Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 P 516/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 29/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. Eine Kostenerstattung findet auch für das Berufungsverfahren nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Zuschusses zur behinderungsgerechten Umgestaltung des Bades.
Der 1946 geborene Kläger ist querschnittsgelähmt und erhält von der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung nach der Stufe II. In seiner Wohnung lebt auch sein Neffe J D, der ebenfalls an einer Querschnittslähmung leidet.
Auf der Grundlage des Abhilfebescheides vom 1. Dezember 2006 hatte die Beklagte J D einen Zuschuss von 2.557,00 EUR zu den Kosten für den Umbau der Eingangstür gewährt.
Am 8. Januar 2007 beantragten der Kläger und J D bei der Beklagten unter Befügung von zwei ärztlichen Verordnungen und Kostenvoranschlägen von Installateuren über 9.630,19 EUR bzw. 8.995,46 EUR einen Zuschuss zu den Kosten für den Einbau einer Badewanne mit Luft- und Wasserumwälzung. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass den Antragstellern bereits ein Kostenzuschuss für den Umbau der Eingangstür als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Höhe des maximalen Betrags von 2.557,00 EUR gewährt worden sei. Ein erneuter Zuschuss könne nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ein weiterer Umbau infolge einer Änderung der Pflegesituation erforderlich werde. Dies sei nicht erkennbar.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin haben der Kläger und J D ihr Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat die Klage, im Wesentlichen der Begründung der Beklagten folgend, mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2009 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Während des Berufungsverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 6.November 2009, dem eine Rechnung des Handwerksbetriebs U R vom 28. Oktober 2009 über 782,55 EUR beigefügt war, mitgeteilt, dass er anstelle des ursprünglich verfolgten Badumbaus auf eigene Kosten eine unterfahrbare Dusche hat montieren lassen. Er hat die Beklagte gebeten, "außergerichtlich den Rechtsstreit durch eine konkludente Kostenübernahme des Badumbaus zu beenden".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2009 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Einen Zuschuss für den Einbau der Dusche hat sie mit Schriftsatz vom 8. Januar 2010 abgelehnt.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Sein ursprüngliches Begehren, einen Zuschuss für die Kosten des Einbaus einer Badewanne mit Luft- und Wasserumwälzung zu erlangen, hat sich erledigt, da der Kläger diese Umgestaltung des Bades nicht weiterverfolgt. Denn anstelle des ursprünglichen Maßnahme hat der Kläger eine unterfahrbare Dusche einbauen lassen. Dieser von ihm veranlasste Umbau des Bades stellt sich nicht als ein "minus" zum Gegenstand des ursprünglichen Antrags dar – und ist deshalb von diesem nicht mit umfasst –, sondern als ein "aliud". Zwischen einer Badewanne mit Luft- und Wasserumwälzung (hierbei handelt es sich um ein kombiniertes Wasserstrahl- und Luftmassagesystem) und einer behindertengerechten Dusche bestehen nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Unterschiede.
Die Gewährung eines Zuschusses für die Kosten des Einbaus der Dusche in Höhe von 782,55 EUR hat der Kläger – zu Recht – nicht zum Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens gemacht. Denn insoweit wären die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Entscheidung des Senats nicht erfüllt, da der Kläger insoweit kein Verwaltungsverfahren über die Bescheidung seines Antrags, kein Widerspruchsverfahren und auch kein Klageverfahren durchgeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Zuschusses zur behinderungsgerechten Umgestaltung des Bades.
Der 1946 geborene Kläger ist querschnittsgelähmt und erhält von der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung nach der Stufe II. In seiner Wohnung lebt auch sein Neffe J D, der ebenfalls an einer Querschnittslähmung leidet.
Auf der Grundlage des Abhilfebescheides vom 1. Dezember 2006 hatte die Beklagte J D einen Zuschuss von 2.557,00 EUR zu den Kosten für den Umbau der Eingangstür gewährt.
Am 8. Januar 2007 beantragten der Kläger und J D bei der Beklagten unter Befügung von zwei ärztlichen Verordnungen und Kostenvoranschlägen von Installateuren über 9.630,19 EUR bzw. 8.995,46 EUR einen Zuschuss zu den Kosten für den Einbau einer Badewanne mit Luft- und Wasserumwälzung. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass den Antragstellern bereits ein Kostenzuschuss für den Umbau der Eingangstür als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Höhe des maximalen Betrags von 2.557,00 EUR gewährt worden sei. Ein erneuter Zuschuss könne nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ein weiterer Umbau infolge einer Änderung der Pflegesituation erforderlich werde. Dies sei nicht erkennbar.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin haben der Kläger und J D ihr Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat die Klage, im Wesentlichen der Begründung der Beklagten folgend, mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2009 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Während des Berufungsverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 6.November 2009, dem eine Rechnung des Handwerksbetriebs U R vom 28. Oktober 2009 über 782,55 EUR beigefügt war, mitgeteilt, dass er anstelle des ursprünglich verfolgten Badumbaus auf eigene Kosten eine unterfahrbare Dusche hat montieren lassen. Er hat die Beklagte gebeten, "außergerichtlich den Rechtsstreit durch eine konkludente Kostenübernahme des Badumbaus zu beenden".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2009 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Einen Zuschuss für den Einbau der Dusche hat sie mit Schriftsatz vom 8. Januar 2010 abgelehnt.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Sein ursprüngliches Begehren, einen Zuschuss für die Kosten des Einbaus einer Badewanne mit Luft- und Wasserumwälzung zu erlangen, hat sich erledigt, da der Kläger diese Umgestaltung des Bades nicht weiterverfolgt. Denn anstelle des ursprünglichen Maßnahme hat der Kläger eine unterfahrbare Dusche einbauen lassen. Dieser von ihm veranlasste Umbau des Bades stellt sich nicht als ein "minus" zum Gegenstand des ursprünglichen Antrags dar – und ist deshalb von diesem nicht mit umfasst –, sondern als ein "aliud". Zwischen einer Badewanne mit Luft- und Wasserumwälzung (hierbei handelt es sich um ein kombiniertes Wasserstrahl- und Luftmassagesystem) und einer behindertengerechten Dusche bestehen nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Unterschiede.
Die Gewährung eines Zuschusses für die Kosten des Einbaus der Dusche in Höhe von 782,55 EUR hat der Kläger – zu Recht – nicht zum Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens gemacht. Denn insoweit wären die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Entscheidung des Senats nicht erfüllt, da der Kläger insoweit kein Verwaltungsverfahren über die Bescheidung seines Antrags, kein Widerspruchsverfahren und auch kein Klageverfahren durchgeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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