L 5 KR 4017/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 3883/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4017/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.08.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) auf die Kapitalleistung einer Lebensversicherung in Höhe von 28.939,34 EUR.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Rentner gesetzlich krankenversichert. In den Jahren von 1973 bis 1989 war er bei den V. M. e.V. tätig. Im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung wurde eine Versorgungsversicherung bei der V. Lebensversicherung AG für den Kläger als Altersvorsorge abgeschlossen. Nachdem der Kläger zum 31.05.1989 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, wurde der Versicherungsvertrag auf den Kläger übertragen.

Im August 2009 wurde an den Kläger eine Kapitalleistung aus dieser Versicherung in Höhe von 28.939,34 EUR ausbezahlt. Die Beklagte erhielt hiervon Mitteilung.

Mit Bescheid vom 30.07.2009 setzte die Beklagte aus dieser Kapitalleistung monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 35,93 EUR (KV) und 4,70 EUR (PV) fest. Der Beitragsberechnung wurde ein monatlicher Leistungsbetrag von 1/120 der Gesamtsumme (241,16 EUR) zugrunde gelegt. Die Beiträge seien ab dem 01.09.2009 zu zahlen.

Gegen diesen Beitragsbescheid erhob der Kläger am 17.08.2009 Widerspruch.

Die V. Lebensversicherung AG bestätigte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2011, dass der Versicherungsvertrag zum 31.05.1989 auf den Kläger übertragen worden sei. Eine private Beitragszahlung sei aber seitdem nicht erfolgt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, mit der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung des § 229 SGB V zählten zu den Versorgungsbezügen, die der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen seien, auch Kapitalleistungen. Mit der Änderung des § 229 SGB V habe der Gesetzgeber erreicht, dass nicht nur rein arbeitgeberfinanzierte Auszahlungen von Versorgungseinrichtungen der Beitragspflicht unterliegen würden, sondern auch Auszahlungen von Versicherungsunternehmen, deren Finanzierung zumindest zeitweise in einem Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehe. Leistungen aus einer Direktversicherung würden nicht deshalb den Charakter als Versorgungsbezug verlieren, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhten. Etwas anderes würde sich auch nicht daraus ergeben, dass bei Vertragsabschluss die gesetzlichen Bestimmungen anderslautend gewesen seien. Entscheidend sei lediglich, ob der Versorgungsvertrag vor oder nach dem 01.01.2004 fällig sei bzw. zur Auszahlung gelangt sei. Der Kläger habe den Versorgungsvertrag nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht privat fortgeführt, so dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.09.2010 nicht einschlägig sei. Die Verbeitragung sei deshalb rechtmäßig erfolgt. Der Widerspruchsbescheid ergehe auch im Namen der Pflegekasse.

Am 14.09.2011 erhob der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Der Kläger führte zur Begründung aus, in der Zeit von 1973 bis 1988 als Missionar in Kamerun tätig gewesen zu sein. Er habe in dieser Zeit nur ein äußerst geringes Gehalt bezogen. Deshalb habe die Mission diese Kapitaleinlage eingerichtet. Mit der Auszahlung des Kapitals habe er Schulden beglichen. Es sei nichts mehr davon vorhanden. Seine Rente reiche nicht aus, um noch mal etwas zu bezahlen. Das Kapital sei eine staatlich eingerichtete Altersrente gewesen, die man nicht einfach durch Gesetze ändern könne.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.08.2012 ab. Die von der V. Lebensversicherung AG ausgezahlte einmalige Kapitalleistung in Höhe von 28.939,34 EUR unterliege in voller Höhe der Beitragspflicht zur KV und PV, da es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) handele. Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur KV ergebe sich aus § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), zur PV aus der Verweisungsnorm des § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, nämlich - wie im Fall des Klägers - eine einmalige Kapitalleistung, so gelte 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Das BVerfG habe entschieden, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen auch in der Form der nicht wiederkehrenden Leistungen - wie die einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung - zur Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07; Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08; Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08). Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R; Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R; Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 2/07 R -; Urteile vom 12,11.2008 - B 12 KR 6/08 R - und - B 12 KR 9/08 R -; Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -). Dass sich - nach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung - die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen auch darauf beziehe, ergebe sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2008 - L 5 KR 77/07 -). Das BVerfG habe auch schon zur Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01.01.2004 durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGB1. 1 S. 2190) entschieden. Aus dem Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) werde deutlich, dass auch in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge rechtmäßig in die Beitragspflicht einbezogen worden seien, diese Änderung also mit dem Grundgesetz vereinbar sei (vgl. ebenso: BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -). Unberücksichtigt müsse hierbei bleiben, dass der Kläger mit der empfangenen Kapitalleistung private Schulden beglichen habe. Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze sei die Beitragspflicht der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung zur KV und PV, auch soweit sie auf Versicherungsbeiträgen vor dem 01.01.2004 beruhe, recht- und verfassungsmäßig. Während der gesamten Mitgliedschaft des Klägers in der Versorgungskasse sei er als Arbeitnehmer die begünstigte Person gewesen. Ein Statuswechsel in dem Sinne, dass er aus dem die Pflichtmitgliedschaft begründenden Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden wäre und die Beiträge - außerhalb des Systems der betrieblichen Altersversorgung - entrichtet hätte, habe nicht stattgefunden. Insofern könne dahinstehen, ob und ggf. in welcher Weise die vom BVerfG zu einem Versicherungsnehmerwechsel bei Direktversicherungen entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -) auf die Mitgliedschaft in Versorgungskassen übertragbar seien. Die beitragspflichtige Kapitalleistung von 28.939,34 EUR sei deshalb in rechtmäßiger Weise bei der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt worden. Gegen die Höhe der von der Beklagten errechneten Beiträge bestünden keine Bedenken.

Gegen den ihm am 23.08.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.09.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Er habe das empfangene Geld längst ausgegeben und könne nichts zahlen. Er empfinde die Beitragsforderung als sehr ungerecht.

Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.08.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft und auch sonst zulässig.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.08.2011 ist formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger muss auf die Kapitalzahlung der V. Lebensversicherung AG Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass auch insoweit sachlich zuständig, als darin Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI darf die Krankenkasse für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 23.08.2011 hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zugleich im Namen der bei der Beklagten eingerichteten Pflegekasse ergeht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.02.2011, - L 5 KR 5324/09 -).

Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Kapitalzahlung unterlag dem Grunde nach der Beitragspflicht, da der Kläger bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert war.

Der Beitragsbescheid vom 30.07.2009 beruht auf §§ 237, 229 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Gem. § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern (wie dem Kläger, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt. Die §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) i. S. d. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung (Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Vorschriften sind verfassungsmäßig und gültig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2008, - 1 BvR 1924/07 -; BSG, Urt. v. 30.3.2011, - B 12 KR 16/10 R -, auch Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 19/10 R - m. w. N.).

Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Bei der Kapitalzahlung der V. Lebensversicherung AG handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V. Sie beruht auf einer Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat. Unerheblich ist, wofür der Kläger die Versicherungsleistung einsetzen wollte und eingesetzt hat; es kommt daher nicht darauf an, dass damit Schulden getilgt wurden. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist allein der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, - 1 BvR 1660/08 -; Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08 -; auch etwa BSG, Urt. v. 30.3.2011, - B 12 KR 24/09 R -). Für den institutionellen Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der bei der Kapitalzahlung aus der Direktversicherung bei der V. Lebensversicherung AG ohne Weiteres vorliegt (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), ist es unerheblich, ob das vom Versicherten für die betriebliche Altersversorgung aufgewandte Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat und ob aus einer Entgeltumwandlung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge daher Vorteile haben gezogen werden können oder nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs überhaupt gesetzlich krankenversichert (und damit beitragspflichtig) war oder nicht (BSG, Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 19/10 R -).

Unerheblich ist auch, dass der Kläger als Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsnehmer geworden ist. Zwar ist eine Wandlung einer Direktversicherung in eine private Altersvorsorge ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Arbeitnehmer selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, veröffentlicht in Juris). Der Kläger ist nach der Auskunft der V. Lebensversicherung AG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.1989 Versicherungsnehmer der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung geworden. Ab diesem Zeitpunkt sind jedoch - wie die V. Lebensversicherung AG ebenfalls mitgeteilt hat - keine Beiträge mehr eingezahlt worden. Die ausgezahlte Kapitalleistung beruhte daher ausschließlich auf vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträgen, so dass der Betriebsbezug hinsichtlich der gesamten Kapitalleistung vorliegt und diese damit in vollem Umfang (vgl. auch Urteile des Senats vom 20.03.2012 - L 5 KR 1936/11 und vom 08.06.2011 - L 5 KR 4594/09 -) der Beitragspflicht unterliegt.

Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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