L 1 SV 5/13 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 23 SV 4/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SV 5/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2013 wird geändert. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 4 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig

Zwar kann im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG im Regelfall nicht die Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes begehrt werden. Die Beschwerde ist nämlich unzulässig, soweit das Gericht durch den Verweisungsbeschluss nicht gebunden ist. Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 GVG. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb seine Zuständigkeit prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen.

Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet allerdings der Verweisungsbeschluss nur "hinsichtlich des Rechtsweges". Rechtsweg bedeutet nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die Verneinung der Zuständigkeit eines Sozialgerichts sondern auch die Bejahung der des Amtgerichts als Zivilgericht. Mit Rechtsweg ist nämlich die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit gemeint (so bereits Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010 – L 1 AR 09/11 B – juris mit Bezugnahme auf Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rdnr. 38). Deshalb kann mit der Beschwerde eine Änderung der Rechtswegverweisung begehrt werden.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Es handelt sich hier nicht um einen Streit im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches. Vielmehr liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 123 Abs. 2 S. 1 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i. V. m. § 40 Abs. 1 VwGO vor, weil die in der Hauptsache einschlägige Rechtsnorm des § 5 UVG einseitig den Staat als Träger hoheitlicher Gewalt zum Erlass von Leistungsbescheiden und damit auch deren Aufhebung und Vollstreckung ermächtigt.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 52 Nr. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung (nur) für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 188 VwGO analog, § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Ein Beschwerdezulassungsgrund nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved