Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 1262/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 18/13 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Sache wird zur Entscheidung an das funktionell zuständige Sozialgericht Berlin verwiesen.
Gründe:
Nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. B. v. 15. März 2006 –L 1 B 77/06 KRER juris-Rdnr. 1 mit weiteren Nachweisen).
Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der nach Art. 101 des Grundgesetzes garantierte gesetzliche Richter entzogen.
Das Landessozialgericht ist funktionell unzuständig. Eine Zuständigkeit als Beschwerdegericht nach § 29 SGG fehlt, weil keine Beschwerde vorliegt. Beim Antrag vom 20. Dezember 2012 (Eingang 27. Dezember 2012), die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, hilfsweise sie einzustellen, handelt es sich einen selbstständigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mutmaßlich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den der Kontenpfändung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt der Antragsgegnerin.
Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 98 Satz 1 SGG im Eilverfahren an sich stellen sich in diesem Verfahren nicht: Es ist nicht ersichtlich, dass die Sache so eilbedürftig ist, dass der Antragsteller gehalten sein könnte, einen "neuen" Antrag beim richtigen Gericht zu stellen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 98 Satz 2 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; § 177 SGG).
Gründe:
Nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. B. v. 15. März 2006 –L 1 B 77/06 KRER juris-Rdnr. 1 mit weiteren Nachweisen).
Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der nach Art. 101 des Grundgesetzes garantierte gesetzliche Richter entzogen.
Das Landessozialgericht ist funktionell unzuständig. Eine Zuständigkeit als Beschwerdegericht nach § 29 SGG fehlt, weil keine Beschwerde vorliegt. Beim Antrag vom 20. Dezember 2012 (Eingang 27. Dezember 2012), die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, hilfsweise sie einzustellen, handelt es sich einen selbstständigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mutmaßlich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den der Kontenpfändung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt der Antragsgegnerin.
Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 98 Satz 1 SGG im Eilverfahren an sich stellen sich in diesem Verfahren nicht: Es ist nicht ersichtlich, dass die Sache so eilbedürftig ist, dass der Antragsteller gehalten sein könnte, einen "neuen" Antrag beim richtigen Gericht zu stellen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 98 Satz 2 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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