L 10 AL 342/12 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 225/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 342/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Bezug auf die Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Rahmen des Besuchs einer Berufsschule.
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2012 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Ablauf des Ausbildungsjahres 2012/2013 die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule in D-Stadt zu übernehmen.

II. Die Antragsgegnerin hat der Antragsstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers anlässlich des Besuches einer Berufsschule.

Die 1991 geborene Antragsstellerin (ASt) ist gehörlos. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen H (hilflos), RF (rundfunkgebührenbefreit) und Gl (gehörlos) sind festgestellt. Im Hinblick auf eine Ausbildung zur Friseurin beim Friseurbetrieb "M. F. S." (F) beantragte sie am 01.08.2011 bei der Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Für ein der Ausbildung vorangehendes, dreimonatiges Grundseminar ab 22.08.2011 bewilligte der Beigeladene zu 2. mit Bescheid vom 18.08.2011 im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Leistungen für die Kosten des Einsatzes eines Gebärdendolmetschers von bis zu 47.672 EUR. Am 07.11.2011 schloss die ASt sodann einen Ausbildungsvertrag für die Zeit vom 15.12.2011 bis 14.12.2014 mit F ab. Einen beim Beigeladenen zu 2. am 19.10.2011 eingegangenen Antrag der ASt auf Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher für die Frisörausbildung und den dazugehörigen Berufsschulbesuch leitete der Beigeladene zu 2. mit Schreiben vom 28.10.2011 an die Ag gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weiter.

Mit Bescheid vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2011 erklärte sich die Ag als Rehabilitationsträger zuständig und bewilligte die Arbeitsassistenz im Hinblick auf einen Gebärdendolmetscher im Ausbildungsbetrieb dem Grunde nach. Für den entsprechenden Aufwand im Bereich der Berufsschule wurde eine Leistungsgewährung abgelehnt. Es obliege dem Kostenträger des Schulwesens, für behinderte Schüler den Zugang zu einer Berufsschule sicherzustellen, soweit diese der Berufsschulpflicht unterliegen. Über die dagegen von der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (Az: S 10 AL 20/12) ist bislang nicht entschieden.

Für die Zeit bis 31.08.2012 bewilligte der Beigeladene zu 2. mit Bescheiden vom 01.12.2011 bzw. 26.01.2012 (vorläufig) die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz in Form von Gebärdendolmetscherleistungen.

Am 25.10.2012 hat die ASt beim SG beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Gebärdendolmetscherkosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule im laufenden Ausbildungsjahr entstehen, zu zahlen. Der Beigeladene zu 2. habe die Förderung für das zweite Berufsschuljahr nicht verlängert. Nach der Inanspruchnahme von Mutterschutz/Erziehungszeit besuche die ASt wieder die Berufsschule, womit eine Eilbedürftigkeit eingetreten sei. Die Ag sei der zuständige Rehabilitationsträger. Zu den von ihr zu erbringenden Leistungen zählten sämtliche Kosten der Ausbildung, auch die der schulischen. Ein Verweis auf die örtlichen Schulträger scheide aus, da es sich um eine bundesrechtliche Aufgabe handele.

Das SG hat mit Beschluss vom 13.11.2012 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Ag sei für eine Leistungserbringung nicht zuständig. Bei den Berufsschulen handele es sich um allgemeine Schulen iSv Art 11 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Zum Schulaufwand nach Art 3 Abs 5 Satz 1 1.Alt Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) zählten insofern auch Aufwendungen für behinderte Schüler, weshalb die Zurverfügungstellung von Gebärdendolmetschern in einer Staatlichen Berufsschule dem Schulaufwandsträger und nicht der Ag obliege.

Gegen den Beschluss hat die ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Jedenfalls im Rahmen einer erforderlichen Interessenabwägung sei eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Wie der Schulaufwandsträger bestätigt habe, sei dieser nicht in der Lage, einen Gebärdendolmetscher zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch gegenüber der Ag ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 33 Abs 3 Nr 4 SGB IX.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Ag und des Beigeladenen zu 2. sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und begründet. Das SG hat es zu Unrecht abgelehnt, die Ag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für den Gebärdendolmetscher im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch im laufenden Berufsschuljahr zu zahlen.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf das von der ASt geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt vorliegend § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG dar, denn die ASt begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Insoweit ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl, Rn 652).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat die Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 86b Rn 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

Unter Beachtung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die Ag verpflichtet, die Dolmetscherkosten für den Berufsschulbesuch der ASt vorläufig zu übernehmen. Einen Anordnungsanspruch hat die ASt vorliegend glaubhaft gemacht. Für die Leistungserbringung ist die Ag zuständig.

Nach § 113 Abs 1 Nr 1 und 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) können für behinderte Menschen allgemeine Leistungen und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie diese ergänzende Leistungen erbracht werden, wobei nach § 113 Abs 2 SGB III besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Gemäß § 117 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III sind besondere Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. Im Hinblick auf die Hörbehinderung der ASt sind vorliegend allgemeine Leistungen nicht ausreichend. Die materielle Berechtigung des Anspruches, der ASt die Kommunikation an dem für sie verpflichtenden Berufsschulunterricht durch den Einsatz von Gebärdendolmetschern zu ermöglichen, wird auch von der Ag dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Insofern werden entsprechende Kosten im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung übernommen.

Die besonderen Leistungen umfassen gemäß § 117 Satz 1 SGB III (abschließend) das Übergangsgeld (Nr 1), das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann (Nr 2), und die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme (Nr 3). Zwar werden danach die Kosten eines Gebärdendolmetschers dem Wortlaut nach nicht erfasst - insbesondere handelt es sich insofern nicht um Teilnahmekosten in Bezug auf eine Maßnahme iSv § 117 Satz 1 Nr 3, da entsprechende Kosten durch den unmittelbaren Besuch der Berufsschule alleine nicht entstehen - jedoch sind die sonstigen Hilfen des § 33 Abs 3 Nr 6 SGB IX wegen des Vorliegens einer Regelungslücke im Wege der Analogie in die Anwendung des § 117 Satz 1 SGB III einzubeziehen (siehe hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.01.2013 - 5 C 24.11 - www.bverwg.de). Die "sonstigen Hilfen", die die frühere Rechtslage in § 103 Satz 1 Nr 4 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1997 (BGBl I 594) beinhalteten, sollten durch die Streichung der Regelung und die Einführung des SGB IX nach dem gesetzgeberischen Willen nicht entfallen. Vielmehr sollte es sich nur um eine redaktionelle Anpassung handeln (vgl BVerwG aaO).

Damit sind die Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule als sonstige Hilfe iSv § 33 Abs 3 Nr 6 und Abs 8 SGB IX Teil der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der §§ 117 ff SGB III. Der Einsatz des Gebärdendolmetschers ist für eine erfolgreiche Teilnahme am Berufsschulunterricht notwendig. Sein Einsatz ist auf die Herstellung der Erwerbsfähigkeit der ASt gerichtet. Auch wenn es sich dabei nicht um eine Leistung der beruflichen Ausbildung nach § 33 Abs 3 Nr 4 SGB IX handelt, da der Einsatz eines Gebärdendolmetschers nicht integrierter Bestandteil der Ausbildung ist, und kein Fall des § 33 Abs 8 Satz 1 Nr 3 SGB IX vorliegt, da der Dolmetscher nicht der Erlangung eines Arbeitsplatzes dient, sondern die Unterrichtsteilnahme im schulischen Teil der dualen Ausbildung ermöglicht, so ist ein in § 33 Abs 8 SGB IX nicht näher konkretisierter Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben iSv § 33 Abs 3 Nr 6 SGB IX gegeben. Der Dolmetschereinsatz dient der Förderung der Teilhabe der ASt am Arbeitsleben und ist darauf gerichtet, ihr eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen (vgl dazu im Einzelnen BVerwG aaO).

Der Zuständigkeit der Ag im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben steht auch nicht entgegen, dass nach dem bayerischen Schulrecht die Möglichkeit besteht, sonderpädagogischen Förderbedarf (iSd Art 21 iVm Art. 41 Abs 3 und 4 BayEUG) eines Berufsschulpflichtigen (iSd Art 41 Abs 10 iVm Art 39 Abs 2 und 3 BayEUG) geltend zu machen, der durch den Schulaufwandsträger zu decken ist. Zum einen ist den Vorschriften des bayerischen Schulrechts keine Regelung zu entnehmen, die der ASt ein subjektiv- öffentliches Recht, mithin einen einklagbaren Anspruch einräumen würde, eine Leistung oder gar eine bestimmte Leistung zu erhalten. Zum anderen stünde auch eine tatsächliche (Teil-)Bedarfsdeckung durch den Schulaufwandsträger Leistungen der Ag nicht grundsätzlich entgegen, denn gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 Dittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dürfen allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann nicht erbracht werden, wenn nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist. Hierunter fällt jedoch nicht der Schulaufwandsträger (vgl dazu Beschluss des Senats vom 09.01.2013 - L 10 AL 287/12 B ER - juris). Im Übrigen ist die Förderung des Einsatzes einer fachkompetenten Kommunikationshilfe, der die effektive Teilnahme an dem schulischen Teil der dualen Ausbildung ermöglicht, nicht Gegenstand der Regelungsbefugnis der Länder nach Art 30 und 70 Grundgesetz (GG) im Bereich des Berufsschulwesens. Die inhaltliche und organisatorische Konzeption des Unterrichts wird hiervon nicht berührt, sondern der Einsatz des Gebärdendolmetschers unterfällt als sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben der Regelungszuständigkeit des Bundes nach Art 74 Abs 1 Nrn 7, 10 und 12 GG. Dieser hat von seiner Befugnis im Rahmen des Dritten und Neunten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht (vgl dazu insgesamt BVerwG aaO).

Auch wenn die Verweigerung der Teilhabeleistungen bei der ASt keine existenzielle Notlage auslösen würde, so sind im Hinblick auf die hohen Erfolgsaussichten an den Anordnungsgrund weniger strenge Maßstäbe anzulegen. Die ASt hat die Ausbildung bereits aufgenommen und die Berufsschule mit Hilfe der durch den Beigeladenen zu 2. im letzten Schuljahr geförderten Gebärdendolmetschereinsatz bislang besucht. So erscheint es angesichts der hinreichend gesicherten Erkenntnisse zum Rehabilitationsbedarf unverhältnismäßig und für die ASt vorliegend nicht zumutbar, sie auf das Ergebnis eines gegebenenfalls mehrjährigen Rechtsstreites zu verweisen, der es ihr erst sehr viel später ermöglichen würde, ihre Ausbildung im Hinblick auf einen erfolgreichen Berufsschulbesuch fortzusetzen. Darüber hinaus hat die ASt durch die Vorlage einer Schulträgerbescheinigung auch glaubhaft gemacht, dass der sonderpädagogische Förderbedarf durch den Schulaufwandsträger in der von ihr besuchten Berufsschule derzeit nicht gedeckt werden kann, so dass eine vorläufige Regelung der Kostenübernahme geboten ist.

Die Beschwerde hat demnach Erfolg. Die Ag war zur vorläufigen Kostentragung hinsichtlich der im Rahmen des Berufsschulbesuchs entstehenden Kosten für einen Gebärdendolmetscher zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen der Ag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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