Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3492/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4638/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2012 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der Antragstellung der Klägerin am 25. Mai 2008 im Streit.
Die 1959 geborene Klägerin absolvierte von September 1974 bis Februar 1977 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin und arbeitete bis September 1983 im erlernten Beruf. Von Oktober 1983 bis Juni 1995 war sie als Sekretärin bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, zuletzt von Oktober 1991 bis Juni 1995 bei den V. Versicherungs-Gesellschaften, wo sie im Kundenempfang tätig und dort mit sämtlichen anfallenden Arbeiten (Weitervermittlung von Kunden, Bedienung der Telefonzentrale, Erledigung von Büro- und Schreibarbeiten, Kassenführung) betraut war. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Auflösung der Gebietsverwaltung des Arbeitgebers zum 30. Juni 1995 beendet. Nach Austeuerung aus dem Krankengeldbezug am 14. November 1996 ist die Klägerin arbeitslos.
Am 28. Oktober 1996 beantragte die Klägerin eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Diesen Anspruch stützte sie auf Beschwerden, die im Anschluss an eine Zahnbehandlung am 18. Oktober 1994, bei der acht Unterkieferbackenzähne abgeschliffen wurden, entstanden seien. Die Beklagte beauftragte den Nervenarzt Dr. F. mit der Begutachtung der Klägerin. In seinem Gutachten vom 9. Februar 1997 gelangte er zu dem Ergebnis, bei der Klägerin handele es sich um eine sehr leistungsorientierte Persönlichkeit mit anankastisch-depressiven Persönlichkeitsanteilen. Bei der Versicherten sei es nach einem zahnärztlichen Eingriff zu einer Labilisierung der Psyche und einer konversionsneurotischen Symptomatik gekommen. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe eine qualitative Leistungsminderung. Die Klägerin könne aufgrund der jetzigen Schmerzen keine Arbeiten unter Zeitdruck oder unter Übernahme von besonderer Verantwortung oder im Schicht- und Wechseldienst durchführen. Gleichwohl sei die Klägerin noch in der Lage, Arbeiten ohne Zeitdruck vollschichtig auszuüben. Mit Bescheid vom 17. März 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1998 zurück. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG; S 5 RA 3429/98), das Beweis erhoben hat durch Einholung sachverständiger Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. R. (Fachärztin für Innere Medizin), Dr. N. (Facharzt für Orthopädie), Dr. Ro. (Zahnarzt) sowie Dr. W. (Zahnarzt). Außerdem hat das SG den Facharzt für Orthopädie Dr. Schu. beauftragt, als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten. Da die Klägerin nicht bereit war, sich einer Begutachtung zu unterziehen, erstattete Dr. Schu. das Gutachten vom 15. November 2000 nach Aktenlage. Der Sachverständige vertrat die Auffassung, bei den vorliegenden Gesundheitsstörungen (Diagnosen: Okklusionsstörung der Zähne mit Artikulationsstörung der Kiefergelenke, Tendomyopathie der Kaumuskulatur, Atlas- und Axisfehlstellung, Osteochondrose C6/7, Coxa valga beidseits) handele es sich zum überwiegenden Teil um Folgen der Okklusionsstörung, die durch die Schleifmaßnahmen entstanden oder verschlimmert worden seien. Diese Funktionsstörungen wirkten sich auch auf die Halswirbelsäule aus. Es müsse von einem myofascialen Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Die Klägerin könne schwere, in aller Regel auch mittelschwere körperliche Arbeiten, längere Zwangshaltungen des Kopfes, mit überwiegenden und längeren Steh- und Gehanforderungen, mit Heben und Tragen von Lasten, die etwa zehn kg überschreiten, nicht mehr ausführen. Abraten müsse man auch von Arbeiten mit Publikumsverkehr sowie von Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit. Bedenken gegen leichte Arbeiten als Sekretärin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden nicht. Bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen müsse hierbei die tägliche Arbeitszeit nicht auf weniger als etwa acht Stunden eingeschränkt werden. Bei Arbeiten ohne wesentlichen Zeitdruck reichten die üblichen Pausen aus. Mit Urteil vom 7. Juni 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Hiergegen richtete sich die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 7 R 2721/04). Das LSG hat von Dr. R., Dr. N. und Dr. W. schriftliche sachverständige Zeugenaussagen eingeholt und mit Urteil vom 22. Juni 2006 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin könne die zumutbare Tätigkeit als Registratorin im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII BAT vollschichtig verrichten, weshalb sie weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Die hiergegen zum Bundessozialgericht (BSG) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (B 5 R 390/06 B) wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2007 als unzulässig verworfen, da die 43 Seiten umfassende Beschwerdebegründung einen völlig ungeordneten Vortrag enthalte, der den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung der erhobenen Rügen nicht entspreche. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die den Beschluss fassenden Richter des BSG, die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BSG vom 26. Juni 2007 wurden durch Beschluss des BSG vom 12. März 2008 (B 5a R 10/07C) als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen.
Am 25. Mai 2008 stellte die Klägerin erneut einen Rentenantrag, da sie wegen des Behandlungsfehlers auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Derzeit beziehe sie Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 9. Januar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Originalrentenantrag und die angeforderten Befundberichte nicht übersandt worden seien. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 4. Februar 2009, teilte die Beklagte durch Bescheid vom 28. April 2009 mit, dass das Verfahren weitergeführt werde. Nachdem die Klägerin alle von der Beklagten beauftragten Gutachter abgelehnt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2010 den Rentenantrag ab, weil eine Erwerbsminderung nicht nachgewiesen sei. Am 28. Februar 2010 stellte die Klägerin einen neuen Rentenantrag und erhob am 1. März 2010 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 als unbegründet zurückwies.
Am 20. August 2010 hat die Klägerin hiergegen Klage zum SG erhoben. Das SG hat von behandelnden Ärzten schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von Dr. N., Dr. A. (Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde), Gö. (Zahnarzt), Ko. (Fachärztin für Allgemeinmedizin) und Dr. W. eingeholt; wegen deren Aussagen wird auf die Gerichtsakte Bl. 42 ff, 68 f, 251 ff und 263 ff verwiesen. Anschließend hat das SG den Orthopäden Dr. Ma. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Hierauf hat die Klägerin den Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, einen Gutachter außerhalb Baden-Württembergs sowie die Auswahl zwischen drei Gutachtern begehrt. Mit Beschluss des SG vom 27. April 2011 hat das SG den Befangenheitsantrag gegen den Gutachter abgelehnt. Hierauf hat die Klägerin den den Beschluss fassenden Richter Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. S. ist mit Beschluss des LSG vom 25. Juli 2011 (L 13 SF 2355/11 AB) zurückgewiesen worden. Mit Beschluss vom selben Tag (L 13 R 2186/11 B) hat das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 27. April 2011 zurückgewiesen. Hierauf hat Dr. Ma. das Gutachten vom 10. November 2011 erstattet. Der Gutachter hat aufgrund einer Untersuchung am 8. November 2011 ein generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom vom Fibromyalgietyp mit muskulotendinösen Funktionsstörungen vorwiegend der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Schulter, rückfällig auftretende reversible Funktionsstörungen ("Blockierungen") der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und beider Kreuz-Darmbein-Gelenke, ein rückfällig auftretendes pseudoradiculäres Schmerzsyndrom des linken Beines durch Iliosakralgelenksblockierung, eine Mittelfuß-Fußwurzel-Arthrose rechts ohne derzeitige Bewegungsstörung, eine Fingerendgelenksarthrose (Heberden’sche Arthrose) beider Hände ohne Bewegungseinschränkung sowie einen Verdacht auf beiderseitiges Mittelnerven-Engpass-Syndrom (Carpaltunnelsyndrom) diagnostiziert. Aus orthopädischer Sicht seien zu vermeiden schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, dauernde gleichförmige Körperhaltungen bzw. stereotyp ablaufende Bewegungen vorwiegend der Schulter-Nacken-Region, ausschließliche Tätigkeit am PC, Fließband- oder Akkordarbeit und Arbeiten unter Kälteeinfluss. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen könne die Klägerin aus orthopädischer Sicht acht Stunden täglich Arbeiten verrichten. Die Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten entspreche dem positiven Leistungsbild der Klägerin, wenn nicht ausschließliche PC-Arbeit gefordert werde. Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit sei nicht rentenrelevant eingeschränkt. Wegen des Fibromyalgiesyndroms sei eine zusätzliche Begutachtung auf psychiatrischem bzw. psychosomatischem Fachgebiet ratsam. Hierauf hat das SG die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Oß. zur gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Hierauf hat die Klägerin den Gutachter Dr. Ma., die Gutachterin Dr. Oß. sowie den Richter Dr. S. für befangen erklärt und eine psychiatrische Begutachtung abgelehnt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (L 2 SF 53/12 AB) hat das LSG das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. S. als unbegründet zurückgewiesen. Hierauf hat die Klägerin erneut den Richter Dr. S. für befangen erklärt, Beschwerde gegen den Beschluss des LSG erhoben sowie den 2. Senat des LSG für befangen erklärt. Mit Beschluss des LSG vom 12. März 2012 (L 2 R 413/12 RG) hat der 2. Senat die Beschwerde als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 als unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluss vom 12. März 2012 (L 2 SF 414/12) hat der 2. Senat des LSG das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Mit Beschluss des SG vom 26. März 2012 ist das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. S. durch die Richterin des SG Dr. Ri. als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit Beschluss des SG vom 16. Mai 2012 hat Dr. S. den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen Dr. Ma. abgelehnt; Grundlage hierfür war die Stellungnahme des abgelehnten Gutachters vom 9. Februar 2012. Die Klägerin hat auf Nachfrage des SG erneut eine psychiatrische Begutachtung abgelehnt (Bl. 603 der SG-Akte) und Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit erneut abgelehnt (Schriftsatz vom 22. Juni 2012). Das SG hat mit Verfügung vom 2. Juli 2012 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, nach § 105 SGG durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hierauf hat die Klägerin vorgetragen, sie bestehe auf eine mündliche Verhandlung, möchte dem Gutachter in der Verhandlung viele offene Fragen stellen, da sein Gutachten nicht nachvollziehbar sei, und hat den Richter Dr. S. erneut für befangen erklärt (Schriftsatz vom 29. Juli 2012). Mit Beschluss des 9. Senates des LSG vom 17. September 2012 (L 9 R 2650/12 B) ist die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG vom 16. Mai 2012 zurückgewiesen worden. Das gegen die beschließenden Richter des 2. Senates erhobene Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (L 9 SF 4211/12 AB) als unzulässig verworfen worden. Mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die erneute Ablehnung des zuständigen Richters sei unzulässig, weshalb es eines gesonderten Beschlusses nicht bedürfe. Die Voraussetzungen des § 105 SGG lägen vor. Die Klage habe keinen Erfolg, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Aufgrund der gutachterlichen Feststellung des Dr. Ma. könne die Klägerin vollschichtig ihre zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Versicherungsangestellte verrichten, weshalb sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Angesichts der nicht sachdienlichen Erwägungen der Klägerin sei eine Ladung des Sachverständigen Dr. Ma. nicht erforderlich gewesen. Erkrankungen auf psychosomatisch/psychiatrischem Fachgebiet seien nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe ohne wichtigen Grund eine solche Begutachtung abgelehnt. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2012 zugestellt. Am 6. November 2012 hat die Klägerin dem SG per Fax mitgeteilt, dass sie Akteneinsicht begehre.
Am 7. November 2012 hat die Klägerin von ihrer Telefaxnummer aus per Fax Berufung eingelegt. Am 8. November 2012 ging die Berufung nochmals per Fax vom SG aus gesendet ein. Am 8. November 2012 hat die Klägerin auch zum SG Beschwerde erhoben. Nachdem die Klägerin vom Senat auf die Verfristung hingewiesen worden ist, hat sie mit Schriftsatz vom 17. November 2012 vorgetragen, sie habe die Berufung am 6. November 2012 abends dem LSG Stuttgart zufaxen wollen. Die Faxübermittlung sei jedoch nicht möglich gewesen, ihr Faxgerät habe keine Verbindung angezeigt. Die Klägerin sei jedoch irrtümlich davon ausgegangen, dass die Berufungsfrist erst am 8. November 2012 ablaufen würde. Der Irrtum sei aus folgendem Grund geschehen: Eine zuverlässige und langjährige Mitarbeiterin eines Anwaltsbüros, die für die Klägerin auch Schreibarbeiten tätige, habe ihr irrtümlich mitgeteilt, dass eine Berufungsfrist weder am Samstag ablaufe, noch am Samstag beginnen könne. Daher habe die Klägerin auch den Fristablauf mit 8.November 2012 auf der Berufungsschrift aufgeführt, was ein Irrtum gewesen sei. Ihr sei daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Proberichters Dr. S. sei rechtswidrig und nichtig, er verstoße gegen Recht und Gesetz, die Grundrechte der Klägerin auf den gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör und faires Verfahren seien massiv verletzt worden. Der Proberichter Dr. S. habe grobe Verfahrensfehler begangen. Er habe nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Er habe das Ablehnungsgesuch vom 22. Juni und 29. Juli 2012 ignoriert, keine dienstliche Stellungnahme vorgelegt und der Wartepflicht zuwidergehandelt. Ihr sei der gesetzliche Richter entzogen worden, da der Hilfsrichter Dr. S. nicht selbstständig fungieren könne. Alle von ihm getroffenen Entscheidungen seien nichtig. Dr. S. sei als abhängiger Beamter anzusehen, wie sich aus § 22 Deutsches Richtergesetz ergebe. Mit Schriftsatz vom 21. November 2012 hat die Klägerin die überlange Verfahrensdauer des ersten Rentenverfahrens beanstandet und mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 erneut auf ihren kunstfehlergeschädigten Gesundheitszustand hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hierzu weitere Unterlagen vorgelegt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2009, 28. April 2009 und 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise auch wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 2008 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der angefochtene Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler seien nicht nachzuvollziehen. Sie bestreite nicht den ärztlichen Kunstfehler. Die Klägerin sei aber dadurch nicht rentenrelevant leistungsgemindert. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Ein Irrtum über die Fristberechnung reiche nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG und LSG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Der mit der Berufung angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 26. September 2012 ist rechtskräftig. Die Berufung vom 6. November 2012 ist verfristet. Der Klägerin ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gemäß § 151 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (hier des Gerichtsbescheids, siehe § 105 Abs.1 Satz 3 SGG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs.1, Abs. 2 SGG).
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe ist der Klägerin - auch nach ihren Angaben - am 6. Oktober 2012 zugestellt worden. Dies wird auch von der Zustellungsurkunde des Postzustellers (Bl. 779 der SG-Akte) dokumentiert. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung, also am 7. Oktober 2012. Eine gesetzliche Vorschrift, die den Fristenbeginn hindert, wenn wie hier der Beginn der Frist auf einen Sonntag (oder Samstag) fällt, besteht nicht. § 64 Abs. 3 SGG gilt nur für das Ende einer Frist, nicht jedoch für den Fristbeginn (siehe nur Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 64 SGG Rdnr.6). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 66 SGG. Gemäß § 66 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann zu laufen, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Das SG hat in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung (Bl. 769 der SG-Akten) über diese Punkte richtig belehrt und auch keine nicht erforderlichen Zusätze vorgenommen, die den Eindruck erweckten, die Rechtsverfolgung sei schwieriger, als sie in Wahrheit ist (BSGE 51, 202, 204). Nach alledem begann der Lauf der Frist am 7. Oktober 2012. Gemäß § 64 Abs. 2 SGG endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Da die Zustellung am 6. Oktober 2012 erfolgt ist, läuft die Frist am 6. November 2012 ab. Der 6. November 2012 ist ein Dienstag, sodass § 64 Abs. 3 SGG, wonach die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, nicht einschlägig ist. Die von der Klägerin erhobene Berufung ist erst nach Ablauf der Frist, nämlich am 7. November 2012 beim LSG eingegangen (siehe Bl.1 der LSG-Akten). Die Berufung ist damit nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Gemäß § 67 Abs.1 SGG ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs.2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nachWegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 SGG entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Vortrag der Klägerin, die Faxübermittlung der Berufung sei am Abend des 6. November 2012 nicht möglich gewesen, weil die Faxübermittlung nicht funktioniert habe, ist nicht glaubhaft. Zum einen hat sie diese Angaben nicht näher dargelegt oder glaubhaft gemacht. Zum anderen hat sie sich gerade an jenem Tag mit einem um 16:50 Uhr gesendeten Fax an das Sozialgericht Karlsruhe gewandt und um Akteneinsicht gebeten, weshalb dieser Vortrag nicht glaubhaft ist. Zudem war eine Berufungseinlegung am 6. November 2012 aus der Sicht der Klägerin gar nicht erforderlich, weshalb der Senat diesen Vortrag als interessengeleitet und unglaubhaft wertet. Mit Schriftsatz vom 21. November 2012 hat die Klägerin auch diesen Wiedereinsetzungsgrund nicht mehr aufrechterhalten, sondern sich darauf beschränkt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums zu beantragen. Auch der geltend gemachte Irrtum, die Frist laufe erst am 8. November 2012 ab, berechtigt aber nicht zur Wiedereinsetzung, da er vermeidbar war. Die Versäumnis der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (BSG GrS SozR 1500 § 67 Nr.1; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. § 67 SGG Rdnr. 3). Die Klägerin, die selbst gelernte Rechtsanwaltsgehilfin ist und in diesem Beruf tätig war, hätte bei gewissenhafter Prozessführung die Fristversäumnis vermeiden können. Zum Einen hätte allein das Lesen des § 64 SGG ausgereicht, um zu erkennen, dass der Samstag und Sonntag nur den Fristablauf, nicht jedoch den Fristbeginn hindert. Sollte der Klägerin die verständige Lektüre des § 64 SGG nicht möglich gewesen sein, so hätte sie sich rechtzeitig rechtskundigen Rat einholen müssen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7d). Der Vortrag der Klägerin, sie habe eine zuverlässige und langjährige Mitarbeiterin eines Anwaltsbüros, die für sie auch Schreibarbeiten tätigt, gefragt, ist zum Einen unsubstanziiert, zum Anderen nicht glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag erinnert an den der Klägerin wohl aus ihrer Berufserfahrung bekannten, hier aber nicht einschlägigen Fall, dass ein Rechtsanwalt einen Fehler einer ausgebildeten und überwachten Hilfsperson unter Umständen nicht zu vertreten hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O:, § 67 SGG Rdnr. 8b m.w.N.). Zudem ist eine Mitarbeiterin eines Anwaltsbüros, die Schreibarbeiten tätigt, keine rechtskundige Person, sodass sie sich auf die angebliche Auskunft, die Frist beginne am Samstag nicht zu laufen, nicht stützen kann. Die Klägerin, die auch ansonsten ausführlich juristische Darlegungen macht, hätte nach alledem die Fristversäumnis vermeiden können, wenn sie den Prozess auch insoweit gewissenhaft geführt hätte.
Selbst wenn die Berufung zulässig wäre, wäre sie nicht begründet. Das SG hat zutreffend die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Zulässiger Streitgegenstand des mit der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgten Anspruchs ist nicht der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2009, da dieser mit Bescheid vom 28. April 2009 aufgehoben worden ist, und auch nicht dieser Bescheid, da die Klägerin damit in ihren Rechten nicht beeinträchtigt worden ist, sondern der Bescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010. Mit diesem ist der Antrag vom 25. Mai 2008 auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden. Dieser Bescheid ist aber rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das SG konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klägerin wurde auch zu dieser Absicht gehört (Gerichtsschreiben vom 2. Juli 2012). Verfahrensfehler hat das SG nicht begangen, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher zur Zurückverweisung an das SG gem. § 159 Nr. 2 SGG berechtigt hätte. Der Vortrag der Klägerin, Richter Dr. S. sei als Proberichter und Hilfsrichter nicht befugt, als gesetzlicher Richter tätig zu sein, ist abwegig. Ein gesonderter Beschluss über die Ablehnungsgesuche der Klägerin vom 22. Juni und 29. Juli 2012 gegen Dr. S. war wegen offenbarem Missbrauch nicht erforderlich (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 60 SGG Rdnr. 10e m.w.N.). Die Klägerin hat bereits zuvor drei Ablehnungsgesuche gegen Dr. S. gestellt, über die allesamt rechtskräftig entschieden worden ist. Die Ablehnungsgesuche vom 22. Juni und 29. Juli 2012 zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf, die auch nur ansatzweise sachdienlich eine Ablehnung begründen könnten. Die Ablehnungsgesuche erfolgten, um eine missliebige Rechtsansicht des Richters auszuschalten. Dies begann bereits im vorangegangenen Rentenstreitverfahren gegen die Richter des Bundessozialgerichts (s. Beschluss des BSG vom 12. März 2008) und hat sich anschließend auf die Richter und Gutachter des Sozialgerichts und die Richter des LSG erstreckt, ohne dass ein objektiv vernünftiger Grund gegeben war. Nachdem eine Entscheidung durch den abgelehnten Richter im angefochtenen Gerichtsbescheid ergehen konnte, war die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nicht notwendig. Der abgelehnte Richter war demgemäß auch nicht daran gehindert, weitere Handlungen vorzunehmen, da die Ablehnungsgesuche Nr. 4 und 5 missbräuchlich waren (siehe hierzu Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., § 47 ZPO Rdnr. 1a m.w.N.).
Das SG hat mit zutreffenden Gründen die Klage als unbegründet abgewiesen; der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass aus den Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. A., Dr. W. und den Ärzten Gö. und Ko. keine anderweitigen Schlüsse gezogen werden können. Die Beurteilung des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. A., die Klägerin sei nicht belastbar, ist nicht anhand von Befunden dargelegt oder gar begründet worden. Die Zahnärzte Gö. und Dr. W. konnten aufgrund ihres Fachgebietes keine Leistungsbeurteilung vornehmen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Ko. hat in seiner Aussage vom 7. Februar 2011 den Behandlungsverlauf geschildert, konnte aber ebenso wenig eine Beurteilung der Belastbarkeit vornehmen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen auf psychosomatisch/psychiatrischem Fachgebiet haben sich weder dem SG noch dem Senat aufgedrängt. Die Klägerin hat keinen behandelnden derartigen Facharzt benannt und nur die vom SG dann auch befragten Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden (vgl. Schriftsatz vom 30. November 2010). Einer Begutachtung auf diesem Gebiet hat die Klägerin ausdrücklich zweimal widersprochen. Ob der Senat in Anbetracht dieser Erklärung berechtigt wäre, eine Begutachtung nach Aktenlage auf diesem sensiblen Fachgebiet vornehmen zu lassen, kann dahingestellt bleiben, da sich eine solche Begutachtung nicht aufdrängt. Denn seit dem Gutachten des Dr. F. vom 9. Februar 1997 liegen keine aufschlussreichen Berichte von derartigen Fachärzten in den Unterlagen vor, die eine Begutachtung nach Aktenlage sinnvoll erscheinen lassen.
Auch aus der bestehenden Mallokklusion folgt keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin. Der Senat schließt sich insofern dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des LSG vom 22. Juni 2006, L 7 R 2721/04, an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab. Die Anspannungen der Kaumuskulatur, die sich auf die Kauhilfsmuskulatur und die Kiefergelenke übertragen und zu einer Tendomyopathie, verbunden mit einem myofascialen Schmerzsyndrom, führen, stehen einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Der Senat schließt sich auch dem Urteil des LSG vom 22. Juni 2006 insoweit an, als der Klägerin Tätigkeiten als Registratorin im öffentlichen Dienst möglich sind. Eine solche Tätigkeit ist nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einzugruppieren, einem Facharbeiter sozial zumutbar und in ausreichendem Umfang vorhanden (siehe Urteil des erkennenden Senates vom 25. September 2012, L 13 R 6087/09, veröffentlicht in Juris). Die Klägerin kann sich innerhalb einer nur kurzen Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen, sodass ihr gemäß § 240 Abs. 1 SGBVI auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat von Bedeutung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens von Bedeutung, dass die Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass hierfür geboten hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der Antragstellung der Klägerin am 25. Mai 2008 im Streit.
Die 1959 geborene Klägerin absolvierte von September 1974 bis Februar 1977 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin und arbeitete bis September 1983 im erlernten Beruf. Von Oktober 1983 bis Juni 1995 war sie als Sekretärin bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, zuletzt von Oktober 1991 bis Juni 1995 bei den V. Versicherungs-Gesellschaften, wo sie im Kundenempfang tätig und dort mit sämtlichen anfallenden Arbeiten (Weitervermittlung von Kunden, Bedienung der Telefonzentrale, Erledigung von Büro- und Schreibarbeiten, Kassenführung) betraut war. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Auflösung der Gebietsverwaltung des Arbeitgebers zum 30. Juni 1995 beendet. Nach Austeuerung aus dem Krankengeldbezug am 14. November 1996 ist die Klägerin arbeitslos.
Am 28. Oktober 1996 beantragte die Klägerin eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Diesen Anspruch stützte sie auf Beschwerden, die im Anschluss an eine Zahnbehandlung am 18. Oktober 1994, bei der acht Unterkieferbackenzähne abgeschliffen wurden, entstanden seien. Die Beklagte beauftragte den Nervenarzt Dr. F. mit der Begutachtung der Klägerin. In seinem Gutachten vom 9. Februar 1997 gelangte er zu dem Ergebnis, bei der Klägerin handele es sich um eine sehr leistungsorientierte Persönlichkeit mit anankastisch-depressiven Persönlichkeitsanteilen. Bei der Versicherten sei es nach einem zahnärztlichen Eingriff zu einer Labilisierung der Psyche und einer konversionsneurotischen Symptomatik gekommen. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe eine qualitative Leistungsminderung. Die Klägerin könne aufgrund der jetzigen Schmerzen keine Arbeiten unter Zeitdruck oder unter Übernahme von besonderer Verantwortung oder im Schicht- und Wechseldienst durchführen. Gleichwohl sei die Klägerin noch in der Lage, Arbeiten ohne Zeitdruck vollschichtig auszuüben. Mit Bescheid vom 17. März 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1998 zurück. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG; S 5 RA 3429/98), das Beweis erhoben hat durch Einholung sachverständiger Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. R. (Fachärztin für Innere Medizin), Dr. N. (Facharzt für Orthopädie), Dr. Ro. (Zahnarzt) sowie Dr. W. (Zahnarzt). Außerdem hat das SG den Facharzt für Orthopädie Dr. Schu. beauftragt, als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten. Da die Klägerin nicht bereit war, sich einer Begutachtung zu unterziehen, erstattete Dr. Schu. das Gutachten vom 15. November 2000 nach Aktenlage. Der Sachverständige vertrat die Auffassung, bei den vorliegenden Gesundheitsstörungen (Diagnosen: Okklusionsstörung der Zähne mit Artikulationsstörung der Kiefergelenke, Tendomyopathie der Kaumuskulatur, Atlas- und Axisfehlstellung, Osteochondrose C6/7, Coxa valga beidseits) handele es sich zum überwiegenden Teil um Folgen der Okklusionsstörung, die durch die Schleifmaßnahmen entstanden oder verschlimmert worden seien. Diese Funktionsstörungen wirkten sich auch auf die Halswirbelsäule aus. Es müsse von einem myofascialen Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Die Klägerin könne schwere, in aller Regel auch mittelschwere körperliche Arbeiten, längere Zwangshaltungen des Kopfes, mit überwiegenden und längeren Steh- und Gehanforderungen, mit Heben und Tragen von Lasten, die etwa zehn kg überschreiten, nicht mehr ausführen. Abraten müsse man auch von Arbeiten mit Publikumsverkehr sowie von Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit. Bedenken gegen leichte Arbeiten als Sekretärin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden nicht. Bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen müsse hierbei die tägliche Arbeitszeit nicht auf weniger als etwa acht Stunden eingeschränkt werden. Bei Arbeiten ohne wesentlichen Zeitdruck reichten die üblichen Pausen aus. Mit Urteil vom 7. Juni 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Hiergegen richtete sich die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 7 R 2721/04). Das LSG hat von Dr. R., Dr. N. und Dr. W. schriftliche sachverständige Zeugenaussagen eingeholt und mit Urteil vom 22. Juni 2006 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin könne die zumutbare Tätigkeit als Registratorin im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII BAT vollschichtig verrichten, weshalb sie weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Die hiergegen zum Bundessozialgericht (BSG) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (B 5 R 390/06 B) wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2007 als unzulässig verworfen, da die 43 Seiten umfassende Beschwerdebegründung einen völlig ungeordneten Vortrag enthalte, der den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung der erhobenen Rügen nicht entspreche. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die den Beschluss fassenden Richter des BSG, die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BSG vom 26. Juni 2007 wurden durch Beschluss des BSG vom 12. März 2008 (B 5a R 10/07C) als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen.
Am 25. Mai 2008 stellte die Klägerin erneut einen Rentenantrag, da sie wegen des Behandlungsfehlers auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Derzeit beziehe sie Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 9. Januar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Originalrentenantrag und die angeforderten Befundberichte nicht übersandt worden seien. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 4. Februar 2009, teilte die Beklagte durch Bescheid vom 28. April 2009 mit, dass das Verfahren weitergeführt werde. Nachdem die Klägerin alle von der Beklagten beauftragten Gutachter abgelehnt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2010 den Rentenantrag ab, weil eine Erwerbsminderung nicht nachgewiesen sei. Am 28. Februar 2010 stellte die Klägerin einen neuen Rentenantrag und erhob am 1. März 2010 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 als unbegründet zurückwies.
Am 20. August 2010 hat die Klägerin hiergegen Klage zum SG erhoben. Das SG hat von behandelnden Ärzten schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von Dr. N., Dr. A. (Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde), Gö. (Zahnarzt), Ko. (Fachärztin für Allgemeinmedizin) und Dr. W. eingeholt; wegen deren Aussagen wird auf die Gerichtsakte Bl. 42 ff, 68 f, 251 ff und 263 ff verwiesen. Anschließend hat das SG den Orthopäden Dr. Ma. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Hierauf hat die Klägerin den Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, einen Gutachter außerhalb Baden-Württembergs sowie die Auswahl zwischen drei Gutachtern begehrt. Mit Beschluss des SG vom 27. April 2011 hat das SG den Befangenheitsantrag gegen den Gutachter abgelehnt. Hierauf hat die Klägerin den den Beschluss fassenden Richter Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. S. ist mit Beschluss des LSG vom 25. Juli 2011 (L 13 SF 2355/11 AB) zurückgewiesen worden. Mit Beschluss vom selben Tag (L 13 R 2186/11 B) hat das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 27. April 2011 zurückgewiesen. Hierauf hat Dr. Ma. das Gutachten vom 10. November 2011 erstattet. Der Gutachter hat aufgrund einer Untersuchung am 8. November 2011 ein generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom vom Fibromyalgietyp mit muskulotendinösen Funktionsstörungen vorwiegend der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Schulter, rückfällig auftretende reversible Funktionsstörungen ("Blockierungen") der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und beider Kreuz-Darmbein-Gelenke, ein rückfällig auftretendes pseudoradiculäres Schmerzsyndrom des linken Beines durch Iliosakralgelenksblockierung, eine Mittelfuß-Fußwurzel-Arthrose rechts ohne derzeitige Bewegungsstörung, eine Fingerendgelenksarthrose (Heberden’sche Arthrose) beider Hände ohne Bewegungseinschränkung sowie einen Verdacht auf beiderseitiges Mittelnerven-Engpass-Syndrom (Carpaltunnelsyndrom) diagnostiziert. Aus orthopädischer Sicht seien zu vermeiden schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, dauernde gleichförmige Körperhaltungen bzw. stereotyp ablaufende Bewegungen vorwiegend der Schulter-Nacken-Region, ausschließliche Tätigkeit am PC, Fließband- oder Akkordarbeit und Arbeiten unter Kälteeinfluss. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen könne die Klägerin aus orthopädischer Sicht acht Stunden täglich Arbeiten verrichten. Die Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten entspreche dem positiven Leistungsbild der Klägerin, wenn nicht ausschließliche PC-Arbeit gefordert werde. Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit sei nicht rentenrelevant eingeschränkt. Wegen des Fibromyalgiesyndroms sei eine zusätzliche Begutachtung auf psychiatrischem bzw. psychosomatischem Fachgebiet ratsam. Hierauf hat das SG die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Oß. zur gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Hierauf hat die Klägerin den Gutachter Dr. Ma., die Gutachterin Dr. Oß. sowie den Richter Dr. S. für befangen erklärt und eine psychiatrische Begutachtung abgelehnt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (L 2 SF 53/12 AB) hat das LSG das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. S. als unbegründet zurückgewiesen. Hierauf hat die Klägerin erneut den Richter Dr. S. für befangen erklärt, Beschwerde gegen den Beschluss des LSG erhoben sowie den 2. Senat des LSG für befangen erklärt. Mit Beschluss des LSG vom 12. März 2012 (L 2 R 413/12 RG) hat der 2. Senat die Beschwerde als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 als unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluss vom 12. März 2012 (L 2 SF 414/12) hat der 2. Senat des LSG das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Mit Beschluss des SG vom 26. März 2012 ist das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. S. durch die Richterin des SG Dr. Ri. als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit Beschluss des SG vom 16. Mai 2012 hat Dr. S. den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen Dr. Ma. abgelehnt; Grundlage hierfür war die Stellungnahme des abgelehnten Gutachters vom 9. Februar 2012. Die Klägerin hat auf Nachfrage des SG erneut eine psychiatrische Begutachtung abgelehnt (Bl. 603 der SG-Akte) und Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit erneut abgelehnt (Schriftsatz vom 22. Juni 2012). Das SG hat mit Verfügung vom 2. Juli 2012 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, nach § 105 SGG durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hierauf hat die Klägerin vorgetragen, sie bestehe auf eine mündliche Verhandlung, möchte dem Gutachter in der Verhandlung viele offene Fragen stellen, da sein Gutachten nicht nachvollziehbar sei, und hat den Richter Dr. S. erneut für befangen erklärt (Schriftsatz vom 29. Juli 2012). Mit Beschluss des 9. Senates des LSG vom 17. September 2012 (L 9 R 2650/12 B) ist die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG vom 16. Mai 2012 zurückgewiesen worden. Das gegen die beschließenden Richter des 2. Senates erhobene Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (L 9 SF 4211/12 AB) als unzulässig verworfen worden. Mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die erneute Ablehnung des zuständigen Richters sei unzulässig, weshalb es eines gesonderten Beschlusses nicht bedürfe. Die Voraussetzungen des § 105 SGG lägen vor. Die Klage habe keinen Erfolg, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Aufgrund der gutachterlichen Feststellung des Dr. Ma. könne die Klägerin vollschichtig ihre zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Versicherungsangestellte verrichten, weshalb sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Angesichts der nicht sachdienlichen Erwägungen der Klägerin sei eine Ladung des Sachverständigen Dr. Ma. nicht erforderlich gewesen. Erkrankungen auf psychosomatisch/psychiatrischem Fachgebiet seien nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe ohne wichtigen Grund eine solche Begutachtung abgelehnt. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2012 zugestellt. Am 6. November 2012 hat die Klägerin dem SG per Fax mitgeteilt, dass sie Akteneinsicht begehre.
Am 7. November 2012 hat die Klägerin von ihrer Telefaxnummer aus per Fax Berufung eingelegt. Am 8. November 2012 ging die Berufung nochmals per Fax vom SG aus gesendet ein. Am 8. November 2012 hat die Klägerin auch zum SG Beschwerde erhoben. Nachdem die Klägerin vom Senat auf die Verfristung hingewiesen worden ist, hat sie mit Schriftsatz vom 17. November 2012 vorgetragen, sie habe die Berufung am 6. November 2012 abends dem LSG Stuttgart zufaxen wollen. Die Faxübermittlung sei jedoch nicht möglich gewesen, ihr Faxgerät habe keine Verbindung angezeigt. Die Klägerin sei jedoch irrtümlich davon ausgegangen, dass die Berufungsfrist erst am 8. November 2012 ablaufen würde. Der Irrtum sei aus folgendem Grund geschehen: Eine zuverlässige und langjährige Mitarbeiterin eines Anwaltsbüros, die für die Klägerin auch Schreibarbeiten tätige, habe ihr irrtümlich mitgeteilt, dass eine Berufungsfrist weder am Samstag ablaufe, noch am Samstag beginnen könne. Daher habe die Klägerin auch den Fristablauf mit 8.November 2012 auf der Berufungsschrift aufgeführt, was ein Irrtum gewesen sei. Ihr sei daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Proberichters Dr. S. sei rechtswidrig und nichtig, er verstoße gegen Recht und Gesetz, die Grundrechte der Klägerin auf den gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör und faires Verfahren seien massiv verletzt worden. Der Proberichter Dr. S. habe grobe Verfahrensfehler begangen. Er habe nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Er habe das Ablehnungsgesuch vom 22. Juni und 29. Juli 2012 ignoriert, keine dienstliche Stellungnahme vorgelegt und der Wartepflicht zuwidergehandelt. Ihr sei der gesetzliche Richter entzogen worden, da der Hilfsrichter Dr. S. nicht selbstständig fungieren könne. Alle von ihm getroffenen Entscheidungen seien nichtig. Dr. S. sei als abhängiger Beamter anzusehen, wie sich aus § 22 Deutsches Richtergesetz ergebe. Mit Schriftsatz vom 21. November 2012 hat die Klägerin die überlange Verfahrensdauer des ersten Rentenverfahrens beanstandet und mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 erneut auf ihren kunstfehlergeschädigten Gesundheitszustand hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hierzu weitere Unterlagen vorgelegt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2009, 28. April 2009 und 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise auch wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 2008 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der angefochtene Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler seien nicht nachzuvollziehen. Sie bestreite nicht den ärztlichen Kunstfehler. Die Klägerin sei aber dadurch nicht rentenrelevant leistungsgemindert. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Ein Irrtum über die Fristberechnung reiche nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG und LSG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Der mit der Berufung angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 26. September 2012 ist rechtskräftig. Die Berufung vom 6. November 2012 ist verfristet. Der Klägerin ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gemäß § 151 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (hier des Gerichtsbescheids, siehe § 105 Abs.1 Satz 3 SGG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs.1, Abs. 2 SGG).
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe ist der Klägerin - auch nach ihren Angaben - am 6. Oktober 2012 zugestellt worden. Dies wird auch von der Zustellungsurkunde des Postzustellers (Bl. 779 der SG-Akte) dokumentiert. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung, also am 7. Oktober 2012. Eine gesetzliche Vorschrift, die den Fristenbeginn hindert, wenn wie hier der Beginn der Frist auf einen Sonntag (oder Samstag) fällt, besteht nicht. § 64 Abs. 3 SGG gilt nur für das Ende einer Frist, nicht jedoch für den Fristbeginn (siehe nur Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 64 SGG Rdnr.6). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 66 SGG. Gemäß § 66 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann zu laufen, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Das SG hat in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung (Bl. 769 der SG-Akten) über diese Punkte richtig belehrt und auch keine nicht erforderlichen Zusätze vorgenommen, die den Eindruck erweckten, die Rechtsverfolgung sei schwieriger, als sie in Wahrheit ist (BSGE 51, 202, 204). Nach alledem begann der Lauf der Frist am 7. Oktober 2012. Gemäß § 64 Abs. 2 SGG endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Da die Zustellung am 6. Oktober 2012 erfolgt ist, läuft die Frist am 6. November 2012 ab. Der 6. November 2012 ist ein Dienstag, sodass § 64 Abs. 3 SGG, wonach die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, nicht einschlägig ist. Die von der Klägerin erhobene Berufung ist erst nach Ablauf der Frist, nämlich am 7. November 2012 beim LSG eingegangen (siehe Bl.1 der LSG-Akten). Die Berufung ist damit nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Gemäß § 67 Abs.1 SGG ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs.2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nachWegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 SGG entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Vortrag der Klägerin, die Faxübermittlung der Berufung sei am Abend des 6. November 2012 nicht möglich gewesen, weil die Faxübermittlung nicht funktioniert habe, ist nicht glaubhaft. Zum einen hat sie diese Angaben nicht näher dargelegt oder glaubhaft gemacht. Zum anderen hat sie sich gerade an jenem Tag mit einem um 16:50 Uhr gesendeten Fax an das Sozialgericht Karlsruhe gewandt und um Akteneinsicht gebeten, weshalb dieser Vortrag nicht glaubhaft ist. Zudem war eine Berufungseinlegung am 6. November 2012 aus der Sicht der Klägerin gar nicht erforderlich, weshalb der Senat diesen Vortrag als interessengeleitet und unglaubhaft wertet. Mit Schriftsatz vom 21. November 2012 hat die Klägerin auch diesen Wiedereinsetzungsgrund nicht mehr aufrechterhalten, sondern sich darauf beschränkt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums zu beantragen. Auch der geltend gemachte Irrtum, die Frist laufe erst am 8. November 2012 ab, berechtigt aber nicht zur Wiedereinsetzung, da er vermeidbar war. Die Versäumnis der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (BSG GrS SozR 1500 § 67 Nr.1; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. § 67 SGG Rdnr. 3). Die Klägerin, die selbst gelernte Rechtsanwaltsgehilfin ist und in diesem Beruf tätig war, hätte bei gewissenhafter Prozessführung die Fristversäumnis vermeiden können. Zum Einen hätte allein das Lesen des § 64 SGG ausgereicht, um zu erkennen, dass der Samstag und Sonntag nur den Fristablauf, nicht jedoch den Fristbeginn hindert. Sollte der Klägerin die verständige Lektüre des § 64 SGG nicht möglich gewesen sein, so hätte sie sich rechtzeitig rechtskundigen Rat einholen müssen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7d). Der Vortrag der Klägerin, sie habe eine zuverlässige und langjährige Mitarbeiterin eines Anwaltsbüros, die für sie auch Schreibarbeiten tätigt, gefragt, ist zum Einen unsubstanziiert, zum Anderen nicht glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag erinnert an den der Klägerin wohl aus ihrer Berufserfahrung bekannten, hier aber nicht einschlägigen Fall, dass ein Rechtsanwalt einen Fehler einer ausgebildeten und überwachten Hilfsperson unter Umständen nicht zu vertreten hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O:, § 67 SGG Rdnr. 8b m.w.N.). Zudem ist eine Mitarbeiterin eines Anwaltsbüros, die Schreibarbeiten tätigt, keine rechtskundige Person, sodass sie sich auf die angebliche Auskunft, die Frist beginne am Samstag nicht zu laufen, nicht stützen kann. Die Klägerin, die auch ansonsten ausführlich juristische Darlegungen macht, hätte nach alledem die Fristversäumnis vermeiden können, wenn sie den Prozess auch insoweit gewissenhaft geführt hätte.
Selbst wenn die Berufung zulässig wäre, wäre sie nicht begründet. Das SG hat zutreffend die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Zulässiger Streitgegenstand des mit der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgten Anspruchs ist nicht der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2009, da dieser mit Bescheid vom 28. April 2009 aufgehoben worden ist, und auch nicht dieser Bescheid, da die Klägerin damit in ihren Rechten nicht beeinträchtigt worden ist, sondern der Bescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010. Mit diesem ist der Antrag vom 25. Mai 2008 auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden. Dieser Bescheid ist aber rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das SG konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klägerin wurde auch zu dieser Absicht gehört (Gerichtsschreiben vom 2. Juli 2012). Verfahrensfehler hat das SG nicht begangen, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher zur Zurückverweisung an das SG gem. § 159 Nr. 2 SGG berechtigt hätte. Der Vortrag der Klägerin, Richter Dr. S. sei als Proberichter und Hilfsrichter nicht befugt, als gesetzlicher Richter tätig zu sein, ist abwegig. Ein gesonderter Beschluss über die Ablehnungsgesuche der Klägerin vom 22. Juni und 29. Juli 2012 gegen Dr. S. war wegen offenbarem Missbrauch nicht erforderlich (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 60 SGG Rdnr. 10e m.w.N.). Die Klägerin hat bereits zuvor drei Ablehnungsgesuche gegen Dr. S. gestellt, über die allesamt rechtskräftig entschieden worden ist. Die Ablehnungsgesuche vom 22. Juni und 29. Juli 2012 zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf, die auch nur ansatzweise sachdienlich eine Ablehnung begründen könnten. Die Ablehnungsgesuche erfolgten, um eine missliebige Rechtsansicht des Richters auszuschalten. Dies begann bereits im vorangegangenen Rentenstreitverfahren gegen die Richter des Bundessozialgerichts (s. Beschluss des BSG vom 12. März 2008) und hat sich anschließend auf die Richter und Gutachter des Sozialgerichts und die Richter des LSG erstreckt, ohne dass ein objektiv vernünftiger Grund gegeben war. Nachdem eine Entscheidung durch den abgelehnten Richter im angefochtenen Gerichtsbescheid ergehen konnte, war die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nicht notwendig. Der abgelehnte Richter war demgemäß auch nicht daran gehindert, weitere Handlungen vorzunehmen, da die Ablehnungsgesuche Nr. 4 und 5 missbräuchlich waren (siehe hierzu Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., § 47 ZPO Rdnr. 1a m.w.N.).
Das SG hat mit zutreffenden Gründen die Klage als unbegründet abgewiesen; der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass aus den Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. A., Dr. W. und den Ärzten Gö. und Ko. keine anderweitigen Schlüsse gezogen werden können. Die Beurteilung des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. A., die Klägerin sei nicht belastbar, ist nicht anhand von Befunden dargelegt oder gar begründet worden. Die Zahnärzte Gö. und Dr. W. konnten aufgrund ihres Fachgebietes keine Leistungsbeurteilung vornehmen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Ko. hat in seiner Aussage vom 7. Februar 2011 den Behandlungsverlauf geschildert, konnte aber ebenso wenig eine Beurteilung der Belastbarkeit vornehmen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen auf psychosomatisch/psychiatrischem Fachgebiet haben sich weder dem SG noch dem Senat aufgedrängt. Die Klägerin hat keinen behandelnden derartigen Facharzt benannt und nur die vom SG dann auch befragten Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden (vgl. Schriftsatz vom 30. November 2010). Einer Begutachtung auf diesem Gebiet hat die Klägerin ausdrücklich zweimal widersprochen. Ob der Senat in Anbetracht dieser Erklärung berechtigt wäre, eine Begutachtung nach Aktenlage auf diesem sensiblen Fachgebiet vornehmen zu lassen, kann dahingestellt bleiben, da sich eine solche Begutachtung nicht aufdrängt. Denn seit dem Gutachten des Dr. F. vom 9. Februar 1997 liegen keine aufschlussreichen Berichte von derartigen Fachärzten in den Unterlagen vor, die eine Begutachtung nach Aktenlage sinnvoll erscheinen lassen.
Auch aus der bestehenden Mallokklusion folgt keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin. Der Senat schließt sich insofern dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des LSG vom 22. Juni 2006, L 7 R 2721/04, an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab. Die Anspannungen der Kaumuskulatur, die sich auf die Kauhilfsmuskulatur und die Kiefergelenke übertragen und zu einer Tendomyopathie, verbunden mit einem myofascialen Schmerzsyndrom, führen, stehen einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Der Senat schließt sich auch dem Urteil des LSG vom 22. Juni 2006 insoweit an, als der Klägerin Tätigkeiten als Registratorin im öffentlichen Dienst möglich sind. Eine solche Tätigkeit ist nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einzugruppieren, einem Facharbeiter sozial zumutbar und in ausreichendem Umfang vorhanden (siehe Urteil des erkennenden Senates vom 25. September 2012, L 13 R 6087/09, veröffentlicht in Juris). Die Klägerin kann sich innerhalb einer nur kurzen Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen, sodass ihr gemäß § 240 Abs. 1 SGBVI auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat von Bedeutung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens von Bedeutung, dass die Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass hierfür geboten hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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