Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4285/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3210/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der am 31.12.1955 geborene, allein stehende Kläger ist seit dem 01.11.2003 ohne festen Wohnsitz und nächtigt in seinem Kraftfahrzeug. Ab Ostern 2004 hielt sich der Kläger in K. auf. Am 24.06.2005 hat der Kläger seinen Aufenthalt aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach Karlsruhe verlegt.
Am 17.12.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Im Antrag gab er an, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu erzielen; er betreibe ein Dienstleistungsgewerbe. Unter Hinweis auf eine Gewerbeanmeldung, nach der er Dienstleistungen aller Art, wie z.B. kaufmännische, gärtnerische, handwerkliche, logistische oder persönliche Dienstleistungen, sofern diese keiner besonderen Erlaubnis bedürften, erbringe, schätzte er seine Betriebseinahmen in der Zeit vom 01.07. - 10.12.2004 auf 2.245,- EUR bei gleichzeitigen Betriebsausgaben i.H.v. 1.823,33 EUR. Im Rahmen des förmlichen Antragsformulars zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gab der Kläger an, sich seit Ostern 2004 in K. "auf dem Parkplatz beim Bahnhof P." aufzuhalten. Weitere Angaben zu seinen "Wohnverhältnissen", insb. zu von ihm zu tragenden Aufwendungen machte er nicht.
Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin Leistungen nach dem SGB II im Umfang des Regelsatzes für die Zeit vom 01.01. - 30.04.2005, zunächst mit Bescheid vom 05.01.2005 i.H.v. 286,72 EUR, sodann mit Änderungsbescheid vom 21.01.2005 i.H.v. 345,- EUR monatlich. Sie führte zuletzt, im Änderungsbescheid vom 20.01.2005, hierzu an, kein Einkommen anzurechnen, da keines erzielt worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der mit dem Fehlen eines Kalkulationsbogens für die Höhe der Regelleistung sowie eines fehlenden Hinweises auf eine verbindliche Erstattungsregelung für Bewerbungskosten begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2005 zurück.
Auf eine Information des Klägers vom 05.04.2005 darüber, dass er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit einen ersten kleinen Arbeitsauftrag erhalten habe und er möglicherweise thesaurierte Spielgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien erzielen werde, die jedoch nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, eine Aufforderung des Beklagten, Nachweis der erzielten Gewinne aus Veräußerungsgeschäften und des aktuellen Wertes des Aktiendepots vorzulegen (Schreiben vom 14.04.2005), weigerte sich der Kläger mit Schreiben vom 28.04.2005 unter der Begründung, Vermögen unterhalb des Freibetrages müsse nicht angegeben werden, die erforderlichen Belege vorzulegen.
Einen Fortzahlungsantrag des Klägers vom 30.04.2005, in dem dieser ein Aktiendepot mit einem Wert unter 4.000,- EUR angab, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2005 unter der Begründung, der Kläger habe keine Nachweise über sein Einkommen bzw. Vermögen aus Aktiengeschäfte vorgelegt, weswegen nicht geprüft werden könne, ob er hilfebedürftig im Sinne des SGB I.II sei, ab.
Am 29.09.2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, die mit Beschluss vom 25.10.2005 an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwiesen wurde. Hiermit machte der Kläger (zunächst) die Verbescheidung seines Antrages auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab Mai 2005 geltend; einen Bescheid des Beklagten habe er bisher nicht erhalten. Der Beklagte übersandte daraufhin den Ablehnungsbescheid vom 09.06.2005 an die postlagernde Adresse des Klägers in K ... Der Kläger stellte daraufhin, unter gleichzeitiger Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.06.2005, seine ursprüngliche Untätigkeitsklage um und machte nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.05.2005 bis 23.06.2005 geltend. Neben der Regelleistung begehrt er nunmehr auch, ihm die angemessenen Aufwendungen für sein "automobiles Wohnen" zu bewilligen. Diese hat er auf insg. 1.071,10 EUR für das Jahr 2005 beziffert.
Der Beklagte hat sodann, nachdem das gerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 21.11.2006 ausgesetzt wurde, ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 02.01.2007 erlassen. Er habe, so der Beklagte, seine Entscheidung überprüft, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung seien nicht ersichtlich.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den streitgegenständlichen Zeitraum. Er habe die geforderten Unterlagen zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegt. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Hilfebedürftigkeit vorlag. Im Rahmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 28.01.2008 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, einen Nachweis über seine im Mai 2005 vorhandenen Vermögenswerte zu erbringen bzw. sein Einverständnis zu einer entsprechenden Anfrage bei der Bank zu erteilen. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass es bei einer Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung zu einer Klageabweisung kommen könne. Der Kläger hat, nachdem er zu Protokoll erklärt hat, nicht zu beabsichtigen, seine Bank vom Bankgeheimnis zu entbinden, in der Folge weder einen Depotauszug eingereicht noch seine Bank von deren Verschwiegen¬heitsverpflichtung entbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass, soweit der Kläger begehre, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Beklagte befugt, bzw. nicht befugt sei, seine Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II bearbeiten zu dürfen, die Klage bereits nicht zulässig sei, da es nicht möglich sei, abstrakt feststellen zu lassen, welche Behörde für die Bearbeitung seines Leistungsantrages zuständig sei. Dies stelle eine unzulässige Elementenfeststellungsklage dar. Soweit der Kläger die Gewährung von angemessenen Aufwendungen für sein "automobiles Wohnen" für die Zeit vom 01.01. - 30.04.2005 begehre, sei die Klage gleichfalls unzulässig, da der Beklagte hierüber mit Änderungsbescheid vom 21.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 entschieden habe. Die Klagefrist von einem Monat sei verstrichen. Soweit der Kläger schließlich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes inkl. der Kosten für "automobiles Wohnen" für die Zeit vom 01.05. - 23.06.2005 begehre, sei die Klage unbegründet; der Kläger habe in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da dessen Hilfebedürftigkeit nicht bewiesen sei. Zwar sei der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, den Beteiligten oblägen jedoch Mitwirkungspflichten, deren Verletzung vorliegend zu Lasten des Klägers gehe. Dieser habe trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht einen Depotauszug, der seine Hilfebedürftigkeit zum Antragszeitpunkt hätte belegen können, nicht vorgelegt und seine Bank auch nicht vom Bankgeheimnis entbunden. Dem Gericht sei es daher nicht möglich gewesen, die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Antragszeitpunkt sicher zu bestimmen. Dem Kläger sei die erforderliche Mitwirkungshandlung auch möglich und zumutbar gewesen. Verweigere der Kläger die Vorlage von Unterlagen, verletze er nicht nur seine Mitwirkungspflicht, die Behörde könne in einem solchen Fall auch davon ausgehen, dass eine Hilfebedürftigkeit, für deren Vorliegen der Kläger die Beweislast trage, nicht nachgewiesen sei.
Das SG hat den Gerichtsbescheid, entsprechend der vom Kläger mit der Klageerhebung angegebenen postlagernden Adresse "K. 217, 7 K." am 25.06.2008 einem dortigen Vertretungsberechtigten übergeben lassen (Postzustellurkunde vom 25.06.2008).
Am 29.07.2011 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 30.05.2008, unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Berufung eingelegt. Er bringt hierzu vor, der Gerichtsbescheid sei ihm am 13.07.2011 durch einfachen Brief bekannt gegeben worden. Ihm sei die Angabe eines Wohnsitzes unmöglich gewesen. Er habe regelmäßig am Postschalter nach Posteingängen nachgefragt. Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hätte er nie zugestimmt. Inhaltlich verfolgt der Kläger sein Begehren fort. In der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 hat der Kläger sein Begehren dahingehend konkretisiert, dass er im vorliegenden Verfahren seine Aufwendungen für sein "automobiles Wohnen" in der Zeit vom 01.05. - 23.06.2005 i.H.v. insg. 794,66 EUR begehre.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 2007 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis 23. Juni 2005 zuzüglich der angemessenen Aufwendungen für sein "automobiles Wohnen" i.H.v. 794,66 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist Klägers ist zulässig. Sie wurde, anders als noch mit gerichtlichem Schreiben vom 30.09.2011 mitgeteilt, insb. fristgerecht eingelegt. Die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] von einem Monat ist vorliegend durch die Berufungseinlegung am 29.07.2011 gewahrt.
Die Berufungsfrist beginnt nach § 151 Abs. 1 SGG mit der in § 135 SGG i.V.m. § 105 Abs. 3 Satz 1 SGG vorgeschriebenen Zustellung des Gerichtsbescheides. Diese erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Zustellung meint die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der durch die ZPO bestimmten Form. Die Zustellung kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO), so auch im Wege einer Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen (§ 178 ZPO) oder durch Niederlegung. Die vom Kläger benannte Anschrift "Kaiserstraße 217, Karlsruhe" war nicht die Wohn- oder Geschäftsadresse des Klägers, sondern die Adresse einer Postfiliale. Durch den vom Kläger in Anspruch genommenen Service der Postlagerung wird die Möglichkeit eröffnet, sich Briefsendungen an ausgewählte Filialen senden zu lassen (vgl. www.deutschepost.de/dpag?lang=de-DE&xmlFile=1012872). Eine Zustellung an eine postlagernde Adresse mittels Postzustellungsurkunde ist jedoch nicht möglich (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2011 - L 19 AS 1783/11 B - veröffentlicht in juris), weswegen keine, die Berufungsfrist auslösende wirksame Zustellung vorliegt. Der Gerichtsbescheid hätte vielmehr öffentlich zugestellt werden müssen (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 185 ZPO).
Dies führt vorliegend dazu, dass der Gerichtsbescheid in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 185 ZPO). Nach den Bekundungen des Klägers erhielt er den Gerichtsbescheid am 13.07.2011 per einfacher Post. Die Berufungsfrist begann mithin am 14.07.2011 zu laufen, weswegen die am 29.07.2011 eingelegte Berufung fristgerecht eingelegt wurde.
Die Berufung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Kläger keine Adresse sondern eine postlagernde Anschrift angegeben hat. Für eine wirksame Berufungseinlegung ist die Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift in der Rechtsmittelschrift keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.12.1983 - 11 BJz 2/83 -; Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 31.08.2010 - L 13 R 3865/09 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2996 - 1 S 662/95 - jew. veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das SG hat insb. in nicht zu beanstandender Weise die Klage nicht bereits deswegen als unzulässig betrachtet, weil der Kläger keine Wohnanschrift angegeben hat. Zwar erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S - veröffentlich in juris), dies kann jedoch zur Überzeugung des Senats dann nicht gelten, wenn, wie vorliegend, glaubhaft ist, dass der Rechtsschutzsuchende nicht über eine "ladungsfähige Anschrift" verfügt, da nur so gewährleistet ist, dass ein solcher Kläger, gegen den hoheitliche Eingriffsakte Wirksamkeit erlangen können, die Möglichkeit hat, diese Akte anzugreifen, ohne dass sein Rechtsschutzbegehren wegen der fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig abzuweisen ist (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.1992 - 12 CE 92.1201 - veröffentlicht in juris)
Soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.05. -23.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich der Kosten für seine Unterkunftnahme in seinem Kraftfahrzeug zu gewähren, ist der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Anspruchsvoraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II die Hilfebedürftigkeit des Klägers. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Nach § 11 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch zu berücksichtigen.
Da der Kläger im Rahmen des Fortzahlungsantrages vom 30.04.2005 zwar angegeben hat, er verfüge über ein Aktiendepot, das zunächst einen Wert von 4.850,- EUR aufwies, der jetzt aber unter 4.000,- EUR liege, er indes bereits im Verwaltungsverfahren eine Vorlage von Depotauszügen ausdrücklich verweigert hat (Schreiben vom 28.04.2005), steht seine Hilfebedürftigkeit in Zweifel.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit erforschen den Sachverhalt, vorliegend die in Zweifel stehende Hilfebedürftigkeit des Klägers, gemäß § 103 Satz 1 SGG von Amts wegen. Hierbei sind die Beteiligten heranzuziehen (§ 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG). Ist im gerichtlichen Verfahren, wie vorliegend, nicht die Versagung von Leistungen, sondern deren Ablehnung gegenständlich, ist das Gericht zwar grundsätzlich nicht auf eine Überprüfung der Folgen der fehlenden Mitwirkung beschränkt, vielmehr gilt der Amtsermittlungsgrundsatz bei der Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen grds. uneingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/ 7 AL 102/04 R - veröffentlicht in juris). Ist das Gericht jedoch, insb. bei Tatsachen, die nur den Beteiligten bekannt sind, auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen, gilt auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Mitwirkungsverpflichtung der Beteiligten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 103, Rn. 14). Korrespondierend zu den prozessualen Mitwirkungspflichten bestimmt § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) für das Verwaltungsverfahren, dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen hat (vgl. zur Vorlage von Kontoauszügen: BSG, Urteil vom 19.02.009 - B 4 AS 10/08 R - veröffentlicht in juris).
Der Kläger wurde durch das SG im Rahmen des Erörterungstermins vom 28.01.2008 unter Fristsetzung bis zum 14.02.2008 aufgefordert, Depotauszüge bzw. eine Erklärung, mit der Befragung der Bank durch das Gericht einverstanden zu sein, vorzulegen. Die Aufforderung des SG bezog sich auf Beweismittel (i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I), da die in den Auszügen enthaltenen Daten Aufschluss über die Höhe des dem Kläger zustehenden Vermögens geben (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.). Da die Anforderung des SG auch die Grenzen der Vorlagepflicht des § 65 SGB I nicht überschritten hat, insb. ohne eine Entbindungserklärung des Klägers keine Möglichkeit bestand und unverändert nicht besteht, sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig zu beschaffen, da bereits das depotführende Institut nicht bekannt ist, stand dem Kläger kein Recht zur Verweigerung der Mitteilung zur Seite. Da dem Kläger durch das SG auch mitgeteilt wurde, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Abweisung der Klage führen könne, der Kläger indes weiterhin die Vorlage der Unterlagen kategorisch verweigerte, war die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht aufklärbar. Soweit der Kläger vorbringt, der Vermögenswert liege unterhalb des Freibetrages, ändert dies nichts daran, dass das Vermögen in quantitativer Hinsicht genau darzulegen und zu belegen ist, da es nicht dem Kläger obliegt, subjektive rechtliche Wertungen zur Grenze seiner Mitwirkungspflicht zu erheben. Der Umstand, dass nicht aufklärbar, ob und in welchem Maße der Kläger hilfebedürftig i.S.d. §§ 7, 9 SGB II ist, geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Feststellungslast zu Lasten des Beteiligten, der für sich aus einer Norm Rechtsfolgen herleiten will. Da der Kläger vorliegend Leistungen geltend macht, obliegt ihm die materielle Feststellungslast für seine Hilfebedürftigkeit.
Mithin ist der Senat, wie das SG, nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig i.S.d. §§ 7, 9 SGB II war.
In Ansehung der nachhaltigen Weigerung des Klägers, Auskünfte betreffend seiner Vermögenswerte zu erteilen, war der Senat nicht verpflichtet, den Kläger abermals zur Vorlage von Beweisurkunden aufzufordern und ihm ggf. neuerlich eine Frist hierzu zu setzen.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 erweist sich hiernach als rechtmäßig.
Überdies hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, im Fall einer tatsächlichen Leistungsberechtigung auch für die Zeit vom 01.05. - 23.06.2005, die von ihm begehrten weiteren Kosten seines "automobilen Wohnens" i.H.v. 794,66 EUR zu erhalten.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 [BGBl. I 2954] (a.F.) erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen waren (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.). Der Begriff der Unterkunft meint hierbei eine (private) Wohnung, einen Raum oder eine ähnliche bauliche Anlage oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl 2008, § 22 Rn. 15). Dem insoweit offenen Begriff der Unterkunft kann in Ansehung dieses Normzwecks auch ein Kraftfahrzeug grundsätzlich eine zu Wohnzwecken geeignete Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sein (vgl. für Wohnwägen BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R -; für Kraftfahrzeuge a.A. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2013 - L 3 AS 69/13 B ER jew. veröffentlicht in juris). Dem Kläger stünden deswegen als Kosten der Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlich für den Wohnbedarf anfallenden Kosten zu, soweit diese angemessen sind. Dies sind die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.). Die Kosten für die KfZ-Versicherung wurden dem Kläger vom Beklagten in dem Umfang, in dem sie im streitgegenständlichen Zeitraum angefallen und fällig geworden sind, gewährt. Zusätzlich hat der Beklagte auch die Kosten der Haupt- und Abgasuntersuchung anerkannt und getragen. Soweit darüber hinaus die KfZ-Steuer übernahmefähig ist, wurde der hierfür für das (gesamte) Jahr 2005 fällige Betrag von 136,51 EUR ausweislich des klägerischen Schreibens vom 01.06.2006 am 11.05.2005 von ihm getragen. Die Kosten wurden dem Kläger jedoch bereits vom Jobcenter Karlsruhe, das das benannte Schreiben des Klägers zur Grundlage seiner Leistungsgewährung betreffend der Kosten für Unterkunft und Heizung gemacht hat (vgl. Schreiben vom 29.08.2006), erstattet.
Anders verhält es sich hingegen mit den geltend gemachten KfZ-Instandsetzungskosten. Diese stellen keine Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, da sie dem eigentlichen Zweck des Kraftfahrzeuges, der Sicherung der Mobilität, zu dienen bestimmt sind. Dem Kläger steht indes im Rahmen seines Wohnbedarfs kein Anspruch darauf zu, sich zusätzlich mit dem Kraftfahrzeug noch fortzubewegen bzw. mit seinem Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen; die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr steht in keinem Zusammenhang mit dem Schutzzweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Den geltend gemachten Bedarf betreffend der KfZ-Instandsetzung musste der Kläger - wie jeder Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II - aus der Regelleistung decken. In Abteilung 07 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sind insofern Anteile für die Teilnahme am Verkehr enthalten, die in die Regelleistung eingeflossen sind. Entgegen dem klägerischen Vortrag ist insofern auch nicht maßgeblich, ob die Instandsetzungskosten erforderlich waren, damit eine TÜV- Abnahme erfolgen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
Da die geltend gemachten Kosten auch nicht unter den Katalog der Mehrbedarfe des § 21 SGB II a.F. fallen oder einen unabweisbaren Bedarf i.S.d. § 23 SGB II a.F. darstellen, kann der Kläger die begehrten weiteren Leistungen nicht beanspruchen
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der am 31.12.1955 geborene, allein stehende Kläger ist seit dem 01.11.2003 ohne festen Wohnsitz und nächtigt in seinem Kraftfahrzeug. Ab Ostern 2004 hielt sich der Kläger in K. auf. Am 24.06.2005 hat der Kläger seinen Aufenthalt aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach Karlsruhe verlegt.
Am 17.12.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Im Antrag gab er an, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu erzielen; er betreibe ein Dienstleistungsgewerbe. Unter Hinweis auf eine Gewerbeanmeldung, nach der er Dienstleistungen aller Art, wie z.B. kaufmännische, gärtnerische, handwerkliche, logistische oder persönliche Dienstleistungen, sofern diese keiner besonderen Erlaubnis bedürften, erbringe, schätzte er seine Betriebseinahmen in der Zeit vom 01.07. - 10.12.2004 auf 2.245,- EUR bei gleichzeitigen Betriebsausgaben i.H.v. 1.823,33 EUR. Im Rahmen des förmlichen Antragsformulars zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gab der Kläger an, sich seit Ostern 2004 in K. "auf dem Parkplatz beim Bahnhof P." aufzuhalten. Weitere Angaben zu seinen "Wohnverhältnissen", insb. zu von ihm zu tragenden Aufwendungen machte er nicht.
Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin Leistungen nach dem SGB II im Umfang des Regelsatzes für die Zeit vom 01.01. - 30.04.2005, zunächst mit Bescheid vom 05.01.2005 i.H.v. 286,72 EUR, sodann mit Änderungsbescheid vom 21.01.2005 i.H.v. 345,- EUR monatlich. Sie führte zuletzt, im Änderungsbescheid vom 20.01.2005, hierzu an, kein Einkommen anzurechnen, da keines erzielt worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der mit dem Fehlen eines Kalkulationsbogens für die Höhe der Regelleistung sowie eines fehlenden Hinweises auf eine verbindliche Erstattungsregelung für Bewerbungskosten begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2005 zurück.
Auf eine Information des Klägers vom 05.04.2005 darüber, dass er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit einen ersten kleinen Arbeitsauftrag erhalten habe und er möglicherweise thesaurierte Spielgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien erzielen werde, die jedoch nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, eine Aufforderung des Beklagten, Nachweis der erzielten Gewinne aus Veräußerungsgeschäften und des aktuellen Wertes des Aktiendepots vorzulegen (Schreiben vom 14.04.2005), weigerte sich der Kläger mit Schreiben vom 28.04.2005 unter der Begründung, Vermögen unterhalb des Freibetrages müsse nicht angegeben werden, die erforderlichen Belege vorzulegen.
Einen Fortzahlungsantrag des Klägers vom 30.04.2005, in dem dieser ein Aktiendepot mit einem Wert unter 4.000,- EUR angab, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2005 unter der Begründung, der Kläger habe keine Nachweise über sein Einkommen bzw. Vermögen aus Aktiengeschäfte vorgelegt, weswegen nicht geprüft werden könne, ob er hilfebedürftig im Sinne des SGB I.II sei, ab.
Am 29.09.2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, die mit Beschluss vom 25.10.2005 an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwiesen wurde. Hiermit machte der Kläger (zunächst) die Verbescheidung seines Antrages auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab Mai 2005 geltend; einen Bescheid des Beklagten habe er bisher nicht erhalten. Der Beklagte übersandte daraufhin den Ablehnungsbescheid vom 09.06.2005 an die postlagernde Adresse des Klägers in K ... Der Kläger stellte daraufhin, unter gleichzeitiger Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.06.2005, seine ursprüngliche Untätigkeitsklage um und machte nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.05.2005 bis 23.06.2005 geltend. Neben der Regelleistung begehrt er nunmehr auch, ihm die angemessenen Aufwendungen für sein "automobiles Wohnen" zu bewilligen. Diese hat er auf insg. 1.071,10 EUR für das Jahr 2005 beziffert.
Der Beklagte hat sodann, nachdem das gerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 21.11.2006 ausgesetzt wurde, ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 02.01.2007 erlassen. Er habe, so der Beklagte, seine Entscheidung überprüft, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung seien nicht ersichtlich.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den streitgegenständlichen Zeitraum. Er habe die geforderten Unterlagen zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegt. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Hilfebedürftigkeit vorlag. Im Rahmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 28.01.2008 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, einen Nachweis über seine im Mai 2005 vorhandenen Vermögenswerte zu erbringen bzw. sein Einverständnis zu einer entsprechenden Anfrage bei der Bank zu erteilen. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass es bei einer Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung zu einer Klageabweisung kommen könne. Der Kläger hat, nachdem er zu Protokoll erklärt hat, nicht zu beabsichtigen, seine Bank vom Bankgeheimnis zu entbinden, in der Folge weder einen Depotauszug eingereicht noch seine Bank von deren Verschwiegen¬heitsverpflichtung entbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass, soweit der Kläger begehre, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Beklagte befugt, bzw. nicht befugt sei, seine Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II bearbeiten zu dürfen, die Klage bereits nicht zulässig sei, da es nicht möglich sei, abstrakt feststellen zu lassen, welche Behörde für die Bearbeitung seines Leistungsantrages zuständig sei. Dies stelle eine unzulässige Elementenfeststellungsklage dar. Soweit der Kläger die Gewährung von angemessenen Aufwendungen für sein "automobiles Wohnen" für die Zeit vom 01.01. - 30.04.2005 begehre, sei die Klage gleichfalls unzulässig, da der Beklagte hierüber mit Änderungsbescheid vom 21.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 entschieden habe. Die Klagefrist von einem Monat sei verstrichen. Soweit der Kläger schließlich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes inkl. der Kosten für "automobiles Wohnen" für die Zeit vom 01.05. - 23.06.2005 begehre, sei die Klage unbegründet; der Kläger habe in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da dessen Hilfebedürftigkeit nicht bewiesen sei. Zwar sei der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, den Beteiligten oblägen jedoch Mitwirkungspflichten, deren Verletzung vorliegend zu Lasten des Klägers gehe. Dieser habe trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht einen Depotauszug, der seine Hilfebedürftigkeit zum Antragszeitpunkt hätte belegen können, nicht vorgelegt und seine Bank auch nicht vom Bankgeheimnis entbunden. Dem Gericht sei es daher nicht möglich gewesen, die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Antragszeitpunkt sicher zu bestimmen. Dem Kläger sei die erforderliche Mitwirkungshandlung auch möglich und zumutbar gewesen. Verweigere der Kläger die Vorlage von Unterlagen, verletze er nicht nur seine Mitwirkungspflicht, die Behörde könne in einem solchen Fall auch davon ausgehen, dass eine Hilfebedürftigkeit, für deren Vorliegen der Kläger die Beweislast trage, nicht nachgewiesen sei.
Das SG hat den Gerichtsbescheid, entsprechend der vom Kläger mit der Klageerhebung angegebenen postlagernden Adresse "K. 217, 7 K." am 25.06.2008 einem dortigen Vertretungsberechtigten übergeben lassen (Postzustellurkunde vom 25.06.2008).
Am 29.07.2011 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 30.05.2008, unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Berufung eingelegt. Er bringt hierzu vor, der Gerichtsbescheid sei ihm am 13.07.2011 durch einfachen Brief bekannt gegeben worden. Ihm sei die Angabe eines Wohnsitzes unmöglich gewesen. Er habe regelmäßig am Postschalter nach Posteingängen nachgefragt. Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hätte er nie zugestimmt. Inhaltlich verfolgt der Kläger sein Begehren fort. In der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 hat der Kläger sein Begehren dahingehend konkretisiert, dass er im vorliegenden Verfahren seine Aufwendungen für sein "automobiles Wohnen" in der Zeit vom 01.05. - 23.06.2005 i.H.v. insg. 794,66 EUR begehre.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 2007 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis 23. Juni 2005 zuzüglich der angemessenen Aufwendungen für sein "automobiles Wohnen" i.H.v. 794,66 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist Klägers ist zulässig. Sie wurde, anders als noch mit gerichtlichem Schreiben vom 30.09.2011 mitgeteilt, insb. fristgerecht eingelegt. Die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] von einem Monat ist vorliegend durch die Berufungseinlegung am 29.07.2011 gewahrt.
Die Berufungsfrist beginnt nach § 151 Abs. 1 SGG mit der in § 135 SGG i.V.m. § 105 Abs. 3 Satz 1 SGG vorgeschriebenen Zustellung des Gerichtsbescheides. Diese erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Zustellung meint die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der durch die ZPO bestimmten Form. Die Zustellung kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO), so auch im Wege einer Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen (§ 178 ZPO) oder durch Niederlegung. Die vom Kläger benannte Anschrift "Kaiserstraße 217, Karlsruhe" war nicht die Wohn- oder Geschäftsadresse des Klägers, sondern die Adresse einer Postfiliale. Durch den vom Kläger in Anspruch genommenen Service der Postlagerung wird die Möglichkeit eröffnet, sich Briefsendungen an ausgewählte Filialen senden zu lassen (vgl. www.deutschepost.de/dpag?lang=de-DE&xmlFile=1012872). Eine Zustellung an eine postlagernde Adresse mittels Postzustellungsurkunde ist jedoch nicht möglich (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2011 - L 19 AS 1783/11 B - veröffentlicht in juris), weswegen keine, die Berufungsfrist auslösende wirksame Zustellung vorliegt. Der Gerichtsbescheid hätte vielmehr öffentlich zugestellt werden müssen (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 185 ZPO).
Dies führt vorliegend dazu, dass der Gerichtsbescheid in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 185 ZPO). Nach den Bekundungen des Klägers erhielt er den Gerichtsbescheid am 13.07.2011 per einfacher Post. Die Berufungsfrist begann mithin am 14.07.2011 zu laufen, weswegen die am 29.07.2011 eingelegte Berufung fristgerecht eingelegt wurde.
Die Berufung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Kläger keine Adresse sondern eine postlagernde Anschrift angegeben hat. Für eine wirksame Berufungseinlegung ist die Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift in der Rechtsmittelschrift keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.12.1983 - 11 BJz 2/83 -; Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 31.08.2010 - L 13 R 3865/09 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2996 - 1 S 662/95 - jew. veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das SG hat insb. in nicht zu beanstandender Weise die Klage nicht bereits deswegen als unzulässig betrachtet, weil der Kläger keine Wohnanschrift angegeben hat. Zwar erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S - veröffentlich in juris), dies kann jedoch zur Überzeugung des Senats dann nicht gelten, wenn, wie vorliegend, glaubhaft ist, dass der Rechtsschutzsuchende nicht über eine "ladungsfähige Anschrift" verfügt, da nur so gewährleistet ist, dass ein solcher Kläger, gegen den hoheitliche Eingriffsakte Wirksamkeit erlangen können, die Möglichkeit hat, diese Akte anzugreifen, ohne dass sein Rechtsschutzbegehren wegen der fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig abzuweisen ist (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.1992 - 12 CE 92.1201 - veröffentlicht in juris)
Soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.05. -23.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich der Kosten für seine Unterkunftnahme in seinem Kraftfahrzeug zu gewähren, ist der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Anspruchsvoraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II die Hilfebedürftigkeit des Klägers. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Nach § 11 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch zu berücksichtigen.
Da der Kläger im Rahmen des Fortzahlungsantrages vom 30.04.2005 zwar angegeben hat, er verfüge über ein Aktiendepot, das zunächst einen Wert von 4.850,- EUR aufwies, der jetzt aber unter 4.000,- EUR liege, er indes bereits im Verwaltungsverfahren eine Vorlage von Depotauszügen ausdrücklich verweigert hat (Schreiben vom 28.04.2005), steht seine Hilfebedürftigkeit in Zweifel.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit erforschen den Sachverhalt, vorliegend die in Zweifel stehende Hilfebedürftigkeit des Klägers, gemäß § 103 Satz 1 SGG von Amts wegen. Hierbei sind die Beteiligten heranzuziehen (§ 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG). Ist im gerichtlichen Verfahren, wie vorliegend, nicht die Versagung von Leistungen, sondern deren Ablehnung gegenständlich, ist das Gericht zwar grundsätzlich nicht auf eine Überprüfung der Folgen der fehlenden Mitwirkung beschränkt, vielmehr gilt der Amtsermittlungsgrundsatz bei der Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen grds. uneingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/ 7 AL 102/04 R - veröffentlicht in juris). Ist das Gericht jedoch, insb. bei Tatsachen, die nur den Beteiligten bekannt sind, auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen, gilt auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Mitwirkungsverpflichtung der Beteiligten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 103, Rn. 14). Korrespondierend zu den prozessualen Mitwirkungspflichten bestimmt § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) für das Verwaltungsverfahren, dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen hat (vgl. zur Vorlage von Kontoauszügen: BSG, Urteil vom 19.02.009 - B 4 AS 10/08 R - veröffentlicht in juris).
Der Kläger wurde durch das SG im Rahmen des Erörterungstermins vom 28.01.2008 unter Fristsetzung bis zum 14.02.2008 aufgefordert, Depotauszüge bzw. eine Erklärung, mit der Befragung der Bank durch das Gericht einverstanden zu sein, vorzulegen. Die Aufforderung des SG bezog sich auf Beweismittel (i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I), da die in den Auszügen enthaltenen Daten Aufschluss über die Höhe des dem Kläger zustehenden Vermögens geben (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.). Da die Anforderung des SG auch die Grenzen der Vorlagepflicht des § 65 SGB I nicht überschritten hat, insb. ohne eine Entbindungserklärung des Klägers keine Möglichkeit bestand und unverändert nicht besteht, sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig zu beschaffen, da bereits das depotführende Institut nicht bekannt ist, stand dem Kläger kein Recht zur Verweigerung der Mitteilung zur Seite. Da dem Kläger durch das SG auch mitgeteilt wurde, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Abweisung der Klage führen könne, der Kläger indes weiterhin die Vorlage der Unterlagen kategorisch verweigerte, war die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht aufklärbar. Soweit der Kläger vorbringt, der Vermögenswert liege unterhalb des Freibetrages, ändert dies nichts daran, dass das Vermögen in quantitativer Hinsicht genau darzulegen und zu belegen ist, da es nicht dem Kläger obliegt, subjektive rechtliche Wertungen zur Grenze seiner Mitwirkungspflicht zu erheben. Der Umstand, dass nicht aufklärbar, ob und in welchem Maße der Kläger hilfebedürftig i.S.d. §§ 7, 9 SGB II ist, geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Feststellungslast zu Lasten des Beteiligten, der für sich aus einer Norm Rechtsfolgen herleiten will. Da der Kläger vorliegend Leistungen geltend macht, obliegt ihm die materielle Feststellungslast für seine Hilfebedürftigkeit.
Mithin ist der Senat, wie das SG, nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig i.S.d. §§ 7, 9 SGB II war.
In Ansehung der nachhaltigen Weigerung des Klägers, Auskünfte betreffend seiner Vermögenswerte zu erteilen, war der Senat nicht verpflichtet, den Kläger abermals zur Vorlage von Beweisurkunden aufzufordern und ihm ggf. neuerlich eine Frist hierzu zu setzen.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 erweist sich hiernach als rechtmäßig.
Überdies hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, im Fall einer tatsächlichen Leistungsberechtigung auch für die Zeit vom 01.05. - 23.06.2005, die von ihm begehrten weiteren Kosten seines "automobilen Wohnens" i.H.v. 794,66 EUR zu erhalten.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 [BGBl. I 2954] (a.F.) erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen waren (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.). Der Begriff der Unterkunft meint hierbei eine (private) Wohnung, einen Raum oder eine ähnliche bauliche Anlage oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl 2008, § 22 Rn. 15). Dem insoweit offenen Begriff der Unterkunft kann in Ansehung dieses Normzwecks auch ein Kraftfahrzeug grundsätzlich eine zu Wohnzwecken geeignete Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sein (vgl. für Wohnwägen BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R -; für Kraftfahrzeuge a.A. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2013 - L 3 AS 69/13 B ER jew. veröffentlicht in juris). Dem Kläger stünden deswegen als Kosten der Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlich für den Wohnbedarf anfallenden Kosten zu, soweit diese angemessen sind. Dies sind die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.). Die Kosten für die KfZ-Versicherung wurden dem Kläger vom Beklagten in dem Umfang, in dem sie im streitgegenständlichen Zeitraum angefallen und fällig geworden sind, gewährt. Zusätzlich hat der Beklagte auch die Kosten der Haupt- und Abgasuntersuchung anerkannt und getragen. Soweit darüber hinaus die KfZ-Steuer übernahmefähig ist, wurde der hierfür für das (gesamte) Jahr 2005 fällige Betrag von 136,51 EUR ausweislich des klägerischen Schreibens vom 01.06.2006 am 11.05.2005 von ihm getragen. Die Kosten wurden dem Kläger jedoch bereits vom Jobcenter Karlsruhe, das das benannte Schreiben des Klägers zur Grundlage seiner Leistungsgewährung betreffend der Kosten für Unterkunft und Heizung gemacht hat (vgl. Schreiben vom 29.08.2006), erstattet.
Anders verhält es sich hingegen mit den geltend gemachten KfZ-Instandsetzungskosten. Diese stellen keine Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, da sie dem eigentlichen Zweck des Kraftfahrzeuges, der Sicherung der Mobilität, zu dienen bestimmt sind. Dem Kläger steht indes im Rahmen seines Wohnbedarfs kein Anspruch darauf zu, sich zusätzlich mit dem Kraftfahrzeug noch fortzubewegen bzw. mit seinem Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen; die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr steht in keinem Zusammenhang mit dem Schutzzweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Den geltend gemachten Bedarf betreffend der KfZ-Instandsetzung musste der Kläger - wie jeder Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II - aus der Regelleistung decken. In Abteilung 07 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sind insofern Anteile für die Teilnahme am Verkehr enthalten, die in die Regelleistung eingeflossen sind. Entgegen dem klägerischen Vortrag ist insofern auch nicht maßgeblich, ob die Instandsetzungskosten erforderlich waren, damit eine TÜV- Abnahme erfolgen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
Da die geltend gemachten Kosten auch nicht unter den Katalog der Mehrbedarfe des § 21 SGB II a.F. fallen oder einen unabweisbaren Bedarf i.S.d. § 23 SGB II a.F. darstellen, kann der Kläger die begehrten weiteren Leistungen nicht beanspruchen
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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