Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SB 872/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4856/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Neufeststellung seines Grades der Behinderung (GdB) mit wenigstens 30.
Für den 1973 geborenen Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2011 und Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011 einen GdB von 20 wegen Knorpelschäden am rechten Kniegelenk fest. Die dagegen vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG - S 2 SB 636/11) erhobene Klage nahm der Kläger zurück.
Am 18.07.2011 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Behinderung wegen zusätzlich aufgetretener Wirbelsäulenbeschwerden. Der Beklagte holte einen Befundbericht des Internisten Dr. E. vom 17.01.2012 ein, der mitteilte, dass der Kläger sich zuletzt am 10.12.2009 bei ihm in der Sprechstunde vorgestellt habe. Im Bereich der Knie handele es sich um eine Partialresektion des Innenmeniskus rechts. Wegen der vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden habe er zuletzt eine Akutbehandlung am 23.09.2011 durchgeführt. Der Orthopäde Dr. G. erstattete am 29.01.2012 einen Befundbericht. Danach stellte sich der Kläger zweimal im Jahr 2011 bei ihm vor. Im Juli 2011 klagte er über Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei nicht wesentlicher Einschränkung der Entfaltung und verspannter Rückenstreckmuskulatur. Im Dezember 2011 gab er Knieschmerzen und den Wunsch nach einer neuen Kniebandage an.
Nach Anhörung des ärztlichen Dienstes (Dr. L., 14.02.2012) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2012 eine Änderung der bisherigen Entscheidung ab. Den dagegen am 24.02.2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 09.03.2012 Klage zum SG erhoben und zur Begründung mitgeteilt, dass sich seine Schmerzen an der Wirbelsäule verschlimmert hätten. Die Untersuchungsergebnisse lägen dem Beklagten vor, seien aber nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Das SG hat Dr. G. schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Er hat unter dem 28.05.2012 angegeben, der Kläger habe sich am 07.03.2012 nochmal wegen Knie- und LWS-Beschwerden vorgestellt. Die Entfaltung der LWS beim Vor- und Seitneigen sei nicht wesentlich eingeschränkt gewesen, die Rückenstrecker verspannt. Das Knie sei bis 130° beweglich gewesen, die Streckung komplett, ein Erguss habe nicht bestanden, es bestehe ein Druckschmerz über dem Kniegelenkspalt.
Der Kläger legte einen Bericht über eine ambulante Behandlung in den S. Kliniken B. F. vom 24.10.2012 vor. Dort wurde er wegen eines akuten Schmerzereignisses in der Wirbelsäule behandelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2012 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung des Beklagten zutreffend sei und durch die Auskunft des Dr. G. bestätigt werde. Es ergebe sich ein GdB von 20 für die Kniegelenksbeschwerden und ein GdB von 10 für die Wirbelsäulenbeschwerden, insgesamt ein GdB von 20.
Gegen den ihm am 07.11.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15.11.2012 zur Niederschrift beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung seiner Berufung hat er mitgeteilt, der Senat solle seinen behandelnden Arzt anschreiben, der habe alle notwendigen Papiere. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 06.03.2013 vorgetragen, er brauche den GdB von 30, weil ihm erst damit eine Umschulung bewilligt werde. Außerdem fühle er sich von seinem Arbeitgeber diskriminiert, weil dieser ihm immer die schweren, kürzlich eingestellten Arbeitnehmern und Leiharbeitern aber die einfachen Arbeiten zuteile. Er sei deshalb zum Betriebsrat gegangen und der habe ihm gesagt, dass er eine Gleichstellung brauche. Dazu benötige er ebenfalls einen GdB von 30. Auf die Erläuterung der Voraussetzungen der Gleichstellung durch die Berichterstatterin im Erörterungstermin am 06.03.2013 (u.a. geeigneter Arbeitsplatz) hat er vorgetragen, dass er erfolglos versucht habe, sich konzernintern auf einen anderen Arbeitsplatz zu bewerben. Er habe inzwischen einen neuen Arzt.
Der Kläger hat einen Arztbrief des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. B. vom 25.02.2013 vorgelegt, der eine beginnende mediale Gonarthrose mit verschmälertem Gelenkspalt, einen Zustand nach Innenmeniskusteilresektion am Hinterhorn mit zentral narbigen degenerativen Veränderungen ohne Hinweis auf eine Reruptur mit entzündlichem Begleitödem im Bereich des verbliebenen Hinterhorns und eine beginnende Degeneration des Außenmeniskusvorderhorns diagnostiziert hat. Ein Erguss habe bei einer Beweglichkeit von 0/0/120° nicht bestanden. Der Bandapparat sei klinisch stabil.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.11.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von wenigstens 30 ab 18.07.2011 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung schließt er sich dem angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 06.03.2013 übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf einen Band Verwaltungsakten des Beklagten, einen Band Akten des Sozialgerichts Heilbronn sowie die beim Senat angefallene Akte.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, § 124 Abs. 2 SGG, ist zulässig (§ 151 SGG), aber nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Neufeststellung eines GdB von über 20 zu. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die Grundsätze für die GdB-Bemessung unter Berücksichtigung der versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) zutreffend dargestellt. Auch die Bemessung des Einzel-GdB für die Beeinträchtigungen durch die Beschwerden im rechten Kniegelenk und in der Lendenwirbelsäule hat das SG zutreffend vorgenommen. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung an, § 153 Abs. 2 SGG.
Aus dem Bericht der S. Kliniken B. F. vom 24.10.2012 und dem Arztbrief des Dr. B. vom 25.02.2013 ergibt sich keine abweichende Beurteilung mit einem höheren GdB als 10. Der Bericht der S. Kliniken vom 24.10.2012 beschreibt die Behandlung eines akuten Schmerzereignisses in der Lendenwirbelsäule, nachdem der Kläger beim Heben eine Drehbewegung ausgeführt hatte. Die Schmerzen strahlten nicht aus, eine Kraftgradminderung, Sensibilitätsstörung oder eine Cauda-Symptomatik waren nicht festzustellen. Die Ärzte der S. Klinken (P. P.) empfahlen Schmerztherapie bei Bedarf und die Wiedervorstellung beim Hausarzt. Weitere ärztliche Untersuchungen fanden in der Folge nicht statt, bei Dr. B. gab der Kläger im Februar 2013 keine entsprechenden Beschwerden mehr an. Auch im Erörterungstermin vom 06.03.2013 hat der Kläger trotz Nachfrage kein Anhalten der Symptomatik geltend gemacht.
Aus dem Arztbrief des Dr. B. vom Februar 2013 ergibt sich zwar nunmehr die Diagnose einer beginnenden Gonarthrose. Die Diagnose allein führt aber nicht zu einer Erhöhung des ohnehin schon großzügig bemessenen GdB von 20 für die Beschwerden im rechten Knie, denn im Knie war kein Erguss festzustellen, die Beweglichkeit war nur geringgradig, nämlich auf 120° eingeschränkt, der Bandapparat war stabil. Ein GdB von mehr als 20 ergibt sich aus diesen Befunden nach Nr. 18.14 Teil B VG nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, dass er sich von seinem Arbeitgeber diskriminiert fühle, kann das zu keiner anderen Entscheidung führen, denn eine Behinderung ist nach § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) eine Beeinträchtigung im Leben in der Gemeinschaft, also unabhängig von Beeinträchtigungen am konkreten Arbeitsplatz. Darüber hinaus ist die Feststellung oder Beseitigung einer eventuellen Diskriminierung am Arbeitsplatz nicht Aufgabe der Beklagten sondern im Verhältnis mit dem Arbeitgeber zu klären, so dass der Beklagte auch darüber keine Entscheidung zu treffen hatte oder getroffen hat.
Dasselbe gilt im Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Bedarf an einer Umschulung. Auch über einen solchen Bedarf hat der Beklagte im Verfahren zur Feststellung des GdB keine Entscheidung zu treffen. Für Umschulungen besteht in diesem Verfahren keine Zuständigkeit des Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Neufeststellung seines Grades der Behinderung (GdB) mit wenigstens 30.
Für den 1973 geborenen Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2011 und Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011 einen GdB von 20 wegen Knorpelschäden am rechten Kniegelenk fest. Die dagegen vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG - S 2 SB 636/11) erhobene Klage nahm der Kläger zurück.
Am 18.07.2011 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Behinderung wegen zusätzlich aufgetretener Wirbelsäulenbeschwerden. Der Beklagte holte einen Befundbericht des Internisten Dr. E. vom 17.01.2012 ein, der mitteilte, dass der Kläger sich zuletzt am 10.12.2009 bei ihm in der Sprechstunde vorgestellt habe. Im Bereich der Knie handele es sich um eine Partialresektion des Innenmeniskus rechts. Wegen der vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden habe er zuletzt eine Akutbehandlung am 23.09.2011 durchgeführt. Der Orthopäde Dr. G. erstattete am 29.01.2012 einen Befundbericht. Danach stellte sich der Kläger zweimal im Jahr 2011 bei ihm vor. Im Juli 2011 klagte er über Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei nicht wesentlicher Einschränkung der Entfaltung und verspannter Rückenstreckmuskulatur. Im Dezember 2011 gab er Knieschmerzen und den Wunsch nach einer neuen Kniebandage an.
Nach Anhörung des ärztlichen Dienstes (Dr. L., 14.02.2012) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2012 eine Änderung der bisherigen Entscheidung ab. Den dagegen am 24.02.2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 09.03.2012 Klage zum SG erhoben und zur Begründung mitgeteilt, dass sich seine Schmerzen an der Wirbelsäule verschlimmert hätten. Die Untersuchungsergebnisse lägen dem Beklagten vor, seien aber nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Das SG hat Dr. G. schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Er hat unter dem 28.05.2012 angegeben, der Kläger habe sich am 07.03.2012 nochmal wegen Knie- und LWS-Beschwerden vorgestellt. Die Entfaltung der LWS beim Vor- und Seitneigen sei nicht wesentlich eingeschränkt gewesen, die Rückenstrecker verspannt. Das Knie sei bis 130° beweglich gewesen, die Streckung komplett, ein Erguss habe nicht bestanden, es bestehe ein Druckschmerz über dem Kniegelenkspalt.
Der Kläger legte einen Bericht über eine ambulante Behandlung in den S. Kliniken B. F. vom 24.10.2012 vor. Dort wurde er wegen eines akuten Schmerzereignisses in der Wirbelsäule behandelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2012 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung des Beklagten zutreffend sei und durch die Auskunft des Dr. G. bestätigt werde. Es ergebe sich ein GdB von 20 für die Kniegelenksbeschwerden und ein GdB von 10 für die Wirbelsäulenbeschwerden, insgesamt ein GdB von 20.
Gegen den ihm am 07.11.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15.11.2012 zur Niederschrift beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung seiner Berufung hat er mitgeteilt, der Senat solle seinen behandelnden Arzt anschreiben, der habe alle notwendigen Papiere. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 06.03.2013 vorgetragen, er brauche den GdB von 30, weil ihm erst damit eine Umschulung bewilligt werde. Außerdem fühle er sich von seinem Arbeitgeber diskriminiert, weil dieser ihm immer die schweren, kürzlich eingestellten Arbeitnehmern und Leiharbeitern aber die einfachen Arbeiten zuteile. Er sei deshalb zum Betriebsrat gegangen und der habe ihm gesagt, dass er eine Gleichstellung brauche. Dazu benötige er ebenfalls einen GdB von 30. Auf die Erläuterung der Voraussetzungen der Gleichstellung durch die Berichterstatterin im Erörterungstermin am 06.03.2013 (u.a. geeigneter Arbeitsplatz) hat er vorgetragen, dass er erfolglos versucht habe, sich konzernintern auf einen anderen Arbeitsplatz zu bewerben. Er habe inzwischen einen neuen Arzt.
Der Kläger hat einen Arztbrief des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. B. vom 25.02.2013 vorgelegt, der eine beginnende mediale Gonarthrose mit verschmälertem Gelenkspalt, einen Zustand nach Innenmeniskusteilresektion am Hinterhorn mit zentral narbigen degenerativen Veränderungen ohne Hinweis auf eine Reruptur mit entzündlichem Begleitödem im Bereich des verbliebenen Hinterhorns und eine beginnende Degeneration des Außenmeniskusvorderhorns diagnostiziert hat. Ein Erguss habe bei einer Beweglichkeit von 0/0/120° nicht bestanden. Der Bandapparat sei klinisch stabil.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.11.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von wenigstens 30 ab 18.07.2011 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung schließt er sich dem angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 06.03.2013 übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf einen Band Verwaltungsakten des Beklagten, einen Band Akten des Sozialgerichts Heilbronn sowie die beim Senat angefallene Akte.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, § 124 Abs. 2 SGG, ist zulässig (§ 151 SGG), aber nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Neufeststellung eines GdB von über 20 zu. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die Grundsätze für die GdB-Bemessung unter Berücksichtigung der versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) zutreffend dargestellt. Auch die Bemessung des Einzel-GdB für die Beeinträchtigungen durch die Beschwerden im rechten Kniegelenk und in der Lendenwirbelsäule hat das SG zutreffend vorgenommen. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung an, § 153 Abs. 2 SGG.
Aus dem Bericht der S. Kliniken B. F. vom 24.10.2012 und dem Arztbrief des Dr. B. vom 25.02.2013 ergibt sich keine abweichende Beurteilung mit einem höheren GdB als 10. Der Bericht der S. Kliniken vom 24.10.2012 beschreibt die Behandlung eines akuten Schmerzereignisses in der Lendenwirbelsäule, nachdem der Kläger beim Heben eine Drehbewegung ausgeführt hatte. Die Schmerzen strahlten nicht aus, eine Kraftgradminderung, Sensibilitätsstörung oder eine Cauda-Symptomatik waren nicht festzustellen. Die Ärzte der S. Klinken (P. P.) empfahlen Schmerztherapie bei Bedarf und die Wiedervorstellung beim Hausarzt. Weitere ärztliche Untersuchungen fanden in der Folge nicht statt, bei Dr. B. gab der Kläger im Februar 2013 keine entsprechenden Beschwerden mehr an. Auch im Erörterungstermin vom 06.03.2013 hat der Kläger trotz Nachfrage kein Anhalten der Symptomatik geltend gemacht.
Aus dem Arztbrief des Dr. B. vom Februar 2013 ergibt sich zwar nunmehr die Diagnose einer beginnenden Gonarthrose. Die Diagnose allein führt aber nicht zu einer Erhöhung des ohnehin schon großzügig bemessenen GdB von 20 für die Beschwerden im rechten Knie, denn im Knie war kein Erguss festzustellen, die Beweglichkeit war nur geringgradig, nämlich auf 120° eingeschränkt, der Bandapparat war stabil. Ein GdB von mehr als 20 ergibt sich aus diesen Befunden nach Nr. 18.14 Teil B VG nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, dass er sich von seinem Arbeitgeber diskriminiert fühle, kann das zu keiner anderen Entscheidung führen, denn eine Behinderung ist nach § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) eine Beeinträchtigung im Leben in der Gemeinschaft, also unabhängig von Beeinträchtigungen am konkreten Arbeitsplatz. Darüber hinaus ist die Feststellung oder Beseitigung einer eventuellen Diskriminierung am Arbeitsplatz nicht Aufgabe der Beklagten sondern im Verhältnis mit dem Arbeitgeber zu klären, so dass der Beklagte auch darüber keine Entscheidung zu treffen hatte oder getroffen hat.
Dasselbe gilt im Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Bedarf an einer Umschulung. Auch über einen solchen Bedarf hat der Beklagte im Verfahren zur Feststellung des GdB keine Entscheidung zu treffen. Für Umschulungen besteht in diesem Verfahren keine Zuständigkeit des Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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