Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 113/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 918/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20.01.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 21.06.2010 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, zusteht.
Die am 15.07.1955 geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Seit dem 01.09.1965 lebt sie in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 17.09.1970 bis zum 13.07.1972 hat sie in einer Berufsschule eine Ausbildung zur Näherin gemacht. Später arbeitete sie vom 30.08.1977 bis zum 04.11.1977 als Hilfsarbeiterin. Vom 05.11.1977 bis zum 03.05.1981 war die Klägerin Hausfrau bzw widmete sich der Erziehung ihrer Kinder (geboren am 29.07.1979 und am 21.10.1983). Vom 01.05.1981 bis 1982 war sie als Versandhelferin tätig, anschließend war sie wieder Hausfrau und mit der Kindererziehung beschäftigt. Von 1997 bis 2007 war die Klägerin dann als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Insolvenz des Arbeitgebers. In einem Antrag auf Klärung des Versicherungskontos (vgl Blatt 8 der Verwaltungsakte) gab die Klägerin an, vom 01.05. 1987 bis zum 30.06.1990 als Gastwirtin selbständig gewesen zu sein und seit 01.07.1990 Sozialhilfe bezogen zu haben. Zuletzt lebte sie von Leistungen nach dem SGB II. Ihr ist seit dem 23.02.2010 ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt.
Am 28.10.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zu diesem Antrag gab sie an, sich seit November 2006 wegen eines Bandscheibenvorfalles an den Halswirbelkörpern (HWK) 1 bis 5 für erwerbsgemindert zu halten. Sie gab an, noch leichte Tätigkeiten fünf Stunden täglich verrichten zu können. Mit Bescheid vom 18.12.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung der begehrten Rente ab. Die Feststellung, ob Erwerbsminderung vorliege sei nicht möglich.
Am 21.06.2010 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da sie keine Tätigkeiten mehr ausüben könne. Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. H., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, am 13.08.2010 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin ein Gutachten. Darin führte er aus, es bestehe der Verdacht auf Dysthymie, differenzialdiagnostisch Anpassungsstörung, eine Somatisierung mit Angabe von Spannungskopfschmerzen und phobischem Schwankschwindel, der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeit, ein Zustand nach Alkoholabusus (seit einem halben Jahr trocken), aber ohne Folgeerkrankungen auf neurologischen Gebiet sowie ein Wirbelsäulensyndrom und degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Die Klägerin sei in der Lage, als leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, in Tages-/Spätschicht sowie unter Beachtung qualitativer Einschränkungen bezüglich der geistig/psychischen Belastbarkeit und des Bewegungs-/Haltungsapparates sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Mit Bescheid vom 17.08.2010 lehnte die Beklagte daraufhin erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab. Es liege keine Erwerbsminderung vor, denn die Klägerin könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.
Mit ihrem Widerspruch vom 02.09.2010 verwies die Klägerin auf orthopädische und psychiatrische Erkrankungen. Nach Einholung einer erneuten ärztlichen Stellungnahme von Dr. H. wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2010 zurück. Unter Berücksichtigung der Diagnosen und der daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Klägerin noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne erhöhten Zeitdruck, ohne Nachschicht und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen mindestens sechs Stunden zu verrichten.
Am 12.01.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 21, 22 bis 25 und 26 bis 29 der SG-Akte Bezug genommen.
Der Diplom-Psychologe und Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, L. hat dem SG mit Schreiben vom 16.04.2011 mitgeteilt, es bestehe bei der Klägerin eine unter Behandlung remittierte Depression sowie ein zuletzt trockener Alkoholabusus. Die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dr. P., Facharzt für innere Medizin, hat in seiner Auskunft vom 17.04.2011 angegeben, der Zustand der Klägerin habe sich insofern gebessert, als sie nach dem Entzug im Jahr 2010 offensichtlich keinen Alkohol mehr konsumiere und sich der psychische Zustand zunächst stabilisiert habe. Die Problematik im Bereich der Gelenke und des Achsenskeletts sei unverändert. Die Klägerin sei seiner Einschätzung nach nicht in der Lage, mehr als sechs Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Gehfähigkeit sei wegen des Vorliegens von Problemen im Bereich des Achsenskeletts sowie der Füße leicht eingeschränkt. Dr. M., Facharzt für Orthopädie, Spezielle Unfallchirurgie, hat dem SG am 15.05.2011 geschrieben, bei der Klägerin bestehe ein chronisches Rückenschmerzsyndrom bei Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule, muskuläre Dysbalancen und Myogelosen der gesamten Wirbelsäule sowie ein Postnukleotomiesyndrom. Funktionseinschränkungen beträfen das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, das Gehen oder Sitzen über eine Stunde sowie kniende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Zwangshaltungen. Die Gehfähigkeit sei wegen der Kniebeschwerden eingeschränkt, ohne erneute Untersuchung sei das Ausmaß aber nicht zu beurteilen.
Zu dieser Beweisaufnahme hat die Klägerin ausgeführt, sie sehe sich nicht in der Lage, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit der notwendigen Regelmäßigkeit auszuüben. Es sei die Summe der bestehenden Erkrankungen in ihrer Gesamtheit, weshalb sie eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die somatischen Beschwerden würden durch eine depressive Symptomatik überlagert. Wegen der des weiteren von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen wird auf Blatt 37, 38 und 42 der SG-Akte Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 20.01.2012 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, denn sie sei vollschichtig leistungsfähig. Die Auskunft von Dr. P. sei nicht geeignet, eine andere Leistungseinschätzung zu begründen. Die psychische Symptomatik sei bereits von Diplom-Psychologen L., die Funktionseinschränkungen von Seiten des Achsenskeletts seien vom Orthopäden Dr. M. ausführlich beschrieben und beurteilt worden; aus deren Stellungnahmen ergäben sich keine zeitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 06.02.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.03.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Eine Begründung haben weder der damalige Bevollmächtigte, noch - nachdem der Bevollmächtigte sein Mandat niedergelegt hat - die Klägerin vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20.01.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01.06.2010 eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat bei Dr. H., W., ein nervenärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Hierzu hat die Klägerin sinngemäß mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen eine so weite Reise nicht antreten zu können. Schon der Gedanke, so weit zu reisen versetze sie in Angst und Panik. Auf die Frage (Schreiben vom 15.10.2012 und 07.11.2012, s Blatt 29 und 31 bis 33 der Senatsakte), wie weit sie reisen könne und die Bitte um Vorlage eines amtsärztlichen Attests hat die Klägerin nicht mehr reagiert. Sie ist auch zur Untersuchung bei Dr. H. nicht erschienen. Auch zu einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 08.02.2013, zu dem die Klägerin ordnungsgemäß geladen und über die Folgen eines Ausbleibens im Termin belehrt worden war, ist die Klägerin unentschuldigt nicht erschienen. Die ihr zugestellte gerichtliche Anfrage vom 13.02.2013 (s Blatt 41 der Senatsakte) zu den Gründen des Fernbleibens hat die Klägerin nicht beantwortet. Am 08.03.2013 hat das Gericht ihr den Hinweis zugestellt, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden beabsichtige (wegen des Inhalts des Hinweises wird auf Blatt 44 und 45 der Senatsakte Bezug genommen).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2010. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Ermittlungen sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. H. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Auf nervenärztlichen Fachgebiet besteht ein Verdacht auf Dysthymie, differenzialdiagnostisch Anpassungsstörung, eine Somatisierung mit Angabe von Spannungskopfschmerzen und phobischem Schwankschwindel, der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeit, ein Zustand nach Alkoholabusus, ohne Folgeerkrankungen auf neurologischen Gebiet sowie ein Wirbelsäulensyndrom und degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. H., welches der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Dr. M. und Herr L. haben in ihrer Auskunft gegenüber dem SG die von Dr. H. dargestellten Erkrankungen im Ergebnis bestätigt. Sie haben als Gesundheitsstörungen eine unter Behandlung remittierte Depression sowie ein zuletzt trockener Alkoholabusus und ein chronisches Rückenschmerzsyndrom bei Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule, muskuläre Dysbalancen und Myogelosen der gesamten Wirbelsäule sowie ein Postnukleotomiesyndrom angegeben haben. Auch aus den von der Klägerin im SG-Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts Abweichendes.
Aus diesen Erkrankungen konnten die behandelnden Ärzte Dr. M. und Herr L., wie zuvor schon der Verwaltungsgutachter Dr. H., keine zeitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ableiten. Vielmehr folgen aus den Gesundheitsstörungen die von Dr. H. genannten, im Widerspruchsbescheid dargestellten qualitativen Funktionseinschränkungen. Insoweit sind der Klägerin nur noch Tätigkeiten ohne erhöhten Zeitdruck, ohne Nachschicht und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Gehen oder Sitzen über eine Stunde sowie ohne kniende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Zwangshaltungen zuzumuten.
Auch soweit Dr. P. angegeben hat, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten von mehr als sechs Stunden zu verrichten, bedeutet dies keine rentenrechtlich relevante zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§ 43 Abs 3 SGB VI "mindestens sechs Stunden") schließt bereits die Fähigkeit Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an fünf Tagen pro Woche sechs Stunden unter den dort üblichen Bedingungen verrichten zu können, das Vorliegen von Erwerbsminderung aus. Dr. P. hat aber nur eine über sechs Stunden arbeitstäglich hinausgehende Leistungsfähigkeit in Abrede gestellt, ein sechsstündiges Leistungsvermögen ist damit aber noch nicht ausgeschlossen.
Die bei der Klägerin bestehenden, zuvor beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen, gehen nicht über das hinaus, was bereits durch die Begrenzung auf nur noch leichte körperliche Arbeiten zu beachten ist. Die Einschränkungen sind sämtlich nicht ungewöhnlich und lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Leistungsvermögens noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar.
Auch wenn Dr. P. und Dr. M. gewisse Einschränkungen der Gehfähigkeit angegeben haben, konnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage wäre, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Denn beide Ärzte haben nur gewisse bzw leichte Einschränkungen angegeben, aus denen sich nicht ableiten lässt, dass dadurch die Fähigkeit eingeschränkt ist, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Auch daraus, dass die Klägerin angegeben hat, nicht zum Gutachter nach W. fahren zu können, ergibt sich weder eine zeitliche Leistungseinschränkung noch eine Einschränkung der Wegefähigkeit.
Eine weitergehende - insbesondere auch zeitliche - Einschränkung der Leistungsfähigkeit konnte der Senat nicht feststellen. Zwar hat der Senat hierzu die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Doch hat die Klägerin daran nicht mitgewirkt; sie ist ohne ärztlichen Nachweis eines medizinischen Grundes nicht zur Untersuchung erschienen. Sie hat auch nicht angegeben, in welchem Umkreis um ihren Wohnort sie an einer Begutachtung teilnehmen kann bzw einen Arzt aufsuchen kann. Sie hat auch unentschuldigt am Erörterungstermin nicht teilgenommen. Reaktionen auf gerichtliche Schreiben blieben aus. Der Senat sieht sich daher außer Stande, das Leistungsvermögen anhand einer erneuten Begutachtung weiter aufzuklären; er musste daher auch eine weitere Begutachtung von Amts wegen nicht mehr veranlassen. Die Klägerin ist verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Tut sie dies nicht, so trägt sie den Nachteil daraus, dass sich das Vorliegen von Erwerbsminderung nicht feststellen lässt. Denn sie trägt hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung der vollen bzw teilweisen Erwerbsminderung die Feststellungslast ("objektive Beweislast", dazu vgl LSG 19.12.2012, L 2 R 1010/11, juris). Hierüber war die Klägerin in den gerichtlichen Schreiben mehrfach informiert worden. Trotzdem hat sie an einer weiteren Beweiserhebung nicht mitgewirkt und auch keinen Grund hierfür erklärt. Daher musste der Senat auf Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Auskünfte entscheiden, eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen war nicht erforderlich.
Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen konnte der Senat aber das Vorliegen von Erwerbsminderung iSd § 43 Abs 1 bzw Abs 2 SGB VI nicht feststellen, denn die Klägerin ist danach noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der oben mitgeteilten qualitativen Leistungseinschränkungen, die noch zu den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen gehören, mehr als sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Sie ist damit nicht erwerbsgemindert.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig wäre. Da die Klägerin zuletzt als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt war, ist sie - selbst wenn sie ihre letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte - auf sämtliche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Tätigkeiten verweisbar. Damit ist die Klägerin auf sämtliche leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Derartige leichte Tätigkeiten kann sie aber - wie dargelegt - arbeitstäglich noch sechs Stunden und mehr verrichten.
Das SG und der Senat waren berechtigt, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. H. im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl BSG 08.12.1998, B 2 U 222/98 B, juris). Weitere Ermittlungen durch das SG und den Senat waren im vorliegenden Fall nicht geboten. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten weist keine Mängel auf, es geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine unlösbare inhaltliche Widersprüche und gibt keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die schriftliche Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen ergab keinen Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren wesentlich verschlechtert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 21.06.2010 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, zusteht.
Die am 15.07.1955 geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Seit dem 01.09.1965 lebt sie in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 17.09.1970 bis zum 13.07.1972 hat sie in einer Berufsschule eine Ausbildung zur Näherin gemacht. Später arbeitete sie vom 30.08.1977 bis zum 04.11.1977 als Hilfsarbeiterin. Vom 05.11.1977 bis zum 03.05.1981 war die Klägerin Hausfrau bzw widmete sich der Erziehung ihrer Kinder (geboren am 29.07.1979 und am 21.10.1983). Vom 01.05.1981 bis 1982 war sie als Versandhelferin tätig, anschließend war sie wieder Hausfrau und mit der Kindererziehung beschäftigt. Von 1997 bis 2007 war die Klägerin dann als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Insolvenz des Arbeitgebers. In einem Antrag auf Klärung des Versicherungskontos (vgl Blatt 8 der Verwaltungsakte) gab die Klägerin an, vom 01.05. 1987 bis zum 30.06.1990 als Gastwirtin selbständig gewesen zu sein und seit 01.07.1990 Sozialhilfe bezogen zu haben. Zuletzt lebte sie von Leistungen nach dem SGB II. Ihr ist seit dem 23.02.2010 ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt.
Am 28.10.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zu diesem Antrag gab sie an, sich seit November 2006 wegen eines Bandscheibenvorfalles an den Halswirbelkörpern (HWK) 1 bis 5 für erwerbsgemindert zu halten. Sie gab an, noch leichte Tätigkeiten fünf Stunden täglich verrichten zu können. Mit Bescheid vom 18.12.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung der begehrten Rente ab. Die Feststellung, ob Erwerbsminderung vorliege sei nicht möglich.
Am 21.06.2010 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da sie keine Tätigkeiten mehr ausüben könne. Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. H., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, am 13.08.2010 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin ein Gutachten. Darin führte er aus, es bestehe der Verdacht auf Dysthymie, differenzialdiagnostisch Anpassungsstörung, eine Somatisierung mit Angabe von Spannungskopfschmerzen und phobischem Schwankschwindel, der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeit, ein Zustand nach Alkoholabusus (seit einem halben Jahr trocken), aber ohne Folgeerkrankungen auf neurologischen Gebiet sowie ein Wirbelsäulensyndrom und degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Die Klägerin sei in der Lage, als leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, in Tages-/Spätschicht sowie unter Beachtung qualitativer Einschränkungen bezüglich der geistig/psychischen Belastbarkeit und des Bewegungs-/Haltungsapparates sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Mit Bescheid vom 17.08.2010 lehnte die Beklagte daraufhin erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab. Es liege keine Erwerbsminderung vor, denn die Klägerin könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.
Mit ihrem Widerspruch vom 02.09.2010 verwies die Klägerin auf orthopädische und psychiatrische Erkrankungen. Nach Einholung einer erneuten ärztlichen Stellungnahme von Dr. H. wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2010 zurück. Unter Berücksichtigung der Diagnosen und der daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Klägerin noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne erhöhten Zeitdruck, ohne Nachschicht und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen mindestens sechs Stunden zu verrichten.
Am 12.01.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 21, 22 bis 25 und 26 bis 29 der SG-Akte Bezug genommen.
Der Diplom-Psychologe und Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, L. hat dem SG mit Schreiben vom 16.04.2011 mitgeteilt, es bestehe bei der Klägerin eine unter Behandlung remittierte Depression sowie ein zuletzt trockener Alkoholabusus. Die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dr. P., Facharzt für innere Medizin, hat in seiner Auskunft vom 17.04.2011 angegeben, der Zustand der Klägerin habe sich insofern gebessert, als sie nach dem Entzug im Jahr 2010 offensichtlich keinen Alkohol mehr konsumiere und sich der psychische Zustand zunächst stabilisiert habe. Die Problematik im Bereich der Gelenke und des Achsenskeletts sei unverändert. Die Klägerin sei seiner Einschätzung nach nicht in der Lage, mehr als sechs Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Gehfähigkeit sei wegen des Vorliegens von Problemen im Bereich des Achsenskeletts sowie der Füße leicht eingeschränkt. Dr. M., Facharzt für Orthopädie, Spezielle Unfallchirurgie, hat dem SG am 15.05.2011 geschrieben, bei der Klägerin bestehe ein chronisches Rückenschmerzsyndrom bei Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule, muskuläre Dysbalancen und Myogelosen der gesamten Wirbelsäule sowie ein Postnukleotomiesyndrom. Funktionseinschränkungen beträfen das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, das Gehen oder Sitzen über eine Stunde sowie kniende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Zwangshaltungen. Die Gehfähigkeit sei wegen der Kniebeschwerden eingeschränkt, ohne erneute Untersuchung sei das Ausmaß aber nicht zu beurteilen.
Zu dieser Beweisaufnahme hat die Klägerin ausgeführt, sie sehe sich nicht in der Lage, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit der notwendigen Regelmäßigkeit auszuüben. Es sei die Summe der bestehenden Erkrankungen in ihrer Gesamtheit, weshalb sie eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die somatischen Beschwerden würden durch eine depressive Symptomatik überlagert. Wegen der des weiteren von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen wird auf Blatt 37, 38 und 42 der SG-Akte Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 20.01.2012 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, denn sie sei vollschichtig leistungsfähig. Die Auskunft von Dr. P. sei nicht geeignet, eine andere Leistungseinschätzung zu begründen. Die psychische Symptomatik sei bereits von Diplom-Psychologen L., die Funktionseinschränkungen von Seiten des Achsenskeletts seien vom Orthopäden Dr. M. ausführlich beschrieben und beurteilt worden; aus deren Stellungnahmen ergäben sich keine zeitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 06.02.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.03.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Eine Begründung haben weder der damalige Bevollmächtigte, noch - nachdem der Bevollmächtigte sein Mandat niedergelegt hat - die Klägerin vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20.01.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01.06.2010 eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat bei Dr. H., W., ein nervenärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Hierzu hat die Klägerin sinngemäß mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen eine so weite Reise nicht antreten zu können. Schon der Gedanke, so weit zu reisen versetze sie in Angst und Panik. Auf die Frage (Schreiben vom 15.10.2012 und 07.11.2012, s Blatt 29 und 31 bis 33 der Senatsakte), wie weit sie reisen könne und die Bitte um Vorlage eines amtsärztlichen Attests hat die Klägerin nicht mehr reagiert. Sie ist auch zur Untersuchung bei Dr. H. nicht erschienen. Auch zu einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 08.02.2013, zu dem die Klägerin ordnungsgemäß geladen und über die Folgen eines Ausbleibens im Termin belehrt worden war, ist die Klägerin unentschuldigt nicht erschienen. Die ihr zugestellte gerichtliche Anfrage vom 13.02.2013 (s Blatt 41 der Senatsakte) zu den Gründen des Fernbleibens hat die Klägerin nicht beantwortet. Am 08.03.2013 hat das Gericht ihr den Hinweis zugestellt, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden beabsichtige (wegen des Inhalts des Hinweises wird auf Blatt 44 und 45 der Senatsakte Bezug genommen).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2010. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Ermittlungen sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. H. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Auf nervenärztlichen Fachgebiet besteht ein Verdacht auf Dysthymie, differenzialdiagnostisch Anpassungsstörung, eine Somatisierung mit Angabe von Spannungskopfschmerzen und phobischem Schwankschwindel, der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeit, ein Zustand nach Alkoholabusus, ohne Folgeerkrankungen auf neurologischen Gebiet sowie ein Wirbelsäulensyndrom und degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. H., welches der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Dr. M. und Herr L. haben in ihrer Auskunft gegenüber dem SG die von Dr. H. dargestellten Erkrankungen im Ergebnis bestätigt. Sie haben als Gesundheitsstörungen eine unter Behandlung remittierte Depression sowie ein zuletzt trockener Alkoholabusus und ein chronisches Rückenschmerzsyndrom bei Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule, muskuläre Dysbalancen und Myogelosen der gesamten Wirbelsäule sowie ein Postnukleotomiesyndrom angegeben haben. Auch aus den von der Klägerin im SG-Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts Abweichendes.
Aus diesen Erkrankungen konnten die behandelnden Ärzte Dr. M. und Herr L., wie zuvor schon der Verwaltungsgutachter Dr. H., keine zeitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ableiten. Vielmehr folgen aus den Gesundheitsstörungen die von Dr. H. genannten, im Widerspruchsbescheid dargestellten qualitativen Funktionseinschränkungen. Insoweit sind der Klägerin nur noch Tätigkeiten ohne erhöhten Zeitdruck, ohne Nachschicht und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Gehen oder Sitzen über eine Stunde sowie ohne kniende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Zwangshaltungen zuzumuten.
Auch soweit Dr. P. angegeben hat, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten von mehr als sechs Stunden zu verrichten, bedeutet dies keine rentenrechtlich relevante zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§ 43 Abs 3 SGB VI "mindestens sechs Stunden") schließt bereits die Fähigkeit Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an fünf Tagen pro Woche sechs Stunden unter den dort üblichen Bedingungen verrichten zu können, das Vorliegen von Erwerbsminderung aus. Dr. P. hat aber nur eine über sechs Stunden arbeitstäglich hinausgehende Leistungsfähigkeit in Abrede gestellt, ein sechsstündiges Leistungsvermögen ist damit aber noch nicht ausgeschlossen.
Die bei der Klägerin bestehenden, zuvor beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen, gehen nicht über das hinaus, was bereits durch die Begrenzung auf nur noch leichte körperliche Arbeiten zu beachten ist. Die Einschränkungen sind sämtlich nicht ungewöhnlich und lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Leistungsvermögens noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar.
Auch wenn Dr. P. und Dr. M. gewisse Einschränkungen der Gehfähigkeit angegeben haben, konnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage wäre, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Denn beide Ärzte haben nur gewisse bzw leichte Einschränkungen angegeben, aus denen sich nicht ableiten lässt, dass dadurch die Fähigkeit eingeschränkt ist, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Auch daraus, dass die Klägerin angegeben hat, nicht zum Gutachter nach W. fahren zu können, ergibt sich weder eine zeitliche Leistungseinschränkung noch eine Einschränkung der Wegefähigkeit.
Eine weitergehende - insbesondere auch zeitliche - Einschränkung der Leistungsfähigkeit konnte der Senat nicht feststellen. Zwar hat der Senat hierzu die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Doch hat die Klägerin daran nicht mitgewirkt; sie ist ohne ärztlichen Nachweis eines medizinischen Grundes nicht zur Untersuchung erschienen. Sie hat auch nicht angegeben, in welchem Umkreis um ihren Wohnort sie an einer Begutachtung teilnehmen kann bzw einen Arzt aufsuchen kann. Sie hat auch unentschuldigt am Erörterungstermin nicht teilgenommen. Reaktionen auf gerichtliche Schreiben blieben aus. Der Senat sieht sich daher außer Stande, das Leistungsvermögen anhand einer erneuten Begutachtung weiter aufzuklären; er musste daher auch eine weitere Begutachtung von Amts wegen nicht mehr veranlassen. Die Klägerin ist verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Tut sie dies nicht, so trägt sie den Nachteil daraus, dass sich das Vorliegen von Erwerbsminderung nicht feststellen lässt. Denn sie trägt hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung der vollen bzw teilweisen Erwerbsminderung die Feststellungslast ("objektive Beweislast", dazu vgl LSG 19.12.2012, L 2 R 1010/11, juris). Hierüber war die Klägerin in den gerichtlichen Schreiben mehrfach informiert worden. Trotzdem hat sie an einer weiteren Beweiserhebung nicht mitgewirkt und auch keinen Grund hierfür erklärt. Daher musste der Senat auf Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Auskünfte entscheiden, eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen war nicht erforderlich.
Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen konnte der Senat aber das Vorliegen von Erwerbsminderung iSd § 43 Abs 1 bzw Abs 2 SGB VI nicht feststellen, denn die Klägerin ist danach noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der oben mitgeteilten qualitativen Leistungseinschränkungen, die noch zu den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen gehören, mehr als sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Sie ist damit nicht erwerbsgemindert.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig wäre. Da die Klägerin zuletzt als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt war, ist sie - selbst wenn sie ihre letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte - auf sämtliche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Tätigkeiten verweisbar. Damit ist die Klägerin auf sämtliche leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Derartige leichte Tätigkeiten kann sie aber - wie dargelegt - arbeitstäglich noch sechs Stunden und mehr verrichten.
Das SG und der Senat waren berechtigt, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. H. im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl BSG 08.12.1998, B 2 U 222/98 B, juris). Weitere Ermittlungen durch das SG und den Senat waren im vorliegenden Fall nicht geboten. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten weist keine Mängel auf, es geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine unlösbare inhaltliche Widersprüche und gibt keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die schriftliche Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen ergab keinen Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren wesentlich verschlechtert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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