L 15 SF 82/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 82/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis i.S.d. § 20 JVEG hat dann nicht zu erfolgen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist.
2. Die für Zeitversäumnis zu entschädigende Zeit beträgt maximal 10 Stunden pro Tag; eine weitergehende zeitliche Begrenzung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
3. Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis ist eine fiktive Mittagspause nicht in Abzug zu bringen.
4. Ob eine Begleitperson notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden.
5. Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG. Diese Wahlfreiheit findet ihre Grenze, wenn durch die Entscheidung für ein bestimmtes Beförderungsmittel zusätzliche Kosten, die nicht von § 5 JVEG umfasst sind, entstehen.
6. Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Begleitperson sind nur zu erstatten, wenn entweder eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel überhaupt nicht möglich oder zumutbar ist oder die Inanspruchnahme einer Begleitperson aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist oder dem Begleiteten ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Begleitung zusteht.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine bei den Gutachtern Dr. A. und Dr. R. am 26.01.2012 wird auf 103,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Vergütung seiner Auslagen für die Wahrnehmung zweier Begutachtungstermine am 26.01.2012 nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG), insbesondere die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Az. L 17 U 404/08 geführten Rechtsstreit des Antragstellers gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wurde der Antragsteller am 26.01.2012 von den gerichtlich beauftragten Gutachtern Dres. A. und R. untersucht. Die Untersuchungen begannen um 12.00 Uhr und endeten um 17.00 Uhr.

Die Notwendigkeit einer Begleitperson sahen die Sachverständigen nicht.

Der Antragsteller wurde zu dem nach seinen Angaben 141 km entfernten Untersuchungsort von Herrn W. A. mit dem Pkw gebracht, in gleicher Weise erfolgte die Rückreise. Nach seinen Angaben ist er von zu Hause um 10.00 Uhr weggefahren und um 19.00 Uhr zurückgekehrt.

Mit zwei Entschädigungsanträgen vom 07.02.2012 machte der Antragsteller als Entschädigung geltend
- eine Zeitversäumnis von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
- Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 282 km,
- Kosten für ein Mittagessen in Höhe von 15,- EUR,
- für die Begleitung durch Herrn W. A. Kosten für ein Mittagessen in Höhe von 15,- EUR sowie dessen Verdienstausfall für neun Stunden als Selbständiger (Inhaber eines Baggerbetriebs) zu je 27,- EUR.

Mit Schreiben vom 23.02.2012 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung 91,50 EUR, die sich wie folgt aufschlüsseln:
- Entschädigung für Zeitversäumnis von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr abzüglich einer Pause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr: 15,- EUR,
- Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 282 km: 70,50 EUR,
- Aufwand/Tagegeld gemäß § 6 JVEG in Höhe von 15,- EUR.
Kosten für eine Begleitperson seien nicht zu erstatten, da eine Begleitperson nach den Angaben des Sachverständigen Dr. A. nicht notwendig gewesen sei.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.2012 gewandt. Die Begleitperson sei - so der Antragsteller - notwendig gewesen, da er wegen Medikamenten solch große Strecken nicht fahren könne. Er habe auch kein eigenes Auto.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.03.2012 sind dem Antragsteller die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten einer Begleitperson erläutert worden.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 28.02.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Termine bei den Gutachtern am 26.01.2012 ist auf 103,50 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Erstattung der Kosten der Begleitung durch Herrn W. A., besteht nicht.

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungswege sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 4.12 - m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Entschädigung für Zeitversäumnis

Für Zeitversäumnis im Sinne des § 20 JVEG ist eine Entschädigung in Höhe von 27,- EUR zu gewähren.

Der Senat hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, unter ausführlicher Begründung zur Entschädigung von Zeitversäumnis entschieden, dass
- auch Beteiligten am sozialgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung für Zeitversäumnis zustehen kann,
- eine fehlende individuelle Begründung für die Zeitversäumnis regelmäßig kein Hindernis für die Entschädigung ist, sofern denn eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt wird,
- eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur dann nicht zu erfolgen hat, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist, wobei von ersterem dann auszugehen sein wird, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11),
- die für Zeitversäumnis zu entschädigende Zeit pro Tag gemäß § 19 Abs. 2 JVEG maximal 10 Stunden beträgt und der Gesetzgeber eine weitergehende zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen hat,
- bei der Entschädigung für Zeitversäumnis eine fiktive Mittagspause nicht in Abzug zu bringen ist und
- es eine Rahmenzeit, in der die als Zeitversäumnis fallende Zeit zu liegen hat, nicht gibt.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der plausiblen Zeitangaben des Antragstellers ist eine Entschädigung für eine Zeitversäumnis von neun Stunden, wie dies der Antragsteller beantragt hat, zu jeweils 3,- EUR und damit in einer Höhe von insgesamt 27,- EUR zu gewähren.

2. Fahrtkosten

Es ist ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 70,50 EUR zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zu gerichtlich festgesetzten Terminen anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR ersetzt.

Antragsgemäß werden der Kostenerstattung 282 gefahrene Kilometer zugrunde gelegt. Diese Angabe des Antragstellers entspricht weitgehend der Entfernung, wie sie der Senat über Routenplaner ermittelt hat, die im Internet zugänglich sind, und gibt damit die objektiv erforderliche Fahrtstrecke wieder.

Bei einer Kilometerpauschale von 0,25 EUR ergibt sich ein Fahrtkostenersatz von
70,50 EUR.

3. Tagegeld/Zehrkosten

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 JVEG in Höhe von 6,- EUR zu gewähren.

Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mindestens acht bis unter 14 Stunden ist ein Pauschalbetrag von 6,- EUR anzusetzen. Eine durch den Gerichtstermin erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist mit neun Stunden im vorliegenden Fall gegeben.

Dass die tatsächlichen Ausgaben des Antragstellers höher gewesen sein mögen als die vom Gesetzgeber vorgesehene Pauschale, ist für die Entschädigung ohne Bedeutung. Aufgrund der getroffenen gesetzlichen Regelung kommt es nicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten an (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 16.07.2012, Az.: L 15 SF 42/11).

4. Kosten für eine Begleitperson

Kosten für die Begleitung durch Herrn W. A. sind nicht zu ersetzen.

Aufwendungen für eine Begleitperson können gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG erstattet werden, wenn die Begleitung objektiv notwendig gewesen ist. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Ob eine Begleitperson notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 7.15; Bayer. LSG, Beschluss vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF).

Der Kostensenat hat sich in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24.05.2012,
Az.: L 15 SF 24/12 B, zur Erstattung der Kosten einer Begleitperson eingehend geäußert. Die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson kommt demnach nur in folgenden Konstellationen in Betracht:
- Eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar.
- Die Inanspruchnahme einer Begleitperson ist aus wirtschaftlichen Gründen, d.h. bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt. Daran wäre z.B. zu denken, wenn durch die Anreise mit einer Begleitperson weitere, sonst entstehende Kosten (z.B. Übernachtungskosten) vermieden werden könnten, sodass letztlich die Anreise ohne Begleitperson der Staatskasse nicht "billiger käme".
- Ausnahmsweise sind über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Begleitperson voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer Begleitperson zu erstatten. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er in Begleitung anreisen durfte. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss.

Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt:
- Für die Anreise des Antragstellers - mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Kraftfahrzeug - war eine Begleitung aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich. Keiner der Sachverständigen hat - auch auf ausdrückliche Nachfrage und in Kenntnis der vom Antragsteller angegebenen Arzneimitteleinnahme - die Notwendigkeit einer Begleitung zur Untersuchung gesehen. Auch der Antragsteller selbst stellt es nicht in Frage, dass er ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrmitteln hätte anreisen können.
- Die vom Antragsteller gegebene Begründung, dass er infolge der Einnahme von Arzneimitteln nicht selbst zur Untersuchung mit einem Kraftfahrzeug habe fahren können, begründet nicht die Erforderlichkeit der Begleitung. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, ausführlich dargestellt hat, besteht zwar grundsätzlich ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG. Diese Wahlfreiheit hat ihre Grenze aber dann, wenn durch die Entscheidung für ein bestimmtes Beförderungsmittel zusätzliche Kosten, die nicht von § 5 JVEG umfasst sind, entstehen. Dies bedeutet, dass mit der Wahl des Beförderungsmittels nicht eine Erstattungspflicht weiterer Kosten begründet werden kann, die nicht von § 5 JVEG umfasst sind. Da der Antragsteller im vorliegenden Fall, unterstellt man die Richtigkeit seiner Angabe, dass er wegen der Arzneimitteleinnahme nicht selbst mit dem PKW hätte anreisen können, mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitung zur Untersuchung hätte anreisen können, kann er nicht die Erstattung der Kosten einer Begleitung verlangen, die nur deshalb erforderlich geworden ist, weil der Antragsteller sich für das Beförderungsmittel Kraftfahrzeug und nicht für öffentliche Verkehrsmittel entschieden hat.
- Ebenso kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er der Begleitung durch Herrn W. A. bedurft hätte, weil er selbst über kein eigenes Kraftfahrzeug verfüge. Auch hier findet die Wahlfreiheit des Beförderungsmittels ihre Grenze am Kostenrahmen des § 5 JVEG.
- Auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten war die Begleitung nicht angezeigt. Bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, am selben Tag an- und nach den Untersuchungen wieder abzureisen. Wie sich aus der Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergibt, hätte der Kläger am Untersuchungstag um 7.55 Uhr in A-Stadt abreisen müssen, um rechtzeitig zur Begutachtung in B-Stadt zu sein. Nach der zweiten Untersuchung hätte er den Zug um 17.29 Uhr nehmen können, um um 20.36 Uhr wieder am Heimatort anzukommen. Eine Übernachtung mit zusätzlichen Kosten, die eine Begleitung aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt erscheinen lassen könnte, wenn dadurch Übernachtungskosten in größerer Höhe eingespart werden könnten, wäre also bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nötig gewesen.
- Eine Begleitung ist auch nicht vorher durch das Gericht genehmigt worden, so dass kein Vertrauenstatbestand besteht.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine bei den Gutachtern Dr. A. und Dr. R. am 26.01.2012 ist daher auf insgesamt 103,50 EUR festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Saved