Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 658/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 175/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) iHv 1.521,- EUR für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. April 2004.
Der 1982 geborene Kläger absolvierte ab 17. Oktober 2001 eine Berufsausbildung zum Gebäudereiniger. Die Beklagte bewilligte hierfür BAB für die Zeit vom 17. Oktober 2001 bis 31. März 2003 (Bescheid vom 14. Januar 2002). Auf den Weiterbewilligungsantrag gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2003 – wegen des fehlenden Einkommensteuerbescheides der Mutter für das Jahr 2001 vorläufig – BAB für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum voraussichtlichen Ausbildungsende am 16. Oktober 2004 iHv 253,- EUR monatlich. Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004 erfolgte die endgültige Bewilligung für den vorgenannten Zeitraum iHv 136,- EUR monatlich; auf die Anlage zum Bescheid wird Bezug genommen.
Im sich anschließenden Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Berlin (- S 62 AL 5680/04 -) schlossen die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 2006 folgende "verfahrensbeendende Vereinbarungen:
1. Der Rechtsstreit wird beendet. 2. Es bleibt dem Kläger unbeschadet der Rechtskraft der angefochtenen Bescheide vorbehalten, zu gegebener Zeit den Nachweis zu erbringen, dass ihm ein weiterer Freibetrag in Höhe von 480,00 Euro zusteht."
Nach Anhörung des Klägers hatte die Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 die BAB-Bewilligung für die Zeit ab 1. April 2003 teilweise aufgehoben und die Erstattung einer Überzahlung iHv 1.521,- EUR für die Zeit vom1. April 2003 bis 30. April 2004 geltend gemacht.
Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Mai 2011). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Aufgrund der bestandskräftigen endgültigen BAB-Bewilligung vom 11. Mai 2004 sei der Kläger zur Erstattung des im streitigen Zeitraum überzahlten Differenzbetrages iHv 117,- EUR monatlich, dh iHv insgesamt 1.521,- EUR für 13 Monate verpflichtet, ohne dass es insoweit einer Aufhebung der vorläufigen Bewilligung bedurft hätte. Dies habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 auch zutreffend erkannt und ihre Erstattungsforderung nunmehr auf § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) gestützt. Der im Verfahren – S 62 AL 5680/04 – geschlossene Vergleich stehe der Bestandskraft des Bescheides vom 11. Mai 2004 nicht entgegen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 12. März 2012 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die BAB-Akte der Beklagten, die Akte des SG Berlin - S 62 AL 5680/04 – und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der er seine statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch folgt aus § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III. Danach sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Letzteres steht hier aufgrund der Bestandskraft des endgültigen BAB-Bewilligungsbescheides vom 11. Mai 2004 fest, die sowohl die Beteiligten als auch das Gericht bindet (vgl § 77 SGG).
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (S. 4 Absatz 1 Zeile 1 bis S. 5 Absatz 3 letzte Zeile) gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist lediglich auszuführen: Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Bedenken gegen das von der Beklagten vorgenommene Auswechseln der Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung im Widerspruchsbescheid, nämlich einer endgültigen Entscheidung nach § 328 Abs. 3 SGB III mit Rückforderung zu viel erbrachter vorläufiger Leistungen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III anstelle einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und Erstattung der zuviel erlangten Leistungen nach §§ 48, 50 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Das sog "Nachschieben von Gründen", dh das Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage als im Ausgangsbescheid, ist insoweit zulässig, als der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (siehe zusammenfassend BSG, Urteil vom 21. September 2011 - B 4 AS 22/10 R – juris - Rn 26 mwN). Der Verwaltungsakt darf sich nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Wirkung nicht wesentlich verändern. Das Wesen eines Bescheides ist dann grundlegend verändert, wenn ein dem Bescheid unterstellter und aus seiner Begründung hervorgehender Sachverhalt durch einen anderen widersprechenden und erst später geltend gemachten Sachverhalt ersetzt wird (vgl BSG, Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 104/85 - juris). Dies ist nicht der Fall, wenn die Beklagte die Rechtsgrundlage oder die Begründung der Rückforderung einer Leistung auswechselt, die Rückforderung aber auf denselben Lebenssachverhalt stützt (vgl BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 58/03 R = BSGE 93, 51 – juris - Rn 29; LSG Essen, Urteil vom 30. Januar 2012 – L 19 AS 1543/11 – juris - Rn 50). Vorliegend stützt die Beklagte die Rückforderung der Leistung sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid auf denselben Lebenssachverhalt - teilweiser Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB III wegen der Anrechnung von Einkommen der Mutter des Klägers -, so dass ein zulässiges Nachschieben der Gründe vorliegt.
Soweit der Kläger weiterhin meint, der im Verfahren - S 62 AL 5680/04 - vor dem SG geschlossene Vergleich vom 8. November 2006 stehe der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob ein weiterer Freibetrag iHv monatlich 480,- EUR anzuerkennen sei, entgegen, ändert diese Auslegung des Vergleichs nichts daran, dass der endgültige Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2004 bestandskräftig geworden ist und damit ein Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen vorläufiger und endgültiger Bewilligung entstanden ist. Gleiches gilt für den zwischenzeitlich gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Im Übrigen ergeben sich aus dem Wortlaut des Vergleichs keineswegs hinreichende Hinweise darauf, dass die Beklagte auch nur vorläufig auf die Geltendmachung der Erstattungsforderung verzichten wollte. Selbst wenn der Kläger den unterdessen gestellten Überprüfungsantrag auch ohne Zustimmung der Beklagten jederzeit hätte stellen können und insoweit der Abschluss des Vergleiches für ihn keinen besonderen Vorteil mit sich brachte, so muss daraus nicht ohne weiteres auf einen zeitweiligen "Verzicht" auf die Durchsetzung oder gar auf die Festsetzung der Erstattungsforderung geschlossen werden. Soweit dem Kläger in Ziffer 2 des Vergleiches vom 8. November 2006 zugestanden wird, "zu gegebener Zeit" einen eine Änderung der Bewilligungsentscheidung ermöglichenden Nachweis zu erbringen, könnte darin - falls es sich nicht lediglich um einen (überflüssigen) Hinweis auf die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens handeln sollte - auch ein Nachgeben der Beklagten im Sinne einer Erklärung vorliegen, dass die Beklagte sich bei Beibringung des geforderten Nachweises nicht auf die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X berufen werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) iHv 1.521,- EUR für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. April 2004.
Der 1982 geborene Kläger absolvierte ab 17. Oktober 2001 eine Berufsausbildung zum Gebäudereiniger. Die Beklagte bewilligte hierfür BAB für die Zeit vom 17. Oktober 2001 bis 31. März 2003 (Bescheid vom 14. Januar 2002). Auf den Weiterbewilligungsantrag gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2003 – wegen des fehlenden Einkommensteuerbescheides der Mutter für das Jahr 2001 vorläufig – BAB für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum voraussichtlichen Ausbildungsende am 16. Oktober 2004 iHv 253,- EUR monatlich. Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004 erfolgte die endgültige Bewilligung für den vorgenannten Zeitraum iHv 136,- EUR monatlich; auf die Anlage zum Bescheid wird Bezug genommen.
Im sich anschließenden Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Berlin (- S 62 AL 5680/04 -) schlossen die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 2006 folgende "verfahrensbeendende Vereinbarungen:
1. Der Rechtsstreit wird beendet. 2. Es bleibt dem Kläger unbeschadet der Rechtskraft der angefochtenen Bescheide vorbehalten, zu gegebener Zeit den Nachweis zu erbringen, dass ihm ein weiterer Freibetrag in Höhe von 480,00 Euro zusteht."
Nach Anhörung des Klägers hatte die Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 die BAB-Bewilligung für die Zeit ab 1. April 2003 teilweise aufgehoben und die Erstattung einer Überzahlung iHv 1.521,- EUR für die Zeit vom1. April 2003 bis 30. April 2004 geltend gemacht.
Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Mai 2011). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Aufgrund der bestandskräftigen endgültigen BAB-Bewilligung vom 11. Mai 2004 sei der Kläger zur Erstattung des im streitigen Zeitraum überzahlten Differenzbetrages iHv 117,- EUR monatlich, dh iHv insgesamt 1.521,- EUR für 13 Monate verpflichtet, ohne dass es insoweit einer Aufhebung der vorläufigen Bewilligung bedurft hätte. Dies habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 auch zutreffend erkannt und ihre Erstattungsforderung nunmehr auf § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) gestützt. Der im Verfahren – S 62 AL 5680/04 – geschlossene Vergleich stehe der Bestandskraft des Bescheides vom 11. Mai 2004 nicht entgegen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 12. März 2012 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die BAB-Akte der Beklagten, die Akte des SG Berlin - S 62 AL 5680/04 – und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der er seine statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch folgt aus § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III. Danach sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Letzteres steht hier aufgrund der Bestandskraft des endgültigen BAB-Bewilligungsbescheides vom 11. Mai 2004 fest, die sowohl die Beteiligten als auch das Gericht bindet (vgl § 77 SGG).
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (S. 4 Absatz 1 Zeile 1 bis S. 5 Absatz 3 letzte Zeile) gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist lediglich auszuführen: Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Bedenken gegen das von der Beklagten vorgenommene Auswechseln der Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung im Widerspruchsbescheid, nämlich einer endgültigen Entscheidung nach § 328 Abs. 3 SGB III mit Rückforderung zu viel erbrachter vorläufiger Leistungen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III anstelle einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und Erstattung der zuviel erlangten Leistungen nach §§ 48, 50 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Das sog "Nachschieben von Gründen", dh das Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage als im Ausgangsbescheid, ist insoweit zulässig, als der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (siehe zusammenfassend BSG, Urteil vom 21. September 2011 - B 4 AS 22/10 R – juris - Rn 26 mwN). Der Verwaltungsakt darf sich nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Wirkung nicht wesentlich verändern. Das Wesen eines Bescheides ist dann grundlegend verändert, wenn ein dem Bescheid unterstellter und aus seiner Begründung hervorgehender Sachverhalt durch einen anderen widersprechenden und erst später geltend gemachten Sachverhalt ersetzt wird (vgl BSG, Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 104/85 - juris). Dies ist nicht der Fall, wenn die Beklagte die Rechtsgrundlage oder die Begründung der Rückforderung einer Leistung auswechselt, die Rückforderung aber auf denselben Lebenssachverhalt stützt (vgl BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 58/03 R = BSGE 93, 51 – juris - Rn 29; LSG Essen, Urteil vom 30. Januar 2012 – L 19 AS 1543/11 – juris - Rn 50). Vorliegend stützt die Beklagte die Rückforderung der Leistung sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid auf denselben Lebenssachverhalt - teilweiser Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB III wegen der Anrechnung von Einkommen der Mutter des Klägers -, so dass ein zulässiges Nachschieben der Gründe vorliegt.
Soweit der Kläger weiterhin meint, der im Verfahren - S 62 AL 5680/04 - vor dem SG geschlossene Vergleich vom 8. November 2006 stehe der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob ein weiterer Freibetrag iHv monatlich 480,- EUR anzuerkennen sei, entgegen, ändert diese Auslegung des Vergleichs nichts daran, dass der endgültige Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2004 bestandskräftig geworden ist und damit ein Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen vorläufiger und endgültiger Bewilligung entstanden ist. Gleiches gilt für den zwischenzeitlich gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Im Übrigen ergeben sich aus dem Wortlaut des Vergleichs keineswegs hinreichende Hinweise darauf, dass die Beklagte auch nur vorläufig auf die Geltendmachung der Erstattungsforderung verzichten wollte. Selbst wenn der Kläger den unterdessen gestellten Überprüfungsantrag auch ohne Zustimmung der Beklagten jederzeit hätte stellen können und insoweit der Abschluss des Vergleiches für ihn keinen besonderen Vorteil mit sich brachte, so muss daraus nicht ohne weiteres auf einen zeitweiligen "Verzicht" auf die Durchsetzung oder gar auf die Festsetzung der Erstattungsforderung geschlossen werden. Soweit dem Kläger in Ziffer 2 des Vergleiches vom 8. November 2006 zugestanden wird, "zu gegebener Zeit" einen eine Änderung der Bewilligungsentscheidung ermöglichenden Nachweis zu erbringen, könnte darin - falls es sich nicht lediglich um einen (überflüssigen) Hinweis auf die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens handeln sollte - auch ein Nachgeben der Beklagten im Sinne einer Erklärung vorliegen, dass die Beklagte sich bei Beibringung des geforderten Nachweises nicht auf die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X berufen werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved