Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 4348/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 31/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. November 2012 insoweit aufgehoben, als für den Fall der Nichtbeitreibung des Ordnungsgeldes Ordnungshaft von 50,00 Euro je einem Tag festgesetzt wurde. Insoweit wird auch der Beschluss vom 29. Januar 2013 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Hauptsacheentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. November 2012, mit dem ihr wegen unentschuldigten Fernbleibens und nicht genügender Entschuldigung zum Erörterungstermin vom 06. November 2012 ein Ordnungsgeld von 150,00 Euro auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für 50,00 Euro je ein Tag Ordnungshaft festgesetzt wurde sowie gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2013, mit dem der Antrag, den Beschluss vom 06. November 2012 über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufzuheben, abgelehnt worden ist, ist zulässig und teilweise begründet.
Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann, wenn die Partei (hier die Beteiligte) im Termin ausbleibt, gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Gemäß § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Die Beschwerde der Klägerin ist insoweit begründet, als die Androhung von ersatzweiser Ordnungshaft bei fehlender Möglichkeit der Beitreibung des Ordnungsgeldes nicht gegeben ist. § 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 3 ZPO ermöglicht nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes, für die Festsetzung einer ersatzweisen Ordnungshaft gibt es keine Rechtsgrundlage, dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der die Ordnungshaft nicht nennt. Anders als bei einem Zeugen ist die Festsetzung von Ordnungshaft vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und folglich unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 111 Rdnr. 6 b; Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2012, Az. L 2 AS 474/11 B, juris Rdnr. 12 m.w.N.).
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Verhängung von Ordnungsgeld wegen des Nichterscheinens der Klägerin zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 06. November 2012 ist nicht zu beanstanden.
Voraussetzung für die Auferlegung von Ordnungsgeld ist eine ordnungsgemäße Ladung und das unentschuldigte Nichterscheinen des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war.
Nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG kann der Vorsitzende zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten ist dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint (§ 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 1 ZPO).
Vorliegend war die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin ermessensfehlerfrei. Die Vorsitzende hatte mehrfach versucht, den Sachverhalt durch Anschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin soweit zu klären, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden könnte (so mit Schreiben vom 11. Januar 2012, Erinnerung vom 17. April 2012, mit Schreiben vom 21. Mai 2012, vom 05. Juli 2012 und vom 20. September 2012). Da diese Anfragen nicht oder nur teilweise beantwortet wurden und es sich zudem um eine Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt, bei dem es auch auf die persönlichen Verhältnisse des jeweils Betroffenen, dem die grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, ankommt, erscheint die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zu einem Erörterungstermin als durchaus angemessen. Das Gericht war auch bei einem bereits seit 2007 anhängigen Verfahren gehalten, dieses zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Erörterungstermin vorgeschaltet wird, um den Sachverhalt mit der Klägerin vorzuklären und einen persönlichen Eindruck von ihr zu erlangen, bevor ggf. ein aufwendiger Beweistermin mit sechs Zeugen notwendig wird.
Die Klägerin war zu dem Erörterungstermin ordnungsgemäß geladen worden. Sie hat ihr Ausbleiben im Erörterungstermin auch nicht gemäß den §§ 106 Abs. 3 Nr. 7, 202 SGG i. V. m. den §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO ausreichend entschuldigt. Gemäß § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Bei Erkrankung hat der persönlich geladene Beteiligte ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung vorzulegen, wonach ihm ein Erscheinen und die Teilnahme an der Sitzung nicht möglich war. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. November 2012, Az. L 2 AL 288/12 B, juris Rdnr. 11). Die Klägerin hat eine weitere Entschuldigung, insbesondere unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, das Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, nicht eingereicht, sodass auch eine nachträgliche Entschuldigung gemäß § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gegeben ist.
Das Sozialgericht hat auch seine jeweiligen Ermessensentscheidungen, also hinsichtlich des Ob der Festsetzung eines Ordnungsgeldes als auch bezüglich der Frage der genügenden Entschuldigung ausreichend, in Bezug auf das Ob der Festsetzung des Ordnungsgeldes gerade noch ausreichend, begründet. Gleiches gilt für die Höhe der Festsetzung des Ordnungsgeldes. Diesbezüglich hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da das Hauptsacheverfahren noch nicht erledigt ist, bleibt die Kostengrundentscheidung bezüglich der Beschwerde dem Sozialgericht vorbehalten. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Auslagen gehen daher zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (streitig, wie hier Beschluss des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 12. Juni 2007, Az. VI ZB 4/07, juris Rdnr. 23 = NJW-RR 2007, 1364; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2008, Az. L 19 B 1829/08 AS, juris Rndr. 8 m. w. N.).
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. November 2012, mit dem ihr wegen unentschuldigten Fernbleibens und nicht genügender Entschuldigung zum Erörterungstermin vom 06. November 2012 ein Ordnungsgeld von 150,00 Euro auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für 50,00 Euro je ein Tag Ordnungshaft festgesetzt wurde sowie gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2013, mit dem der Antrag, den Beschluss vom 06. November 2012 über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufzuheben, abgelehnt worden ist, ist zulässig und teilweise begründet.
Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann, wenn die Partei (hier die Beteiligte) im Termin ausbleibt, gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Gemäß § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Die Beschwerde der Klägerin ist insoweit begründet, als die Androhung von ersatzweiser Ordnungshaft bei fehlender Möglichkeit der Beitreibung des Ordnungsgeldes nicht gegeben ist. § 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 3 ZPO ermöglicht nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes, für die Festsetzung einer ersatzweisen Ordnungshaft gibt es keine Rechtsgrundlage, dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der die Ordnungshaft nicht nennt. Anders als bei einem Zeugen ist die Festsetzung von Ordnungshaft vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und folglich unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 111 Rdnr. 6 b; Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2012, Az. L 2 AS 474/11 B, juris Rdnr. 12 m.w.N.).
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Verhängung von Ordnungsgeld wegen des Nichterscheinens der Klägerin zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 06. November 2012 ist nicht zu beanstanden.
Voraussetzung für die Auferlegung von Ordnungsgeld ist eine ordnungsgemäße Ladung und das unentschuldigte Nichterscheinen des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war.
Nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG kann der Vorsitzende zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten ist dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint (§ 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 1 ZPO).
Vorliegend war die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin ermessensfehlerfrei. Die Vorsitzende hatte mehrfach versucht, den Sachverhalt durch Anschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin soweit zu klären, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden könnte (so mit Schreiben vom 11. Januar 2012, Erinnerung vom 17. April 2012, mit Schreiben vom 21. Mai 2012, vom 05. Juli 2012 und vom 20. September 2012). Da diese Anfragen nicht oder nur teilweise beantwortet wurden und es sich zudem um eine Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt, bei dem es auch auf die persönlichen Verhältnisse des jeweils Betroffenen, dem die grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, ankommt, erscheint die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zu einem Erörterungstermin als durchaus angemessen. Das Gericht war auch bei einem bereits seit 2007 anhängigen Verfahren gehalten, dieses zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Erörterungstermin vorgeschaltet wird, um den Sachverhalt mit der Klägerin vorzuklären und einen persönlichen Eindruck von ihr zu erlangen, bevor ggf. ein aufwendiger Beweistermin mit sechs Zeugen notwendig wird.
Die Klägerin war zu dem Erörterungstermin ordnungsgemäß geladen worden. Sie hat ihr Ausbleiben im Erörterungstermin auch nicht gemäß den §§ 106 Abs. 3 Nr. 7, 202 SGG i. V. m. den §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO ausreichend entschuldigt. Gemäß § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Bei Erkrankung hat der persönlich geladene Beteiligte ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung vorzulegen, wonach ihm ein Erscheinen und die Teilnahme an der Sitzung nicht möglich war. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. November 2012, Az. L 2 AL 288/12 B, juris Rdnr. 11). Die Klägerin hat eine weitere Entschuldigung, insbesondere unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, das Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, nicht eingereicht, sodass auch eine nachträgliche Entschuldigung gemäß § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gegeben ist.
Das Sozialgericht hat auch seine jeweiligen Ermessensentscheidungen, also hinsichtlich des Ob der Festsetzung eines Ordnungsgeldes als auch bezüglich der Frage der genügenden Entschuldigung ausreichend, in Bezug auf das Ob der Festsetzung des Ordnungsgeldes gerade noch ausreichend, begründet. Gleiches gilt für die Höhe der Festsetzung des Ordnungsgeldes. Diesbezüglich hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da das Hauptsacheverfahren noch nicht erledigt ist, bleibt die Kostengrundentscheidung bezüglich der Beschwerde dem Sozialgericht vorbehalten. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Auslagen gehen daher zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (streitig, wie hier Beschluss des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 12. Juni 2007, Az. VI ZB 4/07, juris Rdnr. 23 = NJW-RR 2007, 1364; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2008, Az. L 19 B 1829/08 AS, juris Rndr. 8 m. w. N.).
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
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