L 5 R 2832/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2531/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2832/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.5.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1967 geborene Kläger (nach eigenen Angaben gelernter Gas- und Wasserinstallateur und staatlich geprüfter Sanitärtechniker) war zuletzt in einem Getränkemarkt bzw. einer Brauerei versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 7.10.2010 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte er vom 10.10.2008 bis 31.10.2008 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der B.-Klinik, Bad K., absolviert. Im Entlassungsbericht vom 31.10.2008 sind die Diagnosen deg. LWS-Syndrom mit Lumbalgien und Glutealgien, alter Bandscheibenvorfall, Status nach OP L5/S1 rechts, funktionelle Brustkyphose, ausgeprägte Muskelkontrakturen der Lendenstrecker und isolierte Hypercholesterinämie festgehalten. Als Arbeiter in einem Getränkemarkt könne der Kläger nur unter 3 Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts aber (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.

Die Beklagte erhob das Gutachten des Internisten Dr. R. vom 8.12.2010. Dieser diagnostizierte (bei unbeeinträchtigter Schwingungsfähigkeit und ausgeglichener Stimmungslage) einen Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule mit Operation 1996 (Befund 11/2008: kein Korrelat für geschilderte Restbeschwerden) und eine Colitis ulcerosa. Das MRT zeige eine Bandscheibenprotrusion L5/S1, jedoch keinen Vorfall, keine Stenose und keine Kompression neuraler Strukturen. Für einen Bandscheibenvorfall typische Symptome seien (bei sehr oberflächlichen und allgemeinen Angaben zu Bewegungsbeeinträchtigungen) nicht zu ermitteln; auch Sekundärveränderungen an der Muskulatur fehlten. Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen, insbesondere keine Wirbelsäulenzwangshaltungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 10.12.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie nach Befragung des Dr. R. (Stellungnahme vom 10.6.2011: keine Veränderung im Vergleich zur Begutachtung) mit Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 zurück; der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12.8.2011 bekannt gegeben.

Am 12.9.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz; eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt.

Das Sozialgericht holte den Bericht des Allgemeinarztes Dr. G. vom 21.11.2011 ein (durchschnittliche Arbeitszeit schwer anzugeben, wegen daraus folgender Unzuverlässigkeit Schwierigkeiten bei einer Beschäftigung zu erwarten) und erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 22.2.2012. Dieser diagnostizierte eine schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule ohne objektive neurologische Ausfallerscheinungen bei fortgeschrittenen degenerativen Bandscheibenschäden L4/L5 und L5/S1 nach Bandscheibenoperation L5/S1 rechts 1996 sowie chronische Darmentzündungen, z.B. Morbus Crohn. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten. Er sei auch wegefähig.

Nachdem der Kläger unter dem 4.4.2012 abschließend Stellung genommen und die vorliegenden Rentengutachten kritisiert hatte, wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.5.2012 ab. Zur Begründung führte es aus, Erwerbsminderungsrente (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) stehe dem Kläger nicht zu, da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich verrichten könne. Das gehe aus den Gutachten der Dres. R. und H. überzeugend hervor. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme für den 1967 geborenen Kläger nicht in Betracht (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Auf den ihm am 31.5.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.6.2012 Berufung eingelegt. Er trägt vor, an seinem Gesundheitszustand habe sich nichts gebessert.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.5.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2011 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Am 28.11.2012 hat eine nicht-öffentliche Erörterungsverhandlung stattgefunden. Der Kläger hat erklärt, er wolle die Fortführung des Berufungsverfahrens überdenken; er hat sich nicht mehr geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.

Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 43 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliegt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das geht aus dem Verwaltungsgutachten des Dr. R. und dem Gerichtsgutachten des Dr. H. überzeugend hervor. Auch die Ärzte der B.-Klinik, Bad K., haben den Kläger im Entlassungsbericht vom 31.10.2008 für fähig erachtet, (jedenfalls) leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger hat gegen die erhobenen Rentengutachten Stichhaltiges nicht eingewandt, vielmehr im Wesentlichen die Gutachter (persönlich) kritisiert, und Neues nicht vorgetragen; neue medizinische Befunde liegen nicht vor.

Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat weitere Ermittlungen, etwa weitere Begutachtungen, nicht auf.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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