L 18 SO 173/12 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SO 137/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 173/12 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs 2 Satz 1 GVG ist die Beschwerde zum LSG statthaft. Gegen die (Rechtsweg-)Entscheidung des LSG steht den Beteiligten die Beschwerde an das BSG zu, wenn diese im Beschluss des LSG zugelassen worden ist.
Hat die Forderung des Trägers einer Alten- und Pflegeeinrichtung ihre Grundlage nicht im SGB XII, sondern im mit dem Leistungsberechtigten geschlossenen Wohn- und Dienstleistungsvertrag, handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit.
Die Vergütungsvereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII kann nicht als Rechtsgrundlage der Forderung des Trägers der Alten- und Pflegeeinrichtung fungieren. Denn die Vereinbarung begründet keine eigenen Ansprüche oder Rechtspositionen des Trägers als Leistungserbringer gegen den Hilfeempfänger oder den Sozialhilfeträger.
Der Träger der Alten- und Pflegeeinrichtung kann auch nicht direkt aus dem Kostenübernahmebescheid auf Zahlung klagen; denn dieser hat keine so weitgehende Drittwirkung, dass er direkt aus sich selbst einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger gibt. Er hat nur insoweit Drittwirkung, als er dessen Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung aus dem Wohn- und Dienstleistungsvertrag bewirkt. Der Schuldbeitritt macht den mithaftenden Dritten zum Pflichtigen dieser privatrechtlichen Beziehung.
Eine Verweisung wegen Unzuständigkeit setzt nicht voraus, dass zuvor die nach dem Verfahrensgegenstand notwendigen Beiladungen vorgenommen werden (BSG vom 25.02.1999, B 1 SF 9/98 S juris Leitsatz 2).
Die sachliche Zuständigkeit ist von Amts wegen zwingend zu beachtende Prozessvoraussetzung und kann nicht von den Beteiligten bestimmt werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth
vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.765,80 EUR festgesetzt.

IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe:


I.

In der Hauptsache (Verfahren beim Sozialgericht Bayreuth - SG - mit dem Az. S 4 SO 137/11) begehrt die Klägerin vom Beklagten wegen des Aufenthalts des Herrn C. (W), geb. 1937, in der klägerischen Einrichtung für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.11.2009 die Zahlung von 11.531,60 EUR zuzüglich Zinsen. Vorliegend geht es um die Beschwerde gegen den Beschluss des SG betreffend die Verweisung dieses Verfahrens an das Landgericht Bayreuth.
Die Klägerin ist Trägerin einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Sie begehrt vom Beklagten als Sozialhilfeträger die Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 11.531,60 EUR für die Pflege des W in der Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.11.2009. Die Klägerin nahm W am 01.11.2007 in ihre Einrichtung auf und schloss mit ihm einen Wohn- und Dienstleistungsvertrag vom 12.12.2007. Mit Schreiben vom 05.12.2007 und vom 12.12.2007 teilte die Klägerin dem Beklagten die Aufnahme und die Höhe der Leistungen der Pflegekasse mit. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des W blieben zunächst ungeklärt.
Mit an W adressiertem Bescheid vom 29.09.2009 übernahm der Beklagte für die Zeit ab 05.02.2009 anlässlich der Unterbringung des W die "im p.s.R. A-Stadt, A-Straße, A-Stadt nach dem SGB XII erforderlich gewordenen Leistungen in der für die Sozialhilfe maßgebenden Sätzen: -Sonstige Hilfe zum Lebensunterhalt als Barbetrag zur persönlichen Verfügung -Hilfe zur Pflege". Mit Schreiben vom 19.12.2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 18 SGB XII. Der Beklagte habe am 05.12.2007 die Mitteilung über den Bewohnereinzug und per 12.12.2007 die Kostenbeteiligungsmitteilung der Pflegekasse vom 08.11.2007 erhalten. Den Antrag lehnte der Beklagte mit an die Betreuerin des W adressiertem Bescheid vom 05.12.2011 ab. Die vor der Mitteilung des Heimes erforderliche überschlägige Bedürftigkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass diese keinen rechtswirksamen Antrag nach § 44 SGB X stellen könne, so dass eine Bescheiderteilung auf den Antrag vom 11.07.2011 entbehrlich sei.
Die Klägerin erhob am 15.12.2011 Klage zum SG und führte aus, das Recht der Berufsausübungsfreiheit sei verletzt, wenn ihre Leistungen durch den Sozialhilfeträger nicht erfüllt würden. Es bestehe ein Bruttoanspruch des Einrichtungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger ohne Anrechnung des vom Leistungsberechtigten zu erbringenden Eigenanteils in eigenem Namen.
Mit Beschluss vom 29. August 2012 hat sich das Sozialgericht Bayreuth nach Anhörung der Beteiligten, die übereinstimmend die Zuständigkeit des SG bejahten, für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bayreuth verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei mangels Vorliegens der enumerativen Sonderzuständigkeit nach § 51 SGG nicht eröffnet. Es bestehe keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Dies ergebe sich aus der modifizierten Subjektstheorie. Danach sei eine Rechtsnorm immer genau dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn der Staat oder eine seiner Untergliederungen in seiner Eigenschaft als solche Partei des Rechtsverhältnisses sei. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehe kein Über-/Unterordnungsverhältnis, bei dem der Beklagte aufgrund hoheitlicher Rechtsnormen gegenüber dem Kläger handele. Vielmehr bestehe dieses Subordinationsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Beklagten. Der Leistungsberechtigte könne den Anspruch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geltend machen, der den Beklagten verpflichte. Die Klägerin handele auch nicht im Namen des Leistungsberechtigten, in dessen Rechtsnachfolge (vgl. § 19 Abs. 6 SGB XII) oder aus übergegangenem Recht; letzteres sei durch § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausdrücklich untersagt. Maßgeblich sei die nach Einschätzung des Gerichts bestehende wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses. Die Klägerin könne mit ihrem Hinweis auf die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Sozialhilfeträger nicht gehört werden. Streitgegenständlich seien keine Rechte und Pflichten aus öffentlich-rechtlichem Vertrag nach §§ 75 ff. SGB XII. Die Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Vertragsverhältnis richte sich nicht nach der Sonderrechtstheorie, sondern nach der Interessentheorie. Es gehe nicht um generell-abstrakt Rechte und Pflichten etwa aus der Leistungsvereinbarung, sondern um ein individuelles Leistungsverhältnis. Das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem sei zivilrechtlich. Es leite sich aus dem Wohn- und Dienstleistungsvertrag vom 12.02.2007 zwischen dem Leistungsberechtigten und der Klägerin ab. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten könnten nur nach Schuldbeitritt geltend gemacht werden. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sei der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (§ 13 1. Alt. GVG); im Hinblick auf den Streitwert das Landgericht zuständig (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG). Der Gerichtsstand ergebe sich aus §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum Ansprüche aus dem Schuldbeitritt bestünden, sei keine Frage des Rechtswegs, sondern der Begründetheit der Klage.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und ausgeführt, die Natur des Rechtstreits richte sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Entscheidend sei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem klägerischen Sachvortrag darstelle. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten werde von den bestehenden Vereinbarungen nach §§ 75 Abs. 5, 82 ff SGB XII bestimmt. Streitig sei, ab wann der Beklagte Kenntnis von dem individuellen Hilfebedarf gehabt habe und ob eine Kostenübernahmeverpflichtung für den Aufenthalt des W bestehe. Für Streitigkeiten zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger bestehe grundsätzlich die Zuständigkeit der Sozialgerichte.

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29. August 2011 aufzuheben und den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu bejahen.

Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren nochmals die Ansicht vertreten, dass das SG das sachlich zuständige Gericht sei. Es gehe darum, ab wann der Beklagte Kenntnis vom Hilfebedarf gehabt habe und ob ein eventueller, über den mit Bescheid vom 29.09.2009 hinausgehender Leistungsanspruch nur durch den Leistungsberechtigten selbst oder auch durch die Einrichtung geltend gemacht werden könne. Beide Themenbereiche seien aus Sicht des Beklagten im SGB XII und nicht im Zivilrecht angesiedelt. Ferner vertritt der Beklagte die Auffassung, es bestehe kein Anspruch des Pflegeheims über den im Bewilligungsbescheid gegenüber dem Leistungsberechtigten festgelegten Umfang der Hilfe hinaus. Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers sei auf den im Bewilligungsbescheid festgelegten Umfang begrenzt. Der mit Bescheid vom 29.09.2009 festgelegte Leistungsanspruch sei vorliegend nicht streitbefangen, so dass das Erfüllungsverhältnis keiner Klärung durch das Zivilgericht bedürfe. Es gehe um weitergehende Leistungsansprüche aus dem Heimvertrag, denen der Beklagte nicht beigetreten sei. Die Klägerin wolle die Gewährung weiterer Sozialhilfeleistungen erreichen, für die das Sozialgericht zuständig wäre.

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Die Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss des Sozialgerichts ist zulässig, insbesondere statthaft. Hält nach Anrufung eines Gerichts dieses den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, spricht es dies - wie hier das SG - von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -. Gegen einen solchen Beschluss ist gemäß § 17a Abs 4 Satz 3 GVG die "sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben". Für das sozialgerichtliche Verfahren bedeutet dies, dass gegen einen Rechtswegbeschluss des SG binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim LSG Beschwerde einzulegen ist. Den Beteiligten steht gegen die (Rechtsweg-)Entscheidung des LSG die Beschwerde an das BSG zu, wenn diese im Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG; BSG vom 22. 04.2009, B 13 SF 1/08 R juris Rn 8; LSG Berlin-Brandenburg vom 23.03.2011,L 28 B 1701/08 AS juris Rn 12).

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat sich im Ergebnis zu Recht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bayreuth verwiesen.
Eine Zuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. ergibt sich insbesondere nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit u.a. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - findet (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2009, L 20 B 26/09 AY juris Rn 8; LSG Berlin-Brandenburg vom 23.03.2011, L 28 B 1701/08 AS juris Leitsatz 2 m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung hat ihre Grundlage nicht im SGB XII, sondern im Wohn- und Dienstleistungsvertrag vom 12.12.2007, den sie mit W geschlossen hat. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten die Bezahlung von Leistungen, die sie an den hilfebedürftigen W aufgrund dieses Vertrages erbracht hat. Nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird und wie es sich nach dem Sachvortrag der Klägerin darstellt (vgl. dazu BSG vom 22. 04.2009, B 13 SF 1/08 R juris Rn 9 m.w.N.), handelt es sich mithin um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Vergütungsvereinbarung nach §§ 75 SGB XII nicht als Rechtsgrundlage ihrer Forderung fungieren. Die Klägerin mag - worauf sie sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung auch beruft - zwar mit dem Beklagten durch eine Vergütungsvereinbarung nach §§ 75 SGB XII verbunden sein.
Die Vereinbarung begründet jedoch keine eigenen Ansprüche oder Rechtspositionen der Klägerin als Leistungserbringer gegen den Hilfeempfänger oder den Sozialhilfeträger. Es besteht vielmehr ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis mit einem (eventuellen) Sachleistungsverschaffungsanspruch des W gegenüber dem Beklagten als Sozialhilfeträger (vgl. dazu BSG vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R juris Rn 15 ff, 19; vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R juris Rn 12). Der Leistungserbringer erwirbt lediglich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger im Umfang der im Grundverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger erklärten und mit einem Schuldbeitritt verbundenen Kostenübernahme (Jaritz/Eicher in: Juris PK-SGB XII Stand 8/12 Rn 60). Vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid besitzt die Klägerin als Trägerin der Einrichtung keinen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten als Sozialhilfeträger (BSG vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R juris Rn 27).

Der Beklagte hat die Leistungen anlässlich der Unterbringung des W nach Maßgabe ihres Bescheides vom 29.09.2009 gegenüber dem W auf der Grundlage der §§ 35 Abs. 2 (i.d.F. bis 31.12.2010), 61 SGB XII erst ab 05.02.2009 übernommen; die geltend gemachte Forderung bezieht sich auf einen Zeitraum ab 01.11.2007. Die Klägerin könnte im Übrigen auch nicht direkt aus dem Kostenübernahmebescheid auf Zahlung klagen; denn dieser hat keine so weitgehende Drittwirkung, dass er der Klägerin direkt aus sich selbst einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten gibt. Er hat nur insoweit Drittwirkung, als er einen Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des W aus dem Wohn- und Dienstleistungsvertrag bewirkt. Dass der Beklagte mit dem jeweiligen Kostenübernahmebescheid in dem in dem Bescheid ausgewiesenen Umfang der Schuld des W jeweils beigetreten ist und die Klägerin aufgrund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hat, wandelt die zivilrechtliche Schuld aus dem Wohn- und Dienstleistungsvertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um (vgl. SG Berlin vom 27.08.2012, S 90 SO 1638/09 juris Rn 127: Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99, 101).

Die Zuständigkeit des SG ergibt sich auch nicht wegen eines eventuellen Schuldbeitritts des Beklagten. Zwar wäre eine erfolgte Kostenübernahme als Schuldbeitritt des Beklagten zu der Zahlungsverpflichtung des W gegenüber der Klägerin anzusehen (vgl. dazu BSG vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R). In diese Richtung geht auch die Äußerung des Beklagten, es bestehe kein Anspruch des Pflegeheims über den im Bewilligungsbescheid gegenüber dem Leistungsberechtigten festgelegten Umfang der Hilfe hinaus. Ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach aber die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (BGH vom 16.10.2007, XI ZR 132/06 juris Rn 23; vom 17.09.2008 III ZB 50/08 juris Rn 16; BGHZ 72, 56,58 ff; Kraushaar NVwZ 1984, 217, 218; Zuleeg JuS 1985, 106, 107; Arndt JuS 1989, 808, 810; Jochum, Festschrift Kriele, 1997, S. 1193, 1209; a.A. BSGE 25, 268, 271). Für die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es also nicht auf die Person des Verpflichteten, sondern auf die Rechtsnatur der Verbindlichkeit an.

Ist die Verbindlichkeit zum Beispiel ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, macht der Schuldbeitritt den mithaftenden Dritten zum Pflichtigen der öffentlich-rechtlichen Beziehungen (BVerwG DÖV 1970, 820). Zuständig sind dann gemäß § 51 SGG die Sozialgerichte (BGH vom 22.06.1978 III ZR 109/76 juris Rn 15 a.E.). Ist umgekehrt die Verbindlichkeit privatrechtlicher Natur, macht der Schuldbeitritt den mithaftenden Dritten zum Pflichtigen dieser privatrechtlichen Beziehung. Vorliegend besteht allenfalls eine zivilrechtliche Verbindlichkeit des W gegenüber der Klägerin aus dem zwischen diesen geschlossenen Wohn- und Dienstleistungsvertrag. Der Sozialhilfeträger wird durch einen Schuldbeitritt Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung, deren Gläubiger die Einrichtung ist (vgl. dazu BSG vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R juris Rn 25). Mithin besteht nicht die Möglichkeit, dass die von der Klägerin hergeleitete Rechtsfolge der im Verfahren S 4 SO 137/11 begehrten Zahlung von 11.531,60 EUR ihre Grundlage im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - findet. Weil sich der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers allein aus dem privat-rechtlichen Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Hilfeempfänger ergibt, muss dieser mithin die von ihm für zutreffend erachtete Vergütung im Zivilrechtsweg geltend machen (Jaritz/Eicher, a.a.O. Rn 67).Der Streit fällt daher in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit. Für die Entscheidung über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, § 13 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -.

Das SG war auch nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über die Verweisung des Rechtsstreits den W oder die Pflegekasse beizuladen Eine Verweisung wegen Unzuständigkeit setzt nicht voraus, dass zuvor die nach dem Verfahrensgegenstand notwendigen Beiladungen vorgenommen werden (BSG vom 25.02.1999, B 1 SF 9/98 S juris Leitsatz 2). Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über die Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht Dritte beizuladen und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Denn eine solche Verweisungsentscheidung greift nicht in die Rechte der Dritten ein. Über das Bestehen der Forderung wird durch den Verweisungsbeschluss noch nicht entschieden (BSG vom 25.02.1999, B 1 SF 9/98 S juris Rn 12). Das zuständige Gericht wird unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten über den Rechtsstreit zu entscheiden haben (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG), gegebenenfalls auch über die Beteiligung Dritter, insbesondere des W (vgl. zur Notwendigkeit der Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren BSG vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R juris Rn 13, 28; vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R juris Rn 10: " ... Die Entscheidung kann deshalb nur einheitlich gegenüber dem Hilfebedürftigen und dem Heimträger ergehen ...") oder der Pflegekasse.

Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich von Gesetzes wegen und kann nicht von den Beteiligten bestimmt werden (vgl. auch § 59 SGG). Die sachliche Zuständigkeit ist zwingend zu beachtende Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. (Keller, in: Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rn 2).

Im Ergebnis zu Recht hat das SG daher den Rechtsstreit daher gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG i.V.m. § 23 GVG u. §§ 12 ff. ZPO an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Bayreuth verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 S. 1 1. HS SGG. Eine Kostenentscheidung war veranlasst, denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. § 17 b Abs. 2 S. 1 GVG gilt im Fall der Verweisung nur für die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht", das heißt dem Gericht erster Instanz. Demgemäß hat das Beschwerdegericht auch über die Kosten eines etwaigen Beschwerdeverfahrens nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 06.12.2011, L 5 AS 2040/11 B juris Rn 5; BGH vom 17. Juni 1993, V ZB 31/92; BVerwG vom 15 ...10.1993, 1 DB 34/92; BSG vom 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R; BayLSG vom 12.12.2011, L 7 AS 853/11 B). Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin folgt aus §§ 197 a Abs. 1 S. 1 3. HS SGG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren setzte der Senat unter Beachtung der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Verfahrens den hälftigen Betrag der Hauptsacheforderung als Streitwert fest.

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde im Sinne des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Die für die Verweisung maßgeblichen Gründe sind durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits geklärt; insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Damit ist dieser Beschluss nicht anfechtbar (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG).
Rechtskraft
Aus
Saved