Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
L 2 KR 169/12 B
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 KR 470/12 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit einer Anhörungsrüge.
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 im Verfahren L 2 KR 169/12 B wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) richtete sich im Beschwerdeverfahren gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. Da der Ast. in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München nicht erschienen war, hat das Gericht mit Beschluss vom 29. März 2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.- EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von sieben Tagen festgesetzt. Einen Antrag des Ast. vom 14. Februar 2012 auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit hatte das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2012 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 hatte der Ast. sein Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter "erweitert"; es sei noch eine Anhörungsrüge anhängig, die noch nicht verbeschieden sei und somit das Ablehnungsgesuch noch nicht abgeschlossen. Das Gericht hätte deshalb nicht zum Termin laden dürfen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Ordnungsgeldbeschluss hat der Ast. eine Begründung ausdrücklich einem separaten Schriftsatz vorbehalten, der jedoch nicht übersandt wurde. Einem Antrag auf Akteneinsicht ist der Senat mit Zusendung der Akte nachgekommen, die jedoch mit DHL mit dem Vermerk zurückgegeben wurde, dass das Paket nicht abgeholt wurde. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hat der Senat auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle hingewiesen und an die Beschwerdebegründung erinnert.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Fax-Schriftsatz vom 5. November 2012 hat der Ast. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Das Sozialgericht habe bis zum heutigen Tag weder mit Blick auf die gegen den Beschluss vom 23. Februar 2012 gerichtete Anhörungsrüge noch auf einen weiteren Ablehnungsantrag vom 26. März 2012 entschieden. Die Wartepflicht des abgelehnten Richters ende erst dann, wenn das Verfahren über ein Ablehnungsgesuch einschließlich des Verfahrens über eine angebrachte Gehörsrüge abgeschlossen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Senat hätte namentlich die Wartepflicht des abgelehnten Richters "erwägen müssen".
Das Fax vom 5. November 2012 war nicht vollständig übermittelt, insbesondere fehlte die Unterschrift des Ast. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. November 2012 hat der Ast. die vollständige Seite am 6. Dezember 2012 übermittelt.
II.
Die Anhörungsrüge ist nicht fristgerecht in unterschriebener Form eingelegt worden, so dass sie unzulässig wäre.
Eine Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben, § 178 a Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben, § 178 a Abs. 2 S. 4 SGG. Die Einlegung durch ein Telefax ist zwar zulässig. Dieses muss jedoch grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 151 Rdnr. 3 d).
Das Telefax vom 5. November 2012 ging ohne die erforderliche Unterschrift des Ast. ein. Wird ein Schriftstück nicht vollständig gedruckt, hindert dies zwar nicht den Zugang, fehlt jedoch die unterschriebene Seite, ist eine Frist nicht ohne Weiteres gewahrt (BGH NJW-RR 2005, 435; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 64 Rdnr. 6 b). In unterschriebener Form ging der Schriftsatz erst am 6. Dezember 2012 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Demgegenüber wurde dem Ast. der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 bereits am 20. Oktober 2012 zugestellt, so dass die Einlegungsfrist nach § 178 a Abs. 2 S. 1 SGG am Montag, den 5. November 2012, abgelaufen ist.
Letztlich lässt der Senat die Frage, ob die Anhörungsrüge vorliegend dennoch form- und fristgerecht eingegangen ist, offen, da die Anhörungsrüge darüber hinaus auch unbegründet ist. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat vor.
Gemäß § 178 a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zweck der Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern allein die Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (BSG, Beschl. v. 08.11.2006, Az.: B 2 U 5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG), §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägung mit einbezogen wird. Dabei ist es aber ausreichend, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (siehe z.B.: Bayer LSG v. 01.09.2009, Az.: L 2 KN 1/09 B RG; LSG Berlin-Brandenburg v. 29.09.2010, Az.: L 20 AS 1711/10 B RG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 Rdnr. 4).
Dem Ast. geht es im Rahmen der Anhörungsrüge aber gerade um eine nochmalige Auseinandersetzung mit seiner Argumentation, die gegen die Gültigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses des Sozialgerichts gerichtet war. In dem Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 hat sich dieser aber bereits mit der Frage der Wirkung der Anhörungsrüge gegenüber dem Beschluss des Sozialgerichts vom 23. Februar 2012 auseinander gesetzt. Der Senat hat ausgeführt: "Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Sozialgericht diesen Antrag rechtskräftig abgelehnt. Damit endete die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO. Durch die Ablehnung des Befangenheitsantrages kann der Richter wieder uneingeschränkt tätig werden. Die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 178 a SGG ist zum einen aktenmäßig nicht belegt. Darüber hinaus handelt es sich bei der Anhörungsrüge, sofern diese gegenüber einem Beschluss wegen Richterbefangenheit als zulässig erachtet wird ( ...), um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der am Eintritt der formellen Rechtskraft nichts ändert." (Beschluss, S. 4).
Auch mit dem Schriftsatz des Ast. vom 27. März 2012 und einem weiteren Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit vom 12. April 2012 hat sich der Senat in dem Beschluss vom 8. Oktober 2012 befasst.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist das Vorbringen des Ast., der Senat habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt bzw. er hätte erwägen müssen, dass die Wartepflicht des abgelehnten Richters nicht geendet habe, unverständlich.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 8. Oktober 2012 liegt somit nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178 a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) richtete sich im Beschwerdeverfahren gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. Da der Ast. in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München nicht erschienen war, hat das Gericht mit Beschluss vom 29. März 2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.- EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von sieben Tagen festgesetzt. Einen Antrag des Ast. vom 14. Februar 2012 auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit hatte das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2012 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 hatte der Ast. sein Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter "erweitert"; es sei noch eine Anhörungsrüge anhängig, die noch nicht verbeschieden sei und somit das Ablehnungsgesuch noch nicht abgeschlossen. Das Gericht hätte deshalb nicht zum Termin laden dürfen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Ordnungsgeldbeschluss hat der Ast. eine Begründung ausdrücklich einem separaten Schriftsatz vorbehalten, der jedoch nicht übersandt wurde. Einem Antrag auf Akteneinsicht ist der Senat mit Zusendung der Akte nachgekommen, die jedoch mit DHL mit dem Vermerk zurückgegeben wurde, dass das Paket nicht abgeholt wurde. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hat der Senat auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle hingewiesen und an die Beschwerdebegründung erinnert.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Fax-Schriftsatz vom 5. November 2012 hat der Ast. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Das Sozialgericht habe bis zum heutigen Tag weder mit Blick auf die gegen den Beschluss vom 23. Februar 2012 gerichtete Anhörungsrüge noch auf einen weiteren Ablehnungsantrag vom 26. März 2012 entschieden. Die Wartepflicht des abgelehnten Richters ende erst dann, wenn das Verfahren über ein Ablehnungsgesuch einschließlich des Verfahrens über eine angebrachte Gehörsrüge abgeschlossen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Senat hätte namentlich die Wartepflicht des abgelehnten Richters "erwägen müssen".
Das Fax vom 5. November 2012 war nicht vollständig übermittelt, insbesondere fehlte die Unterschrift des Ast. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. November 2012 hat der Ast. die vollständige Seite am 6. Dezember 2012 übermittelt.
II.
Die Anhörungsrüge ist nicht fristgerecht in unterschriebener Form eingelegt worden, so dass sie unzulässig wäre.
Eine Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben, § 178 a Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben, § 178 a Abs. 2 S. 4 SGG. Die Einlegung durch ein Telefax ist zwar zulässig. Dieses muss jedoch grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 151 Rdnr. 3 d).
Das Telefax vom 5. November 2012 ging ohne die erforderliche Unterschrift des Ast. ein. Wird ein Schriftstück nicht vollständig gedruckt, hindert dies zwar nicht den Zugang, fehlt jedoch die unterschriebene Seite, ist eine Frist nicht ohne Weiteres gewahrt (BGH NJW-RR 2005, 435; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 64 Rdnr. 6 b). In unterschriebener Form ging der Schriftsatz erst am 6. Dezember 2012 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Demgegenüber wurde dem Ast. der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 bereits am 20. Oktober 2012 zugestellt, so dass die Einlegungsfrist nach § 178 a Abs. 2 S. 1 SGG am Montag, den 5. November 2012, abgelaufen ist.
Letztlich lässt der Senat die Frage, ob die Anhörungsrüge vorliegend dennoch form- und fristgerecht eingegangen ist, offen, da die Anhörungsrüge darüber hinaus auch unbegründet ist. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat vor.
Gemäß § 178 a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zweck der Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern allein die Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (BSG, Beschl. v. 08.11.2006, Az.: B 2 U 5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG), §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägung mit einbezogen wird. Dabei ist es aber ausreichend, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (siehe z.B.: Bayer LSG v. 01.09.2009, Az.: L 2 KN 1/09 B RG; LSG Berlin-Brandenburg v. 29.09.2010, Az.: L 20 AS 1711/10 B RG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 Rdnr. 4).
Dem Ast. geht es im Rahmen der Anhörungsrüge aber gerade um eine nochmalige Auseinandersetzung mit seiner Argumentation, die gegen die Gültigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses des Sozialgerichts gerichtet war. In dem Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 hat sich dieser aber bereits mit der Frage der Wirkung der Anhörungsrüge gegenüber dem Beschluss des Sozialgerichts vom 23. Februar 2012 auseinander gesetzt. Der Senat hat ausgeführt: "Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Sozialgericht diesen Antrag rechtskräftig abgelehnt. Damit endete die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO. Durch die Ablehnung des Befangenheitsantrages kann der Richter wieder uneingeschränkt tätig werden. Die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 178 a SGG ist zum einen aktenmäßig nicht belegt. Darüber hinaus handelt es sich bei der Anhörungsrüge, sofern diese gegenüber einem Beschluss wegen Richterbefangenheit als zulässig erachtet wird ( ...), um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der am Eintritt der formellen Rechtskraft nichts ändert." (Beschluss, S. 4).
Auch mit dem Schriftsatz des Ast. vom 27. März 2012 und einem weiteren Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit vom 12. April 2012 hat sich der Senat in dem Beschluss vom 8. Oktober 2012 befasst.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist das Vorbringen des Ast., der Senat habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt bzw. er hätte erwägen müssen, dass die Wartepflicht des abgelehnten Richters nicht geendet habe, unverständlich.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 8. Oktober 2012 liegt somit nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178 a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved