetzungen einer Klageerweiterung nicht vor, so ist die Klage nach dem Norminhalt des § 99 Abs. 1 SGG abzuweisen. Auch eine nachträgliche objektive Klagehäufung, bei der einzelne Klagegegenstände theoretisch nach § 202 SGG in Verbindung mit § 145 ZPO in Ausübung richterlichen Ermessens abgetrennt werden können, bleibt eine Klageänderung nach § 99 SGG.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG. Die Entscheidung entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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