L 32 AS 679/13 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 2130/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 679/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2013 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für den Monat April 2013 zur Übernahme von Lagerkosten in Höhe von 350 Euro verpflichtet. Außergerichtliche Kosten hat der Antragsgegner der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das für das landessozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P R, Hstraße B, beigeordnet.

Gründe:

Im Streit ist die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin Leistungen für Unterkunft (Einlagerungskosten) im Wege einstweiliger Anordnung zu bewilligen.

Nach einer Zwangsräumung im Mai 2012 wohnt die Antragstellerin in einem Obdachlosenwohnheim, deren tägliche Kosten in Höhe von 25,56 Euro der Antragsgegner trägt. Die Antragstellerin lagerte beim Auszug aus ihrer Wohnung Möbel- u. a. ein Klavier- und Hausrat (eingelagerte Menge 56 m³) zu monatlich zu zahlenden 350 Euro anderweitig ein( Lagervertrag mit der a Umzüge GmbH vom 25. April 2012). Der Antragsgegner bezahlte die Lagerkosten von Mai 2012 bis Oktober 2012. Mit Schreiben vom 16. November 2012 erklärte er die vorausgegangene Mietgarantie für eine Zweizimmerwohnung für unwirksam, da der Vormund der Tochter der Antragstellerin mitgeteilt habe, dass diese definitiv nicht in den Haushalt der Antragstellerin zurückkehren werde. Des Weiteren erteilte der Antragsgegner eine Mietgarantie für einen Einpersonenhaushalt.

Die Tochter der Antragstellerin hatte im Dezember 2008 die seinerzeit mit der Antragstellerin bewohnte Wohnung verlassen und war 14jährig zu ihrem damaligen Partner gezogen. Kontakt zwischen der Antragstellerin und Tochter besteht seither nicht.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der Einlagerungskosten für die Zeit ab dem 01. November 2012 ab. Einlagerungskosten seien von Mai 2012 bis Oktober 2012 in Höhe von monatlich 350 Euro übernommen worden neben der Unterbringung im Obdachlosenheim. In der ganzen Zeit habe die Antragstellerin lediglich ein "richtiges" Wohnungsangebot eines Vermieters vorgelegt, ansonsten habe sie sich ausschließlich um Zwei- bis Dreizimmerwohnungen mit mindestens 50 m² bemüht. Nach Ablauf von 6 Monaten könne nicht mehr von einer vorübergehenden Unterbringung gesprochen werden. Es handele sich nicht um angemessene Kosten gemäß § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 10. Januar 2013 wurde bisher nicht durch Widerspruchsbescheid beschieden.

Zum 15. Januar 2013 mietete die Antragstellerin bei der P G AG zu einem monatlichen Mietpreis von 90,01 Euro Lagerraum an befristet bis zum 30. Juni 2013, nachdem sie den Lagervertrag mit der Firma a GmbH gekündigt hatte. Mit Schreiben vom 05. Februar 2013 teilte die Firma a GmbH der Antragstellerin mit, dass alle offenen Rechnungen zu begleichen seien, da sonst eine Auslagerung der Gegenstände nicht erfolge. Offen seien die Rechnungen für Januar und Februar 2013.

Mit Antrag vom 23. Januar 2013 wurde seitens der Antragstellerin vorgetragen, mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 habe die a GmbH sie auf bestehende Rückstände in Höhe von 700 Euro hingewiesen und habe damit gedroht, das Lagergut zu entsorgen. Die abgelaufenen Rückstände habe sie mit geliehenem Geld beglichen. Um zukünftig die Lagerkosten zu reduzieren, habe sie den Vertrag gekündigt und am 15. Januar 2013 einen deutlich günstigeren Lagerraum angemietet. Wegen des späten Ablehnungsbescheides des Antragsgegners vom 21. Dezember 2012 habe sie nicht rechtzeitig einen günstigen Lagerraum anmieten können. Nun würden die Kosten bei der a GmbH weiterlaufen, da sie die rückständigen Mieten nicht bezahlen könne und zugleich die Mietkosten bei dem neuen Vermieter anfielen. Sie habe bis zum Bezug einer neuen Wohnung keine Möglichkeit, alle ihre Habseligkeiten unterzubringen. Um ihre Besitztümer nicht zu verlieren, sei sie deswegen auf die Anmietung eines Lagerraums angewiesen. Es könne auch nicht verlangt werden, Wohnungen mit weniger als zwei Zimmern und einer Fläche von weniger als 50 m zu beziehen. Der Bezug einer solchen Wohnung stünde dann ihrer Möglichkeit entgegen, wieder mit ihrer heranwachsenden Tochter zusammenzuwohnen. Aufgrund des jungen Alters der Tochter und des Unterschiedes ihres Partners, der beim Auszug 28jährig gewesen sei, sei nicht von einer gleichberechtigten Beziehung auszugehen. Es sei wahrscheinlich, dass sich die Tochter nach Erlangung größerer Eigenständigkeit und nach Überwindung einer Trotzphase wieder von ihrem Partner ab und ihrer Mutter zuwenden werde. Dazu legte sie ein Schreiben des Diplompädagogen und Verfahrensbeistandes S vom 16. Januar 2013 vor. Auch wenn die Mietkosten der Einlagerung zusammen mit den Kosten für die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung den für den Antragstellerin einschlägigen Regelsatz der Berliner Ausführungsvorschriften überstiegen, wären die Kosten angemessen. Denn die eingelagerten Gegenstände entsprängen weder einer unvernünftigen Vorratshaltung noch einer übertriebenen Sammelleidenschaft; vielmehr handele es sich angesichts des Alters der im Februar 1962 geborenen Klägerin um Hausratsgegenstände, die mit einer nachvollziehbaren Relation zu ihrem Lebenszustand stünden. Gegenstände hätten neben einem persönlichen auch einen ökonomischen Wert, der die zusätzlichen Kosten der Lagerung übersteige. Es wäre daher unwirtschaftlich, diese Kosten nicht zu übernehmen und die eingelagerten Gegenstände der Entsorgung bzw. Veräußerung durch die Vermieterin der Lagerräume preiszugeben. Ein Anordnungsgrund bestehe, da die Vermieterin berechtigt sei, beim Bestehen von Mietrückständen die Herausgabe des Lagergutes zu verweigern. Da die Miete für Januar 2013 noch nicht gezahlt wurde, drohe die Verlagerung der Besitztümer in die günstigeren Räumlichkeiten zu scheitern.

Die Antragstellerin überreichte auf Aufforderung des Gerichts Aufzeichnungen zur Wohnraumsuche.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2012 vorläufig die Übernahme von Lagerungskosten in Höhe von 350 Euro für den Monat Januar 2013 sowie ab dem 15. Januar 2013 in Höhe von 90,01 Euro und vorläufig auf den Monat Februar 2013 von Lagerkosten in Höhe von 350 Euro zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch seien nicht glaubhaft gemacht. Im Laufe eines Zeitraums von 6 Monaten könne nicht mehr von einer vorübergehenden Unterbringung oder Einlagerung gesprochen werden. Eine weitere Übernahme der Kosten wäre vor dem Hintergrund, dass die Bewilligung einer Erstausstattung für die Wohnung geringere Kosten verursachen würde, unwirtschaftlich. Bezug genommen wurde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 1/08).

Der Antragsgegner rügt, dass die Antragstellerin sich nicht bereits in der Vergangenheit um eine kostengünstigere Unterbringung des Hausrats bemüht habe. Auch sei nicht klar, wann sie sich eine neue Wohnung anmieten wolle. Da der Antragsgegner gehalten sei, mit den Steuermitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen, sei es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten, anstelle weiterer Lagerkosten zu gegebener Zeit eine Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren.

Mit Beschluss vom 05. März 2013 hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Monate Januar 2013, Februar 2013 und März 2013 weitere Leistungen für Unterkunft in Höhe von monatlich 350 Euro und für den Zeitraum vom 15. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 weitere Leistungen für Unterkunft in Höhe von monatlich 90,01 Euro zu gewähren. Die Kosten in Höhe von 792,36 Euro zuzüglich der Lagerkosten -insgesamt 1.232,37 Euro- seien für eine Einpersonenbedarfsgemeinschaft unangemessen zu betrachten. Gleichwohl habe der Antragsgegner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen und zu übernehmen. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie für den streitigen Zeitraum Aufwendungen für die Einlagerung ihrer persönlichen Gegenstände nicht habe senken können. Falls der Antragsgegner darauf Bezug nehme, die Antragstellerin hätte in eine Wohnung einziehen und die eingelagerten Gegenstände dort unterbringen können, sei festzustellen, dass der Antragsgegner wegen des Eintritts der Volljährigkeit der Tochter der Antragstellerin ab Dezember 2012 lediglich eine Zusicherung der Übernahme der Mietkosten für eine Einpersonenbedarfsgemeinschaft erteilt habe. Für eine Bruttokaltmiete in Höhe von 317,50 Euro hätte die Antragstellerin bisher Wohnraum innerhalb des Landes Brandenburg nicht finden können. Eine tatsächliche Kostensenkung bei dem gemieteten Lagerraum sei wegen der Vertragsklausel über das Herausgabeverweigerungsrecht nicht gelungen. Der Antragsgegner komme mit seinem Einwand nicht durch, eine Gewährung von Leistungen für Wohnungserstausstattung wäre preisgünstiger als die Einlagerung des Hausrats der Antragstellerin. Zum einen sei zweifelhaft, ob die Antragstellerin nach bereits vorhandenem Hausrat einen Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf Gegenstände der erstmaligen Wohnungsausstattung habe. Zum anderen gehe es im Rahmen des Schutzes der Unterkunft auch um den Schutz der persönlichen Habe, der Dinge aus dem ganz persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen. Der Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht, da die Vermieterin dargelegt habe, dass sie von ihrem Vermietermieterpfandrecht Gebrauch machen und die eingelagerten Gegenstände verwerten bzw. beseitigen lassen werde, wenn die offenen Forderungen nicht beglichen würden.

Gegen den dem Antragsgegner am 11. März 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. März 2013 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses. Von einer vorübergehenden Unterbringung oder Einlagerung könne nach Ablauf eines Zeitraums von 6 Monaten nicht mehr gesprochen werden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, ihre Unterkunftskosten zu senken bzw. die Lagerkosten durch das Auffinden einer angemessenen Wohnung zu beseitigen. Im November 2011 habe die Antragstellerin Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Mietkosten gestellt, woraufhin ihr am 25. November 2011, 06. August 2012 und 16. November 2012 Zusagen erteilt worden seien. In der Folge seien lediglich ein konkretes Wohnungsangebot und jeweils zwei eigene Aufzeichnungen vorgelegt worden. Es sei in keiner Weise festgestellt, dass sich die Antragstellerin intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht habe. Sie habe lediglich 14 beispielhaft handschriftliche Aufzeichnungen zu Wohnungsangeboten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Inwieweit Bemühungen zum Anmieten erfolgt seien, gehe daraus in keiner Weise hervor. Aufgrund des eigenen Vortrags und des gezeigten Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass die Anmietung einer Wohnung unmittelbar bevorstehe. Es wäre daher ungewiss, für welchen Zeitraum die Lagerkosten ggf. noch zu übernehmen wären. Da der Antragsgegner gehalten sei, mit den Steuermitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen, sei es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten, anstelle weitere Lagerkosten zu gegebener Zeit eine Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren. Im Hinblick darauf, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mit 1.142,36 Euro weit über den angemessenen Kosten liegen, sei eine weitere Übernahme der Lagerkosten nicht gerechtfertigt und unwirtschaftlich. Allein die derzeitigen monatlichen Kosten für die Unterbringung im Wohnraum überstiegen die angemessenen Kosten bei weitem. Auch ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss vom 05.März 2013 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Aussetzungsantrag und die Beschwerde zurückzuweisen und den angegriffenen Beschluss insofern abzuändern, als dass neben den Lagerkosten in Höhe von 350 Euro für die Monate Januar bis März 2013 weitere 350 Euro für den Monat April 2013 an die Antragstellerin zu zahlen sind

und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R zu bewilligen.

Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 1/08 R) folge nicht, dass die Lagerkosten nur bis zu 6 Monaten vom §§ 22 SGB II erfasst würden. Die Möglichkeit, persönliche Gegenstände zu verwahren, sei über Art. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip grundrechtlich verbürgt. Schon deswegen müsse der Einschätzung widersprochen werden, die Kosten der Unterkunft, die Verwahrung der persönlichen Gegenstände, seien nur vorübergehend zu tragen. Spreche das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung vom vorübergehenden Charakter der Leistungen für die Unterkunft, beziehe sich dies aber nicht konkret auf die Übernahme von Lagerkosten, sondern auf die Konzeption der Leistungen nach dem SGB II insgesamt. Die Antragstellerin habe bisher noch keinen Wohnraum gefunden. Dieser Umstand allein sei kein Beleg für unzureichende Bemühungen ihrerseits. Es habe eine Verschiebung auf dem Berliner Mietmarkt von der Nachfrage – zur Angebotsseite stattgefunden. Vermieter müssten ihre Wohnungen wegen des zunehmend knapp werdenden Wohnraums nicht mehr an wirtschaftlich schwache Bewerber vermieten und könnten höhere Mieten durchsetzen. Zahlreiche Bemühungen der Antragstellerin seien erstinstanzlich glaubhaft gemacht. Der Einwand, eine Neuanschaffung im Wege der Wohnungserstausstattung sei preisgünstiger als die Einlagerung, sei nicht überzeugend. Der Antragsgegner habe selbst unwirtschaftlich gehandelt. Er habe durch seine Bewilligungspraxis bisher eine Kostensenkung durch die Antragstellerin verhindert. Da der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 darüber informiert habe, dass er seit dem 01. November 2012 die Kosten der Einlagerung nicht mehr übernommen habe, habe die Antragstellerin wegen des bestehenden Vermieterpfandrechts bereits nicht mehr die Sachen zur Kostensenkung in billigere Räumlichkeiten verbringen können. Durch eine rechtzeitige Aufforderung an die Antragstellerin, günstigere Lagerräume zu suchen, hätte der Antragsgegner es in der Hand gehabt, die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft erheblich zu senken. Stattdessen habe der Antragsgegner ohne Not von Februar bis Januar 2013 das Auflaufen weiterer Rückstände verursacht, obwohl die Antragstellerin bereits eindeutig billigeres Lager angemietet habe. Unbillig sei es, sich jetzt auf verhältnismäßig hohe Kosten zu berufen. Der Beschluss sei um die Lagerkosten im Monat April 2013 zu erweitern. Es sei der Antragstellerin bisher nicht möglich gewesen, ihre Habe in das günstigere Lager zu verbringen. Hätte der Antragsgegner die Leistungen der einstweiligen Anordnung entsprechend bewilligt, so hätten die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin bereits im vergangenen Monat in das verhältnismäßig billigere Lager verbracht werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Leistungsakten des Antragsgegners.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die einstweilige Anordnung erlassen. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Hauptsache gestützt werden. Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.

Die Gerichte müssen in solchen Verfahren, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültige Verhinderung und Rechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Ganz besonders gilt, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05BVerfGK 5, 237).

Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage einer Folgenabwägung die beantragte einstweilige Anordnung gerechtfertigt. Die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage ist hier im Eilverfahren nicht möglich, sodass auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Zu den Kosten gehören auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung von vorübergehend nicht benötigtem angemessenem Haushalt und persönlichen Gegenständen , wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist (BSG-Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R). Das BSG hat in diesem Urteil ausgeführt, die Norm diene erkennbar dazu, dem Berechtigten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem die Kosten für eine Wohnung als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums übernommen werden. Der Bedarf sei nicht schon dann sichergestellt, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt. Vielmehr müsse die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Wenn der angemietete Wohnraum derart klein sei, dass es nicht ausgeschlossen erscheine, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind, werde der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Hilfebedürftige nicht mehr als ein "Dach über den Kopf" habe, entspreche es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden Standard ggf. durch Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltenden Grenze nicht überschritten werde. Der vorübergehende Charakter der Leistungen des SGB II lasse es unwirtschaftlich erscheinen, wenn die Hilfebedürftigen sich zum privaten Gebrauch bestimmter Gegenstände ohne nähere Prüfung allein mit Rücksicht auf eine sparsame Mittelverwendung entledigen müssten. Andererseits folge hieraus zugleich, dass es sich bei den eingelagerten Gegenständen nicht nur um solche handeln müsse, die den persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen zuzuordnen seien. Vielmehr müssten die Gegenstände den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienen.

Diese Maßstäbe stellen Anforderungen an die Aufklärung der Sach- und Rechtslage, die im Eilverfahren nicht erfolgen kann. Ein grundsätzlicher Anspruch der Antragstellerin auf Anmietung eines Lagerraumes ist aufgrund ihrer jetzigen Wohnverhältnisse feststellbar. Der Ablauf von 6 Monaten steht nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II dem nicht entgegen. In der Vorschrift ist lediglich die Rede davon, dass in der Regel "höchstens für 6 Monate" ein anerkennenswerter Bedarf bestehen könne. Dies stellt lediglich einen Anhaltspunkt dar und schließt eine darüber hinausgehende Kostenübernahme nicht aus (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 Rdnr. 59 f). Auch steht dem Anspruch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2008 nicht entgegen, wenn dort der vorübergehende Charakter Leistungen des SGB II genannt wird.

Allerdings bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für den zusätzlichen Raum zur Einlagerung auch danach, ob die Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt der Antragstellerin stehen (Rz. 21 BSG-Urteils). Auch muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein (Rz. 21 BSG-Urteils). Diese Voraussetzungen lassen sich erst durch Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren klären. Bislang fehlt bereits hierfür eine abschließende Darstellung der eingelagerten Gegenstände, die sich nach Art und Umfang dem persönlichen Lebensbereich der Antragstellerin zuordnen lassen. Die Frage, inwieweit es der Antragstellerin möglich und zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, ist ebenfalls im Eilverfahren nicht abschließend klärbar.

Jedenfalls bis zum 30. Juni 2013 ist der Anspruch im Eilverfahren gerechtfertigt auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung. Der Antragstellerin ist nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, zumal hier bereits noch nicht einmal eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergangen ist. Die Berechtigung der a GmbH, bei Verzug der Monatsmieten die gelagerten Gegenstände zu entsorgen bzw. zu versteigern entsprechend dem bereits erfolgten Hinweis darauf, begründet glaubhaft die Bedrohung der Antragstellerin mit dem endgültigen Verlust der eingelagerten Gegenstände, so dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens einnimmt.

Bis zum 30. Juni 2013 ist zu erwarten, dass die Antragstellerin eine der Mietgarantie des Antragsgegners entsprechende Wohnung gefunden hat, sofern sie ihre Bemühungen zur Wohnungssuche ausschließlich auf eine solche und nicht auf eine größere Wohnung richtet. Bisher spricht kein konkreter Umstand tatsächlicher Art dafür, dass ihre Tochter bereit ist, zu ihr zurück zu kehren.

Auf den Antrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, der ebenfalls als fristgerechte Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zu bewerten ist, sind die Lagerkosten für den Monat April ebenfalls mit 350 Euro vom Antragsgegner zu tragen. Insoweit ist mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 auch hierüber entschieden worden, da die Übernahme der Lagerkosten "für Zeiten ab dem 01. November 2012" abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist begründet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO). Danach erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bedürftigkeit liegt vor. Weitere Voraussetzungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu klären. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn – wie hier – das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 202 SGG).

Hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Monats April 2013 ergibt sich die Erfolgsaussicht aus den vorgenannten Gründen.

Einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung bedarf es aufgrund der Kurzfristigkeit der Entscheidung über die Beschwerde nicht.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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