S 6 SF 1922/12 E

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SF 1922/12 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Erinnerungsführerin begehrt die Entschädigung von Zeitversäumnis für eigene Bedienstete bei der Teilnahme an einem Erörterungstermin.

Im Verfahren S 6 U 2869/10 fand am 14.12.11 ein Erörterungstermin statt. Dieser endete mit Vergleich. Der Kläger anerkannte die grundsätzliche Beitragspflicht für die veranlagten Grundstücke. Der Beklagte sicherte eine Neuberechnung der Beiträge zu. Die Kosten wurden halbiert.

Mit Schriftsatz vom 15.05.12 machte die Erinnerungsführerin ihre Kosten geltend. Insgesamt errechnete sie 232,40 EUR, von denen die Hälfte in Höhe von 116,20 EUR geltend gemacht wurde. Hierin war mit enthalten eine Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 202 SGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 20 JVEG von 7,0 Std. a 3,00 EUR.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.07.12 wurden zu erstattende Kosten von 105,70 EUR festgesetzt. Die Kosten für Zeitversäumnis wurde hierbei nicht berücksichtigt. Nach § 197 a Rdziff. 27 SGG - gemeint ist wohl die Kommentierung in Meyer-Ladewig - könnten Kosten für die Prozessvertretung durch eigene Bedienstete nicht erstattet werden.

Am 23.07.12 hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt. Sie verweist darauf, dass nach ihrer Auffassung sich der Kommentierung von Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer 9. Aufl. zu § 197 a SGG entnehmen lasse, dass die Kosten für die Wahrnehmung eines Termins durch einen Behördenvertreter erstattungsfähig seien. Ferner wurde auf diverse Entscheidungen verwiesen.

Nachdem das Gericht gebeten hatte, mindestens eine der zitierten Entscheidungen vorzulegen und auf die Kommentierung zu § 193 SGG im Kommentar von Henning hinwies, legte die Antragstellerin Entscheidungen der Sozialgerichte Augsburg, Landshut, München, Meiningen und Gotha vor. Bezüglich der zitierten Kommentierung zu § 193 SGG wurde die Auffassung vertreten, dass diese vorliegendenfalls nicht anwendbar wäre, da eine Kostenentscheidung auf Grundlage des § 197 a SGG zu treffen sei. Nochmals wurde auf die Kommentierung in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer Bezug genommen.

Im Aufklärungsschreiben vom 20.02.13 hat das Gericht auf Kommentierungen in der Literatur zu § 162 VwGO hingewiesen, wonach eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht möglich wäre. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Entscheidungen im Grunde keine Rechtsausführungen machen würden und dass § 162 VwGO lediglich auf die Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG verweise, nicht jedoch auf die Nr. 7005, wie sie beispielsweise vom Sozialgericht München im Beschluss vom 16.06.11 zugrunde gelegt wurde. Ferner wurde generell darauf hingewiesen, dass diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen sei, inwieweit neben der Vorschrift des § 197 a SGG i.V.m. den Vorschriften des SGG überhaupt Raum bestünde, auf die Regelungen der ZPO zurückzugreifen.

Mit Schreiben vom 22.03.13 verwies die Erinnerungsführerin nochmals auf die Kommentierung im Kommentar von Mayer-Ladewig und legte ferner die Kommentierung von Olbertz in Schoch/Schneider/Bier Verwaltungsgerichtsordnung 23. Ergänzungslieferung 2012, § 162 Rdziff. 22 vor. Dort werde ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb die Kosten für die Wahrnehmung eines Termins durch einen Behördenvertreter erstattungsfähig seien. Entgegen den vom Gericht zitierten Kommentaren zur VwGO könnte diese Argumentation auf die Antragstellerin als Berufsgenossenschaft nicht übertragen werden, da sie sich aus Umlagen und nicht aus allgemeinen Steuermitteln finanziere. Ferner sei unstrittig, dass Reisekosten zu erstatten wären. Desweiteren wird noch ein Bezug hergestellt zur vergleichbaren Problematik bei juristischen Personen des Privatrechts. Bezüglich der Verweisung des § 197 a SGG auf Vorschriften der VwGO fehle dort eine nähere Festlegung, welche Aufwendungen im Einzelfall erstattungsfähig seien. Deswegen sei auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO zurückzugreifen. Diese Regelung sei im Verwaltungsprozess gem. § 173 S. 1 VwGO entsprechend anzuwenden. Die Aussage des § 162 Abs. 1 VwGO, was im Einzelfall zu den Kosten gehöre, sei weitaus weniger bestimmt als in § 91 Abs. 1 ZPO. Über § 202 SGG finde die ZPO auch im Sozialgerichtsverfahren entsprechend Anwendung. Die Bedenken des Gerichts könnten insoweit nicht nachvollzogen werden. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb ein Bürger, der eine Verwaltungsentscheidung nicht akzeptiere und der eine gerichtliche Überprüfung, als eine nicht nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierte Person im Klageverfahren betreibe, welches einen Zeitaufwand bei der Behörde für die Verteidigung der Verwaltungsentscheidung verursache, nicht für das Zeitversäumnis des Behördenvertreters eine Entschädigung leisten solle, wenn er im Prozess unterliege.

II.

Die Erinnerung nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Auf die Erinnerung hin prüft das Gericht die Erstattung der Kosten in dem Umfang, in dem sie geltend gemacht werden. Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen (Mayer-Ladewig, SGG, § 197 Rdziff. 10).

Die Entschädigung für Zeitaufwand eigener Bediensteter zur Wahrnehmung des Gerichtstermins steht der Erinnerungsführerin nicht zu.

Das Gericht folgt nicht der von Leitherer vertretenen Auffassung im Kommentar von Mayer-Ladewig, 10. Aufl., § 197 a Rdziff. 27. Leitherer gibt an dieser Stelle keine eigene Begründung, sondern verweist auf die Kommentierung von Olbertz in Schoch/Schneider/Bier zu § 162 VwGO Rdziff. 22. Dort ist jedoch festzustellen, dass auch Olbertz sich bewusst ist, im Bereich des § 162 VwGO nicht die herrschende Meinung, sondern die Mindermeinung zu vertreten. Diesbezüglich verweist das Gericht, wie bereits im Aufklärungsschreiben vom 20.02.13, auf die eindeutigen Kommentierungen von Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. § 162 Rdziff. 50 und des Standardkommentars zur VwGO Kopp/Schenke 15. Aufl. § 162 Rdziff. 4. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis haben bei der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch Behördenvertreter (Beschluss vom 29.12.04, AZ. 9 KSt 6/04).

Die Ausführungen von Olbertz im o.g. Kommentar überzeugen das Gericht im Übrigen nicht. Zwar mag der Behörde, die einen Terminsvertreter zu einem Gerichtstermin entsendet ein errechenbarer Nachteil dadurch entstehen, dass dieser Behördenvertreter den Gerichtstermin wahrnimmt und damit für andere Tätigkeiten innerhalb der Behörde nicht zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich aber nach Auffassung des Gerichts, im Anschluss an die im Bereich der VwGO herrschende Meinung, nicht um Kosten, die einem rechtsuchenden Bürger belastet werden können. In Rdziff. 23 der o.g. Kommentarmeinung von Olbertz findet sich der Satz, dass Behörden keine Organe der Rechtspflege seien, sondern Verwaltungsorgane und dass Behörden nicht im öffentlichen Interesse gehalten seien zur Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten Personal bereit zu stellen. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht so nicht. Auch das vorliegende Verfahren bewegt sich, ungeachtet der kostenrechtlichen Sonder- und Ausnahmeregelung des § 197 a SGG, im Bereich des öffentlichen Rechtes. Wie sich mit Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz sowie auf das Rechtsstaatsgebot erkennen lässt hält das Gericht es durchaus für vom öffentlichem Interesse geboten, dass eine Behörde zur Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten Personal abstellt. Auch der Hinweis darauf, dass Behörden es freisteht, sich von Rechtsanwälten vertreten zu lassen, entbindet Behörden nicht, interne Stellen zu schaffen, die die Vergabe von Aufträgen an Rechtsanwälten vornehmen, überwachen und prüfen. Auch teilt das Gericht nicht die Auffassung von Olbertz, dass zwischen juristischen Personen des Privatrechts einerseits und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nebst Behörden kostenrechtlich kein Unterschied bestehe. Anders als bei juristischen Personen des Privatrechts ist der Spielraum juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Behörden streng an Recht und Gesetz gebunden. Nochmals wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsstaatsgarantie und auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verwiesen. Da aber auch die Möglichkeit zur Suche und Gewährung von Rechtschutz zu den Rechten des Bürgers gegenüber öffentlichen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts gehört, liegt es auf der Hand, dass diese Institutionen für die Bearbeitung entsprechender Fälle geschultes Personal bereithalten, wie dies ja auch in der Praxis aus guten Gründen der Fall ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner oben zitierten Entscheidung ähnliche Erwägungen angestellt.

Das Sozialgericht sieht auch keine wesentlichen Unterschiede zu Behörden im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin als Berufsgenossenschaft sich aus Beiträgen finanziert und nicht aus Steuermitteln. Als Sozialversicherungsträger sind Berufsgenossenschaften eingebettet in den Bereich des öffentlichen Rechts und haben die daraus folgenden Vorteile wie auch die daraus folgenden Einschränkungen zu tragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch staatliche Behörden zum verantwortungsvollen Umgang mit Steuermitteln angehalten sind und auch dort Ausgaben die Solidargemeinschaft des Staates belasten.

Das Gericht weist auch nochmals darauf hin, dass die dem Gericht vorgelegten Entscheidungen diverser Sozialgerichte keine näheren Ausführungen erkennen lassen, warum die dort zitierten Vorschriften den Anspruch der Antragstellerin stützen sollen.

Auch aus dem Hinweis der Antragstellerin, dass Reisekosten im Rahmen der Kostenerstattung gewährt werden, kann das Gericht keinen Erfolg der Erinnerung ableiten. Bei den Reisekosten handelt es sich um, über die Kosten der Bereithaltung von Personal hinausgehende, einzeln abgrenzbare und damit exakt bestimmbare Kosten. Das Gericht sieht hier einen wesentlichen Unterschied zu den rein rechnerisch ermittelten Kosten wegen Zeitversäumnis.

Das Gericht kann auch keine Ungleichbehandlung darin erkennen, dass vorliegendenfalls ein Verfahren im Rahmen des § 197 a SGG durchgeführt wurde. Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Bereich des SGG um eine Sonder- und Ausnahmevorschrift in kostenrechtlicher Hinsicht. Ihre dogmatische Einführung in das Gefüge der bisherigen Kostenregelung des SGG ist sicherlich nicht unproblematisch. Es ist jedoch zu sehen, dass außer dieser dort getroffenen Kostenregelung die Verfahren nach identischen Grundsätzen ablaufen. So gilt beispielsweise auch nach wie vor der Amtsermittlungsgrundsatz und nicht der Parteibetrieb.

Soweit von der Antragstellerseite noch auf eine Ungleichbehandlung zu Personen des Privatrechts gesehen wurde, verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen grundsätzlicher Art zu den unterschiedlichen Rechtsbereichen. Der vorliegende Fall bemisst sich nach den Regelungen des öffentlichen Rechts, so dass Analogien zum Zivilrecht und zum zivilrechtlichen Verfahren allenfalls eingeschränkt möglich sind.

Das Gericht weist auch noch auf Folgendes hin. Grundlage der Überlegung des Antragstellers ist, dass ein messbarer Nachteil beim Antragsteller entsteht dadurch, dass er Personal nicht für die Bearbeitung von Verwaltungsverfahren einsetzen kann, sondern dieses Personal vor Gericht auftritt. Im konkreten Fall hat hier die Erinnerungsführerin, gestützt auf § 20 JVEG einen Stundensatz von 3,00 EUR angesetzt. Dies dürfte gemessen an den tatsächlichen betriebswirtschaftlich errechenbaren Kosten allenfalls einen Bruchteil der so ermittelten Kosten decken. Dies bedeutet, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten von 3,- EUR je Stunde in keinem sinnvollen Verhältnis stehen zu der zugrunde liegenden Argumentationslinie. Da aber über die Verweisung von § 202 SGG auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO und § 20 JVEG ein höherer Satz nicht auf gesetzlicher Grundlage gebildet werden kann, zieht das Gericht hier den Schluß, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entschädigung von Zeitverlust bei einer Behörde oder einer sonstigen Vertreterin des öffentlichen Rechts nicht gewünscht hat. So sieht dies im Ergebnis auch das Bundesverwaltungsgericht in den Schlußausführungen der zitierten Entscheidung.

Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass die Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO im Rahmen des § 202 SGG erfolgt. Danach sind die Bestimmungen des GVG und der ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Nach den o.g. grundsätzlichen Ausführungen zur Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Prozessbeteiligten ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass die Vorschrift des § 91 ZPO nicht unkorrigiert durch die Betrachtungsweise des öffentlichen Rechts und des Sozialgerichtsgesetzes angewandt werden können. Es gehen die Besonderheiten des SGG-Verfahrens vor. Diese schließen jedoch im Rahmen des § 162 VwGO die Erstattung von Zeitaufwand aus. Auch hier befindet sich die vorliegende Entscheidung im Einklang mit dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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