L 3 AS 2009/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2784/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2009/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wird abgelehnt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zuletzt, vor dem Hintergrund der beanspruchten höheren Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2011, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der am 31.12.1955 geborene, alleinstehende Kläger ist seit dem 01.11.2003 ohne festen Wohnsitz und nächtigt in seinem Kraftfahrzeug. Daneben hat er einen Lagerraum in R. angemietet, für den er einen Mietzins i.H.v. 68,- EUR monatlich zu entrichten hat. Nachdem der Kläger bis zum 30.06.2010 Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter K. bezogen hatte, hielt er sich ab dem 01.07.2010 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, eines zugelassenen kommunalen Trägers, auf. Am 07.07.2010 beantragte er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, die ihm sodann mit Bescheid vom 06.10.2010 für die Zeit von Juli - Dezember 2010 und mit Bescheid vom 06.12.2010 für die Zeit von Januar 2011 - Juni 2011 i.H.v. monatlich 427,- EUR bewilligt wurden. Der Beklagte berücksichtigte hierbei neben dem Regelsatz von 359,- EUR monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 68,- EUR monatlich.

Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 20.05.2011 hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.05.2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2011 i.H.v. monatlich 432,- EUR. Der Beklagte berücksichtigte hierbei neben dem Regelsatz von 364,- EUR monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 68,- EUR monatlich. Mit Bescheid vom 16.06.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 15.06.2011 hin einen Betrag von 217,37 EUR nach § 22 SGB II für die vom Kläger halbjährlich zu begleichende KfZ-Versicherung des von ihm "bewohnten" Kraftfahrzeuges.

Gegen den Bescheid vom 30.05.2011 erhob der Kläger am 04.07.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er vorbrachte, dass auch die ab dem 01.01.2011 neu festgesetzte Regelleistung, die ihm voll bewilligt sei, als alleinige Versorgungsquelle bei weitem nicht hinreichend sei. Er bezweifle, dass der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, "ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung durchführen zu müssen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch verankern zu müssen", ausreichend berücksichtigt habe.

Am 10.10.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Untätigkeitsklage erhoben, die er, nachdem der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 zurückgewiesen hatte, umgestellt und die Gewährung von Leistungen entsprechend seines Widerspruchs geltend gemacht hat. Der ihm zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums gewährte Regelleistungssatz sei, so der Kläger begründend, vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen, ihm seien Regelleistungen zuzusprechen, die um wenigstens 120,- EUR monatlich über den bewilligten Leistungen liegen müssten.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 21.03.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Klage sei nach der Klageänderung zulässig. Der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2011 (richtigerweise vom 30.05.2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2011 sei jedoch rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Höhe der Regelbedarfe, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 09.02.2011 (- 1 BvL 1/09 -, - 1 BvL 3/09 - und -1 BvL 4/09 -) durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 neu festgesetzt worden seien, unterlägen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr an die Vorgaben des BVerfG gehalten.

Gegen das am 03.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.04.2012 beim SG Berufung eingelegt. Er bringt vor, Leistungen nach dem SGB II seien evident unzureichend, um einem anspruchsberechtigten Bürger das Existenzminimum zu sichern. Zuletzt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 angeführt, es gehe ihm nur um die allgemeine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung.

Der Kläger beantragt (zuletzt, zum Teil zweckdienlich gefasst),

das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gemäß Art. 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,

hilfsweise,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21. März 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Juli 2011 - 31. Dezember 2011 um wenigstens 120,- EUR monatlich höhere Regelleistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und sein bisheriges Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist statthaft. Urteile der Sozialgerichte sind nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff) bedarf die Berufung jedoch der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.02.1997 -14/10 BKg 14/96 – veröffentlicht in juris). Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2011 (richtigerweise vom 30.05.2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2011 zu verurteilen, Regelleistungen in einem Umfang von wenigstens 120,- EUR monatlich mehr zu gewähren. Streitgegenständlich ist hiernach in Ansehung von § 123 SGG ausschließlich die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts für den im angefochtenen Bescheid vom 30.05.2011 umfassten Zeitraum vom 01.07. - 31.12.2011. Der Bescheid des Beklagten vom 25.11.2011, mit dem Leistungen für einen nachfolgenden Zeitraum (Januar - Dezember 2012) bewilligt wurden, ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2007 - B 11a AL 43/06 R -; vom 10.05.2007 - B 7a AL 48/06 R - jew. veröffentlicht in juris).

Ausgehend vom bezifferten Antrag von 120,- EUR monatlich errechnet sich bei einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum ein Wert des Beschwerdegegenstandes von insg. 720,- EUR, der unterhalb des erforderliches Betrages liegt, jedoch kann in Ansehung der konkreten Antragstellung, wonach " wenigstens 120,- EUR " monatlich mehr begehrt werden, nicht ausgeschlossen werden, dass der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR überschritten ist, weswegen der Senat von der Grundregel des § 143 SGG - Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung - auszugehen hat (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 15 a.E.). Da die Berufung auch form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde, ist sie zulässig; sie ist insb. auch nicht deswegen unzulässig, weil der Kläger keine Adresse sondern eine postlagernde Anschrift angegeben hat. Für eine wirksame Berufungseinlegung ist die Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift in der Rechtsmittelschrift keine Zulässigkeitsvoraussetzung (BSG, Beschluss vom 06.12.1983 - 11 BJz 2/83 -; Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 31.08.2010 - L 13 R 3865/09 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem¬berg, Urteil vom 22.04.1996 - 1 S 662/95 - jew. veröffentlicht in juris).

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Soweit der Kläger zuletzt, in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013, (primär) beantragt hat, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gemäß Art. 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, ist dieser Antrag abzulehnen.

Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Der dem alleinstehenden Kläger im Zeitraum vom 01.07. - 31.12.2011 gewährte Regelbedarf i.H.v. von 364,- EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 [BGBl. I S. 453]) ist zur Überzeugung des Senats nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Der verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab betreffend des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG) ist, ob die Leistungen evident unzureichend sind und ob die Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu rechtfertigen sind (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, - 1 BvL 3/09 - und -1 BvL 4/09 - veröffentlicht in juris). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Er hat den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 entspricht. Der ab 01.01.2011 geltende Regelbedarf von 364,- EUR für Alleinstehende ist auch nicht evident unzureichend, er bildet vielmehr die Aufwendungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums in verfassungsrechtlich hinreichender Weise ab (BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - [eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 -)]), Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R - [Terminsbericht 3/13]; so auch Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2012, - L 3 AS 4252/11 - veröffentlicht in juris). Das Vorbringen des Klägers bedingt insofern keine abweichende Beurteilung.

Darüber hinaus ist der Senat, obschon der Kläger einen "inhaltlichen" Antrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 nicht mehr gestellt hat, er jedoch hinreichend deutlich gemacht hat, dass er die Berufung hiermit nicht zurücknehme, auch noch dazu berufen, über die Berufung betreffend des geltend gemachten inhaltlichen Anspruchs zu entscheiden. Jedoch führt die Berufung für den Kläger auch insofern nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das SG hat insb. in nicht zu beanstandender Weise die Klage nicht bereits deswegen als unzulässig betrachtet, weil der Kläger keine Wohnanschrift angegeben hat. Zwar erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S - veröffentlich in juris), dies kann jedoch zur Überzeugung des Senats dann nicht gelten, wenn, wie vorliegend, glaubhaft ist, dass der Rechtsschutzsuchende nicht über eine "ladungsfähige Anschrift" verfügt, da nur so gewährleistet ist, dass ein Kläger, der über keine ladungsfähige Anschrift verfügt, gegen den aber hoheitliche Eingriffsakte Wirksamkeit erlangen können, die Möglichkeit hat, diese Akte anzugreifen, ohne dass sein Rechtsschutzbegehren wegen der fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig abzuweisen ist (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.1992 - 12 CE 92.1201 - veröffentlicht in juris)

Der Bescheid des Beklagten vom 30.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist ausschließlich der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2011. Auch nach der Neufassung der §§ 19 bis 22 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453), die gem. Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist, handelt es sich bei dem Anspruch auf den Regelbedarf um einen von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen abtrennbaren Anspruch. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SGB II wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II seien; die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung trage dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Abs. 3 feststellen lasse (BT-Drucks. 17/3404 S. 98), da diese Erwägungen nicht in den Gesetzestext eingeflossen sind, vielmehr sind in §§ 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SGB II "Leistungen" zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgesehen, die den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2012 - L 3 AS 4252/11 - veröffentlicht in juris; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2012, § 19 Rn. 30).

Der dem alleinstehenden Kläger im Zeitraum vom 01.07. - 31.12.2011 gewährte Regelbedarf i.H.v. von 364,- EUR monatlich entspricht der gesetzlich in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453), vorgesehenen Höhe.

Ein Anspruch auf höhere Leistungen aufgrund eines höheren Regelbedarfs besteht nicht; die Höhe des Regelbedarfs unterliegt, wie oben ausgeführt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, als ihm mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2011 bewilligt wurden.

Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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