Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 5812/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4908/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.09.2007.
Der am 27.09.1966 geborene Kläger ist gelernter Stuckateur und war bis zum Jahr 1988 in diesem Beruf tätig. Bis zum Mai 1993 übte er eine selbstständige Tätigkeit als Spediteur aus. Ab dem Jahr 1993 war er als Renovierungsarbeiter und anschließend als Arbeiter in der Altbausanierung tätig. Der Kläger war seit dem 15.01.2004 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 01.03.2004 Krankengeld.
Vom 05.04.2005 bis zum 14.04.2005 befand sich der Kläger wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) in stationärer Behandlung in der H. R. Klinik in B ... Dort wurde folgende Diagnose gestellt: schweres LWS-Syndrom bei Spondylolyse (Spaltbildung der Gelenkfortsätze). Aufgrund dieser Diagnose erfolgte am 06.04.2005 eine operative Versteifung dieses Wirbelsäulensegments.
Am 02.05.2005 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 02.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2006 ab. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (S 11 R 470/06) endete mit einer vergleichsweisen Einigung dahingehend, dass dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 01.11.2005 bis zum 31.08.2007 gewährt wurde.
Auf den Weitergewährungsantrag holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten bei Dr. R. ein, welches auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 31.07.2007 basiert. Dr. R. diagnostizierte ein rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Zustand nach Versteifungsoperation L 5/S 1 in Kombination mit einer Reizung der Kreuzdammbeingelenke sowie einer Rot-Grün-Sehschwäche und hielt noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für gegeben. Die Beklagte lehnte die Weitergewährung der Rente ab dem 01.09.2007 mit Bescheid vom 13.08.2007 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 zurückgewiesen.
Am 08.11.2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat zunächst den behandelnden Orthopäden Dr. K. als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen. Dr. K. hat am 17.12.2007 mitgeteilt, dass er auch eine leichte Berufstätigkeit des Klägers im Umfang von sechs Stunden nicht für möglich halte (Blatt 10 bis 15 der SG - Akte). Das SG hat daraufhin Dr. G., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens vom Amts wegen beauftragt. In seinem am 03.03.2008 erstellten Gutachten ist Dr. G. zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger aktuell eine regelmäßige Erwerbstätigkeit mit leichten körperlichen Tätigkeiten nur noch weniger als drei Stunden möglich sei. Dr. G. ist davon ausgegangen, dass der am Kläger für den 12.03.2008 mit der U.-Klinik F. einen Vorstellungstermin vereinbart habe mit der Frage einer Re-Spondylodese L5/S1. Dr. G. hat hierauf Bezug nehmend ausgeführt, dass die bevorstehende Operation in der U.-Klinik Freiburg abzuwarten sei. Der von Dr. G. angenommene Vorstellungstermin im März 2008 hat jedoch nicht stattgefunden.
Ab dem 28.08.2008 hat der Kläger eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. verbüßt.
Dr. K. hat auf ergänzende Anfrage des SG mit Schreiben vom 14.09.2009 mitgeteilt, dass er zur Leistungsfähigkeit des Klägers derzeit keine Auskunft geben könne, da der Kläger zuletzt am 27.08.2008 in seiner Behandlung gewesen sei. Dr. L.-S., Vertragsarzt der Justizvollzugsanstalt F. hat am 24.11.2007 mitgeteilt, er habe den Kläger vom 02.09.2008 bis zum 18.02.2009 sieben Mal behandelt. Das Leistungsvermögen könne er nicht beurteilen. Das SG hat anschließend Prof. Dr. B. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 15.03.2010 erstellten Gutachten ist Prof. Dr. B. zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich seien. Es lägen ein Lumbalsyndrom und eine IS-Arthralgie beidseits bei operativer Spondylodese L 5/S 1 mit Verdacht auf Restinstabilität, eine geringe degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit leichter Bewegungseinschränkung, eine Coxa valga mit unvollständiger Hüftkopfdeckung links sowie Spreizfüße mit leichtem Hallux valgus und beginnender Arthrose der Großzehengrundgelenke vor. Das SG hat des Weiteren ein psychosomatisches Gutachten von Amts wegen bei Dr. Dr. N., Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des O.-Klinikums L./E., eingeholt. In seinem am 11.07.2011 erstellten Gutachten hat Dr. N. die Auffassung vertreten, dass vom Kläger leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausgeübt werden könnten. Es liege ein chronisches Schmerzsyndrom der LWS mit somatischen und psychischen Faktoren in Verbindung mit ausstrahlenden Schmerzen in das rechte Bein vor. Ferner bestehe eine leichtgradige depressive Anpassungsstörung.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.10.2011 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach den Gutachten von Prof. Dr. B. und Dr. Dr. N. noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe. Bezüglich des Gutachtens von Dr. G. vom 03.03.2008 sei darauf zu verweisen, dass dieser seine Einschätzung unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung nach Durchführung der Operation in der U.-Klinik F. getroffen habe. Auch benenne er keinen konkreten Zeitpunkt für den Beginn der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, sondern verweise vielmehr auf einen wechselnden Verlauf. Eine dauerhaft vorliegende Leistungseinschränkung könne auch dem Gutachten Dr. G. nicht entnommen werden. Bezüglich der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. K. seien dessen Einschätzung durch das schlüssige und überzeugende Gutachten von Prof. Dr. B. widerlegt.
Der Kläger hat am 10.11.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hätten nicht vorgelegen. Es handle sich nicht um ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfaches Verfahren. Vielmehr sei die chronifizierte Schmerzerkrankung bislang weder in ihrer Ätiologie noch in ihrer Schwere noch in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasst worden. Das SG sei zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet gewesen. So habe Prof. Dr. B. in seinem Gutachten ein ergänzendes neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten mit dem zentralen Thema chronifizierte Schmerzsymptome empfohlen. Dr. Dr. N. habe sich mit den Ursachen, der Schwere, der Kausalität, den Wirkungszusammenhängen der chronischen Schmerzerkrankung und den Folgen für seine gesundheitliche Situation nicht auseinandergesetzt und somit den Gutachtensauftrag verfehlt. Das SG hätte daher ein entsprechendes zusätzliches Gutachten in Auftrag geben müssen. Ein Antrag nach § 109 SGG sei allein deswegen nicht gestellt worden, weil das SG die Einholung eines ergänzenden Gutachtens angekündigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.10.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 31.08.2007 hinaus Rente wegen voller, hilfsweise teilweise Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG erklärt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die Verfahrensakte des vorangegangenen Klageverfahrens S 11 R 470/06 und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.09.2007.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Akkord- oder Fließbandarbeit und ohne Einwirkung von Kälte und Nässe sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche verrichten kann. Der Kläger ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Dr. R. hat bei seiner im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgten Untersuchung des Klägers eine deutliche Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie eine Reizung der Kreuzdammbeinfugen als Befund erhoben. Diese Gesundheitsstörungen führen zum Ausschluss von Tätigkeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit häufigem Bücken, dem Tragen von Lasten über 10 - 12 kg und von beidseitigen Überkopfarbeiten. Ein zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens können die beim Kläger bestehenden Einschränkungen nach Überzeugung des Senats nicht rechtfertigen. Leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Haltungswechsel sind deshalb im Umfang von mehr als sechs Stunden pro Arbeitstag zumutbar. Auch die im Gutachten von Prof. Dr. B. erhobenen Befunde belegen ein derartiges Leistungsvermögen des Klägers. Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression oder Irritation lagen nicht vor. Bei der Untersuchung zeigte sich zudem eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiven Beschwerdewahrnehmung. Die nur geringe Restinstabilität ohne erkennbare Arthrose oder Entzündungszeichen der Ileosakralgelenke erklärt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen die angegebenen Schmerzen nicht. Der Senat hält diese Bewertung für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich der Meinung des Sachverständigen an.
Das psychosomatische Gutachten von Dr. Dr. N. bestätigt ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule. Außerdem ergibt sich daraus, dass der Kläger auch an einer Anpassungsstörung leidet, die aber nur leichtgradig ist und deshalb - wie der Sachverständige Dr. N. zutreffend dargelegt hat - der Verrichtung leichter Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von sechs Stunden oder mehr nicht entgegensteht. Auch dieser Bewertung schließt sich der Senat an. Nach Ansicht von Dr. Dr. N. lag zudem eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Klägers hinsichtlich der eigenen Beeinträchtigungen durch die Schmerzen und dem beobachteten Verhalten während der Exploration vor. Dies belegt zusätzlich, dass der Kläger objektiv betrachtet durchaus noch über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügt. Die familiären Probleme des Klägers nach der Scheidung von seiner Ehefrau stellen zwar psychosoziale Belastungsfaktoren dar. Hieraus resultiert jedoch keine schwergradige Gesundheitsbeeinträchtigung auf psychiatrischen Fachgebiet. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung findet nicht statt. Zudem sind die therapeutischen Möglichkeiten im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik noch nicht ausgeschöpft. Dr. Dr. N. verweist auf die Möglichkeit einer verhaltensorientierten Therapie mit Fokus auf dem Schon- und Vermeidungsverhalten sowie der Schmerzfixierung und Schmerzwahrnehmung des Klägers. Der Kläger ist somit in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Haltung, ohne Akkord- oder Fließbandarbeit, ohne Arbeiten in Nässe und Kälte vollschichtig zu verrichten. Der Senat kann sich auch der Kritik des Klägers an der fachlichen Qualifikation von Dr. Dr. N. zur Begutachtung von Schmerzerkrankungen nicht anschließen. Der Gutachter setzt sich eingehend und fundiert mit den Ursachen und Auswirkungen der Schmerzsymptomatik auseinander und begründet seine Leistungseinschätzung in fachlich nicht zu beanstandender Weise. Bedenken hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation des Gutachters bestehen daher nicht.
Soweit Dr. G. in seinem Gutachten vom 03.03.2008 eine Erwerbsminderung bezogen auf die aktuellen Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung annimmt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Darüber hinaus wäre hieraus auch keine dauerhafte Beeinträchtigung abzuleiten. Die Einschätzung von Dr. G. beschreibt nach dessen eigenen Angaben keinen Endzustand, sondern erging im Hinblick auf eine für sehr wahrscheinlich gehaltene Besserung durch weitere operative Maßnahmen. Diese wurden in der Folgezeit zwar nicht durchgeführt. Die von Dr. G. erhobenen Befunde reichen indes für die Annahme einer Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht nicht aus. Der Gutachter beschreibt zwar eine deutliche Bewegungseinschränkungen an der Lendenwirbelsäule, jedoch ohne neurologische Ausfälle oder schwerwiegende Nervenwurzelreizerscheinungen. Zudem zeigen die nachfolgend durch Prof. Dr. B. erhobenen Befunde nur noch eine geringe Restinstabilität und ein fehlendes objektives orthopädisches Korrelat für die Schmerzsymptomatik. Den Ausführungen von Dr. G. kann daher nicht gefolgt werden.
Durch die vom SG durchgeführte Beweiserhebung ist die Leistungseinschätzung des behandelnden Arztes Dr. K. wiederlegt. Der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten durch gerichtliche Sachverständige kommt nach st Rspr des Senats (vgl Urteil vom 17.01.2012, L 11 R 4953/10) grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Bei der Untersuchung von Patienten unter therapeutischen Gesichtspunkten spielt die Frage nach der Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens idR keine Rolle. Dagegen ist es die Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen, die Untersuchung gerade im Hinblick darauf vorzunehmen, ob und in welchem Ausmaß gesundheitliche Beschwerden zu einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens führen. In diesem Zusammenhang muss der Sachverständige auch die Beschwerdeangaben eines Versicherten danach überprüfen, ob und inwieweit sie sich mit dem klinischen Befund erklären lassen. Die häufig auch an die behandelnden Ärzte gerichtete Frage nach der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten dient in erster Linie dazu, dem Gericht die Entscheidung über weitere Beweiserhebungen von Amts wegen zu erleichtern. Ist selbst nach Meinung der behandelnden Ärzte eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen, kann häufig auf die (nochmalige) Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden. Auch soweit Dr. K. von einer Therapieresistenz der Beschwerden ausgeht, folgt ihm der Senat nicht. Diesbezüglich hat Dr. Dr. N. nach Auffassung des Senats schlüssig dargelegt, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Zudem konnte auch Dr. K. keine motorischen oder sensiblen Ausfälle feststellen.
Der Senat konnte sich somit davon überzeugen, dass die von Dr. R., Prof. Dr. B. und Dr. Dr. N. genannten Gesundheitsstörungen vorliegen. Diese Gesundheitsstörungen führen aber nicht zu einem in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen und Einschätzungen der Gutachten von Dr. R., Prof. Dr. B. und Dr. Dr. N. an. Der Kläger ist mithin in der Lage, unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten auf dem allgemeine Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche auszuüben.
Bei der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers - leichte Arbeiten mindestens 6-stündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des BSG jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat (GS) BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine genaue Untersuchung erforderlich, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (BSG Urteile vom 19. August 1997 - 13 RJ 55/96 - und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 49/97). Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann.
Der Kläger kann zwar nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen bestimmte Tätigkeiten nicht mehr durchführen. Diese sog qualitativen Einschränkungen gehen aber nicht über das hinaus, was bereits mit der Begrenzung des Leistungsvermögens auf nur noch leichte Arbeiten erfasst wird. Tätigkeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit häufigem Bücken und mit beidseitigen Überkopfarbeiten (Gutachten Dr. R.) sind bereits nicht mehr als leicht zu bezeichnen. Der Ausschluss von Arbeiten in Nässe und Kälte, beides ganz allgemein der Gesundheit abträglich, versperrt den Zugang zu typischen Arbeitsplätzen für leichte körperliche Arbeiten nicht in nennenswerter Weise. Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies geht aus den Gutachten von Dr. R., Prof. Dr. B. und Dr. Dr. N. hervor. Die dort erhobenen Befunde haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht
Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit dem 01.09.2007 und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist am 27.06.1966 geboren, so eine Rente nach § 240 SGB VI bereits aus diesem Grund ausscheidet.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. B. und Dr. Dr. N. in Verbindung mit den vorliegenden Auskünften der als sachverständige Zeugen befragten behandelnden Ärzte und dem Verwaltungsgutachten von Dr. R. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbare inhaltliche Widersprüche und geben keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.09.2007.
Der am 27.09.1966 geborene Kläger ist gelernter Stuckateur und war bis zum Jahr 1988 in diesem Beruf tätig. Bis zum Mai 1993 übte er eine selbstständige Tätigkeit als Spediteur aus. Ab dem Jahr 1993 war er als Renovierungsarbeiter und anschließend als Arbeiter in der Altbausanierung tätig. Der Kläger war seit dem 15.01.2004 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 01.03.2004 Krankengeld.
Vom 05.04.2005 bis zum 14.04.2005 befand sich der Kläger wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) in stationärer Behandlung in der H. R. Klinik in B ... Dort wurde folgende Diagnose gestellt: schweres LWS-Syndrom bei Spondylolyse (Spaltbildung der Gelenkfortsätze). Aufgrund dieser Diagnose erfolgte am 06.04.2005 eine operative Versteifung dieses Wirbelsäulensegments.
Am 02.05.2005 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 02.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2006 ab. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (S 11 R 470/06) endete mit einer vergleichsweisen Einigung dahingehend, dass dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 01.11.2005 bis zum 31.08.2007 gewährt wurde.
Auf den Weitergewährungsantrag holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten bei Dr. R. ein, welches auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 31.07.2007 basiert. Dr. R. diagnostizierte ein rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Zustand nach Versteifungsoperation L 5/S 1 in Kombination mit einer Reizung der Kreuzdammbeingelenke sowie einer Rot-Grün-Sehschwäche und hielt noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für gegeben. Die Beklagte lehnte die Weitergewährung der Rente ab dem 01.09.2007 mit Bescheid vom 13.08.2007 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 zurückgewiesen.
Am 08.11.2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat zunächst den behandelnden Orthopäden Dr. K. als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen. Dr. K. hat am 17.12.2007 mitgeteilt, dass er auch eine leichte Berufstätigkeit des Klägers im Umfang von sechs Stunden nicht für möglich halte (Blatt 10 bis 15 der SG - Akte). Das SG hat daraufhin Dr. G., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens vom Amts wegen beauftragt. In seinem am 03.03.2008 erstellten Gutachten ist Dr. G. zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger aktuell eine regelmäßige Erwerbstätigkeit mit leichten körperlichen Tätigkeiten nur noch weniger als drei Stunden möglich sei. Dr. G. ist davon ausgegangen, dass der am Kläger für den 12.03.2008 mit der U.-Klinik F. einen Vorstellungstermin vereinbart habe mit der Frage einer Re-Spondylodese L5/S1. Dr. G. hat hierauf Bezug nehmend ausgeführt, dass die bevorstehende Operation in der U.-Klinik Freiburg abzuwarten sei. Der von Dr. G. angenommene Vorstellungstermin im März 2008 hat jedoch nicht stattgefunden.
Ab dem 28.08.2008 hat der Kläger eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. verbüßt.
Dr. K. hat auf ergänzende Anfrage des SG mit Schreiben vom 14.09.2009 mitgeteilt, dass er zur Leistungsfähigkeit des Klägers derzeit keine Auskunft geben könne, da der Kläger zuletzt am 27.08.2008 in seiner Behandlung gewesen sei. Dr. L.-S., Vertragsarzt der Justizvollzugsanstalt F. hat am 24.11.2007 mitgeteilt, er habe den Kläger vom 02.09.2008 bis zum 18.02.2009 sieben Mal behandelt. Das Leistungsvermögen könne er nicht beurteilen. Das SG hat anschließend Prof. Dr. B. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 15.03.2010 erstellten Gutachten ist Prof. Dr. B. zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich seien. Es lägen ein Lumbalsyndrom und eine IS-Arthralgie beidseits bei operativer Spondylodese L 5/S 1 mit Verdacht auf Restinstabilität, eine geringe degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit leichter Bewegungseinschränkung, eine Coxa valga mit unvollständiger Hüftkopfdeckung links sowie Spreizfüße mit leichtem Hallux valgus und beginnender Arthrose der Großzehengrundgelenke vor. Das SG hat des Weiteren ein psychosomatisches Gutachten von Amts wegen bei Dr. Dr. N., Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des O.-Klinikums L./E., eingeholt. In seinem am 11.07.2011 erstellten Gutachten hat Dr. N. die Auffassung vertreten, dass vom Kläger leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausgeübt werden könnten. Es liege ein chronisches Schmerzsyndrom der LWS mit somatischen und psychischen Faktoren in Verbindung mit ausstrahlenden Schmerzen in das rechte Bein vor. Ferner bestehe eine leichtgradige depressive Anpassungsstörung.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.10.2011 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach den Gutachten von Prof. Dr. B. und Dr. Dr. N. noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe. Bezüglich des Gutachtens von Dr. G. vom 03.03.2008 sei darauf zu verweisen, dass dieser seine Einschätzung unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung nach Durchführung der Operation in der U.-Klinik F. getroffen habe. Auch benenne er keinen konkreten Zeitpunkt für den Beginn der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, sondern verweise vielmehr auf einen wechselnden Verlauf. Eine dauerhaft vorliegende Leistungseinschränkung könne auch dem Gutachten Dr. G. nicht entnommen werden. Bezüglich der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. K. seien dessen Einschätzung durch das schlüssige und überzeugende Gutachten von Prof. Dr. B. widerlegt.
Der Kläger hat am 10.11.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hätten nicht vorgelegen. Es handle sich nicht um ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfaches Verfahren. Vielmehr sei die chronifizierte Schmerzerkrankung bislang weder in ihrer Ätiologie noch in ihrer Schwere noch in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasst worden. Das SG sei zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet gewesen. So habe Prof. Dr. B. in seinem Gutachten ein ergänzendes neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten mit dem zentralen Thema chronifizierte Schmerzsymptome empfohlen. Dr. Dr. N. habe sich mit den Ursachen, der Schwere, der Kausalität, den Wirkungszusammenhängen der chronischen Schmerzerkrankung und den Folgen für seine gesundheitliche Situation nicht auseinandergesetzt und somit den Gutachtensauftrag verfehlt. Das SG hätte daher ein entsprechendes zusätzliches Gutachten in Auftrag geben müssen. Ein Antrag nach § 109 SGG sei allein deswegen nicht gestellt worden, weil das SG die Einholung eines ergänzenden Gutachtens angekündigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.10.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 31.08.2007 hinaus Rente wegen voller, hilfsweise teilweise Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG erklärt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die Verfahrensakte des vorangegangenen Klageverfahrens S 11 R 470/06 und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.09.2007.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Akkord- oder Fließbandarbeit und ohne Einwirkung von Kälte und Nässe sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche verrichten kann. Der Kläger ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Dr. R. hat bei seiner im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgten Untersuchung des Klägers eine deutliche Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie eine Reizung der Kreuzdammbeinfugen als Befund erhoben. Diese Gesundheitsstörungen führen zum Ausschluss von Tätigkeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit häufigem Bücken, dem Tragen von Lasten über 10 - 12 kg und von beidseitigen Überkopfarbeiten. Ein zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens können die beim Kläger bestehenden Einschränkungen nach Überzeugung des Senats nicht rechtfertigen. Leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Haltungswechsel sind deshalb im Umfang von mehr als sechs Stunden pro Arbeitstag zumutbar. Auch die im Gutachten von Prof. Dr. B. erhobenen Befunde belegen ein derartiges Leistungsvermögen des Klägers. Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression oder Irritation lagen nicht vor. Bei der Untersuchung zeigte sich zudem eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiven Beschwerdewahrnehmung. Die nur geringe Restinstabilität ohne erkennbare Arthrose oder Entzündungszeichen der Ileosakralgelenke erklärt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen die angegebenen Schmerzen nicht. Der Senat hält diese Bewertung für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich der Meinung des Sachverständigen an.
Das psychosomatische Gutachten von Dr. Dr. N. bestätigt ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule. Außerdem ergibt sich daraus, dass der Kläger auch an einer Anpassungsstörung leidet, die aber nur leichtgradig ist und deshalb - wie der Sachverständige Dr. N. zutreffend dargelegt hat - der Verrichtung leichter Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von sechs Stunden oder mehr nicht entgegensteht. Auch dieser Bewertung schließt sich der Senat an. Nach Ansicht von Dr. Dr. N. lag zudem eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Klägers hinsichtlich der eigenen Beeinträchtigungen durch die Schmerzen und dem beobachteten Verhalten während der Exploration vor. Dies belegt zusätzlich, dass der Kläger objektiv betrachtet durchaus noch über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügt. Die familiären Probleme des Klägers nach der Scheidung von seiner Ehefrau stellen zwar psychosoziale Belastungsfaktoren dar. Hieraus resultiert jedoch keine schwergradige Gesundheitsbeeinträchtigung auf psychiatrischen Fachgebiet. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung findet nicht statt. Zudem sind die therapeutischen Möglichkeiten im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik noch nicht ausgeschöpft. Dr. Dr. N. verweist auf die Möglichkeit einer verhaltensorientierten Therapie mit Fokus auf dem Schon- und Vermeidungsverhalten sowie der Schmerzfixierung und Schmerzwahrnehmung des Klägers. Der Kläger ist somit in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Haltung, ohne Akkord- oder Fließbandarbeit, ohne Arbeiten in Nässe und Kälte vollschichtig zu verrichten. Der Senat kann sich auch der Kritik des Klägers an der fachlichen Qualifikation von Dr. Dr. N. zur Begutachtung von Schmerzerkrankungen nicht anschließen. Der Gutachter setzt sich eingehend und fundiert mit den Ursachen und Auswirkungen der Schmerzsymptomatik auseinander und begründet seine Leistungseinschätzung in fachlich nicht zu beanstandender Weise. Bedenken hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation des Gutachters bestehen daher nicht.
Soweit Dr. G. in seinem Gutachten vom 03.03.2008 eine Erwerbsminderung bezogen auf die aktuellen Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung annimmt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Darüber hinaus wäre hieraus auch keine dauerhafte Beeinträchtigung abzuleiten. Die Einschätzung von Dr. G. beschreibt nach dessen eigenen Angaben keinen Endzustand, sondern erging im Hinblick auf eine für sehr wahrscheinlich gehaltene Besserung durch weitere operative Maßnahmen. Diese wurden in der Folgezeit zwar nicht durchgeführt. Die von Dr. G. erhobenen Befunde reichen indes für die Annahme einer Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht nicht aus. Der Gutachter beschreibt zwar eine deutliche Bewegungseinschränkungen an der Lendenwirbelsäule, jedoch ohne neurologische Ausfälle oder schwerwiegende Nervenwurzelreizerscheinungen. Zudem zeigen die nachfolgend durch Prof. Dr. B. erhobenen Befunde nur noch eine geringe Restinstabilität und ein fehlendes objektives orthopädisches Korrelat für die Schmerzsymptomatik. Den Ausführungen von Dr. G. kann daher nicht gefolgt werden.
Durch die vom SG durchgeführte Beweiserhebung ist die Leistungseinschätzung des behandelnden Arztes Dr. K. wiederlegt. Der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten durch gerichtliche Sachverständige kommt nach st Rspr des Senats (vgl Urteil vom 17.01.2012, L 11 R 4953/10) grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Bei der Untersuchung von Patienten unter therapeutischen Gesichtspunkten spielt die Frage nach der Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens idR keine Rolle. Dagegen ist es die Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen, die Untersuchung gerade im Hinblick darauf vorzunehmen, ob und in welchem Ausmaß gesundheitliche Beschwerden zu einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens führen. In diesem Zusammenhang muss der Sachverständige auch die Beschwerdeangaben eines Versicherten danach überprüfen, ob und inwieweit sie sich mit dem klinischen Befund erklären lassen. Die häufig auch an die behandelnden Ärzte gerichtete Frage nach der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten dient in erster Linie dazu, dem Gericht die Entscheidung über weitere Beweiserhebungen von Amts wegen zu erleichtern. Ist selbst nach Meinung der behandelnden Ärzte eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen, kann häufig auf die (nochmalige) Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden. Auch soweit Dr. K. von einer Therapieresistenz der Beschwerden ausgeht, folgt ihm der Senat nicht. Diesbezüglich hat Dr. Dr. N. nach Auffassung des Senats schlüssig dargelegt, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Zudem konnte auch Dr. K. keine motorischen oder sensiblen Ausfälle feststellen.
Der Senat konnte sich somit davon überzeugen, dass die von Dr. R., Prof. Dr. B. und Dr. Dr. N. genannten Gesundheitsstörungen vorliegen. Diese Gesundheitsstörungen führen aber nicht zu einem in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen und Einschätzungen der Gutachten von Dr. R., Prof. Dr. B. und Dr. Dr. N. an. Der Kläger ist mithin in der Lage, unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten auf dem allgemeine Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen pro Woche auszuüben.
Bei der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers - leichte Arbeiten mindestens 6-stündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des BSG jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat (GS) BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine genaue Untersuchung erforderlich, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (BSG Urteile vom 19. August 1997 - 13 RJ 55/96 - und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 49/97). Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann.
Der Kläger kann zwar nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen bestimmte Tätigkeiten nicht mehr durchführen. Diese sog qualitativen Einschränkungen gehen aber nicht über das hinaus, was bereits mit der Begrenzung des Leistungsvermögens auf nur noch leichte Arbeiten erfasst wird. Tätigkeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit häufigem Bücken und mit beidseitigen Überkopfarbeiten (Gutachten Dr. R.) sind bereits nicht mehr als leicht zu bezeichnen. Der Ausschluss von Arbeiten in Nässe und Kälte, beides ganz allgemein der Gesundheit abträglich, versperrt den Zugang zu typischen Arbeitsplätzen für leichte körperliche Arbeiten nicht in nennenswerter Weise. Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies geht aus den Gutachten von Dr. R., Prof. Dr. B. und Dr. Dr. N. hervor. Die dort erhobenen Befunde haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht
Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit dem 01.09.2007 und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist am 27.06.1966 geboren, so eine Rente nach § 240 SGB VI bereits aus diesem Grund ausscheidet.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. B. und Dr. Dr. N. in Verbindung mit den vorliegenden Auskünften der als sachverständige Zeugen befragten behandelnden Ärzte und dem Verwaltungsgutachten von Dr. R. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbare inhaltliche Widersprüche und geben keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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