Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 3129/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 134/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin beansprucht vom Beklagten die Zahlung von 8.833,29 Euro (Gegenwert von 17.276,42 DM).
Der Beklagte gewährte der 1905 geborenen und 2002 verstorbenen M M (im Folgenden: Hilfeempfängerin) ab 9. Dezember 1995 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen Pflegebedürftigkeit. Die 1933 geborene Klägerin ist eines der bei Beginn der Leistungen noch lebenden Kinder der Hilfeempfängerin.
Ein im September 1999 eingeleitetes Klageverfahren vor dem Amtsgericht T-K - Familiengericht - , in dem der Beklagte die Klägerin als Unterhaltspflichtige aus übergeleitetem Recht auf Zahlung von 34.419,14 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit wegen nicht durch anderweitige Zahlungen (Rentenbezüge der Hilfeempfängerin) gedeckter Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 9. Dezember 1995 bis 31. Januar 1998 in Anspruch nahm, endete durch gerichtlichen Vergleich vom 25. Mai 2000. Durch den Vergleich wurde im besonderen vereinbart, dass sich die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von 15.000,00 DM in monatlichen Raten von 150,00 DM, beginnend ab dem 1. August 2000 zu zahlen, und dass die Parteien sich einig seien, dass weitergehende Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht nicht bestünden und die übergeleitete Unterhaltsforderung für den streitigen Zeitraum ausgeglichen sei. Der Vergleich wurde in Kenntnis eines Schriftsatzes der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 16. Mai 2000 geschlossen, in dem diese darauf hinwiesen, dass die Klägerin bereits am 4. Juni 1996 einen Betrag von 17.276,42 DM an den Beklagten überwiesen habe und dass es das "Geheimnis" des Beklagten bleibe, inwieweit er bei der geltend gemachten Klageforderung diesen Betrag bereits berücksichtigt habe. Über das Konto, von dem die Überweisung erfolgte, hatten sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter Verfügungsbefugnis.
Die Klägerin kam ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich nach, bis die vereinbarte Forderung erloschen war.
Eine von der Klägerin 2007 vor dem Amtsgericht T-K - Familiengericht - erhobene Klage, mit der sie die Änderung der Verpflichtungen aus dem Vergleich anstrebte, endete am 20. August 2009 mit einem weiteren Vergleich, durch den sich der Beklagte verpflichtete, 1.700,00 Euro an die Klägerin zurückzuzahlen. Ferner enthielt der Vergleich die Erklärung, dass weitere Zahlungen der Klägerin nicht geschuldet seien und sämtliche wechselseitigen Ansprüche bezüglich des Vergleichs vom 25. Mai 2000 und des laufenden Rechtsstreits durch den (neuen) Vergleich erledigt seien.
Mit der im Oktober 2009 vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen, von dort mit Beschluss vom 27. November 2009 an das Sozialgericht Berlin verwiesenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie mit der 1996 erfolgten Überweisung von dem gemeinsam mit ihrer Mutter gehaltenen Konto auch eigenes Vermögen an den Beklagten ausgekehrt habe. Wie in den Verfahren vor dem Amtsgericht T-K hat sie Ausführungen dazu gemacht, warum sie die Unterhaltsberechnung des Beklagten als nicht zutreffend ansieht. Im Besonderen hat sie die Auffassung vertreten, dass der Beklagte Pflegegelder unzutreffend als Einkommen der Hilfebedürftigen angerechnet habe und dass Grundvermögen zur Begründung ihrer Unterhaltspflicht berücksichtigt werde, welches sie seit Januar 2001 nicht mehr habe.
Der Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage mit Blick auf die Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg infrage gestellt. Jedenfalls sei die Forderung verjährt.
Durch Urteil vom 19. März 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe weder dem Grunde noch der Höhe nach nachweisen können, dass der Beklagte auf den überwiesenen Betrag von 17.276,42 DM keinen Anspruch gehabt habe. Das Geld habe sich auf einem "Oder-Konto" befunden. Es könne sich ebensogut jedenfalls teilweise entweder um Pflegegeld wie um reines Vermögen der Mutter gehandelt haben. Unabhängig davon habe sich der Beklagte zu Recht auf Verjährung berufen können, für die eine Vierjahresfrist nach Entstehung des Anspruchs gelte. Der Klage stehe außerdem die vergleichsweise Beendigung der Verfahren vor dem Amtsgericht entgegen. Mit der Erklärung in dem letzten Vergleich vom 26. August 2009, dass weitere Zahlungen des Beklagten nicht geschuldet seien, habe die Klägerin außerdem die Berechnungsgrundlagen des Beklagten akzeptiert. Der Vergleich könne nicht durch eine neuerliche Klage vor dem Sozialgericht unterlaufen werden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verfahren erster Instanz. Sie beantragt der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 8.833,29 Euro an sie zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Verwaltungsakten betreffend die Hilfeempfängerin seien nicht mehr auffindbar und mutmaßlich wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen vernichtet.
Die Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits einschließlich der vom Senat zur Gerichtsakte genommenen Unterlagen aus den Gerichtsakten des Amtsgerichts T K - Familiengericht - und lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts des nicht weiter aufklärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Sachverhalts und der keine Anwendungsfragen aufwerfenden entscheidungserheblichen Rechtsnormen nicht für erforderlich (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten objektivrechtlich gegeben ist, war wegen der für das Sozialgericht bindenden Verweisung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz).
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass als Anspruchsgrundlage nur der von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entwickelte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht kommt. Er setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose unmittelbare Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Leistung zu erstatten (s. statt aller Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. September 2006 - B 3 KR 20/05 R - in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] SozR 4-1500 § 92 Nr. 3).
Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin dem Beklagten eine "Leistung" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erbracht hat. Denn die Vermögensverschiebung, deren Rückgängigmachung die Klägerin zu ihren Gunsten beansprucht, beruht darauf, dass der Beklagte für sich in Anspruch genommen hat, aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 91 BSHG einen Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin geltend machen zu können. Unterhaltsansprüche haben ihre Grundlage aber nicht im öffentlichen Recht, sondern im Privatrecht. Folgerichtig hatte der Beklagte einen solchen Unterhaltsanspruch auch im Zivilrechtsweg vor dem dafür zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - im Klagewege geltend gemacht. In diesem Rahmen war kraft ausdrücklicher Rechtswegzuweisung (§ 91 Abs. 4 Satz 3 BSHG, seit 2005 gleichlautend § 94 Abs. 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) auch Streitgegenstand, in welchem Umfang es überhaupt zum Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach den (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften des § 91 Abs. 1 bis 4 BSHG gekommen ist.
Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn der Beklagte hat statthaft die Einrede der Verjährung erhoben. In entsprechender Anwendung der §§ 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, 113 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch unterliegt der geltend gemachte Anspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem er entstanden ist (s. auch dazu BSG wie eben). Da der Rückforderungsanspruch - unterstellt, die Auffassung der Klägerin träfe zu - bereits im Zeitpunkt der Überweisung im April 1996 entstanden wäre, endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Selbst wenn zu ihren Gunsten angenommen würde, dass die 1999 vom Beklagten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - erhobene Klage nicht nur die Verjährung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, sondern auch die eines (etwaigen) öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs unterbrochen hätte (§ 209 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] in der damals geltenden Fassung), so hätte diese Unterbrechung mit der Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich vom 25. Mai 2000 geendet (§ 211 Abs. 1 BGB). Die am 26. Mai 2000 neu beginnende (s. § 217 BGB) vierjährige Verjährungsfrist hätte dann mit Ablauf des 31. Dezember 2004 geendet.
Unabhängig davon stünden - wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat - einem Anspruch auch die zwischen den Beteiligten in dem Vergleich vom 20. August 2009 getroffenen Vereinbarungen entgegen. Da - wie gesagt - Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - kraft gesetzlicher Rechtswegzuweisung auch die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Anspruchsübergang waren, kann die Klägerin mit ihren jetzt vorgetragenen Einwendungen, die der Sache nach den Streitgegenstand der abgeschlossenen Verfahren vor dem Amtsgericht betreffen und mit dem dort Vorgetragenen im wesentlichen übereinstimmen, nicht mehr gehört werden (Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens - "venire contra factum proprium").
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Klägerin beansprucht vom Beklagten die Zahlung von 8.833,29 Euro (Gegenwert von 17.276,42 DM).
Der Beklagte gewährte der 1905 geborenen und 2002 verstorbenen M M (im Folgenden: Hilfeempfängerin) ab 9. Dezember 1995 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen Pflegebedürftigkeit. Die 1933 geborene Klägerin ist eines der bei Beginn der Leistungen noch lebenden Kinder der Hilfeempfängerin.
Ein im September 1999 eingeleitetes Klageverfahren vor dem Amtsgericht T-K - Familiengericht - , in dem der Beklagte die Klägerin als Unterhaltspflichtige aus übergeleitetem Recht auf Zahlung von 34.419,14 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit wegen nicht durch anderweitige Zahlungen (Rentenbezüge der Hilfeempfängerin) gedeckter Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 9. Dezember 1995 bis 31. Januar 1998 in Anspruch nahm, endete durch gerichtlichen Vergleich vom 25. Mai 2000. Durch den Vergleich wurde im besonderen vereinbart, dass sich die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von 15.000,00 DM in monatlichen Raten von 150,00 DM, beginnend ab dem 1. August 2000 zu zahlen, und dass die Parteien sich einig seien, dass weitergehende Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht nicht bestünden und die übergeleitete Unterhaltsforderung für den streitigen Zeitraum ausgeglichen sei. Der Vergleich wurde in Kenntnis eines Schriftsatzes der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 16. Mai 2000 geschlossen, in dem diese darauf hinwiesen, dass die Klägerin bereits am 4. Juni 1996 einen Betrag von 17.276,42 DM an den Beklagten überwiesen habe und dass es das "Geheimnis" des Beklagten bleibe, inwieweit er bei der geltend gemachten Klageforderung diesen Betrag bereits berücksichtigt habe. Über das Konto, von dem die Überweisung erfolgte, hatten sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter Verfügungsbefugnis.
Die Klägerin kam ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich nach, bis die vereinbarte Forderung erloschen war.
Eine von der Klägerin 2007 vor dem Amtsgericht T-K - Familiengericht - erhobene Klage, mit der sie die Änderung der Verpflichtungen aus dem Vergleich anstrebte, endete am 20. August 2009 mit einem weiteren Vergleich, durch den sich der Beklagte verpflichtete, 1.700,00 Euro an die Klägerin zurückzuzahlen. Ferner enthielt der Vergleich die Erklärung, dass weitere Zahlungen der Klägerin nicht geschuldet seien und sämtliche wechselseitigen Ansprüche bezüglich des Vergleichs vom 25. Mai 2000 und des laufenden Rechtsstreits durch den (neuen) Vergleich erledigt seien.
Mit der im Oktober 2009 vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen, von dort mit Beschluss vom 27. November 2009 an das Sozialgericht Berlin verwiesenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie mit der 1996 erfolgten Überweisung von dem gemeinsam mit ihrer Mutter gehaltenen Konto auch eigenes Vermögen an den Beklagten ausgekehrt habe. Wie in den Verfahren vor dem Amtsgericht T-K hat sie Ausführungen dazu gemacht, warum sie die Unterhaltsberechnung des Beklagten als nicht zutreffend ansieht. Im Besonderen hat sie die Auffassung vertreten, dass der Beklagte Pflegegelder unzutreffend als Einkommen der Hilfebedürftigen angerechnet habe und dass Grundvermögen zur Begründung ihrer Unterhaltspflicht berücksichtigt werde, welches sie seit Januar 2001 nicht mehr habe.
Der Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage mit Blick auf die Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg infrage gestellt. Jedenfalls sei die Forderung verjährt.
Durch Urteil vom 19. März 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe weder dem Grunde noch der Höhe nach nachweisen können, dass der Beklagte auf den überwiesenen Betrag von 17.276,42 DM keinen Anspruch gehabt habe. Das Geld habe sich auf einem "Oder-Konto" befunden. Es könne sich ebensogut jedenfalls teilweise entweder um Pflegegeld wie um reines Vermögen der Mutter gehandelt haben. Unabhängig davon habe sich der Beklagte zu Recht auf Verjährung berufen können, für die eine Vierjahresfrist nach Entstehung des Anspruchs gelte. Der Klage stehe außerdem die vergleichsweise Beendigung der Verfahren vor dem Amtsgericht entgegen. Mit der Erklärung in dem letzten Vergleich vom 26. August 2009, dass weitere Zahlungen des Beklagten nicht geschuldet seien, habe die Klägerin außerdem die Berechnungsgrundlagen des Beklagten akzeptiert. Der Vergleich könne nicht durch eine neuerliche Klage vor dem Sozialgericht unterlaufen werden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verfahren erster Instanz. Sie beantragt der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 8.833,29 Euro an sie zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Verwaltungsakten betreffend die Hilfeempfängerin seien nicht mehr auffindbar und mutmaßlich wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen vernichtet.
Die Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits einschließlich der vom Senat zur Gerichtsakte genommenen Unterlagen aus den Gerichtsakten des Amtsgerichts T K - Familiengericht - und lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts des nicht weiter aufklärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Sachverhalts und der keine Anwendungsfragen aufwerfenden entscheidungserheblichen Rechtsnormen nicht für erforderlich (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten objektivrechtlich gegeben ist, war wegen der für das Sozialgericht bindenden Verweisung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz).
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass als Anspruchsgrundlage nur der von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entwickelte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht kommt. Er setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose unmittelbare Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Leistung zu erstatten (s. statt aller Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. September 2006 - B 3 KR 20/05 R - in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] SozR 4-1500 § 92 Nr. 3).
Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin dem Beklagten eine "Leistung" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erbracht hat. Denn die Vermögensverschiebung, deren Rückgängigmachung die Klägerin zu ihren Gunsten beansprucht, beruht darauf, dass der Beklagte für sich in Anspruch genommen hat, aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 91 BSHG einen Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin geltend machen zu können. Unterhaltsansprüche haben ihre Grundlage aber nicht im öffentlichen Recht, sondern im Privatrecht. Folgerichtig hatte der Beklagte einen solchen Unterhaltsanspruch auch im Zivilrechtsweg vor dem dafür zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - im Klagewege geltend gemacht. In diesem Rahmen war kraft ausdrücklicher Rechtswegzuweisung (§ 91 Abs. 4 Satz 3 BSHG, seit 2005 gleichlautend § 94 Abs. 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) auch Streitgegenstand, in welchem Umfang es überhaupt zum Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach den (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften des § 91 Abs. 1 bis 4 BSHG gekommen ist.
Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn der Beklagte hat statthaft die Einrede der Verjährung erhoben. In entsprechender Anwendung der §§ 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, 113 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch unterliegt der geltend gemachte Anspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem er entstanden ist (s. auch dazu BSG wie eben). Da der Rückforderungsanspruch - unterstellt, die Auffassung der Klägerin träfe zu - bereits im Zeitpunkt der Überweisung im April 1996 entstanden wäre, endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Selbst wenn zu ihren Gunsten angenommen würde, dass die 1999 vom Beklagten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - erhobene Klage nicht nur die Verjährung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, sondern auch die eines (etwaigen) öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs unterbrochen hätte (§ 209 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] in der damals geltenden Fassung), so hätte diese Unterbrechung mit der Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich vom 25. Mai 2000 geendet (§ 211 Abs. 1 BGB). Die am 26. Mai 2000 neu beginnende (s. § 217 BGB) vierjährige Verjährungsfrist hätte dann mit Ablauf des 31. Dezember 2004 geendet.
Unabhängig davon stünden - wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat - einem Anspruch auch die zwischen den Beteiligten in dem Vergleich vom 20. August 2009 getroffenen Vereinbarungen entgegen. Da - wie gesagt - Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - kraft gesetzlicher Rechtswegzuweisung auch die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Anspruchsübergang waren, kann die Klägerin mit ihren jetzt vorgetragenen Einwendungen, die der Sache nach den Streitgegenstand der abgeschlossenen Verfahren vor dem Amtsgericht betreffen und mit dem dort Vorgetragenen im wesentlichen übereinstimmen, nicht mehr gehört werden (Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens - "venire contra factum proprium").
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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