Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4011/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2117/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass einer Forderung streitig.
Mit Schreiben vom 26. September 2010 beantragte der Kläger sinngemäß den Erlass des mit bestandskräftigem Bescheid der Agentur für Arbeit R. vom 22. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2009 festgesetzten Erstattungsbetrages i.H.v. 7223,50 EUR. Auf dem Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verweigerte der Kläger unter anderem Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit. Das Nettoeinkommen der letzten drei Monate gab er mit 1000,-EUR, 1200,- EUR, 1276,- EUR an. Im Übrigen verneinte er weiteres Einkommen oder Vermögen. Ferner führte er noch Mietverpflichtungen i.H.v. 500 EUR sowie Nebenkosten von 54,- EUR monatlich an. Wie schon bei seiner Antragstellung ergänzte er handschriftlich, keine Forderungen anzuerkennen und nichts zu begleichen.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 lehnte die Beklagte den Erlass der Forderung ab. Der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitsentgelt. Auch bei Nichterlass der Forderung könne er seinen Lebensunterhalt bestreiten, so dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht eintreten könne. Auch sei ein Erlass aus sachlichen Gründen nicht erforderlich. Die Forderung werde jedoch bis zum 15. Juni 2011 gestundet; eine weitere Stundung könne auf erneuten Antrag gewährt werden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2010 zurück. Die Einziehung der Forderung sei weder aus sachlichen, noch aus persönlichen Gründen unbillig.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er anerkenne die Forderungen der Beklagten nicht, weshalb ihm die Stundung der Forderungen nicht genüge. Mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat unter Berücksichtigung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen eines Erlasses dargelegt und sowohl die persönlichen als auch sachlichen Voraussetzungen eines Erlasses unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verneint.
Gegen den am 15. April 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. Mai 2011 eingelegte Berufung des Klägers zu deren Begründung er ausführt, die angeblichen Forderungen seien für ihn null und nichtig. Die Leistungen seien ihm zu Recht zugeflossen. Diese stellten einen Teil der Wiedergutmachung dar, welche er von der Agentur für Arbeit einfordere. In früheren Jahren habe man ihn um sein Alg I betrogen, öfters mit Sanktionen belegt. Dies seien fortlaufend Erpressungen und Betrügereien gegenüber seiner Person. Weder jetzt noch in Zukunft werde er irgendwelche Zahlungen an die Agentur für Arbeit oder eine mit ihr zusammenarbeitende Behörde leisten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. April 2011 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2010 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Forderung aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit R. vom 22. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2009 zu erlassen, hilfsweise seinen Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Gegenstand des Verfahrens ist der mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angefochtene Bescheid vom 19. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2010, mit dem die Beklagte den Erlass der Erstattungsforderung aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit R. vom 22. Januar 2009 abgelehnt hat. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Erstattungsforderung zu erlassen. Eine Verpflichtung zur Neubescheidung und Ermessensausübung unter der Rechtsauffassung des Gerichts besteht ebenfalls nicht.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass des Erstattungsanspruchs sind nicht gegeben. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV darf ein Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Einziehung der Forderung ist weder aus persönlichen noch aus sachlichen Gründen unbillig. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ausdrücklich Bezug und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich darzulegen, dass auch die Begründung der Berufung nicht geeignet ist, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Erlassantrags zu begründen. Im Gegenteil legt der Kläger auch hier wiederholt dar, keinerlei Erstattungsleistungen erbringen zu wollen. Gründe, die auf eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit der Einziehung der Forderung hindeuten könnten, sind seitens des Klägers nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass einer Forderung streitig.
Mit Schreiben vom 26. September 2010 beantragte der Kläger sinngemäß den Erlass des mit bestandskräftigem Bescheid der Agentur für Arbeit R. vom 22. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2009 festgesetzten Erstattungsbetrages i.H.v. 7223,50 EUR. Auf dem Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verweigerte der Kläger unter anderem Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit. Das Nettoeinkommen der letzten drei Monate gab er mit 1000,-EUR, 1200,- EUR, 1276,- EUR an. Im Übrigen verneinte er weiteres Einkommen oder Vermögen. Ferner führte er noch Mietverpflichtungen i.H.v. 500 EUR sowie Nebenkosten von 54,- EUR monatlich an. Wie schon bei seiner Antragstellung ergänzte er handschriftlich, keine Forderungen anzuerkennen und nichts zu begleichen.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 lehnte die Beklagte den Erlass der Forderung ab. Der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitsentgelt. Auch bei Nichterlass der Forderung könne er seinen Lebensunterhalt bestreiten, so dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht eintreten könne. Auch sei ein Erlass aus sachlichen Gründen nicht erforderlich. Die Forderung werde jedoch bis zum 15. Juni 2011 gestundet; eine weitere Stundung könne auf erneuten Antrag gewährt werden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2010 zurück. Die Einziehung der Forderung sei weder aus sachlichen, noch aus persönlichen Gründen unbillig.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er anerkenne die Forderungen der Beklagten nicht, weshalb ihm die Stundung der Forderungen nicht genüge. Mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat unter Berücksichtigung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen eines Erlasses dargelegt und sowohl die persönlichen als auch sachlichen Voraussetzungen eines Erlasses unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verneint.
Gegen den am 15. April 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. Mai 2011 eingelegte Berufung des Klägers zu deren Begründung er ausführt, die angeblichen Forderungen seien für ihn null und nichtig. Die Leistungen seien ihm zu Recht zugeflossen. Diese stellten einen Teil der Wiedergutmachung dar, welche er von der Agentur für Arbeit einfordere. In früheren Jahren habe man ihn um sein Alg I betrogen, öfters mit Sanktionen belegt. Dies seien fortlaufend Erpressungen und Betrügereien gegenüber seiner Person. Weder jetzt noch in Zukunft werde er irgendwelche Zahlungen an die Agentur für Arbeit oder eine mit ihr zusammenarbeitende Behörde leisten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. April 2011 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2010 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Forderung aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit R. vom 22. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2009 zu erlassen, hilfsweise seinen Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Gegenstand des Verfahrens ist der mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angefochtene Bescheid vom 19. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2010, mit dem die Beklagte den Erlass der Erstattungsforderung aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit R. vom 22. Januar 2009 abgelehnt hat. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Erstattungsforderung zu erlassen. Eine Verpflichtung zur Neubescheidung und Ermessensausübung unter der Rechtsauffassung des Gerichts besteht ebenfalls nicht.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass des Erstattungsanspruchs sind nicht gegeben. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV darf ein Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Einziehung der Forderung ist weder aus persönlichen noch aus sachlichen Gründen unbillig. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ausdrücklich Bezug und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich darzulegen, dass auch die Begründung der Berufung nicht geeignet ist, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Erlassantrags zu begründen. Im Gegenteil legt der Kläger auch hier wiederholt dar, keinerlei Erstattungsleistungen erbringen zu wollen. Gründe, die auf eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit der Einziehung der Forderung hindeuten könnten, sind seitens des Klägers nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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