Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 5530/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1252/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.02.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 16.10.2012 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Die 1943 geborene Klägerin ist aufgrund gesetzlichen Rentenbezugs versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Sie war zuvor jedenfalls ab 1978 in der Firma ihres Ehemannes "R. Holzwarenfabrik" als Arbeitnehmerin (Mitarbeiterin in der Produktion) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Ehemann hatte zu ihren Gunsten (laut Versicherungsschein: Versicherungsnehmer R., FA L. - versicherte Person R. W.) mit Beginn vom 01.01.1978 eine Lebensversicherung als Direktversicherung abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endete im Juli 1999. Die Klägerin bezog in der Folge ab 02.07.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer (Bescheid der LVA B. vom 29.11.1999). Mit Schreiben vom 15.09.1999 teilte ihr die Firma R. durch den Ehemann L. R. mit, dass ihr, nachdem sie den Betrieb krankheitsbedingt verlassen habe, die für sie abgeschlossene Lebensversicherung Nr. 3 zu ihrer Verwendung übergeben werde. Nach Auskunft des Steuerbüros könne sie die Versicherung privat weiterbezahlen oder auch beitragsfrei stellen lassen. Nach Ablauf der Versicherung am 01.01.2009 erhalte sie die Leistungen abgabenfrei ausbezahlt. Der Ehemann der Klägerin gab seinen Betrieb zum 01.01.2007 auf (Gewerbeabmeldung vom 27.12.2006).
Unter dem 25.02.2009 teilte die A. Lebensversicherung der Beklagten mit, die Klägerin habe am 01.01.2009 aus einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 99.257,67 EUR erhalten. Die Beklagte errechnete aus diesem Betrag bezogen auf einen Zehnjahreszeitraum eine monatliche Kapitalzahlung von 827,15 EUR. Auf diesen Versorgungsbezug seien 15,5 % Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 128,21 EUR und 1,95% Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 16,13 EUR, insgesamt 144,34 EUR monatlich zu entrichten (Bescheid vom 02.03.2009). In der Folge wurde mit Bescheiden vom 25.06.2009, 18.12.2009, 17.12.2010 und 10.08.2011 die Höhe der monatlichen Beiträge den veränderten Beitragssätzen der Beklagten angepasst.
Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, die Lebensversicherung sei am 15.09.1999 in ihren Privatbesitz übergegangen. Nach Rücksprache mit dem Versicherungsunternehmen habe sie sich entschlossen, sich diese Versicherung nicht auszahlen zu lassen, sondern als private Lebensversicherung fortzuführen. Die Beiträge seien ab diesem Zeitpunkt von ihr privat bezahlt worden. Es handele sich bei dieser Lebensversicherung deshalb nicht um eine betriebliche Versorgung, sondern um eine private Lebensversicherung. Die Klägerin legte das Schreiben der A. Regionalvertretung vom 11.02.2011, ein Schreiben des Steuerberaters R. vom 28.02.2011 sowie (erneut) das Schreiben der Firma R. vom 15.09.1999 vor und führte dazu aus, nach Aussage der A. Versicherung AG habe bei Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb die Möglichkeit bestanden, den Vertrag auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Bei Eheleuten sei bis zur Gesetzesänderung 2004 in der Regel aber auf diese Übertragung verzichtet worden. Dem Schreiben des Steuerberaters sei zu entnehmen, dass die Beiträge zur Lebensversicherung seit dem 01.01.2000 bis zum Ablauf der Versicherung zum 01.01.2009 nicht mehr von der Firma R. bezahlt worden seien. Für privat bezahlte Beiträge seien keine Krankenkassenbeiträge zu entrichten.
Aus einem weiteren Schreiben der A. vom 06.06.2011 geht hervor, dass der vom 01.07.1999 bis 01.01.2009 privat geleistete Anteil an der Kapitalleistung 30.417,66 EUR beträgt. Ein Versicherungsnehmerwechsel auf Frau R. habe allerdings nicht stattgefunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 wies der von der Selbstverwaltung der G. sowie der G.-Pflegekasse eingesetzte Widerspruchsausschuss VII den Widerspruch zurück. Zu den Versorgungsbezügen, die bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen, zählten auch einmalige Zahlungen (Kapitalabfindungen), die anstelle einer monatlichen Betriebsrente ausgezahlt würden. Maßgeblich für das Heranziehen der Zahlung aus einer Lebensversicherung sei, dass sie im Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sei. Der Bezug zum Arbeitsleben sei dann gegeben, wenn aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit eine Mitgliedschaft in einer entsprechenden Einrichtung bestehe. Deshalb sei es für die Zuordnung der Leistung unerheblich, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert habe und inwieweit sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der Versicherungsbeiträge beteiligt habe. Diese Rechtsauffassung habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 eindeutig bestätigt. Allein maßgeblich sei, ob der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei. Hierbei handele es sich um ein geeignetes Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Sei der Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer, bestehe der betriebliche Zusammenhang fort. Kapitalleistungen, welche auf Beitragszahlungen während einer Vertragslaufzeit, in der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei, beruhten, seien als beitragspflichtiger Versorgungsbezug zu qualifizieren. Da während der gesamten Versicherungslaufzeit ihr ehemaliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Vertrages geblieben sei, handele es sich bei der erhaltenen Kapitalleistung um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Die Gründe, weshalb kein Übergang des Versicherungsnehmers stattgefunden habe, müssten unbeachtlich bleiben und könnten auch keine Berücksichtigung finden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.10.2011 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg (SG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes komme es darauf an, ob die Versicherung vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden sei und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung getrennt werden könne. Obwohl in ihrem Fall kein Wechsel des Versicherungsnehmers stattgefunden habe, sei trotz allem eine vollständige Lösung aus dem betrieblichen Bezug erfolgt. Zu berücksichtigen sei, dass der Ehemann der Klägerin Versicherungsnehmer der Versicherung gewesen sei. Bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb sei er zudem ihr Arbeitgeber gewesen. Da Versicherungsnehmer der Ehemann der Klägerin gewesen sei, sei darauf verzichtet worden, die Versicherung auf die Klägerin zu übertragen. Da sämtliche Unterlagen ihr im Jahre 1999 übergeben worden seien und sie anschließend die Versicherungsleistungen erbracht habe, sei eine vollständige Lösung aus dem betrieblichen Bezug erfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2012 wies das SG die Klage ab. Das Sozialgericht nahm zur Begründung zunächst voll umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2011 Bezug und wies ergänzend auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hin, dass sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung eingezahlt habe, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführe. Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielt hätten, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziere und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibe (zuletzt: BSG, Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R Rn. 22 unter Bezugnahme auf die bereits von der Beklagten zitierte Entscheidung des BVerfG vom 6.9.2010 - 1 BvR 73 9/08). Das gelte auch, wenn die Versicherung schon vor dem 1.1.2004 abgeschlossen oder seit einem Zeitpunkt vor dem 1.1.2004 ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert worden sei (BSG a.a.O. Rn. 19). Das Vertrauen der Klägerin in die Angaben ihres Ehemanns, der A.-Versicherung und des damals für ihren Ehemann tätigen Steuerbüros führe im Verhältnis zur beklagten Krankenkasse nicht zu einem teilweisen Erlass oder zu einer teilweisen oder vollständigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Das diesen Personen gegenüber erbrachte Vertrauen binde die beklagte Krankenkasse nicht, denn weder die A.-Versicherung noch der Ehemann der Klägerin oder sein Steuerbüro hätten in einem rechtlichen Verhältnis zur Beklagten gestanden, das dazu führen könnte, dass deren Auskünfte der Beklagten zuzurechnen seien und sie z.B. im Sinne der § 13, 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB 1) zu binden geeignet wären. Eine eventuelle Falschberatung der A.-Versicherung oder des damaligen Steuerbüros oder des damaligen Arbeitgebers der Klägerin, der gleichzeitig ihr Ehemann ist, führe nicht zu einem Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse. Auch der Wechsel in der Inhaberschaft der Firma L. R. Holzwarenfabrik in die Ch. R. GmbH (des Sohnes) im Jahr 2007 rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Mit der Umwandlung der Firma in eine GmbH sei das Betriebsvermögen in die GmbH eingebracht worden. Zivilrechtlich sei die Ch. R. GmbH in die Rechte und Pflichten der Firma L. R. auch im Verhältnis zur A.-Versicherung eingetreten. Eine Lösung der betrieblichen Altersversorgung bei der A.-Versicherung vom Arbeitsverhältnis sei dadurch auch schon deshalb nicht eingetreten, weil die Umwandlung weder der A.-Versicherung mitgeteilt worden sei noch ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft hin zur Klägerin erfolgt sei.
Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 16.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.03.2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag und beanstandet, das SG habe verkannt, dass es sich nicht um einen beliebigen Arbeitgeber gehandelt habe, auf dessen Namen als Versicherungsnehmer die Versicherung fortgeführt worden sei, sondern um ihren Ehemann. Dass der Ehemann der Klägerin Versicherungsnehmer der Versicherung gewesen sei, sei der einzige Grund dafür gewesen, dass kein Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers stattgefunden habe. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, wenn die Rechtsprechung zu ausschließlich fremdgeführten Unternehmen auf den vorliegenden Fall eines Familienunternehmens übertragen werde. Vorliegend auf die Person des Versicherungsnehmers abzustellen sei unzulässig, weil eine andersartige Abgrenzung ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei. Das Übertragungsschreiben sei ein leicht zu überprüfendes Äquivalent.
Nachdem die Beklagte in Erfahrung gebracht hat, dass der Ehemann der Klägerin sein Gewerbe zum 01.01.2007 abgegeben und auf seinen Sohn übertragen hat, hat sie den auf den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 01.01.2009 entfallenden Betrag von 6.403,72 EUR (Auskunft der A.-Versicherung vom 02.10.2012) aus der Kapitalleistung von 99.257,60 EUR heraus gerechnet und den beitragspflichtigen Anteil der Kapitalleistung aus betrieblicher Altersvorsorge mit nur noch 92.853,95 EUR angenommen. Mit Bescheid vom 16.10.2012 nahm sie eine Neufestsetzung ab 01.10.2012 (monatliche Kapitalzahlung 773,78 EUR, monatlicher Krankenversicherungsbeitrag - 15,5% - 119,94 EUR, monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag - 1,95% - 15,09 EUR, monatlicher Gesamtbeitrag 135,03 EUR) vor. Zur Begründung gab sie an, der Bescheid vom 16.10.2012 basiere auf der Rechtsauffassung, dass (zumindest) dann kein betrieblicher Bezug mehr vorliege, wenn auch der Ehepartner seine selbständige Tätigkeit aufgegeben habe. Die Finanzierungsart (Ehemann oder Klägerin) sei dann nicht mehr relevant.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.02.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 und den Änderungsbescheid vom 16.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Die Berufung betrifft wiederkehrende Beitragszahlungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann nicht verlangen, von Beitragszahlungen aus der erhaltenen Kapitalleistung von 92.853,95 EUR befreit zu werden.
Streitgegenstand sind der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2011 sowie der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordene Abänderungsbescheid vom 16.10.2012, über den der Senat auf Klage entscheidet (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 10. Aufl. § 96 Rn 7; BSG v. 25.2.2010 -B 13 R 61/09 R). Nicht Streitgegenstand geworden sind hingegen die Bescheide vom 25.06.2009, 18.12.2009, 17.12.2010 und 10.08.2011. Diese Bescheide betreffen lediglich die Neuberechnung der Beiträge aufgrund von Änderungen des Beitragssatzes, was hier nicht umstritten ist, und werden, weil sie eine andere Regelung enthalten, nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens (dazu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 10. Aufl. § 96 Rn 4a und 9c). Die Verfügungen, durch die die Klägerin sich belastet fühlt, nämlich die grundsätzliche Festsetzung der Beitragspflicht ihrer Kapitalleistung sind allein in den streitgegenständlichen Bescheiden erfolgt. Diese Bescheide sind jedoch nicht zu beanstanden. Die Beklagte erhebt zu Recht jedenfalls aus dem Teilbetrag von 92.853,88 EUR der im Februar 2009 erhaltenen Kapitalleistung von 99.257,67 EUR Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichtes und hält ebenfalls die Rechtsausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 für zutreffend. Er nimmt deswegen - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und des Widerspruchsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Ergänzend ist aus Sicht des Senates Folgendes noch auszuführen:
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 ausdrücklich die vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, als mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar angesehen. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist allein, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitgeber - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat Folgendes wörtlich ausgeführt:
"Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris, Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Solche Beiträge auf einen von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten. Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können."
Angesichts dieser klaren höchstrichterlichen Ausführungen ist die von der Klägerin gewünschte Differenzierung zwischen familiären Arbeitsverhältnissen und sonstigen Arbeitsverhältnissen nicht nachvollziehbar; sie widerspricht der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Rein faktisch unterscheidet sich der Fall der Klägerin in nichts von den Fällen, in denen Arbeitnehmer ausscheiden und der Versicherungsvertrag nicht auf sie umgeschrieben wird, sondern weiterhin auf den Namen des früheren Arbeitgebers lautet. Tatsache ist, dass eine Umschreibung auf die Klägerin nicht stattgefunden hat und dass eine bloße Übergabe der Papiere nicht genügt. Die Gründe für die unterlassene Umschreibung sind nach der dargestellten Rechtsprechung unerheblich.
Rechtlich ist weiter einzuwenden, dass die Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts eine klare Zuordnung der Lebensversicherungsverträge erlaubt und nachträgliche Manipulationen ausschließt. Vermieden werden schwierige Beweisfragen mit aufwändigen Beweiserhebungen und mit Beweislastentscheidungen, wie sie sich bei der Rechtsauffassung der Klägerin stellen, wo schon unklar ist, ob das nunmehr vorgelegte Schreiben mit dem Datum 15.09.1999 tatsächlich damals abgefasst oder erst nachträglich erstellt und rückdatiert worden ist und ob tatsächlich die Beiträge von einem Konto der Klägerin (aus welchen Mitteln ?) gezahlt worden sind. Widersprüchlich ist auch, dass zwar einerseits ein Arbeitsverhältnis unter Ehegatten der Ausgangspunkt der betrieblichen Altersversorgung ist, andererseits die Klägerin bei der beitragsrechtlichen Zuordnung dieser Altersversorgung familiäre Gesichtspunkte (unter Eheleuten herrscht Vertrauen, so dass eine Umschreibung für entbehrlich gehalten wird) außerhalb des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt wissen will. Der rechtlich nur mit erleichterten Beweismöglichkeiten begründete familiäre Ansatz der Klägerin bietet insgesamt somit keinen Anlass, die Rechtsprechung von BSG und BVerfG in Zweifel zu ziehen oder für ergänzungsbedürftig zu halten. Im Gegenteil würde die Rechtsauffassung der Klägerin, den Begriff der Versorgungsbezüge für Kapitalleistungen, denen Direktversicherungsverträge bei Familienunternehmen zu Grunde liegen, abweichend zu definieren, lediglich zu weiteren Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten führen.
Mit ihrer Argumentation kann die Klägerin zudem allenfalls erreichen, dass der Kapitalanteil beitragsfrei bleibt, der auf nach dem 01.07.1999 gezahlten Einzahlungen beruht, das waren nach der Auskunft der A. bei einer Gesamtkapitalleistung von 99.257,67 EUR nur 30.417,66 EUR. Hiervon müssen die auf die Zeit vom 01.01.2007 bis 01.01.2009 entfallenden Kapitalanteile in Höhe von 6.403,72 EUR abgezogen werden, nachdem die Beklagte für diesen Zeitraum mit dem Bescheid vom 16.10.2012 Beitragspflicht verneint hat. Die Argumentation der Klägerin kann somit lediglich für einen Teilbetrag von 24.013,94 EUR mit einem geschätzten monatlichen Beitrag von 31 EUR Krankenversicherung und knapp 4 EUR Pflegeversicherung relevant sein.
Ob die für die Klägerin günstige Rechtsauffassung in dem Bescheid vom 16.10.2012 zutrifft, wonach ein betrieblicher Bezug nicht mehr anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgibt, braucht, weil die Klägerin hierdurch für den Zeitraum 01.01.2007 bis 01.01.2009 ausschließlich begünstigt wird, vom Senat nicht nachgeprüft zu werden.
Nach alledem ist die Entscheidung des SG rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben. Die Klage gegen den Bescheid vom 16.10.2012 war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das teilweise Obsiegen der Klägerin durch den Bescheid vom 16.10.2012 rechtfertigt eine Kostenteilung nicht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klage gegen den Bescheid vom 16.10.2012 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Die 1943 geborene Klägerin ist aufgrund gesetzlichen Rentenbezugs versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Sie war zuvor jedenfalls ab 1978 in der Firma ihres Ehemannes "R. Holzwarenfabrik" als Arbeitnehmerin (Mitarbeiterin in der Produktion) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Ehemann hatte zu ihren Gunsten (laut Versicherungsschein: Versicherungsnehmer R., FA L. - versicherte Person R. W.) mit Beginn vom 01.01.1978 eine Lebensversicherung als Direktversicherung abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endete im Juli 1999. Die Klägerin bezog in der Folge ab 02.07.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer (Bescheid der LVA B. vom 29.11.1999). Mit Schreiben vom 15.09.1999 teilte ihr die Firma R. durch den Ehemann L. R. mit, dass ihr, nachdem sie den Betrieb krankheitsbedingt verlassen habe, die für sie abgeschlossene Lebensversicherung Nr. 3 zu ihrer Verwendung übergeben werde. Nach Auskunft des Steuerbüros könne sie die Versicherung privat weiterbezahlen oder auch beitragsfrei stellen lassen. Nach Ablauf der Versicherung am 01.01.2009 erhalte sie die Leistungen abgabenfrei ausbezahlt. Der Ehemann der Klägerin gab seinen Betrieb zum 01.01.2007 auf (Gewerbeabmeldung vom 27.12.2006).
Unter dem 25.02.2009 teilte die A. Lebensversicherung der Beklagten mit, die Klägerin habe am 01.01.2009 aus einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 99.257,67 EUR erhalten. Die Beklagte errechnete aus diesem Betrag bezogen auf einen Zehnjahreszeitraum eine monatliche Kapitalzahlung von 827,15 EUR. Auf diesen Versorgungsbezug seien 15,5 % Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 128,21 EUR und 1,95% Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 16,13 EUR, insgesamt 144,34 EUR monatlich zu entrichten (Bescheid vom 02.03.2009). In der Folge wurde mit Bescheiden vom 25.06.2009, 18.12.2009, 17.12.2010 und 10.08.2011 die Höhe der monatlichen Beiträge den veränderten Beitragssätzen der Beklagten angepasst.
Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, die Lebensversicherung sei am 15.09.1999 in ihren Privatbesitz übergegangen. Nach Rücksprache mit dem Versicherungsunternehmen habe sie sich entschlossen, sich diese Versicherung nicht auszahlen zu lassen, sondern als private Lebensversicherung fortzuführen. Die Beiträge seien ab diesem Zeitpunkt von ihr privat bezahlt worden. Es handele sich bei dieser Lebensversicherung deshalb nicht um eine betriebliche Versorgung, sondern um eine private Lebensversicherung. Die Klägerin legte das Schreiben der A. Regionalvertretung vom 11.02.2011, ein Schreiben des Steuerberaters R. vom 28.02.2011 sowie (erneut) das Schreiben der Firma R. vom 15.09.1999 vor und führte dazu aus, nach Aussage der A. Versicherung AG habe bei Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb die Möglichkeit bestanden, den Vertrag auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Bei Eheleuten sei bis zur Gesetzesänderung 2004 in der Regel aber auf diese Übertragung verzichtet worden. Dem Schreiben des Steuerberaters sei zu entnehmen, dass die Beiträge zur Lebensversicherung seit dem 01.01.2000 bis zum Ablauf der Versicherung zum 01.01.2009 nicht mehr von der Firma R. bezahlt worden seien. Für privat bezahlte Beiträge seien keine Krankenkassenbeiträge zu entrichten.
Aus einem weiteren Schreiben der A. vom 06.06.2011 geht hervor, dass der vom 01.07.1999 bis 01.01.2009 privat geleistete Anteil an der Kapitalleistung 30.417,66 EUR beträgt. Ein Versicherungsnehmerwechsel auf Frau R. habe allerdings nicht stattgefunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 wies der von der Selbstverwaltung der G. sowie der G.-Pflegekasse eingesetzte Widerspruchsausschuss VII den Widerspruch zurück. Zu den Versorgungsbezügen, die bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen, zählten auch einmalige Zahlungen (Kapitalabfindungen), die anstelle einer monatlichen Betriebsrente ausgezahlt würden. Maßgeblich für das Heranziehen der Zahlung aus einer Lebensversicherung sei, dass sie im Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sei. Der Bezug zum Arbeitsleben sei dann gegeben, wenn aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit eine Mitgliedschaft in einer entsprechenden Einrichtung bestehe. Deshalb sei es für die Zuordnung der Leistung unerheblich, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert habe und inwieweit sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der Versicherungsbeiträge beteiligt habe. Diese Rechtsauffassung habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 eindeutig bestätigt. Allein maßgeblich sei, ob der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei. Hierbei handele es sich um ein geeignetes Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Sei der Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer, bestehe der betriebliche Zusammenhang fort. Kapitalleistungen, welche auf Beitragszahlungen während einer Vertragslaufzeit, in der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei, beruhten, seien als beitragspflichtiger Versorgungsbezug zu qualifizieren. Da während der gesamten Versicherungslaufzeit ihr ehemaliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Vertrages geblieben sei, handele es sich bei der erhaltenen Kapitalleistung um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Die Gründe, weshalb kein Übergang des Versicherungsnehmers stattgefunden habe, müssten unbeachtlich bleiben und könnten auch keine Berücksichtigung finden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.10.2011 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg (SG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes komme es darauf an, ob die Versicherung vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden sei und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung getrennt werden könne. Obwohl in ihrem Fall kein Wechsel des Versicherungsnehmers stattgefunden habe, sei trotz allem eine vollständige Lösung aus dem betrieblichen Bezug erfolgt. Zu berücksichtigen sei, dass der Ehemann der Klägerin Versicherungsnehmer der Versicherung gewesen sei. Bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb sei er zudem ihr Arbeitgeber gewesen. Da Versicherungsnehmer der Ehemann der Klägerin gewesen sei, sei darauf verzichtet worden, die Versicherung auf die Klägerin zu übertragen. Da sämtliche Unterlagen ihr im Jahre 1999 übergeben worden seien und sie anschließend die Versicherungsleistungen erbracht habe, sei eine vollständige Lösung aus dem betrieblichen Bezug erfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2012 wies das SG die Klage ab. Das Sozialgericht nahm zur Begründung zunächst voll umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2011 Bezug und wies ergänzend auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hin, dass sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung eingezahlt habe, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführe. Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielt hätten, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziere und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibe (zuletzt: BSG, Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R Rn. 22 unter Bezugnahme auf die bereits von der Beklagten zitierte Entscheidung des BVerfG vom 6.9.2010 - 1 BvR 73 9/08). Das gelte auch, wenn die Versicherung schon vor dem 1.1.2004 abgeschlossen oder seit einem Zeitpunkt vor dem 1.1.2004 ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert worden sei (BSG a.a.O. Rn. 19). Das Vertrauen der Klägerin in die Angaben ihres Ehemanns, der A.-Versicherung und des damals für ihren Ehemann tätigen Steuerbüros führe im Verhältnis zur beklagten Krankenkasse nicht zu einem teilweisen Erlass oder zu einer teilweisen oder vollständigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Das diesen Personen gegenüber erbrachte Vertrauen binde die beklagte Krankenkasse nicht, denn weder die A.-Versicherung noch der Ehemann der Klägerin oder sein Steuerbüro hätten in einem rechtlichen Verhältnis zur Beklagten gestanden, das dazu führen könnte, dass deren Auskünfte der Beklagten zuzurechnen seien und sie z.B. im Sinne der § 13, 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB 1) zu binden geeignet wären. Eine eventuelle Falschberatung der A.-Versicherung oder des damaligen Steuerbüros oder des damaligen Arbeitgebers der Klägerin, der gleichzeitig ihr Ehemann ist, führe nicht zu einem Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse. Auch der Wechsel in der Inhaberschaft der Firma L. R. Holzwarenfabrik in die Ch. R. GmbH (des Sohnes) im Jahr 2007 rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Mit der Umwandlung der Firma in eine GmbH sei das Betriebsvermögen in die GmbH eingebracht worden. Zivilrechtlich sei die Ch. R. GmbH in die Rechte und Pflichten der Firma L. R. auch im Verhältnis zur A.-Versicherung eingetreten. Eine Lösung der betrieblichen Altersversorgung bei der A.-Versicherung vom Arbeitsverhältnis sei dadurch auch schon deshalb nicht eingetreten, weil die Umwandlung weder der A.-Versicherung mitgeteilt worden sei noch ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft hin zur Klägerin erfolgt sei.
Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 16.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.03.2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag und beanstandet, das SG habe verkannt, dass es sich nicht um einen beliebigen Arbeitgeber gehandelt habe, auf dessen Namen als Versicherungsnehmer die Versicherung fortgeführt worden sei, sondern um ihren Ehemann. Dass der Ehemann der Klägerin Versicherungsnehmer der Versicherung gewesen sei, sei der einzige Grund dafür gewesen, dass kein Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers stattgefunden habe. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, wenn die Rechtsprechung zu ausschließlich fremdgeführten Unternehmen auf den vorliegenden Fall eines Familienunternehmens übertragen werde. Vorliegend auf die Person des Versicherungsnehmers abzustellen sei unzulässig, weil eine andersartige Abgrenzung ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei. Das Übertragungsschreiben sei ein leicht zu überprüfendes Äquivalent.
Nachdem die Beklagte in Erfahrung gebracht hat, dass der Ehemann der Klägerin sein Gewerbe zum 01.01.2007 abgegeben und auf seinen Sohn übertragen hat, hat sie den auf den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 01.01.2009 entfallenden Betrag von 6.403,72 EUR (Auskunft der A.-Versicherung vom 02.10.2012) aus der Kapitalleistung von 99.257,60 EUR heraus gerechnet und den beitragspflichtigen Anteil der Kapitalleistung aus betrieblicher Altersvorsorge mit nur noch 92.853,95 EUR angenommen. Mit Bescheid vom 16.10.2012 nahm sie eine Neufestsetzung ab 01.10.2012 (monatliche Kapitalzahlung 773,78 EUR, monatlicher Krankenversicherungsbeitrag - 15,5% - 119,94 EUR, monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag - 1,95% - 15,09 EUR, monatlicher Gesamtbeitrag 135,03 EUR) vor. Zur Begründung gab sie an, der Bescheid vom 16.10.2012 basiere auf der Rechtsauffassung, dass (zumindest) dann kein betrieblicher Bezug mehr vorliege, wenn auch der Ehepartner seine selbständige Tätigkeit aufgegeben habe. Die Finanzierungsart (Ehemann oder Klägerin) sei dann nicht mehr relevant.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.02.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 und den Änderungsbescheid vom 16.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Die Berufung betrifft wiederkehrende Beitragszahlungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann nicht verlangen, von Beitragszahlungen aus der erhaltenen Kapitalleistung von 92.853,95 EUR befreit zu werden.
Streitgegenstand sind der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2011 sowie der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordene Abänderungsbescheid vom 16.10.2012, über den der Senat auf Klage entscheidet (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 10. Aufl. § 96 Rn 7; BSG v. 25.2.2010 -B 13 R 61/09 R). Nicht Streitgegenstand geworden sind hingegen die Bescheide vom 25.06.2009, 18.12.2009, 17.12.2010 und 10.08.2011. Diese Bescheide betreffen lediglich die Neuberechnung der Beiträge aufgrund von Änderungen des Beitragssatzes, was hier nicht umstritten ist, und werden, weil sie eine andere Regelung enthalten, nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens (dazu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 10. Aufl. § 96 Rn 4a und 9c). Die Verfügungen, durch die die Klägerin sich belastet fühlt, nämlich die grundsätzliche Festsetzung der Beitragspflicht ihrer Kapitalleistung sind allein in den streitgegenständlichen Bescheiden erfolgt. Diese Bescheide sind jedoch nicht zu beanstanden. Die Beklagte erhebt zu Recht jedenfalls aus dem Teilbetrag von 92.853,88 EUR der im Februar 2009 erhaltenen Kapitalleistung von 99.257,67 EUR Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichtes und hält ebenfalls die Rechtsausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 für zutreffend. Er nimmt deswegen - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und des Widerspruchsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Ergänzend ist aus Sicht des Senates Folgendes noch auszuführen:
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 ausdrücklich die vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, als mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar angesehen. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist allein, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitgeber - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat Folgendes wörtlich ausgeführt:
"Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris, Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Solche Beiträge auf einen von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten. Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können."
Angesichts dieser klaren höchstrichterlichen Ausführungen ist die von der Klägerin gewünschte Differenzierung zwischen familiären Arbeitsverhältnissen und sonstigen Arbeitsverhältnissen nicht nachvollziehbar; sie widerspricht der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Rein faktisch unterscheidet sich der Fall der Klägerin in nichts von den Fällen, in denen Arbeitnehmer ausscheiden und der Versicherungsvertrag nicht auf sie umgeschrieben wird, sondern weiterhin auf den Namen des früheren Arbeitgebers lautet. Tatsache ist, dass eine Umschreibung auf die Klägerin nicht stattgefunden hat und dass eine bloße Übergabe der Papiere nicht genügt. Die Gründe für die unterlassene Umschreibung sind nach der dargestellten Rechtsprechung unerheblich.
Rechtlich ist weiter einzuwenden, dass die Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts eine klare Zuordnung der Lebensversicherungsverträge erlaubt und nachträgliche Manipulationen ausschließt. Vermieden werden schwierige Beweisfragen mit aufwändigen Beweiserhebungen und mit Beweislastentscheidungen, wie sie sich bei der Rechtsauffassung der Klägerin stellen, wo schon unklar ist, ob das nunmehr vorgelegte Schreiben mit dem Datum 15.09.1999 tatsächlich damals abgefasst oder erst nachträglich erstellt und rückdatiert worden ist und ob tatsächlich die Beiträge von einem Konto der Klägerin (aus welchen Mitteln ?) gezahlt worden sind. Widersprüchlich ist auch, dass zwar einerseits ein Arbeitsverhältnis unter Ehegatten der Ausgangspunkt der betrieblichen Altersversorgung ist, andererseits die Klägerin bei der beitragsrechtlichen Zuordnung dieser Altersversorgung familiäre Gesichtspunkte (unter Eheleuten herrscht Vertrauen, so dass eine Umschreibung für entbehrlich gehalten wird) außerhalb des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt wissen will. Der rechtlich nur mit erleichterten Beweismöglichkeiten begründete familiäre Ansatz der Klägerin bietet insgesamt somit keinen Anlass, die Rechtsprechung von BSG und BVerfG in Zweifel zu ziehen oder für ergänzungsbedürftig zu halten. Im Gegenteil würde die Rechtsauffassung der Klägerin, den Begriff der Versorgungsbezüge für Kapitalleistungen, denen Direktversicherungsverträge bei Familienunternehmen zu Grunde liegen, abweichend zu definieren, lediglich zu weiteren Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten führen.
Mit ihrer Argumentation kann die Klägerin zudem allenfalls erreichen, dass der Kapitalanteil beitragsfrei bleibt, der auf nach dem 01.07.1999 gezahlten Einzahlungen beruht, das waren nach der Auskunft der A. bei einer Gesamtkapitalleistung von 99.257,67 EUR nur 30.417,66 EUR. Hiervon müssen die auf die Zeit vom 01.01.2007 bis 01.01.2009 entfallenden Kapitalanteile in Höhe von 6.403,72 EUR abgezogen werden, nachdem die Beklagte für diesen Zeitraum mit dem Bescheid vom 16.10.2012 Beitragspflicht verneint hat. Die Argumentation der Klägerin kann somit lediglich für einen Teilbetrag von 24.013,94 EUR mit einem geschätzten monatlichen Beitrag von 31 EUR Krankenversicherung und knapp 4 EUR Pflegeversicherung relevant sein.
Ob die für die Klägerin günstige Rechtsauffassung in dem Bescheid vom 16.10.2012 zutrifft, wonach ein betrieblicher Bezug nicht mehr anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgibt, braucht, weil die Klägerin hierdurch für den Zeitraum 01.01.2007 bis 01.01.2009 ausschließlich begünstigt wird, vom Senat nicht nachgeprüft zu werden.
Nach alledem ist die Entscheidung des SG rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben. Die Klage gegen den Bescheid vom 16.10.2012 war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das teilweise Obsiegen der Klägerin durch den Bescheid vom 16.10.2012 rechtfertigt eine Kostenteilung nicht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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