L 11 R 2667/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2287/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2667/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18.05.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine höhere Altersrente zusteht.

Der am 31.08.1946 geborene, als schwerbehindert anerkannte Kläger (GdB 50 seit 17.10.2003) schloss mit seinem damaligen Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung vom 15.12.2000 am 31.10.2001 einen Altersteilzeitvertrag (TZV). Danach wurde das bisher bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.03.2002 als Teilzeitarbeitsverhältnis (Blockmodell) fortgeführt, es endete am 28.02.2007 (§ 1 TZV). In der Zeit vom 01.03.2002 bis zum 31.08.2003 war eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden, in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2005 eine wöchentliche Arbeitszeit vom 17,5 Stunden und vom 01.09.2005 bis zum 28.02.2007 eine Freistellung vereinbart (§ 3 TZV). Mehrarbeit, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet, war ausgeschlossen (§ 3 Ziffer 3 TZV). Auch eine Nebenbeschäftigung, die diese Grenze überstieg, war grundsätzlich ausgeschlossen (§ 10 TZV). Der Kläger verpflichtete sich dazu, Anträge auf Altersrente und vergleichbare Leistungen so rechtzeitig zu stellen, dass der frühestmögliche Bezug der Leistung gewährleistet war (§ 11 TZV). Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zog einen Entgeltausgleich nach tariflichen Bestimmungen nach sich (§ 7 TZV).

Auf seinen Antrag vom 13.11.2006 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.03.2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 19.12.2006). Der Rentenberechnung legte die Beklagte unter Berücksichtigung eines um 0,090 auf 0,910 abgesenkten Zugangsfaktors 54,1477 (59,5030 x 0,910) persönliche Entgeltpunkte (EP) sowie einen Rentenartfaktor von 1,0 zugrunde. In die Grundbewertung stellte die Beklagte dabei Zeiten beruflicher Ausbildung wie folgt ein: April 1964 bis Dezember 1964 9 Monate Januar 1965 bis Dezember 1965 12 Monate Januar 1966 bis Dezember 1966 12 Monate Januar 1967 bis März 1967 3 Monate April 1967 bis September 1967 6 Monate

Hieraus errechnete sie einen maßgeblichen Wert von (0,0833 EP x 42 Monate =) 3,4986 EP abzüglich 0,5920 EP und daraus zusätzliche EP für Zeiten der beruflichen Ausbildung iHv 2,9066 EP. Im Rahmen der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten errechnete die Beklagte für Monate mit Beitragszeiten für nachgewiesene berufliche Ausbildung (42 Monate) einen maßgeblichen Wert (0,1395 x 34,38: 100 = 0,0480 höchstens jedoch 0,0286 EP x 42 Monate) 1,2012 EP abzüglich bereits für diese Zeiten berücksichtigte EP (0,5920 EP), mithin 0,6092 EP.

Mit seinem Widerspruch vom 09.01.2007 verwies der Kläger darauf, dass ihm im Rahmen einer Rentenauskunft, die Grundlage der damaligen Entscheidung für die Altersteilzeit gewesen sei, 2,0330 EP statt der von der Beklagten in Ansatz gebrachten 0,6092 EP mitgeteilt worden seien. Er habe seine Arbeitsphase nicht verlängern können, trotzdem bestünden keine Vertrauensschutzregelungen. Er bezweifle, dass das geltende und von der Beklagten zutreffend angewandte Recht verfassungsgemäß sei. Er vermisse eine Vertrauensschutzregelung; eine Übergangsregelung von vier Jahren sei zu kurz. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2012 als unbegründet zurück. Die Rentenauskunft sei nicht rechtsverbindlich. Außerdem habe diese den Hinweis enthalten, dass sich aus künftig wirksam werdenden Rechtsänderungen Änderungen ergeben könnten.

Am 14.08.2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und sein Begehren fortgeführt. Aufgrund der Gesetzesänderungen seien die EP für die Ausbildungszeiten von 2,033 auf 0,6092 zusammengeschmolzen. Es fehle an einer ausreichenden Vertrauensschutzregelung für in Altersteilzeit Beschäftigte. Die Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeiten verstoße gegen Art 14 GG, da einmal erworbene Rechtspositionen nicht wieder entzogen werden dürften. Auch liege ein Verstoß gegen Art 3 GG vor, da nur bestimmte Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt würden. Dazu legte der Kläger ein Gutachten von Prof. Dr. H. vom 21.07.2004 (Blatt 72 ff der SG-Akten) vor.

Die Beklagte hat ausgeführt, die geringere Rente ergebe sich aus § 71 Abs 2 SGB VI, dem Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten sowie aus § 74 iVm § 263 Abs 3 SGB VI.

Das SG hat mit Urteil vom 18.05.2011 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente. § 74 Satz 3 iVm § 263 Abs 6 und Abs 3 SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes verletze Verfassungsrecht nicht. Obwohl für den Kläger nach der früheren Regelung für 42 Monate nachgewiesener Berufsausbildung insgesamt 2,0330 EP anzusetzen gewesen wären, flössen nach dem neuen Recht nur noch 36 Monate mit Zeiten der Ausbildung in die Höherbewertung gemäß § 74 SGB VI ein. Da für den Kläger aber bereits 36 Monate mit jeweils 0,0286 EP (zusammen 0,6092 EP) berücksichtigt worden seien, könnten weitere Monate nicht berücksichtigt werden. Die Neuregelung beinhalte zwar einen Eingriff in das Eigentum des Versicherten, dieser sei jedoch durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Auch liege ein Verstoß gegen Art 3 GG nicht vor.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 07.06.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.06.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Nach dem geschlossenen Altersteilzeitvertrag habe er die Altersrente so rechtzeitig beantragen müssen, dass der frühestmögliche Rentenbeginn gewährleistet gewesen sei. Aufgrund dessen habe er nicht weiterarbeiten können. Ihm sei daher die Möglichkeit genommen worden, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze unbeschränkt hinzuzuverdienen. Der Gesetzgeber habe es versäumt, im Altersteilzeitgesetz eine Verlängerung der Arbeitszeiträume zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18.05.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung weiterer 2,0330 Entgeltpunkte ab dem 01.03.2007 eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Rechtsstreit wurde mit den Beteiligten in einem Termin erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses wird auf die Niederschrift (Blatt 36 bis 39 der Senatsakte) Bezug genommen. Dazu hat der Kläger u a ausgeführt, es habe keine Möglichkeit bestanden, den Altersteilzeitvertrag zu kündigen. Der bisherige Arbeitsplatz habe nicht mehr zur Verfügung gestanden und der allgemeine Arbeitsmarkt sei ihm faktisch verschlossen gewesen. Somit bestehe ein Unterschied zu Arbeitnehmern, die keine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hätten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 iVm § 153 Abs 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 54 Abs 5 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2007, mit dem die Beklagte die Gewährung einer höheren Rente abgelehnt hat.

Anspruch auf einen höheren monatlichen Wert der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Monatsbetrag der Rente) ab dem 01.03.2007 hat der Kläger nicht. Einen solchen kann er nicht schon aus der ihm am 07.03.2002 erteilten Rentenauskunft ableiten, denn diese war nach § 109 Abs 4 SGB VI in der vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (heute ähnlich § 109 Abs 2 SGB VI) nicht rechtsverbindlich.

Im Übrigen hat die Beklagte, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rente des Klägers zutreffend berechnet. Rechtsgrundlage der Berechnung des monatlichen Werts der Rente des Klägers (Monatsbetrag der Rente) sind § 63 und § 64 SGB VI. Nach § 64 SGB VI in der seit dem 01.01.2005 bzw 01.01.2002 geltenden Fassung ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte werden nach §§ 66 ff SGB VI ermittelt. Dabei werden nach § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI für Beitragszeiten EP ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. § 71 SGB VI enthält Regelungen zur Feststellung von EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, die mittels einer Gesamtleistungsbewertung ermittelt werden. Die im maßgeblichen Zeitraum geltenden Regelungen des § 71 SGB VI lauteten wie folgt: (1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. (2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet. (3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat 1. an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären, 2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden. (4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem 1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder 2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Gemäß § 74 Satz 1 SGB VI in der vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 geltenden Fassung wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vH begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen (§ 74 Satz 2 SGB VI). Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 74 Satz 3 SGB VI). Nach § 74 Satz 4 SGB VI werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil (1.) Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II erbracht worden sind, (2.) Krankheit nach dem 31.12.1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, (3.) Ausbildungssuche vorgelegen hat, nicht bewertet.

Zu dieser Vorschrift enthält § 263 Abs 3 SGB VI eine Übergangsregelung, wonach der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt wird (Satz 1). Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen (§ 263 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet (§ 263 Abs 3 Satz 3 SGB VI). Für Renten, die im März 2007 beginnen, bestimmt § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI, dass statt der Werte 75 v Hundert bzw 0,0625 EP ein Wert von 34,38 v Hundert sowie 0,0286 EP treten. Nach § 263 Abs 6 SGB VI in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung sind Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach § 263 Abs 3 SGG hätten.

Die Beklagte hat diese Regelungen zutreffend angewandt, als sie der begrenzten Gesamtleistungsbewertung folgende Werte zugrunde gelegt hat: 0,1395 (Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung (59,5504 EP x 427 Monate)) x 34,38 (Wert gemäß § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI): 100 = 0,0480 begrenzt auf 0,0286 EP (Wert gemäß § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI) x 42 Monate (Zeiten der anrechenbaren Ausbildungszeiten) = 1,2012 EP abzüglich bereits für diese Zeiten berücksichtigte EP (0,5920 EP), mithin 0,6092 EP.

Die von der Beklagten herangezogenen Rechtsnormen sind auch verfassungsgemäß (BSG 19.04.2011, B 13 R 55/10 R, juris; BSG 19.04.2011, B 13 R 8/11 R, juris; BSG 19.04.2011, B 13 R 27/10 R, juris). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art 14 Abs 1 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 iVm Art 28 Abs 1 GG vor (BSG aaO). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung - hier einen zutreffend langen Übergangszeitraum - gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - hier bestehenden weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl BVerfG 16.10.1979, 1 BvL 51/79, BVerfGE 52, 277, 280 f; BVerfG 28.11.1984, 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, 301; BVerfG 29.11.1989, 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87, BVerfGE 81, 108, 117 f; BVerfG 08.10.1991, 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 359). Dies ist vorliegend auch im Hinblick auf die Übergangsfrist nicht der Fall. Mit dem Ziel, die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung gänzlich aufzuheben, hat der Gesetzgeber in § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI eine Übergangsregelung für vier rentennahe Jahrgänge geschaffen, die von einem Beginn der Rente am 01.01.2005 bis zum Beginn der Rente am 01.01.2009 die Bewertung von 75,00 vH und 0,0625 EP auf 0,00 vH und 0,0000 EP absenkt.

Diese Übergangsfrist ist - auch im Hinblick auf Beschäftigte in Altersteilzeit - verfassungsgemäß, denn sie berücksichtigt typisierend die Situation rentennaher Jahrgänge. Soweit der damals bei Verabschiedung des Gesetzes 57-jährige bzw bei Inkrafttreten des Gesetzes 58-jährige Kläger geltend macht, er sei wegen seines Altersteilzeitvertrages in seiner Dispositionsbefugnis und Dispositionsfreiheit insoweit beschränkt gewesen zu sein, als er auf die im Jahr 2004 mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getretene Rechtsänderung nicht mehr habe reagieren können und er gegenüber den nicht in Altersteilzeit beschäftigten Versicherten ungleich behandelt werde, folgt ihm der Senat nicht. Denn die Absenkung der EP beruht nicht auf Zeiten die während der Altersteilzeit zurückgelegt wurden, sondern knüpft an rentenrechtliche Zeiten zu Beginn des Berufs- und Ausbildungsweges bzw während der Schulzeiten des Klägers an, die nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhen. Insoweit wird der Kläger genauso wie nicht in Altersteilzeit beschäftigte Versicherte behandelt und damit gegenüber nicht in Altersteilzeit Beschäftigten nicht ungleich behandelt. Der Kläger steht auch insoweit in Vollzeit Beschäftigten nicht ungleich, als es auch diesen regelmäßig nicht möglich ist, ohne Veränderung ihrer Einkommenssituation, die meist nicht ohne Veränderung der Beschäftigungssituation möglich ist, zusätzliches Einkommen zum Ausgleich geminderter Rentenleistungen zu erwirtschaften. Darüber hinaus wäre dem Kläger im Rahmen einer Beschäftigung in Alterszeit zB mittels einer Beendigung der Altersteilzeit, ggfs mit dem Wechsel eines Arbeitsplatzes, durchaus eine Dispositionsmöglichkeit zur Verfügung gestanden um auf die Rechtsänderung zu reagieren. Auch insoweit stand er gleich wie ein nicht in Altersteilzeit abhängig Beschäftigter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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